B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5812/2019
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (elektronische Akten des SEM […] [SEM-act.] 1),
dass die Vorinstanz am 1. Oktober 2019 die Personalien des Beschwerde-
führers aufnahm und ihm am 7. Oktober 2019 rechtliches Gehör gewährte,
insbesondere zur Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung seines
Asylgesuches und zur beabsichtigten Wegweisung dorthin (SEM-act. 7
und 14),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 – eröffnet am
29. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes we-
gen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer veranlasste (SEM-act. 26),
dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Novem-
ber 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass er ferner die Begehren stellte, es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1),
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
5. November 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
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dass ebenfalls am 5.November 2019 die vorinstanzlichen Akten dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nach-
stehender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.),
dass demgegenüber Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung von Asyl, aber auch einer Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme wegen Vollzugshindernissen im erstinstanzlichen Verfahren
nicht zu prüfen waren und auch nicht zum Thema des Beschwerdeverfah-
rens gemacht werden können, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbe-
gehren nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. EUGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019,
H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84;
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
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dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrü-
cke mit der «Eurodac»-Datenbank am 2. Dezember 2010 in Frankreich und
am 26. Oktober 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte
(SEM-act. 9 und 10),
dass sein damaliges Asylgesuch in der Schweiz mit einem Nichteintreten
der Vorinstanz und seiner Überstellung nach Frankreich am 5. April 2013
endete (SEM-act. 8 und 9),
dass der Beschwerdeführer im Besitze eines französischen Aufenthaltsti-
tels, gültig vom (…), war und in der Befragung vom 7. Oktober 2019 angab,
schon zuvor über eine Aufenthaltsregelung in Frankreich verfügt zu haben
(SEM-act. 14),
dass der gemäss der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass das SEM die französischen Behörden am 11. Oktober 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte und dabei auf das frühere Asylgesuch in der
Schweiz und die damalige Rücküberstellung nach Frankreich sowie auf
den französischen Aufenthaltstitel hinwies (SEM-act. 16),
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am
23. Oktober 2019 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, was
auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass folglich gegenüber Frankreich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. etwa Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts F-5525/2019 vom 29. Oktober 2019
E. 6.2 oder F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2),
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil
des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H.),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Frankreich sinn-
gemäss einwendet, ihm sei dort in der Vergangenheit jede Unterstützung
verweigert worden,
dass er völlig auf sich allein gestellt gewesen sei und ohne Arbeit und Geld
auf der Strasse gelebt habe,
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dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, der französische Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wi-
derlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise
bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018
E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer mit seinen unzureichend substantiierten Vor-
bringen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dartun konnte, die fran-
zösischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, sei-
nen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Ver-
fahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hätte, die ihm nach
der Aufnahmerichtlinie zustehenden Aufnahmebedingungen gegenüber
den französischen Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufor-
dern, sollten ihm diese tatsächlich zeitweise vorenthalten werden (Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass zwar die Vorinstanz anlässlich des persönlichen Gesprächs vom
7. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer psychi-
schen Beeinträchtigung schloss, er selbst aber – darauf angesprochen –
ausführte, er habe in Frankreich schon ärztliche Hilfe in Anspruch genom-
men, diese sei aber ganz allgemein von schlechter Qualität,
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dass er – von der Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe im Bundesasylzentrum hingewiesen – ausschloss, solche
Dienstleistungen zu benötigen (SEM-act. 14),
dass er auch in der Folge von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte
(SEM-act. 20-24),
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren
(vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6910/2018 vom 13. Dezember 2018 S. 8),
dass kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung künftig verwei-
gern,
dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt sind, bei der Organisation der konkreten Überstel-
lung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen
und die französischen Behörden darüber vorgängig in geeigneter Weise zu
informieren hätten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass gestützt auf vorstehende Erwägungen kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dafür anzunehmen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Frankreich könnte gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,
dass demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat sel-
ber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass der am 5. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
Versand: