B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5826/2019
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo, alias B._______,
geboren am (…), Kosovo,
alias C._______, geboren am (…),
Kosovo,
und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
Serbien,
E._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch MLaw Sinem Gökçen,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
F-5826/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Hei-
matland ungefähr im Jahr 2015 und gelangte am 1. September 2019 mit
ihren Kindern via F._______ und Frankreich illegal in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Bundesasylzentrum in G._______ Asylgesuche stellten.
A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. September
2015 in F._______ und am 18. Januar 2017 in Frankreich um Asyl nachge-
sucht hatte.
A.c. Am 11. September 2019 erklärten die Beschwerdeführenden, sie
möchten in ihr Heimatland zurückkehren. Ihnen sei bewusst, dass ihr Asyl-
verfahren in der Zwischenzeit weitergeführt werde.
A.d. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. September 2019 (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] 1050118-23/4) gab die Beschwerdeführerin an,
sie sei damals über F._______, wo sie auch ein Asylgesuch gestellt habe,
nach Frankreich gelangt. Das Asylverfahren in Frankreich sei mit einem
negativen Entscheid und einer abgewiesenen Beschwerde abgeschlos-
sen. Dies habe sie letztes Jahr auf mündlichem Weg erfahren. Die franzö-
sischen Behörden hätten sie aufgefordert, Frankreich zu verlassen. Des-
halb sei sie in die Schweiz gekommen. Sie wünsche nichts anderes, als so
schnell wie möglich nach Hause zurückzukehren.
Anlässlich des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht
nach Frankreich, sondern so schnell wie möglich nach Hause nach Serbien
zurückkehren, wo sie zuletzt in H._______ gelebt habe.
B.
B.a. Am 13. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
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von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 19. Septem-
ber 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu.
B.b. Da die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen vom 13. September
2019 die beiden Kinder der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise nicht er-
wähnte, ersuchte sie die französischen Behörden mit Schreiben vom
26. September 2019 um entsprechende Aktualisierung ihres Zustim-
mungsschreibens.
In der Folge hiessen die französischen Behörden das Ersuchen des SEM
am 3. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin und Kinder) gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut.
C.
C.a. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gelangte die Vorinstanz mit einer
Reihe von Fragen an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, nach-
dem I._______ gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hatte, er sei der
Ehemann der Beschwerdeführerin und der Vater von E._______,
D._______ sowie des ungeborenen Kindes (SEM-act. 1050118-34/2).
C.b. Im entsprechenden Antwortschreiben vom 18. Oktober 2019 liess die
Beschwerdeführerin namentlich ausführen, Herr I._______ sei ihr bekannt.
Er sei ihr Ehemann und der Vater des ungeborenen Kindes. Die Vaterschaft
könne sie nicht belegen, da diesbezüglich keine Dokumente vorhanden
seien. Sie habe mit Herrn I._______ in Frankreich zusammengelebt. Sie
wünsche zwar, mit ihm zusammenzuleben, möchte allerdings, solange sie
noch in der Schweiz sei, weiterhin in J._______ bleiben. Am 30. Oktober
2019 möchte sie mit ihren Kindern nach Serbien zurückkehren (SEM-act.
1050118-40/1).
D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 – eröffnet am 29. Oktober 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 1. September 2019 nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den
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Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung.
E.
E.a. Am 1. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Kan-
tonspolizei des Kantons L._______ wegen eines mit I._______ begange-
nen Trickdiebstahls festgenommen. Für die Kinder der Beschwerdeführerin
wurde eine vorübergehende Fremdplatzierung organisiert (vgl. Fest-
nahme-Rapport und Rapport vom 1. November 2019 [SEM-act. 1050118-
47/23]).
E.b. Das Migrationsamt des Kantons L._______ verfügte – nach Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs – am 2. November 2019 gegenüber der Be-
schwerdeführerin eine Ausgrenzung betreffend das ganze Gebiet des Kan-
tons L._______ für eine Dauer von zwölf Monaten (SEM-act. 1050118-
47/23).
E.c. Am 3. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft
entlassen (vgl. Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons L._______ vom 3. November 2019 [SEM-act. 1050118-45/1]).
F.
Mit Eingabe vom 5. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom
25. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 25. Oktober 2019 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbe-
sondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten bean-
tragt.
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Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der Instruktionsrichter setzte am 6. November 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. November 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-5826/2019
Seite 6
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb
die französischen Behörden am 13. September 2019 um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die
französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. September 2019
(betreffend Beschwerdeführerin) und am 3. Oktober 2019 (betreffend Be-
schwerdeführerin und Kinder) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
4.
4.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss
Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs
garantiert, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach
Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hät-
ten. So sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerun-
gen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme
und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden. Die Kapazität
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des französischen Aufnahmesystems erlaube es nach wie vor nicht, dass
alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für
verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger. So bestehe beispielsweise
kein gesicherter Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behand-
lung.
Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine schwangere allein-
erziehende Mutter mit zwei Kindern. Das jüngste Kind sei erst zwei Jahre
alt und benötige die ganze Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme
habe, welche sie anlässlich des Gesprächs mit der Rechtsvertretung gel-
tend gemacht habe. Sie werde ohne besondere Betreuung nicht dazu in
der Lage sein, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Aufgrund der
dargelegten Situation sei anzuzweifeln, dass sie in Frankreich die notwen-
dige Unterstützung erhalten werde. Eine Überstellung könne deshalb nur
erfolgen, wenn sichergestellt werden könne, dass die dortige Unterbrin-
gung den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden gerecht
werde. Da dies aufgrund der dargestellten Umstände im Moment nicht der
Fall sei, müsse die Schweiz im vorliegenden Fall auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden eintreten.
Es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der
Vorbereitungsphase zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), worunter insbe-
sondere die Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a
AsylG falle. Vorliegend sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs der medizi-
nische Sachverhalt festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe be-
reits im Rahmen dieses Gesprächs deutlich gemacht, dass sie die Schweiz
nicht verlassen möchte, gesundheitliche Beschwerden habe und zudem im
siebten Monat schwanger sei. In der angefochtenen Verfügung werde der
medizinische Sachverhalt jedoch nur pauschal abgehandelt und nicht im
Detail gewürdigt. Die Vorinstanz führe mit textbausteinartigen Formulierun-
gen aus, Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur, welche die Beschwerdeführenden auch beanspruchen könnten.
Ärztliche Abklärungen seien dabei keine vorgenommen worden.
Mit der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in der angefochtenen
Verfügung habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend und die Mög-
lichkeit eines allfälligen Selbsteintritts nicht korrekt geprüft. Aufgrund der
Umstände wäre es angezeigt gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden aus humanitären Gründen einzutreten.
Herr I._______ habe gegenüber den Behörden des Kantons L._______
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Seite 9
geltend gemacht, er stehe mit der Beschwerdeführerin in Beziehung und
sei der Vater des ungeborenen Kindes. Die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigt, dass I._______ der Vater des
ungeborenen Kindes sei. Er sei ihr Ehemann und sie habe mit ihm in Frank-
reich zusammengelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorin-
stanz diese Information den französischen Behörden nicht ebenfalls zur
Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung die beson-
deren Bedürfnisse des ungeborenen Kindes und der Beschwerdeführerin
ganz klar nicht berücksichtigt.
Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit vermutlich in Haft
befinde. Sie sei zu Einladungen bei der Rechtsvertretung nicht erschienen.
Auf Nachfrage habe die Vorinstanz am 5. November 2019 mitgeteilt (vgl.
BVGer-act. 1, Beilage 5), dass die Beschwerdeführerin verhaftet worden
sei. Weitere Informationen zum aktuellen Aufenthalt beziehungsweise zum
Zeitpunkt der Verhaftung habe die Vorinstanz nicht machen können. Es
stelle sich zudem die Frage, wo sich die beiden Kinder aktuell aufhielten.
Die Beschwerdeführerin sei für die Rechtsvertretung nicht erreichbar ge-
wesen, um den Entscheid zu eröffnen. Trotz Kenntnis über die Haft wäh-
rend der laufenden Beschwerdefrist habe die Vorinstanz die Rechtsvertre-
tung diesbezüglich nicht informiert. So sei für die Rechtsvertretung unter
anderem nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt
des Entscheids verhaftet gewesen sei. Indem die Vorinstanz den Zugang
der Rechtsvertretung zu den Beschwerdeführenden aufgrund fehlender
zeitnaher Information nicht ermöglicht habe, sei das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden verletzt worden.
Die vorliegende Angelegenheit sei daher zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Dies auch deshalb, weil der medizinische Sach-
verhalt nicht vollständig erstellt worden sei.
4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen,
ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des
Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben
ist (E. 6).
F-5826/2019
Seite 10
5.
5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2. Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Beru-
fung auf eine Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Über-
stellungen nach Frankreich (BVGer-act. 1, Beilage 3) Kritik am französi-
schen Asylsystem und befürchten, bei einer Überstellung nach Frankreich
nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Recht-
sprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Auf-
nahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch
keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK zu befürchten haben (vgl. Urteile des BVGer F-5296/2019 vom
16. Oktober 2019 E. 5.2; F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2;
F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7;
D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht
demnach nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Mängel betref-
fend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die in der Be-
schwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem
vermag daran nichts zu ändern.
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine
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Seite 11
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist
nicht davon auszugehen, die französischen Behörden würden sie in ihre
Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und
das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden ha-
ben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Frankreich würde
ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen fran-
zösischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Be-
schwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Frankreich
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage.
Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen
Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an
die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin (Mutter) beruft sich schliesslich auf ihren
Gesundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüg-
lich machte sie anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, sie und ihre Kin-
der seien gesund. Sie sei im siebten Monat schwanger. Demgegenüber
erwähnte sie während des Vorgesprächs mit der Rechtsvertretung, dass
sie an Epilepsie, Atemnot und Herzbeschwerden leide (SEM-act. 1050118-
23/4).
Auf die Anfrage des SEM hin, ob es während des bisherigen Aufenthalts
im Bundesasylzentrum Hinweise auf die erwähnten Krankheiten gegeben
habe beziehungsweise die Beschwerdeführerin sich mit solchen Sympto-
men je bei der Pflege gemeldet und für sich und ihre Kinder noch weitere
Leiden geltend gemacht habe, teilte die Pflege des Bundesasylzentrums
mit, dass die Beschwerdeführerin zur Schwangerschaftskontrolle im Spital
gewesen sei. Ansonsten habe sie sich nie über irgendwelche Symptome
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Seite 12
beklagt. Sie habe einen Nikotin- und Diazepamabusus angegeben, was
jedoch nicht bestätigt werden könne. Ausser dass die Beschwerdeführerin
rauche. Die Kinder schienen gesund zu sein (SEM-act. 1050118-36/2).
6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
6.2.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten ge-
sundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin
konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft
gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im
Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwer-
deführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fach-
personal wenden können.
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Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen
im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.
Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis dar. Das SEM hat denn in der angefochtenen Verfügung
auch darauf hingewiesen, dass der Reisefähigkeit während der Überstel-
lung im Hinblick auf die Geburt des dritten Kindes mit einer angemessenen
Frist Rechnung getragen werde. Im Weiteren gilt es sicherzustellen, dass
die französischen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit
des Säuglings informiert sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das
SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden dem aktu-
ellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation
der Überstellung nach Frankreich Rechnung trägt, indem es die französi-
schen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig
über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behand-
lung informieren wird.
6.3.
6.3.1. Gestützt auf den Umstand, wonach sich I._______, der angebliche
Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres ungeborenen Kindes, in
der Schweiz aufhält, ist zu prüfen, ob eine Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde.
6.3.2. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder
der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kin-
der. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichge-
stellt. Für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK kommt es
gemäss dem EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an (vgl.
hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli
2001, 25702/94, § 150). Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tat-
sächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der ge-
meinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabili-
tät der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner anei-
nander zu berücksichtigen (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK
E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur
Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137).
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6.3.3. Von einer solchen tatsächlich gelebten Beziehung ist vorliegend
nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die angebliche Verbin-
dung zu I._______ erst im Antwortschreiben vom 18. Oktober 2019 (vgl.
oben Sachverhalt, Bst. C.b.) geltend machen liess. Im Personalienblatt,
welches sie bei der Einreichung des Asylgesuchs ausfüllte, liess sie die
Rubrik "Name des Ehepartners" leer (SEM-act. 1050118-1/2, Ziff. 16). So-
dann gab sie anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. September 2019
an, ledig zu sein und abgesehen von ihren Kindern keine weiteren Bezugs-
personen in der Schweiz zu haben (SEM-act. 1050118-20/7, S. 3 Ziff. 1.14,
S. 4 Ziff. 3.01). Des Weiteren erwähnte sie beim Dublin-Gespräch vom
12. September 2019 mit keinem Wort, dass die Anwesenheit von
I._______ in der Schweiz einer Wegweisung nach Frankreich entgegen-
stehen würde.
Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ist ausserdem auf die bundesgericht-
liche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der sich in der Schweiz auf-
haltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-
fügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 m.H.). I._______ verfügt über kein solches
gefestigtes Anwesenheitsrecht, zumal er sich gegenwärtig in einem bei der
Vorinstanz hängigen Asylverfahren befindet (gemäss Eintrag im ZEMIS:
Asylgesuch in der Schweiz und Eröffnung Dublin-Verfahren am 1. Septem-
ber 2019).
In Anbetracht der Umstände war die Vorinstanz – entgegen anderslauten-
der Einschätzung – nicht gehalten, den französischen Behörden Informati-
onen hinsichtlich I._______ zukommen zu lassen.
6.4. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko,
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen würde.
6.5. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der
Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
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Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen-
heit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentli-
chen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rech-
nung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situ-
ation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt. Im Wei-
teren ist der Verfügung zu entnehmen, dass das SEM die bevorstehende
Geburt bei der Ansetzung der Ausreisefrist berücksichtigen wird (vgl.
a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene
Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entspre-
chende Eventualantrag ist abzuweisen.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Die
erschwerte Kommunikation mit der Rechtsvertreterin hat die Beschwerde-
führerin durch ihr strafrechtlich relevantes Verhalten, welches zur Inhaftie-
rung führte, selbst zu verantworten. Der Rechtsvertreterin war es – trotz
fehlenden Zugangs zu den Beschwerdeführenden – möglich, für sie eine
einlässlich begründete Beschwerde zu verfassen, die seitens des Gerichts
einer eingehenden Prüfung unterzogen wird.
6.6. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es
bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
führenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
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zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-
VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
8.
8.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.2. Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen
Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwer-
deführerin und ihre drei Kinder gemeinsam als Familie in Empfang zu neh-
men und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.
9.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
Der am 6. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
11.
11.1. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
besehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
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11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die französischen Behörden vor der Überstel-
lung über die Anwesenheit des Säuglings zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: