B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5808/2019
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
für C._______.
F-5808/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 2. September 2019 beantragte der ägyptische Staatsangehörige
C._______ (nachfolgend Gast) bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo
ein Schengen-Visum für einen 25-tägigen (vom 30. September bis zum
25. Oktober 2019) Besuchsaufenthalt bei seinen im Kanton Solothurn le-
benden Bekannten A._______ und B._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführende; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 97-100).
B.
Mit Formularverfügung vom 12. September 2019 verweigerte die Schwei-
zerische Botschaft in Kairo das Visum mit der Begründung, die Absicht des
Gastes, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mit-
gliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt werden kön-
nen (SEM-act. 112-114).
C.
Gegen die Verweigerung des Visums erhoben die Gastgeber am 14. Sep-
tember 2019 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 115 f.).
D.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm das SEM Einsicht in die Ak-
ten der Schweizerischen Botschaft in Kairo und liess durch die Migrations-
behörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum
Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 120-188). In deren Rahmen reichten
die Gastgeber unter anderem die Geburtsurkunden der beiden Kinder des
Gastes und dessen Heiratsurkunde ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wies das SEM die Einsprache ab.
Dabei teilte es die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft, wonach
aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation in Ägypten sowie
der persönlichen Situation des Gastes, dessen anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise nach seinem Besuchsaufenthalt nicht als hinrei-
chend gesichert betrachtet werden könne (SEM-act. 189-193).
F.
Am 4. November 2019 (Postaufgabe) gelangten die Gastgeber mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schengen-Visum für
einen Besuchsaufenthalt zu erteilen.
F-5808/2019
Seite 3
Auf die eingereichten Beweismittel wird – soweit erheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2020 schloss das SEM auf Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache-
verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber des Gastes durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchs-
zeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmit-
tels haben die Beschwerdeführenden jedoch kundgetan, dass sie ihr
Rechtschutzinteresse aufrechterhalten. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-5808/2019
Seite 4
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeschrift legten die Beschwerdeführenden die Geburts-
urkunden der beiden Kinder sowie die Heiratsurkunde des Gastes bei. Sie
führten aus, diese bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens einge-
reicht zu haben, jedoch habe die Vorinstanz die Unterlagen nicht berück-
sichtigt, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege.
Sofern die Beschwerdeführenden damit sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs – welches die Pflicht der Behörden beinhaltet, die Vor-
bringen der Parteien in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksich-
tigen – geltend machen, gilt es diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un-
ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117
E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
3.3 Die Beschwerdeführenden hatten dem Fragebogen des Migrationsam-
tes Solothurn (unterzeichnet am 14. Oktober 2019) die Geburtsurkunden
der beiden Kinder sowie die Heiratsurkunde des Gastes beigelegt (vgl. Be-
schwerdebeilagen).
Indem die Vorinstanz diese nicht berücksichtigte und folglich festhielt, die
familiären Verhältnisse des Gastes seien nicht erstellt, hat sie den An-
spruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die Ge-
hörsverletzung ist jedoch nicht als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal
die in Frage stehenden Unterlagen keine neuen bzw. nicht bereits geltend
F-5808/2019
Seite 5
gemachten Tatsachen enthielten. Im Rahmen der Replik war es den Be-
schwerdeführenden ferner möglich, sich zur Stellungnahme der Vorinstanz
zu den in Frage stehenden Dokumenten zu äussern. Schliesslich ist der
Mangel der Heilung zugänglich, da das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend mit voller Kognition urteilt (vgl. E. 2 oben). Bei dieser Sachlage ist der
Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 25-tägigen Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gast nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L
303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft
seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR
142.204]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als ägypti-
scher Staatsangehöriger unterliegt der Gast unbestrittenermassen der Vi-
sumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art.
8 Abs. 1 VEV).
F-5808/2019
Seite 6
5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK)
und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48
E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher
unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für
die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art.
21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27
E. 5.2).
5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1
und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4).
5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK
(nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit-
liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer
F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu
verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Be-
urteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein
weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
F-5808/2019
Seite 7
5.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.2 Die innenpolitische Lage in Ägypten bleibt weiterhin angespannt. Seit
April 2017 gilt landesweit der Ausnahmezustand. Schwerwiegende An-
schläge auf ägyptische Sicherheitskräfte und zivile Ziele können nach wie
vor nicht ausgeschlossen werden. Der Ausnahmezustand geht mit erhöh-
ten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Kritische
Äusserungen über Ägypten und politische Kommentare auch in den sozia-
len Medien können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamie-
rung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares „Verbreiten
falscher Nachrichten“ angesehen werden und eine Strafverfolgung nach
sich ziehen (vgl. zum Ganzen Aussen- und
Europapolitik > Ägypten > Reise- und Sicherheitshinweise – Teilreisewar-
nung, Stand: 12. März 2020, abgerufen am selben Tag). Gemäss Angaben
der Weltbank für das Jahr 2018 lag das Bruttonationaleinkommen (BNE)
bei USD 2‘800 pro Kopf, während es in der Schweiz USD 84‘410 erreichte.
Über 30 % der ägyptischen Bevölkerung lebten im selben Jahr unter der
F-5808/2019
Seite 8
nationalen Armutsgrenze. Die Arbeitslosigkeit in Ägypten erreichte im Jahr
2017 11.7 %, im selben Zeitraum in der Schweiz lag sie bei 4.8 % (vgl. zum
Ganzen Egypt, abgerufen am 12.03.2020).
Eine wichtige Rolle spielen überdies weiterhin die Überweisungen der Aus-
landägypter, welche im Jahr 2018 USD 29 Mrd. betragen haben (The World
Bank: Record High Remittances Sent Globally in 2018, 8. April 2019, ab-
rufbar unter 04/08/record-high-remittances-sent-globally-in-2018 > abgerufen am
12.03.2020). Schliesslich figurierte Ägypten im Jahr 2016 auf Rang 111 von
188 Ländern des Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nati-
onen, welcher nicht nur das BNE, sondern auch die Lebenserwartung und
die Ausbildungsdauer berücksichtigt (United Nations Development Pro-
gramme: Human Development Report 2016, abrufbar unter
port.pdf >, abgerufen am 10.03.2020).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Ägyp-
ten allgemein als hoch einschätzt.
6.3 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den
Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche,
familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzube-
ziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines
ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten
Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.;
2009/27 E. 8).
6.3.1 Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass der Gast verheiratet
und Vater von zwei Kindern ist. Aus dem Kindesverhältnis könnte zwar auf
gewisse familiäre Verpflichtungen geschlossen werden, welche angesichts
der Dauer der geplanten Auslandabwesenheit allerdings wieder etwas zu
relativieren sind. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass das Beste-
hen eines Kindesverhältnisses als solches das Risiko einer nicht anstands-
losen Wiederausreise nicht per se entfallen lässt (vgl. BVGE 2014/1
E. 6.3.5). Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer Natur, welche den
F-5808/2019
Seite 9
Gast nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten,
sind nicht ersichtlich.
6.3.2 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gastes ist den Akten
zu entnehmen, dass er Chef der (…) der D._______ ist (SEM-act. 68-103).
In den Monaten Juni bis August 2019 hat er einen monatlichen Nettolohn
von EGP 8’095.– (rund CHF 500.–) bzw. 9’145.– (rund CHF 565.–) erhal-
ten. Dieser widerspiegelt sich jedoch in den ebenfalls in den Gesuchsun-
terlagen enthaltenen Kontoauszügen nicht. Hingegen lässt sich diesen ent-
nehmen, dass der Kontostand des Gastes im März 2019 lediglich rund
EGP 51.– (rund CHF 3.–) betragen hat. Im Vorfeld der Einreichung des
Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums wurde das Konto aufge-
stockt und ist im August 2019 auf rund EGP 91'656.– (rund CHF 5'662.–)
angewachsen. Aus welchen Quellen dieses Geld stammt und was der
Grund für die Zahlungen war, geht weder aus den Gesuchsunterlagen noch
aus den Eingaben der Beschwerdeführenden hervor. Die dargelegten wirt-
schaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die Prognose für
eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.
6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise erfahrungsgemäss erhöht ist, wenn durch die An-
wesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein sozi-
ales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Dies ist vorliegend
der Fall, lebt doch der Bruder des Gastes gemäss dem Zentralen Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS) in der Schweiz (vgl. auch erstes Gesuch
um Erteilung eines Schengen-Visums aus dem Jahr 2015; SEM-act. 1-67).
6.5 Wie aufgezeigt, bieten weder die Familienverhältnisse noch die wirt-
schaftliche Situation des Gastes eine Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Schliesslich gilt es darauf hin-
zuweisen, dass der Gast sich bereits in den Jahren 2015 (in der Schweiz)
und 2017 (in der Schweiz und in Frankreich) erfolglos um ein Schengen-
Visum bemühte (SEM-act. 308 f.).
7.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und
vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise des Gastes nach einem Besuchsaufenthalt be-
steht. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Beschwerde-
führenden auf die von ihnen unterzeichnete Verpflichtungserklärung und
F-5808/2019
Seite 10
die sich daraus ergebende Verantwortung nichts zu ändern. Sie können
zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzi-
elle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für
ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE
2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-
Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen
würden (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.
8.
Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis – nach Heilung des Verfah-
rensmangels – im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, jedoch auf-
grund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs billigkeitshalber
auf CHF 700.– herabzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Differenz
zum einbezahlten Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
F-5808/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwer-
deführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Differenz von
Fr. 200.- zu dem in der Höhe von Fr. 900.- einbezahlten Kostenvorschuss
wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
Versand: