B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5800/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge am 31. August
2018 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. September 2018 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten summarisch zu seiner Person so-
wie zu seinem Reiseweg befragte (BzP; Akten der Vorinstanz [SEM-act.]
A5),
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer am 20. Dezember 2016 bereits in den Niederlanden ein Asylgesuch
gestellt hatte (SEM-act. A3),
dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der Niederlande gewährte,
dass der Beschwerdeführer einwendete, er wolle nicht dorthin zurückkeh-
ren,
dass er dort einen Monat beziehungsweise 20 Tage nach Einreichung des
Asylgesuchs für sechs Monate in Ausschaffungshaft genommen worden
sei, nur weil er keine Papiere gehabt habe,
dass das reine Willkür gewesen sei, jedoch – hätte man ihm von Anfang
an gesagt, er solle die Niederlande verlassen – „halb so schlimm gewesen
wäre“, da die Niederlande für ihn „nicht in Frage“ gekommen sei (SEM-act.
A5, S. 9),
dass das SEM die niederländischen Behörden am 13. September 2018 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A8),
dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am
21. September 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut-
hiessen (SEM-act. A11),
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dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2018 – eröffnet am 8. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die
Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ver-
fügung des SEM vom 25. September 2018 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylver-
fahren in der Schweiz durchzuführen,
dass er eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz verlangte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen Vollzugsbehörden
seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank – am 20. De-
zember 2016 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 13. September 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte,
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dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
21. September 2018 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in den Niederlanden ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben (SEM-act. A5, S. 3, Ziff. 1.15),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlanden somit gegeben ist,
und diese auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren
hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt
(vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass systemische Schwachstellen im niederländischen Asylverfahren und
in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO zu verneinen sind,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommen,
dass nichts darauf hindeutet, die Niederlande würden den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe nach einer Überstel-
lung in die Niederlande eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung in die Niederlande Gefahr lau-
fen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, den Akten je-
doch – entgegen den Behauptungen – nichts dergleichen zu entnehmen
ist,
dass angesichts der von den Niederlanden eingehaltenen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, soweit es
dies nicht schon getan hat,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend
macht, die von ihm verlangte Rückkehr in die Niederlande würde eine dras-
tische Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands nach
sich ziehen, da er dort ungerechtfertigterweise im Gefängnis gewesen sei,
dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt, und dem Beschwerdeführer der Zugang zu notwendiger medizini-
scher Behandlung – d.h. zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen, wie sie sich aus dem Dublin-System ergibt – zu gewähren ist
(vgl. Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
[sog. Aufnahmerichtlinie]),
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme die Durchführung des Wegweisungsvoll-
zugs nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten
Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – ein-
schliesslich ihrer allenfalls unterwegs notwendigen medizinischen Versor-
gung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylan-
trags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zu-
ständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Be-
handlung seines Asylgesuchs versagt wird,
dass in seinem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-
instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten ver-
pflichten können,
dass hingegen dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: