B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5843/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Spescha,
substituiert durch MLaw Lisa Rudin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
F-5843/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige X._______ (geb. 1982, nachfolgend:
Beschwerdeführer) kam im Jahr 1998 in die Schweiz, wo er erfolglos um
Asyl ersuchte. Im Jahre 2008 reiste er erneut in die Schweiz ein. Mit Urteil
des "Tribunal de Police" des Kantons Genf vom 21. Juli 2008 wurde er
alsdann wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinde-
rung einer Amtshandlung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Frei-
heitsstrafe von 30 Monaten (davon 18 Monate bedingt ausgesprochen), bei
einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.]
1/13ff.).
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom
14. November 2008 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf
unbestimmte Dauer. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft (SEM act. 1/1-2). Nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe
wurde der Beschwerdeführer am 26. März 2009 in den Kosovo ausge-
schafft (vgl. Polizeirapport vom 26. März 2009 [undatierte Akten des Mig-
rationsamts des Kantons Genf]).
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2013 im Kosovo eine
in der Schweiz niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige ge-
heiratet hatte, stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. April 2014
beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch.
Dieses wies die kantonale Behörde mit Verfügung vom 11. September
2014 ab. Der abweisende Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. Dezember 2014 bestätigt (SEM act.
1/24-32).
D.
Am 10. Oktober 2014 wurde der gemeinsame Sohn des Ehepaares gebo-
ren. Die Ehefrau wie auch der Sohn verfügen mittlerweile über die Schwei-
zerische Staatsangehörigkeit (vgl. Ausdrucke Zentrales Migrationssystem
ZEMIS in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 14).
E.
Am 28. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer beim SEM um Aufhebung des
Einreiseverbots ersuchen. Die Vorinstanz hiess das Gesuch in der Folge
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mit Schreiben vom 15. August 2017 teilweise gut, indem sie die Fernhalte-
massnahme – mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Recht-
sprechung – auf 10 Jahre, bis zum 13. November 2018, befristete (BVGer
act. 4 und 5); dies jedoch ohne förmlich zu verfügen.
F.
Mit Schreiben vom 24. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM erneut um sofortige Aufhebung des Einreiseverbots. Zusammenfas-
send machte er geltend, im Schreiben der Vorinstanz werde Art. 67 AuG
(SR 142.20) nicht einmal erwähnt, geschweige denn werde erläutert, in-
wiefern von ihm heutzutage noch eine Gefahr ausgehen solle. Auch sei
keine Verhältnismässigkeitsprüfung und entsprechende Interessenabwä-
gung vorgenommen worden. Eine gründliche Auseinandersetzung mit die-
sen Elementen sei jedoch gemäss BVGer unabdingbar (SEM act. 6).
G.
In seiner Verfügung vom 12. September 2017 hielt das SEM zusammen-
fassend fest, es habe das Einreiseverbot von einer unbestimmten auf die
Dauer von 10 Jahren abgeändert. Die geltend gemachten Gründe ver-
möchten die Aufhebung der Fernhaltemassnahme zu einem früheren Zeit-
punkt nicht zu rechtfertigen (SEM act. 7).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2017 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das vom 14. November 2008 bis 13. November
2018 verfügte Einreiseverbot per sofort aufzuheben (BVGer act. 1).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem fest, das Verfahren werde in deutscher Spra-
che geführt (BVGer act. 4).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
K.
Mit Replik vom 20. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und deren Begründung fest (BVGer act. 9).
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L.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos-
tennote zu den Akten (BVGer act. 16).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – einschliesslich der beigezogenen Ak-
ten des Migrationsamts des Kantons Genf –, soweit rechtserheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen,
ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist.
Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann
demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
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Seite 5
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Regelhöchstdauer
des Einreiseverbots von fünf Jahren kann überschritten werden, wenn der
Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann aus wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die
Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer
2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).
3.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit er-
lassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose ab-
gegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anzunehmen war. Die fehlende Befristung bedeu-
tete keine Lebenslänglichkeit. Verhielt sich die betroffene Person während
langer Zeit klaglos, so war dies ein Argument, das für den nachträglichen
Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nach-
träglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf
die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Gemäss neuer Praxis sind Einreiseverbote
zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20
E. 6 ff.). Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers teilweise guthiess und die
verhängte Fernhaltemassnahme auf insgesamt 10 Jahre befristete (vgl.
SEM act. 7).
4.
Mit Urteil des "Tribunal de Police" des Kantons Genf vom 21. Juli 2008
wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrigen Aufent-
halts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 18 Monate bedingt
vollziehbar) verurteilt, woraufhin das SEM gegen ihn am 14. November
2008 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer verhängt hat. Das abge-
urteilte Verhalten des Beschwerdeführers stellt zweifellos einen Fernhal-
tegrund dar, hat er doch damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt. Dies wird im Übrigen vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
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5.
5.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein über-
wiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer
länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten (vgl. angefochtene Ver-
fügung vom 12. September 2017). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob
vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG ausgeht (vgl. E. 3.1).
5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
schwerwiegende Gefahr dabei aus der Hochwertigkeit der deliktisch be-
drohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integ-
rität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität
mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121
E. 6.3 m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Ge-
fährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig ge-
wordenen Person möglich. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen
Verhaltens ist nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen;
entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.7). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht
unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Reso-
zialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im
Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des "Tribunal de Police" des
Kantons Genf vom 21. Juli 2008 (unter anderem, vgl. E. 4) wegen Verbre-
chen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, da er am 27. März 2008
im Besitz von 1980.81 Gramm Heroin bei einem Reinheitsgrad von 11%
gewesen sei. Angesichts dieser Menge und des Reinheitsgrads des mitge-
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führten Heroins qualifizierte das Strafgericht das Verschulden des Be-
schwerdeführers als schwer. Er habe, so ist dem Entscheid zu entnehmen,
aus rein egoistischen Motiven gehandelt, um leicht an Geld zu gelangen
(SEM act. 1/16). Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sind nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung als schwere Straftaten einzuschätzen
(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.), die eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können. Aus ausländerrecht-
licher Sicht muss bei Drogendelikten zum Schutze der Öffentlichkeit selbst
ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährde-
ten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben etc.) nicht in Kauf genom-
men werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Zwar ist dem Beschwerdeführer
zu Gute zu halten, dass er seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und
seiner Ausreise aus der Schweiz am 26. März 2009 nicht mehr straffällig
geworden sein soll (vgl. kosovarischer Strafregisterauszug vom 25. Juli
2017 [Beschwerdebeilage 4]). Geltend gemacht wird überdies, dass er sich
im Kosovo beruflich integriert habe sowie einer regelmässigen Arbeit als
Maurer nachgehe (Beschwerde Ziff. 15). Aufgrund des Verhaltens des Be-
schwerdeführers und der zugrunde liegenden (egoistischen) Beweggründe
muss jedoch über eine sehr lange Zeit von einem bestehenden Risiko aus-
gegangen werden, dass er auch in Zukunft gleich vorgehen könnte. Immer-
hin hat der Beschwerdeführer mit der Tatbegehung im Jahr 2008 deutlich
gezeigt, dass er aus rein finanziellen Motiven zu schwerer Delinquenz fähig
ist. Vor diesem Hintergrund konnte gegenüber dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ein über fünf Jahre dauerndes
Einreiseverbot erlassen werden (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE
139 I 31 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausge-
gangen, vorliegend rechtfertige sich eine lange andauernde Fernhalte-
massnahme.
6.
6.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot
in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemes-
sen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen anderer-
seits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
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6.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen-
Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesicht des schwer-
wiegenden deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers ist nach wie
vor von einem öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
6.3 Der Beschwerdeführer setzt dem entgegen, dass seine Ehefrau in der
Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Sie und der gemeinsame Sohn
hätten mittlerweile die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er habe eine
sehr enge Beziehung zu seinem kleinen Sohn. Wann immer möglich, reise
seine Ehefrau in den Kosovo, um ihn zu besuchen. Folglich sei ihr Inte-
resse sehr gross, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen bewilli-
gungsfreier Aufenthalte ungehindert in der Schweiz aufhalten könne. Ins-
besondere das Kindeswohl müsse in der Interessenabwägung besonders
gewichtet werden. Der Fortbestand des Einreiseverbots über mehr als
neun Jahre erweise sich folglich als offensichtlich unverhältnismässig (vgl.
Beschwerde Ziff. 16).
6.4 Das Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers um Familiennach-
zug wurde von der kantonalen Migrationsbehörde mit Verfügung vom
11. September 2014 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Verwal-
tungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. Dezember 2014 be-
stätigt (vgl. SEM act. 1/24-32). Die privaten Interessen des Beschwerde-
führers werden daher in erster Linie durch sein fehlendes Aufenthaltsrecht
beschnitten (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_898/2014 vom 6. März
2015 E. 4.2.8 m.H.). Der Eheschluss erfolgte überdies nach der Verurtei-
lung des Beschwerdeführers, weshalb das Ehepaar ohnehin nicht damit
rechnen konnte, dass es die Beziehung in der Schweiz werde leben kön-
nen (vgl. dazu BGE 139 I 145 E. 2.4). Auch nach der Geburt seines Sohnes
am 10. Oktober 2014 musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen
sein, dass die Führung eines normalen Familienlebens aufgrund seines
delinquenten Verhaltens in der Schweiz vorderhand nicht möglich sein
werde. Dem Kindeswohl kann denn auch durch Ferienbesuche im Kosovo
sowie allfälligen Besuchen des Beschwerdeführers in der Schweiz mittels
Suspensionsgesuchen Rechnung getragen werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Diese werden hingegen praxisgemäss nur bei wichtigen Gründen und nur
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für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt. Zudem steht es dem Be-
schwerdeführer offen, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der
Schweiz mit diversen Kommunikationsmitteln (Briefverkehr, Skype, Tele-
fonate usw.) zu pflegen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Trotz dieser Ausführun-
gen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Einreisever-
bot das Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer F-1726/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 8.3 in fine).
6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem
Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz wiederer-
wägungsweise auf 10 Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint
aber in Anbetracht der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers als
unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeach-
tet bleiben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Wieder-
holungstäter handelt, blieb es doch bei der einmaligen Verurteilung im Jahr
2008. Daher ist anzunehmen, dass er sich seiner Verantwortung als Fami-
lienvater und Ehemann bewusst ist. Das Bundesverwaltungsgericht erach-
tet es somit als angezeigt, das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorlie-
genden Urteils zu befristen. Gleiches gilt auch für die Ausschreibung des
Beschwerdeführers im SIS zur Einreiseverweigerung (vgl. zur SIS-Aus-
schreibung ausführlich Urteil des BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember
2017 E. 6.2 – 6.3). Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen
und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.
6.6 Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die weiteren materiellen Vor-
bringen wie auch auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers nicht
mehr einzugehen.
6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden
Urteils zu befristen. Demzufolge ist auch die Ausschreibung im SIS auf die-
sen Zeitpunkt hin zu löschen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrens-
kosten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbe-
trag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (vgl.
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Seite 10
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine
gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteivertreterin stellte in
der am 23. März 2018 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von
Fr. 2‘061.60 in Rechnung (inkl. Auslagen und MWST). Weil der Wohnsitz
des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung im
Ausland liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehr-
wertsteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs.
1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). In Würdigung
aller Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung deshalb auf
Fr. 640.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5843/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreise-
verbots wird auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 640.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular „Zahl-
adresse“)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Genf
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: