B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5780/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geb. […]; nachfolgend: Ge-
suchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 27.
April und 10. Mai 2016 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und
äusserte darin den Wunsch, für sich und ihre beiden Söhne B._______
(geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. […];
nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in der Schweiz Asyl zu erhalten (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] 1/37 und 1/39). Nachdem sie von Mitarbeitenden
der Schweizerischen Botschaft am 11. Mai 2016 zu einem Beratungsge-
spräch empfangen worden war, ersuchte sie am 25. Mai bzw. 8. Juni 2016
für sich und ihre beiden Söhne gleichenorts um Ausstellung humanitärer
Visa (SEM-act. 1/4 ff., act. 1/13 ff. und act. 1/50 ff.).
B.
In einer im Nachgang zum Beratungsgespräch erstellten Aktennotiz vom
2. Juni 2016 hielt die Schweizer Botschaft unter anderem fest, dass die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Selbstmordattentate der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) organisiert und koor-
diniert habe. Sie sei deshalb 2006 verhaftet und nach einer Verurteilung
bis 2013 in Haft gehalten worden. Unter den gegebenen Umständen sei
auf eine Asylunwürdigkeit zu schliessen (SEM-act. 1/42 f.).
C.
Mit separaten Formularverfügungen vom 6. Juni 2016 verweigerte die
Schweizerische Botschaft in Colombo den Gesuchstellenden die Erteilung
der Visa (SEM-act. 1 f., act. 10 f. und act. 46 f.).
D.
Eine von der Gesuchstellerin am 7. Juni 2016 gegen die Visumsverweige-
rungen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend: Vorinstanz) am 15. August 2016 ab. Die Vorinstanz hielt
hierzu fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären
Visums nicht erfüllt seien. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine
asylunwürdige Person im Sinne von Art. 53 AsylG (SR 142.31), weil sie für
die LTTE wichtige Aufgaben übernommen und eine Selbstmordattentäterin
zum Einsatzort begleitet habe. Die Einreise asylunwürdiger Personen in
die Schweiz sei nicht erwünscht. Dessen unbesehen könne aus den gel-
tend gemachten Umständen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Lebensgefahr für die Gesuchstellenden abgeleitet werden (SEM-act. 1/48
und act. 1/58 ff.).
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E.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gesuchstellerin für sich und
ihre beiden Kinder mit einer Eingabe vom 6. September 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Ausstellung humanitärer Visa. Sie führt im Wesentli-
chen an, dass sie seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Februar
2013 anhaltenden Bedrohungen und Belästigungen durch Angehörige der
Armee und des Geheimdienstes sowie durch das ‚Criminal Investigation
Department‘ ausgesetzt sei. Die Bedrohungssituation habe noch zuge-
nommen, nachdem ihr Bruder verhaftet worden sei. Weiter macht die Be-
schwerdeführerin geltend, dass sie ohne ernsthaften Grund während acht
Jahren im Gefängnis gesessen habe und dass ihr Ehemann vermisst
werde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).
G.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 wies die Beschwerdeführerin noch-
mals darauf hin, dass sie sich in einer sehr bedrohlichen Situation befinde
und umgehend Schutz benötige (BVGer-act. 6).
H.
Am 15. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
sri-lankischen Verteidigungsministers vom 12. Juli 2016 zu den Akten, wo-
mit er ihrem Bruder für drei Monate Bewegungseinschränkungen, Melde-
und Erscheinungspflichten auferlegte (BVGer-act. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen der Vorinstanz, die im Einspracheverfahren gegen die Ver-
weigerung eines humanitären Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5
Abs. 2 VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20];
Art. 112 Abs. 1 AuG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am vorangegangenen Einsprachever-
fahren für sich und ihre Söhne mit eigenen Anträgen teil. Sie ist als Verfü-
gungsadressatin zur Erhebung des Rechtsmittels im eigenen Namen und
im Namen ihrer Söhne legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich
ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifi-
zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016];
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom
22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG).
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3.2 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdefüh-
renden der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV). Sie beabsichtigen, sich längerfristig in der
Schweiz aufzuhalten. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzun-
gen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums im Sinne von
Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) nicht gegeben sind
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Visakodex; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 SGK; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG). Angesichts der von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten humanitären Gründe hat die
Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines einheitlichen Visums für den
Schengen-Raum verweigert.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen
Schengen-Visums nicht erfüllt, konnten nach der bis anhin geltenden
schweizerischen Praxis humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asyl-
gesuchs in Form eines Schengen-Visums mit auf das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25 Ziff. 1
Bst. a Visakodex; Art. 2 Ziff. 4 Visakodex; Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 12 Abs. 4
VEV; vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK; BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H.). In einem
neueren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest,
dass solche Visa zur Einreichung eines Asylgesuchs allein dem nationalen
Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen
Belgien, C-638/16 PPU, ECLI:EU:C:2017:173).
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 VEV können
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
und die Vorinstanz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Ein-
reise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen bewilligen. Soweit diese Bestimmungen aber Bezug auf den Begriff
des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25
Abs. 1 Visakodex nehmen, kann sich die bisherige schweizerische Praxis
zur Erteilung von humanitären Visa aufgrund der Rechtsprechung des
EuGH nicht länger darauf stützen. Die sich daraus ergebende Lücke füllte
das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass es bis zu entspre-
chenden Massnahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter
unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie (huma-
nitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten
(Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).
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4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann ausgestellt werden, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Weisung des SEM Nr. 322.126 vom 25. Feb-
ruar 2014 [Stand am 30. August 2016], Visumantrag aus humanitären
Gründen, > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgeru-
fen am 31.05.2018).
4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen ist nur sehr restriktiv zu erteilen
(BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017
E. 4.3). Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2011/48 E. 4.1;
2009/27 E. 3; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Den Behörden
kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung
erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums unter anderem deshalb, weil sie in den von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Umständen und unter Berücksich-
tigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Sri Lanka
keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Lebensgefahr erkennen
konnte (SEM-act. 4/58 ff.).
5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie acht Jahre in Ge-
fangenschaft gewesen und erst am 7. Februar 2013 entlassen worden sei.
Während der Haft habe sie körperliche und geistige Qualen erlitten. Von
ihrem Ehemann fehle seit Dezember 2011 jede Spur. Seit sie aus dem Ge-
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fängnis entlassen worden sei, werde sie von der ‚Terrorist Investigation Di-
vision‘, dem ‚Criminal Investigation Department‘, von Sicherheitskräften so-
wie von paramilitärischen Organisationen täglich bedroht und belästigt.
Dies sei für sie und ihre Söhne sehr belastend. Ehemalige Gefängnisinsas-
sen würden ganz allgemein erheblich bedroht. Es bestehe die Gefahr, dass
sie von Armeeangehörigen sexuell missbraucht werde. Nachdem ihr Bru-
der gefangen genommen worden sei, hätten die Bedrohungen massiv zu-
genommen. Fünf Armeeangehörige seien jeden Morgen gekommen, um
zu kontrollieren, ob sie (die Beschwerdeführerin) zu Hause sei. Wenn sie
da gewesen sei, sei sie befragt worden. Ihr Haus befinde sich in der Nähe
eines Armeelagers. Sie werde von den Armeeangehörigen in diesem Lager
verfolgt, beobachtet und müsse dort jeweils um Erlaubnis fragen, wenn sie
irgendwo hin gehen wolle. Einmal im Monat müsse sie sich sogar im Ar-
meelager zeigen und Bericht erstatten (BVGer-act. 1 und act. 7; SEM-
act. 1/37).
5.3 Aufgrund einer im Einspracheverfahren eingereichten Bestätigung des
Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom 15. Februar 2013 kann
als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2006
und Februar 2013 in der Gefangenschaft besucht wurde (vgl. SEM-
act. 1/33). Die von ihr geschilderte Bedrohungssituation soll seit ihrer Ent-
lassung aus dem Gefängnis im Februar 2013 bestehen. Die Bedrohungen
und Einschüchterungen durch die ‚Terrorist Investigation Division‘, das ‚Cri-
minal Investigation Department‘ sowie durch Sicherheitskräfte und parami-
litärischen Organisationen sollen gemäss den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift im Zuge der Verhaftung ihres Bruders an Intensität zuge-
nommen haben. Wann genau der Bruder aber verhaftet wurde und wann
es zur geschilderten Zunahme an Repressionen gegenüber der Beschwer-
deführerin gekommen ist, erschliesst sich nicht aus den Akten. Immerhin
kann dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft
in Colombo vom 27. April 2016 entnommen werden, dass ihr Bruder zu
diesem Zeitpunkt offenbar im Gefängnis gewesen ist. Sodann geht aus
dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Schreiben des
Verteidigungsministers vom 12. Juli 2016 hervor, dass der Bruder zuvor
entlassen wurde. Mit Eingabe vom 15. November 2016 bestätigte die Be-
schwerdeführerin denn auch, dass ihr Bruder inzwischen aus dem Gefäng-
nis entlassen worden sei.
5.4 Wenngleich vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ge-
genüber der Beschwerdeführerin als ehemalige Gefängnisinsassin eine la-
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Seite 8
tente Bedrohungssituation besteht und dass sich diese nach der Verhaf-
tung ihres Bruders noch erhöht hat, so ergibt sich aus ihren Vorbringen
dennoch keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib
und Leben (vgl. Urteil des BVGer F-4938/2016 vom 11. August 2017
E. 9.3). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Bedrohungen, Be-
lästigungen und Einschüchterungen durch Sicherheitskräfte und andere
staatliche Exponenten sind sehr allgemein und vage gehalten (vgl. Urteil
des BVGer F-3303/2016 vom 3. Januar 2017 E. 6.3). Trotz der von ihr gel-
tend gemachten massiven Bedrohungssituation vermag die Beschwerde-
führerin keine auch nur annähernd gravierenden Vorfälle oder eine kon-
krete Gefährdung zu schildern, die sich seit ihrer Entlassung aus dem Ge-
fängnis im Februar 2013 ereignet respektive realisiert haben sollen
(vgl. Urteil des BVGer F-5488/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 5.6). We-
der zeigt die Beschwerdeführerin einen konkreten Zwischenfall mit Sicher-
heitskräften auf noch ist aktuell eine akute individuelle Gefährdung der Be-
schwerdeführenden ersichtlich. Es kann durchaus sein, dass sich die Be-
schwerdeführenden in einer schwierigen persönlichen Lage befinden, die
sie psychisch belastet (vgl. Urteil des BVGer F-4378/2015 vom 14. Dezem-
ber 2017 E. 7.5). Vorliegend genügt es für den Erhalt eines Visums aus
humanitären Gründen aber nicht, sich unspezifisch auf behördliche Ein-
schüchterungsversuche sowie auf nur mögliche Bedrohungsquellen zu be-
rufen (vgl. Urteil des BVGer F-4955/2016 vom 26. April 2018 E. 7.1).
In einer Gesamtwürdigung kann nicht von einer besonderen Notsituation
der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, welche ein behördliches
Einschreiten unausweichlich machen würde (vgl. Urteile des BVGer
F-1545/2016 vom 10. Januar 2018 E. 6.1; F-4938/2016 vom 11. August
2017 E. 9.4). Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr
Ehemann sei seit Dezember 2011 verschwunden, nichts zu ändern. Auf-
grund des erheblichen Zeitablaufs kann auch dieser Umstand nicht zur An-
nahme einer aktuellen, akuten Gefährdungssituation der Beschwerdefüh-
renden führen.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Offen
bleiben kann somit, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Visum
zu Recht auch deshalb verweigerte, weil es sich bei ihr um eine asylunwür-
dige Person im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Urteile
des BVGer D-7397/2014 vom 25. Juni 2015 E. 7.3; E-3011/2014 vom
25. Juni 2014 E. 8.1).
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Seite 9
6.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung
weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig festgestellt, noch unangemessen entschieden
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der
besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier])
– die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung und
deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] + […] + […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: