B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5822/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
F-5822/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]) ist schweizerisch-italienischer Doppel-
bürger. Er wurde in der Schweiz geboren und ist hierzulande aufgewach-
sen. Im Jahre 1997 wanderte er mit seiner thailändischen Ehefrau und der
1995 geborenen, gemeinsamen Tochter nach Thailand aus. Die Immatri-
kulation auf der Schweizerischen Botschaft in Bangkok erfolgte am 9. Ok-
tober 2001 (vgl. Akten der Vorinstanz [EDA act.] 12 und 16). Um den Un-
terhalt seiner Familie vor Ort zu finanzieren, begab sich der Beschwerde-
führer anfänglich jedes Jahr in die Schweiz, wo er jeweils während mehre-
ren Monaten „als saisonaler Reifenmonteur“ einer Erwerbstätigkeit nach-
ging (EDA act. 16).
B.
Nach dem Tod seiner Gattin im September 2006 stand dem Beschwerde-
führer eine Witwerrente zu. Fortan hielt er sich denn ununterbrochen in
Thailand auf, dies nicht zuletzt um sich um die Tochter zu kümmern. Mit
deren Volljährigkeit, die am 7. Februar 2013 eintrat, entfiel die Witwerrente.
Im Juni desselben Jahres gelangte er an die Schweizer Botschaft in Bang-
kok und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, AS 1973 1976) erstmals um Ausrichtung periodischer Unterstüt-
zungsleistungen. Diesem Gesuch wurde am 7. Oktober 2013, für ein Jahr,
entsprochen. Die monatlich überwiesenen Hilfen sprach man dem Be-
schwerdeführer zu, weil die seinen Angaben zufolge damals noch bei ihm
wohnhafte Tochter ein Studium absolvierte. Die Kostengutsprache enthielt
u.a. den Passus, dem Betroffenen sei zumutbar, im In- und Ausland eine
Arbeit zu suchen und der Auslandvertretung seine diesbezüglichen Bemü-
hungen alle drei Monate auf einem entsprechenden Formular aufzulisten.
Sodann wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass alle Änderungen be-
züglich Einnahmen, Vermögens, familiärer Verhältnisse sowie Wohnsitua-
tion sofort und unaufgefordert zu melden seien (EDA act. 1). In der Folge
erhielt er regelmässig Sozialhilfeleistungen, letztmals für die Periode vom
1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 (EDA act. 2, 4 und 14).
Parallel dazu wandte sich der Beschwerdeführer am 11. August 2016 mit
einem Leistungsgesuch an die Schweizerische Invalidenversicherung (IV).
C.
Von der zuständigen Auslandvertretung im April 2017 darüber in Kenntnis
gesetzt, dass er künftig eventuell keine Unterstützung gemäss dem am
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Seite 3
1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 26. September
2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Ausland-
schweizergesetz, ASG; SR 195.1) mehr erhalten werde, schilderte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben 11. Mai 2017 seine persönliche und finanzi-
elle Situation und bat darum, ihm in Thailand weiterhin Sozialhilfe zukom-
men zu lassen. Am 4. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer danach
formell die Fortsetzung der bisher gewährten Unterstützung zur Deckung
des eigenen Lebensunterhalts. Dazu verwies er auf seinen langjährigen
Aufenthalt in Thailand sowie verschiedene Leiden gesundheitlicher Natur
(EDA act. 16).
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 (eröffnet am 14. September 2017)
hiess die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch des Be-
schwerdeführers teilweise gut, indem sie nochmals monatliche wiederkeh-
rende Leistungen im bisherigen Rahmen gewährte, allerdings beschränkt
auf die halbjährige Zeitspane vom 1. August 2017 bis und mit 31. Januar
2018. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Okto-
ber 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Ausland-
schweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, die gesuchstel-
lende Person habe nie in Thailand gearbeitet, sondern dort zusammen mit
der Tochter von der Witwerrente und der Halbwaisenrente gelebt. Seit dem
Verlust der Witwerrente erhalte sie Sozialhilfe. Weil der Beschwerdeführer
gesundheitlich angeschlagen sei, habe er eine IV-Rente beantragt. Dem
entsprechenden Leistungsbegehren sei jedoch am 10. Juli 2017 nicht statt-
gegeben worden, weshalb er noch als arbeitsfähig gelte. Wohl seien die
geforderten Arbeitsbemühungen erbracht worden, sie hätten jedoch nie zu
einer Anstellung geführt und eine solche sei nicht absehbar. Zudem habe
er Veränderungen auf Seiten der Tochter, die nicht mehr bei ihm wohne
und zwischenzeitlich Mutter zweier Kinder geworden sei, pflichtwidrig erst
mit grosser Verspätung gemeldet, was nach Art. 26 Bst. d ASG i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 Bst. e V-ASG grundsätzlich die Verweigerung der Sozialhilfe
erlaubte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 nicht
mehr im Besitze eines gültigen Visums für Thailand sei. Der Verbleib im
Empfangsstaat erscheine u.a. nur dann gerechtfertigt, wenn eine ordentli-
che Aufenthaltsbewilligung vorhanden sei bzw. eine solche innert nützli-
cher Frist beschafft werden könne. Die Ausrichtung einer wiederkehrenden
Leistung bis zum 31. Januar 2018 diene dem Zweck, ihm zu ermöglichen,
seinen Aufenthalt zu legalisieren und wirtschaftlich unabhängig zu werden.
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E.
Mit einer als Einspruch bezeichneten, undatierten Rechtsmitteleingabe
(beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. Oktober 2017) be-
antragt der Beschwerdeführer, die monatlichen materiellen Hilfen seien
ihm wie üblich für ein Jahr, bis zum 31. Juli 2018, zuzusprechen. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, die ihm eingeräumte Frist von drei
Monaten (recte: sechs Monate) reiche nicht aus, um seine Situation zu re-
geln. Die Diktatur in Thailand danke im nächsten Jahr ab und es gebe eine
neue Regierung. Dadurch werde sich seine Lage verbessern. Er werde
dann alles daran setzen, um aus dieser Visaaffäre herauszukommen und
alles wieder in Ordnung zu bringen. Deshalb bitte er die Behörden darum,
seinen familiären Verhältnissen (sowohl die eigene Tochter als auch zwei
Enkelkinder und die zukünftige Frau lebten im Empfangsstaat) Rechnung
zu tragen. Andernfalls komme es zu finanziellen Problemen oder
gar zur Familientrennung. Überdies habe er sich in den letzten zwanzig
Jahren nie etwas zu Schulden kommen lassen. Aus diesen Gründen sei
sein Gesuch im bisherigen Rahmen zu bewilligen.
Der Eingabe beigelegt war die Kopie eines vom 25. September 2009 da-
tierenden Anerkennungsschreibens des Gouverneurs der thailändischen
Provinz X._______.
Am 9. November 2017 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Bang-
kok dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung vom
5. November 2017. Darin gab der Beschwerdeführer unter Vorlage der Ko-
pie eines gescannten Fotos seines 90-jährigen Vaters nochmals eine aus-
führliche Sachverhaltsschilderung aus seiner Sicht ab.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2017
– unter Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausrichtung periodischer
Leistungen an bedürftige Schweizer Staatsangehörige im Ausland und
Hervorhebung des illegalen Aufenthalts der gesuchstellenden Person seit
August 2015 – auf Abweisung der Beschwerde. Eingehend erörtert die KD
zudem, weswegen für den Beschwerdeführer inzwischen keine Möglichkeit
mehr bestehe, seinen Aufenthalt in Thailand zu legalisieren und verweist
auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
F-5822/2017
Seite 5
Die Vernehmlassung wurde dem Betroffenen am 23. November 2017, zu-
sammen mit Abklärungen der Schweizer Vertretung in Bangkok vom 6. No-
vember 2017 zu den Folgen von „Overstays“ gemäss Praxis der thailändi-
schen Migrationsbehörden, zur Stellungnahme unterbreitet.
G.
In seiner Eingabe vom 25. Dezember 2017 (am 4. Januar 2018 durch die
Schweizer Vertretung weitergeleitet und am 15. Januar 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen) hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag und dessen Begründung fest, wobei er erneut an die Menschlichkeit
appelliert, auf behördliches Verständnis für seine Situation hofft und auf die
Dringlichkeit von Sozialhilfe hinweist. Die Replik beinhaltete den Antrag,
der Schweizer Botschaft in Bangkok zu erlauben, ihm am 20. Januar 2018
eine provisorische Auszahlung zu entrichten.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Januar 2018 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, der genannte Antrag gehe über den Verfahrens-
gegenstand hinaus und überwies ihn an die Vorinstanz.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand
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bildet einzig die Weiterausrichtung einer ordentlichen periodischen Unter-
stützung für höchstens ein Jahr (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 V-ASG). Der re-
plikweise vorgetragene Antrag auf eine provisorische Auszahlung im Ja-
nuar 2018 (siehe Bst. G hiervor) geht als sinngemässes Begehren um Ge-
währung von dringlicher Sozialhilfe (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 ASG, Art. 41
Abs. 1 V-ASG) über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen nicht einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
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Seite 7
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-
zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt
werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistun-
gen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenba-
ren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den
Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesam-
ten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was na-
mentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit
mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ob es teurer kommt, jemanden im
Inland zu unterstützen als im Ausland, ist nicht entscheidend (Art. 19 Abs.
2 V-ASG). Ist der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der
gesuchstellenden Person die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden,
wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten
übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
3.3 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat ge-
mäss Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4
der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (nachfolgend: Richtlinien,
online abrufbar unter > Dienstleistungen und Publikati-
onen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > So-
zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtli-
che Grundlagen > Richtlinien, abgerufen im März 2018). Sie sind vom Bun-
desverwaltungsgericht zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014
vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Nach den
Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher für eine Leis-
tung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in
die Schweiz nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine Unterstützung vor
Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn in persönlicher,
sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurzelung im
Empfangsstaat vorliegt (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-6925/2016
vom 13. April 2017 E. 4.2).
3.4 Eher für die Leistung vor Ort spricht gemäss Ziff. 1.3.4 der Richtlinien,
wenn die gesuchstellende Person den Lebensunterhalt im Empfangsstaat
bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, wenn
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sie sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält, wenn sie gut
in dessen Gesellschaft integriert ist, wenn sie mit einer Person des Emp-
fangsstaates verheiratet ist oder mit ihr in einem stabilen Konkubinat lebt,
wenn sie mit einer Person des Empfangsstaats gemeinsame Kinder hat
und diese gut integriert sind, wenn sie Verwandte im Empfangsstaat hat
und mit diesen Kontakte pflegt. Eher für eine Rückkehr spricht, wenn die
gesuchstellende Person arbeitsfähig ist, die Chancen auf wirtschaftliche
Unabhängigkeit aber gering sind, wenn sie den Lebensunterhalt im Emp-
fangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert hat, wenn sie über
keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese nicht innert
nützlicher Frist beschafft werden kann, wenn sie weder mit einer Person
des Empfangsstaates verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat
lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat. Ein stabiles Konkubinat liegt
vor, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder das Konkubinat seit
mindestens zwei Jahren besteht (Ziff. 2.5.2 der Richtlinien).
4.
Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die schweizerische als auch die ita-
lienische Staatsangehörigkeit. Da er in der Schweiz geboren und aufge-
wachsen ist, herrscht die Schweizer Staatsangehörigkeit in seinem Falle
vor. Im vorliegenden Verfahren verlangt er regelmässige Beiträge zur Be-
streitung des Lebensunterhalts in seiner jetzigen Wahlheimat Thailand (zu
den Bindungen zum Empfangsstaat siehe E. 4.1 – 4.7 hiernach). Falls die
verfügende Behörde Sozialhilfe gewährt, werden wiederkehrende Leistun-
gen gemäss Art. 18 Abs. 2 V-ASG höchstens für ein Jahr zugesichert; die
Zusicherung kann erneuert werden. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen
lässt (siehe Bst. B vorstehend), wurde vom Sommer 2013 bis Sommer
2017 dementsprechend Kostengutsprache erteilt. Das letzte Fortsetzungs-
begehren hiess die Vorinstanz nur noch teilweise gut, konkret für die sechs-
monatige Zeitspanne vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018. Sie vertrat
hierbei die Auffassung, der Verbleib des Beschwerdeführers in Thailand
erscheine nicht bzw. nicht mehr im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c
V-ASG gerechtfertigt. Ausserdem warf sie ihm vor, den Mitwirkungspflich-
ten bloss unzureichend nachgekommen zu sein.
4.1 Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz mit seiner Familie im Jahre
1997, im Alter von 36 Jahren; seither hielt er sich die meiste Zeit in Thailand
auf. Praxisgemäss werden Unterstützungsleistungen vor Ort gewährt,
wenn der Aufenthalt mehr als fünf Jahre beträgt (Ziff. 1.3.4. der Richtlinien).
Aus diesem Grunde erhielt er im Empfangsstaat in den vergangenen Jah-
ren einstweilen Sozialhilfe, sie war aber ausdrücklich an Auflagen geknüpft
F-5822/2017
Seite 9
(anfänglich vor allem Nachweis von Arbeitsbemühungen, später auch Le-
galisierung des Aufenthalts [vgl. etwa EDA act. 2, 14 und 19]). Was den 20-
jährigen Aufenthalt in Thailand anbelangt, welchen der Betroffene wieder-
holt hervorhebt, so gilt es zu bedenken, dass er die Immatrikulation auf der
Auslandvertretung erst im Oktober 2001 veranlasste (EDA act. 12). Kommt
hinzu, dass er laut Schreiben vom 11. Mai 2017 bis ins Jahr 2006 jeweils
als Saisonnier in die Schweiz zurückkehrte (EDA act. 16), was die langjäh-
rige Anwesenheit in Thailand relativiert. Wohl erfüllt er unbesehen davon
eine der Voraussetzungen für eine Unterstützung vor Ort, aus der Aufent-
haltsdauer allein kann er jedoch nichts für sich ableiten.
4.2 Nicht restlos geklärt sind sodann die geltend gemachten engen famili-
ären Bande zu Thailand. Die thailändische Gattin des Beschwerdeführers
verstarb 2006. Die Fortbetreuung der gemeinsamen Tochter bildete damals
den Hauptgrund für den Verbleib in Thailand. Die Tochter ist inzwischen
volljährig, hat einen Lebenspartner und selbst Kinder. Zwar soll sie bis zur
Einreichung des ersten Unterstützungsgesuches beim Beschwerdeführer
gewohnt haben, inzwischen kann sie sich indes nicht mehr um ihren Vater
kümmern. So gab jener am 7. Juli 2016 der Schweizer Vertretung gegen-
über zu verstehen, er habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zur
Tochter und wisse nicht, wo sie sich befinde (siehe die diesbezügliche Te-
lefonnotiz unter EDA act. 9 sowie die E- Mail vom 13. Juli 2016 unter EDA
act. 10). Anlässlich eines Hausbesuches vom 15. Juli 2016 präzisierte er,
sie sei Ende April 2016 ausgezogen, ohne ihre Koordinaten zu hinterlassen
(EDA act. 11). Im bereits zitierten Schreiben vom 11. Mai 2017 fügte er
hinzu, mit der Familie des Lebenspartners der Tochter zwar Mühe zu be-
kunden, Letzterer und den Enkelkindern in seinem Logis aber eine Rück-
zugsmöglichkeit bieten zu können. Ebenfalls mit der obgenannten Eingabe
erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, eine neue (aus Thailand stam-
mende) Lebenspartnerin gefunden zu haben. Bereits im Bericht zum Haus-
besuch ist, wenn auch nur am Rande, von einer Freundin die Rede. Ob es
sich um die gleiche Person handelt, sei dahingestellt, stünde die geltend
gemachte Lebensgemeinschaft einer Rückkehr in die Schweiz doch nur
dann entgegen, wenn sie als stabiles Konkubinat gewertet werden könnte,
was hier schon an der zeitlichen Mindestdauer der fraglichen Beziehung
scheitert (zu den Voraussetzungen für die Annahme eines stabilen Konku-
binats vgl. Urteil des BVGer F-3769/2017 vom 26. Januar 2018 E. 4.1 m.H.
oder E. 3.4 in fine). Ganz so eng wie dargestellt präsentieren sich die fami-
liären Bindungen zum Aufenthaltsstaat also nicht, sie sprächen mangels
Verwandter in der Schweiz dennoch eher für eine Leistung vor Ort.
F-5822/2017
Seite 10
4.3 Anders verhält es sich mit den sonst mitzuberücksichtigenden Umstän-
den. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in wirt-
schaftlicher Hinsicht in Thailand, wo er nie einer Erwerbstätigkeit nachge-
gangen ist, alles andere als gut integriert ist. Früher (von 1997 bis 2006)
verdiente er sich den Lebensunterhalt mit saisonalen Arbeiten nämlich in
der Schweiz. Mit diesen Einkünften konnten er und seine Familie, eigenen
Angaben zufolge, in Thailand komfortabel leben (siehe EDA act. 16). Nach
dem Tod der Ehefrau erhielt er eine Witwerrente und die Tochter eine Halb-
waisenrente. Die beiden Einnahmequellen versiegten, nachdem die Toch-
ter im Jahre 2013 volljährig geworden war. Seither hat sich der Beschwer-
deführer im jetzigen Aufenthaltsstaat vergeblich um eine Arbeitsstelle be-
müht. Gesundheitlich angeschlagen, beantragte er im Spätsommer 2016
eine IV-Rente. Da er diesbezüglich inzwischen einen abschlägigen Be-
scheid erhalten hat (siehe Vorbescheid vom 10. Juli 2017 sowie Verfügung
vom 21. September 2017, je unter EDA act. 20), ist er grundsätzlich als
arbeitsfähig zu betrachten. Den mit den Kostengutsprachen der KD jeweils
verlangten Arbeitsbemühungen (Auflisten der Bewerbungen auf dem For-
mular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“) ist der Beschwer-
deführer zwar nachgekommen, sie führten bislang aber nicht zu einer An-
stellung. Er räumt selber ein, dass es in seiner Situation schwierig werde,
noch eine adäquate (das heisst legale bezahlte) Beschäftigung zu finden.
Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er in Thailand in absehbarer
Zeit wirtschaftlich selbständig werden wird. Angesichts dessen erscheint
eine periodische Unterstützung vor Ort, zumindest unter diesem Blickwin-
kel, nicht mehr angezeigt.
4.4 Ein zentrales Kriterium bei der Beurteilung der vorliegenden Angele-
genheit bildet ausserdem die Frage des Aufenthaltsstatus. Gemäss stän-
diger Praxis wird ein illegaler Aufenthalt im Empfangsstaat nicht mittels So-
zialhilfeleistungen gemäss ASG unterstützt. Gegen die Ausrichtung solcher
Hilfen vor Ort spricht auch, wenn innert nützlicher Frist keine ordentliche
Aufenthaltsbewilligung beschafft werden kann (vgl. wiederum Ziff. 1.3.4 der
Richtlinien). Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer seit Au-
gust 2015 nicht mehr über ein gültiges Visum für einen Aufenthalt in Thai-
land; er hält sich also seither illegal in diesem Land auf (EDA act. 11). Es
versteht sich von selbst, dass er in den vergangenen zweieinhalb Jahren
genügend Zeit gehabt hätte, um seine Anwesenheit zu legalisieren. Sein
Einwand, ihm habe damals das Geld gefehlt, um das Visum zu verlängern,
zielt nur schon deshalb ins Leere, weil er diesen Sachverhalt der Behörde
diesfalls hätte melden müssen (zum Ganzen siehe E-Mail der Auslandver-
tretung vom 13. Juli 2016 unter EDA act. 10). Dass sein Aufenthaltsstatus
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Seite 11
illegal geworden ist, erfuhr die Schweizerische Botschaft in Bangkok, wie
eben angetönt, erst im Sommer 2016. Sie hat den Beschwerdeführer in der
Folge auf die damit verbundenen Konsequenzen aufmerksam gemacht
und ihm im April 2017 des Weiteren mitgeteilt, dass er von der KD deswe-
gen eventuell nicht mehr unterstützt werde. In der angefochtenen Verfü-
gung wurde er anschliessend nochmals explizit aufgefordert, seinen Auf-
enthalt in den nächsten Monaten zu legalisieren (vgl. etwa EDA act. 10, 15
und 19). Konkrete Schritte unternommen hat der Betroffene während die-
ser Zeitspanne nicht. Sein passives Verhalten erklärte er hauptsächlich da-
mit, dass in Thailand im nächsten Jahr (2018) eine neue Regierung an die
Macht komme. Dadurch werde es für ihn leichter, das Visum zu erneuern.
Den Abklärungen der Schweizer Vertretung zufolge besteht für die Gesuch
stellende Person in der Zwischenzeit freilich keine Möglichkeit mehr, auf
legalem Weg in den Besitze eines Visums zu gelangen. Was die in der
Beschwerdeergänzung vom 5. November 2017 skizzierte Absicht anbe-
langt, sich nach Laos oder Kambodscha zu begeben, dort ein Visum zu
organisieren, um danach wieder nach Thailand zurückzukehren, scheiterte
besagtes Vorhaben bereits daran, dass er wegen des sog. Overstays ein
Einreiseverbot erhielte und nicht wieder einreisen könnte. Ohnehin wird
nicht ersichtlich, wie er sich auf diesem Weg legal ein „echtes“ Visum be-
schaffen könnte. Selbst wenn er sich den inländischen Behörden stellte,
änderte sich im Ergebnis nichts, denn auch in einem solchen Falle würde
über ihn eine Einreisesperre verhängt, wenn auch eine solche von kürzerer
Dauer (zum Abklärungsergebnis im Einzelnen siehe Beilage zur Vernehm-
lassung [BVGer act. 5]). Ob bzw. wie sich die politische Situation in Thai-
land verändern und was für migrationsrechtliche Auswirkungen dies zeiti-
gen wird, erscheint nicht absehbar. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls
nicht binnen nützlicher Frist in den Genuss einer ordentlichen Aufenthalts-
bewilligung kommen können. Die Weiterausrichtung materieller Hilfen
steht demnach in Widerspruch zu den eingangs angesprochenen gesetz-
geberischen Absichten.
4.5 Schliesslich gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen
Mitwirkungspflichten mehrere Mal in pflichtwidriger Weise bloss mit einiger
Verspätung nachgekommen ist. Dabei wurde er von allem Anfang an auf
die ihm gestützt auf Art. 26 Bst. d ASG und Art. 32 Abs. 1 Bst. e
V-ASG obliegenden Pflichten aufmerksam gemacht (siehe Hinweise auf
Seite 2 der Kostengutsprache vom 7. Oktober 2013 [EDA act. 1]). Auch
spätere Leistungsbestätigungen enthielten einen solchen Passus (vgl. bei-
spielsweise EDA act. 2 oder 14). Gleichwohl unterliess er es, Änderungen
der Wohnsituation und in den familiären Verhältnissen unverzüglich und
F-5822/2017
Seite 12
unaufgefordert zu melden. Konkret betrifft dies den Wegzug der Tochter
aus dem gemeinsamen Haushalt sowie den Umstand, dass sie nicht mehr
studierte sondern eine Familie gegründet hatte. So figuriert die Tochter in
dem vom Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 erstellten Budget (EDA act.
10) als im Haushalt lebende Person, wiewohl dieser Sachverhalt seit Mo-
naten nicht mehr zutraf. Erst mit der Ankündigung eines Hausbesuches
(siehe E-Mail vom 13. Juli 2016 unter EDA act. 10 und EDA act. 11) kamen
die wahren Begebenheiten zum Vorschein. Wie dargetan erst mit grosser
Verspätung informierte er die Behörden ferner darüber, dass er kein gülti-
ges Visum mehr besitzt (vgl. E. 4.4 hiervor). Nicht gerade Transparenz wal-
ten liess er überdies mit Blick auf die Gestaltung der Beziehung zur Freun-
din. Solches Verhalten der unterstützten Person hätte der verfügenden Be-
hörde von Gesetzes wegen schon früher erlaubt, die gewährte Sozialhilfe
zu reduzieren oder ganz einzustellen (Art. 26 ASG). Ein Entgegenkommen
über die bis Ende Januar 2018 ausgerichteten monatlichen Hilfen hinaus
erweist sich nach dem Gesagten weder als gerechtfertigt noch angezeigt.
4.6 Die schwierige Situation, in der sich der Beschwerdeführer momentan
befindet, welche er nach dem Gesagten aber mitzuverantworten hat, wird
keineswegs verkannt. Soweit er in diesem Zusammenhang an die Mensch-
lichkeit der Behörden appelliert, gilt es indes in Erinnerung zu rufen, dass
ihm einmalige Auslagen – parallel zur mehrjährigen Unterstützung für den
Lebensunterhalt – zusätzlich und separat vergütet wurden (z.B. Kosten für
Zahnarzt, Austausch der Klimaanlage, Ersatz der Waschmaschine, nicht
versicherte ambulante ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Medi-
kamente, etc. [siehe EDA act. 6, 7, 8, 9 und 13]). Die Übernahme derartiger
Aufwendungen ist unter den entsprechenden Voraussetzungen nach wie
vor möglich. Als Alternative käme die Übernahme der Reisekosten für die
Rückkehr in die Schweiz in Betracht (Art. 30 ASG, Art. 34 Abs. 5 V-ASG).
Für den Betroffenen stellte dies bislang keine Option dar. Bei einem allfäl-
ligen Gesuch hätte die Vorinstanz die Bedürftigkeit zu prüfen und die Heim-
kehrkosten für den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu übernehmen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Weiterausrichtung
einer periodischen Unterstützung nach dem 31. Januar 2018 zu Recht ver-
weigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
F-5822/2017
Seite 13
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
F-5822/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Bangkok
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Schweizerische Vertretung in Bangkok mit der Bitte, das Original
des Urteils dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zuzu-
stellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundes-
verwaltungsgericht zu retournieren
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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