B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5824/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / […]
(Wiedererwägung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 3. Juli 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2017 nicht eintrat und seine
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien verfügte,
dass die vom Beschwerdeführer dagegen am 10. Juli 2017 erhobene Be-
schwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 ab-
gewiesen wurde (vgl. F-3869/2017),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2017 beim SEM
ein Gesuch um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 26. Juni 2017
einreichen liess,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2017 –
eröffnet am 25. September 2017 – abwies, feststellte, die Verfügung vom
26. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.– erhob und ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es das Gesuch um Gebührenerlass sowie dasjenige um Zusprechung
einer Parteientschädigung abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. September
2017 verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch sei
einzutreten, beantragte,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sowie der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei,
dass er zudem beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizu-
ordnen,
dass beim Gericht die in der Eingabe aufgelisteten Beweismittel einge-
reicht wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdebegründung, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass das Wiedererwägungsverfahren im AsylG spezialgesetzlich geregelt
ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG),
dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen ist und sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer An-
passung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass, sofern die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde –, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen können (zum sog. „qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens Beweismittel geprüft
werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3),
dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuch-
stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei-
chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass sie aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen sind, wenn aus ihnen
offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungs-
hindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat),
dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und sie namentlich
nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von
Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen,
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dass das SEM die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in
Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, so dass das Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der
geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ur-
sprünglichen Verfügung festgehalten hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. September 2017 festhält,
der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person am 4. Mai 2017
geltend gemacht, er sei am 18. Januar 2017 von Bulgarien in die Türkei
zurückgekehrt und habe sein Heimatland am 21. April 2017 wieder verlas-
sen,
dass er in seiner Eingabe am 23. August 2017 erneut geltend mache, er
habe mehr als drei Monate ausserhalb der Dublin-Vertragsstaaten gelebt
und dazu zwei neue Beweismittel zu den Akten gelegt (Einwohnerbestäti-
gung vom 1. März 2017 sowie Kopie der Quittung einer Automiete aus der
Türkei am 20. Januar 2017),
dass jedoch nicht ersichtlich sei, wie diese Kopien den geltend gemachten
Aufenthalt von über drei Monaten beweisen sollten, und somit den unun-
terbrochenen Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb der Dublin-Ver-
tragsstaaten nicht zu belegen vermögen,
dass die nachgereichten Beweismittel deshalb nichts an der Zuständigkeit
Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens än-
dern würden,
dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen entgegenhält, die ein-
gereichten Beweismittel seien sehr wohl geeignet, seinen mehr als drei
Monate andauernden Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums zu be-
legen,
dass er sich im Januar, Februar und März 2017 in der Türkei aufgehalten
und gemäss seiner Aussage die Türkei am 21. April 2017 verlassen habe,
womit beweismässig erstellt sei, dass er sich mehr als drei Monate aus-
serhalb der Schengen-Aussengrenze aufgehalten habe,
dass die Behauptung der Vorinstanz, die bulgarischen Behörden hätten ei-
nen längeren Weggang des Beschwerdeführers offenkundig nicht ver-
zeichnet, ansonsten sie das Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz abge-
lehnt hätten, ohne jegliche Grundlage in den Akten und eine „Geschichts-
klitterung“ sei,
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dass jedoch feststeht, dass die bulgarischen Behörden im Wissen um den
geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedstaaten dem Gesuch
um Übernahme des Beschwerdeführers am 21. Juni 2017 explizit zuge-
stimmt haben,
dass die neu eingereichten Beweismittel einen ununterbrochenen dreimo-
natigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums wiederum nicht zu
belegen vermögen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
dass es zudem befremdlich wirkt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig
und für längere Zeit wieder in die Türkei begeben haben soll, sind doch
seiner Aussage zu Folge gegen ihn zwei Verfahren wegen Mitgliedschaft
in der PKK und Propaganda für die PKK hängig (vgl. Urteil des BVGer
F- 3869/2017),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bereits im ordentlichen
Verfahren und schliesslich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-3869/2017 vom 20. Juli 2017 festgestellt wurde und weiterhin gegeben
ist,
dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 23. August
2017 eine wesentliche Veränderung der Sachlage damit begründet, dass
sich sein Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 20. Juli 2017 ver-
schlechtert habe,
dass er dies mit einem ärztlichen Zeugnis vom 11. Oktober 2017 belegt,
welches ausführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der drohenden
Rückführung nach Bulgarien psychisch stark belastet, weshalb seine Ge-
sundheit stark beeinträchtigt sei, suizidale Handlungen drohen würden,
und er aus diesen Gründen auf regelmässige medizinische Behandlung
angewiesen sei,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
bzw. Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) darstellen kann und die hohe Schwelle vorlie-
gend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E 7 m.w.H. auf die Praxis des
EGMR),
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dass – wie bereits im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Juli 2017 ausgeführt wurde – Bulgarien über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt und des Weiteren die Mitgliedstaaten den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen
müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe
zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung zu tragen haben und die bulgarischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren
sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der angefochtenen Verfügung sowie den Vorakten zu entnehmen ist,
dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist,
dass die bulgarischen Behörden damit in der Lage sein werden, die not-
wendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein
wird,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Voll-
zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober
2015 E. 3.2.1),
dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Bulgarien sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Me-
dikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die bulgarischen Be-
hörden erhält,
dass des Weiteren sämtliche medizinischen Probleme physischer und psy-
chischer Art des Beschwerdeführers auch in Bulgarien therapiert werden
können,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres
Vollzugshindernis darstellt,
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dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass der Beschwerdeführer weiter rügt, das SEM liege mit seiner Einschät-
zung, sein Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden ältesten Bruder
gehe nicht über die übliche affektive Verbundenheit zwischen Geschwis-
tern hinaus, falsch, sei der Bruder doch eine Art Vaterersatz und ein „ge-
fühlter Teil von ihm selbst“, und das Wiedersehen nach sechs Jahren habe
die beiden zusammengeschweisst,
dass das SEM ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den bei-
den Brüdern verneint, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwer-
deführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und
Betreuung durch seinen Bruder angewiesen sei, und die gegenwärtig er-
forderliche Betreuung und Unterstützung bzw. allfällige Übersetzungs-
dienste auch von Dritten wahrgenommen werden könne,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis
durch Vorliegen besonderer Umstände wie namentlich eine Schwanger-
schaft, ein neugeborenes Kind, eine schwere Krankheit, eine ernsthafte
Behinderung oder ein hohes Alter begründet wird,
dass vorliegend keines dieser Kriterien erfüllt ist, weshalb der Beschwer-
deführer auch aus diesem geltend gemachten Grund nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass abschliessend – in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung – festzustellen ist, dass es dem Beschwerdefüh-
rer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht
gelungen ist, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sach-
lage darzutun,
dass die angefochtene Verfügung – wie es sich aus den soeben gemach-
ten Erwägungen ergibt – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
angemessen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als amtlicher Anwalt abzuweisen sind, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt sind,
dass demnach die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das
Begehren des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch in Bezug
auf eine amtliche Rechtsvertretung sowie das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege übersehen, unbegründet ist, da die vorgenannte Aussichts-
losigkeit des Gesuchs auch für das vorinstanzliche Verfahren gilt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: