B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5802/2019
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich libyscher Nationalität,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht).
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Sachverhalt:
A.
Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge reiste der Beschwer-
deführer am 31. August 2016 in Italien illegal in den Dublin-Raum ein. Erst-
mals beantragte er am 24. Dezember 2016 in Italien Asyl. Weitere Asylan-
träge folgten am 4. Dezember 2017 in der Schweiz, am 28. Februar 2018
in Italien, am 13. März 2018 in Österreich, am 26. März 2018 und am
11. April 2018 in Deutschland sowie am 22. Juni 2019 wiederum in Öster-
reich (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3 f.; elektronische Akten der Vor-
instanz [SEM-el-act.] 5).
B.
Auf das am 4. Dezember 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch trat die
Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2018 in Anwendung der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und
wies den Beschwerdeführer nach Italien weg (SEM-act. A16). Am 28. Feb-
ruar 2018 wurde er nach Italien rücküberstellt (unpaginierte Dublin-Akten
der Vorinstanz).
C.
Ende September 2019 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspo-
lizei Tessin angehalten und zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsentzug (Um-
wandlung unbezahlter Bussen) vorerst dem Regionalgefängnis Bern zuge-
führt. Anschliessend setzte der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in
Dublin-Haft und ersuchte die Vorinstanz um Durchführung eines Dublin-
Wegweisungsverfahrens.
D.
Am 8. Oktober 2019 gewährte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem
Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegwei-
sung nach Italien (SEM-el-act. 1).
E.
Ein von der Vorinstanz am 10. Oktober 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederauf-
nahmeersuchen liessen die Adressaten innert der Frist von Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO unbeantwortet (SEM-el-act. 6 und 9).
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F.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ordnete die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien an. Sie forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-el-act. 11).
G.
Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung gelangte der Be-
schwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2019 an
das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er sinngemäss zum Aus-
druck, er wolle nicht nach Italien zurück, sondern nach Deutschland, wo
sich eine Familie befinde, die mit seinem inzwischen verstorbenen Vater
befreundet gewesen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act.] 1).
Aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in Kopie edierten Akten geht hervor, dass sein Asylgesuch in
Italien von den dortigen Behörden am 24. Mai 2017 abgewiesen wurde und
er dagegen kein Rechtsmittel einlegte. Weiter ist den eingereichten Akten
zu entnehmen, dass er von den italienischen Behörden am 5. August 2019
unter Androhung einer Busse und weiterer Massnahmen im Widerhand-
lungsfall dazu aufgefordert wurde, das italienische Staatsgebiet innert sie-
ben Tagen zu verlassen (BVGer-act. 1, Beilage 1).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun-
gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie-
rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein
Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG).
3.
3.1. Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den ille-
galen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zu-
ständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebun-
denen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens voraus.
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Er hält sich in der Schweiz somit illegal auf.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 24. Dezember 2016 in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die italienischen Behörden lies-
sen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der dafür vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, nach Deutschland
überstellt zu werden, weil sich dort eine Familie befinde, die mit seinem
Vater befreundet gewesen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser von
ihm behauptete Sachverhalt grundsätzlich keinen Anknüpfungspunkt für
eine Zuständigkeit Deutschlands gemäss dem Kriterienkatalog der Dublin-
III-VO zu begründen vermag. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchen-
den auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer F-1499/2018 vom 25. Ok-
tober 2019 E. 8.2). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asyl-
gesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat („one chance only“), welches
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten
dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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3.3.2. Im Übrigen bleibt Italien auch im Falle einer Ablehnung des Antrags
auf internationalen Schutz bis zum Vollzug der Wegweisung aus dem Dub-
lin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 3). Sollte die Über-
stellung nach Italien, wie vom Beschwerdeführer behauptet (BVGer-act. 1,
Beilage 1), im Sinne einer Wiederholung der Ereignisse erneut seine Weg-
weisung aus dem Hoheitsgebiet Italiens zur Konsequenz haben, so kann
er daraus nichts für sich ableiten.
3.3.3. Somit hat es bei der Zuständigkeit Italiens zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO sein Bewen-
den.
3.4. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG
sind demzufolge gegeben.
4.
Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer
Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorin-
stanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
4.1.
4.1.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, Italien habe ihm während seines
Asylverfahrens beziehungsweise in den Jahren 2016 bis 2019 jegliche Un-
terstützung verweigert, verfängt nicht. Derzeit bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK,
dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt.
4.1.2. Inwiefern es dem Beschwerdeführer in Italien nach seiner Rücküber-
stellung möglich sein wird, erfolgreich ein erneutes Asylgesuch zu stellen,
oder ob es zu seiner Ausweisung aus Italien oder dem Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten kommt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Be-
schwerdeführer nicht hinreichend dargetan, die ihn bei einer Überstellung
erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten. Nichts anderes lassen auch die beiden vom Beschwerdeführer zu den
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Akten gereichten Dokumente der italienischen Behörden vom 5. August
2019 erkennen (BVGer-act. 1, Beilage 1). Zwar wurde darin unter anderem
festgehalten, dass in einem Rückführungszentrum (Centro di Permanenza
per i Rimpatri [CPR]) für ihn kein Platz vorhanden gewesen sei. Dies be-
deutet indes nicht, dass er nach seiner Überstellung in Italien keine Unter-
kunft und keinerlei Hilfe erhalten wird. Bei einer allfälligen vorübergehen-
den Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen könnte er sich nö-
tigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen; Art. 1 und Art. 14 der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger).
Eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr
nach Italien steht der Überstellung ebenfalls nicht entgegen, zumal er als
Drittstaatsangehöriger – dem Beschwerdeführer wird in Italien die libysche
Staatsangehörigkeit attestiert – mit Wegweisungsverfügung und ohne
rechtsgültigen Aufenthaltstitel in Italien nicht behauptet, eine allfällige
Haftanordnung würde widerrechtlich erfolgen.
4.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gründe humanitärer Natur oder die konkrete Ge-
fahr einer existenziellen Notlage durch die Überstellung nach Italien, wel-
che die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden,
sind vorliegend nicht ersichtlich (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug
der Wegweisung nach Italien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: