B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5845/2017
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A.______ geb. am […] 1988
2. B._______ geb. am […] 2009
3. C._______ geb. am […] 2006
4. D._______ geb. am […] 2013
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle
Baselland, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-5845/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsan-
gehörige, bei der Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) Visumsgesuche
ein und gaben an, dass sie aus humanitären Gründen zu ihrem Ehemann
bzw. Vater X.________, geboren am […] 1982, (vgl. zentrales Migrations-
system [ZEMIS] Nr.[…]) in die Schweiz einreisen möchten (SEM-act. 32 -
35, 38 - 41, 44 - 47 und 79 - 82). Die Botschaft wies diese Gesuche am
28. Juni 2016 ab (SEM-act. 8 - 19).
B.
Gegen die negativen Entscheide der Botschaft liessen die Beschwerdefüh-
renden am 27. Juli 2016 Einsprache erheben mit der Begründung, die Be-
schwerdeführerin 1 sei im Sudan zwei Mal (beim ersten Mal aus dem
Flüchtlingslager Shegarab) entführt und von mehreren Personen vergewal-
tigt worden. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung,
lebe mit ihren drei Kindern in einer kleinen Wohnung und verfüge über
keine finanziellen Mittel. Es sei ihr nicht zuzumuten, sich in ein Flüchtlings-
lager des UNHCR zu begeben, da sie aus einem solchen Lager entführt
worden sei und ihre Krankheit dort nicht behandelt werden könnte (SEM-
pag. 20 - 23). Mit Eingabe vom 16. September 2016 wurde ergänzend vor-
gebracht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 habe sich
verschlechtert und sie sei hospitalisiert worden. Mangels finanzieller Mittel
sei sie jedoch im Spital nicht angemessen behandelt worden. Zudem
könne sie sich nicht mehr um ihre Kinder kümmern (SEM-pag. 85).
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab (SEM-pag. 117 - 121).
D.
Am 13. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden gegen den Ein-
spracheentscheid Beschwerde erheben. Sie beantragten, dieser sei aufzu-
heben und ihnen sei die Einreise aus humanitären Gründen zu bewilligen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege
(BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 teilte das Bundesverwal-
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tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass über das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde
(BVGer-act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
G.
Die Beschwerdeführenden haben von ihrem Recht auf Replik keinen Ge-
brauch gemacht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums
ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechts-
mittel ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-5845/2017
Seite 4
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Staatsangehörige von Eritrea unterliegen der Visumspflicht gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001).
Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum gel-
tender Schengen-Visa haben sie – wie alle Visumspflichtigen – den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllen die Gesuchstellenden
die Voraussetzungen nicht, um für den gesamten Schengen-Raum gel-
tende Visa erhalten zu können. Räumlich beschränkte Visa aus humanitä-
ren Gründen sind ihnen nach Rechtsauffassung der Vorinstanz, welche die
Beschwerdeführenden bestreiten, aber ebenso wenig zu erteilen.
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Seite 5
4.
4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grund-
sätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV,
Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein
humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gele-
genheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
4.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 nochmals näher beleuchtet, dies aufgrund eines als Vor-
abentscheid ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 7. März 2017.
4.2.1 Der EuGH hatte in jenem Urteil (X und X gegen Belgien, C-638/16
PPU, EU: C:2017:173) bezüglich der Auslegung von Art. 1 Visakodex für
Recht erkannt, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären
Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex [Visakodex] bei der
Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der
Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat
einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen
in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht
der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts
allein das nationale Recht (Ziff. 51).
4.2.2 Aufgrund dieses EuGH-Entscheids hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil F-7298/2016 festgehalten, dass es Sache der Mitgliedstaa-
ten sei, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Ertei-
lung eines Asylzwecken dienenden humanitären Visums zu befinden
(E. 4.1). In den folgenden Erwägungen hat es ausgeführt, dass und warum
die bisherige dementsprechende Praxis weiterzuführen sei (E. 4.2).
5.
Damit stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, ob den Beschwerde-
führenden gemäss weiterhin geltender Praxis humanitäre Visa zur Einreise
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Seite 6
in die Schweiz ausgestellt werden können. Die dafür erforderlichen Voraus-
setzungen hat die Vorinstanz bereits dargelegt. Sie sind erfüllt, wenn auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; sie muss sich in
einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht. Hält sich die Person bereits in einem Drittstaat
auf, so ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen (vgl.
auch BVGE 2015/5 E. 4.1.3).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführen-
den hätten nicht begründet, dass sie sich in einer persönlichen Notlage
befänden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich mache.
Aus den Akten und den von der Schweizer Vertretung in Khartum übermit-
telten Informationen gehe hervor, dass sie im Sudan Schutz gefunden hät-
ten und dort vom UNHCR registriert worden seien. Sudan sei Vertragsstaat
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (FK, SR
0.142.30) und verfüge seit dem 3. März 2014 über ein neues Asylgesetz,
das die grundlegenden Bestimmungen des Abkommens übernommen
habe. Da die Beschwerdeführenden beim UNHCR ordnungsgemäss regis-
triert seien, könnten sie an einem Unterstützungsprogramm für vulnerable
Personen teilnehmen und die von dieser Organisation angebotene Hilfe in
Anspruch nehmen. Sie könnten sich ausserdem an die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) wenden, die vor Ort psychologische Hilfe
anbiete. Die Beschwerdeführenden hätten während ihres Aufenthaltes im
Sudan keine besonderen Sicherheitsprobleme geltend gemacht. Sie schie-
nen dort nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det zu sein. Zudem unterscheide sich ihre Situation nicht von derjenigen
ihrer Landsleute, die aufgrund der Lage vor Ort mit den gleichen Schwie-
rigkeiten konfrontiert seien. Hinzu komme der lange Zeitraum zwischen der
Befragung vom 7. September 2015 und dem formellen Antrag für ein Visum
aus humanitären Gründe. Dies lasse vermuten, dass die persönliche Situ-
ation der Beschwerdeführenden weit weniger kritisch sei als beschrieben
(SEM-pag. 117 - 121).
6.2 Demgegenüber bestreiten die Beschwerdeführenden die soeben dar-
gelegte Einschätzung der Situation und liessen der Vorinstanz vorwerfen,
sie verkenne die spezifische persönliche Situation der Beschwerdeführerin
1, welche nachgewiesenermassen an einer posttraumatischen Belas-
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tungsstörung leide. Das IOM biete vor Ort keine entsprechende Unterstüt-
zung an. Dies sei aus dem beigelegten E-Mail-Verkehr mit dem IOM er-
sichtlich. Es treffe zwar zu, dass das UNHCR vielen registrierten Flüchtlin-
gen aus Eritrea eine Minimalunterstützung gewährt habe. Diese erfolge
aber in erster Linie in den Flüchtlingslagern wie Shegarab oder Kassala,
wo auch die Registrierung der Flüchtlinge erfolge. In Khartum gebe es de
facto keine Unterstützung durch das UNHCR. Das sei bspw. aus
beiliegender Stellenausschreibung des UNHCR vom Januar 2015 ersicht-
lich: „Furthermore, urban refugees in Khartoum endure the same hardships
as do the urban poor, with limited access to basic service and no assistance
by UNHCR, except for certain vulnerable cases“. Es müsse deshalb davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 in Khartum keine
Unterstützung vom UNHCR bekommen könne bzw. die Hürden dafür un-
überwindbar hoch wären. Ebensowenig sei es der Beschwerdeführerin 1
zuzumuten, sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, wo eine Minimalver-
sorgung möglicherweise „gerechtfertigt“ wäre. Sie sei zwei Mal aus einem
solchen Camp entführt und brutal sexuell missbraucht worden. Es gebe
viele Berichte, die aufzeigten, dass es nach wie vor Entführungen aus den
Flüchtlingscamps gebe. Insofern sei ihre Angst, dass das erneut gesche-
hen könnte, nicht völlig von der Hand zu weisen. Da die Camps grundsätz-
lich nur eine Minimalversorgung anbieten würden, müsse zudem sehr be-
zweifelt werden, dass sie dort eine genügende medizinisch-psychologi-
sche Betreuung erhalten würde. Die Rückkehr in ein Camp käme einer
Retraumatisierung gleich. Die Beschwerdeführerin 1 sei schwer krank, er-
halte keine adäquate Behandlung und sei deshalb nicht in der Lage, für
sich und ihre Kinder zu sorgen. Sie lebe mit ihren Kindern in einem Zimmer.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation könne sie nichts zum Lebensun-
terhalt beitragen. Auch ihre Kinder seien krank. Einen Arztbesuch könnten
sie sich nicht leisten (BVGer-act. 1).
6.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte die Vorinstanz aus, betroffene Per-
sonen hätten sich in Orten niederzulassen, wo das UNHCR seine Hilfe an-
biete. Namentlich in einem vom UNHCR geführten Flüchtlingslager, in wel-
chem sowohl therapeutische Massnahmen wie auch benötigte Medika-
mente kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Zudem würden gewisse
Flüchtlingslager ebenfalls geschützte Unterkünfte anbieten, welche für Ver-
folgungsopfer bestimmt seien (BVGer-act. 6).
6.4 Insoweit vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei schwer krank,
kann Folgendes festgehalten werden: Einem Bericht der „Y.____ Clinic“
des „Medical Director office“ vom 16. April 2015 kann entnommen werden,
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dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2010 mit ihrem Baby entführt wor-
den und ein halbes Jahr inhaftiert gewesen sei, um Geld zu erpressen. Im
Jahr 2012 sei sie erneut entführt und von verschiedenen Personen verge-
waltigt worden. Aufgrund dessen leide sie an einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung. Es gehe ihr so schlecht, dass sie sich nicht um ihre Kinder
und um sich selbst kümmern könne. Es seien ihr eine Psychotherapie und
eine Verhaltenstherapie empfohlen worden. Der Beschwerdeführerin 1 sei
es jedoch finanziell nicht möglich, eine solche Therapie zu besuchen.
(SEM-act. 68 - 69). Ein Schreiben der orthodoxen Kirche in Khartum be-
stätigte die von der Beschwerdeführerin 1 angegebenen Entführungen
(SEM-act. 70).
6.5 Anlässlich ihres Gesprächs bei der Schweizer Botschaft in Khartum
vom 13. Juni 2016 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht ge-
nügend Geld für Medikamente und eine Psychotherapie. Ihr Ehemann
schicke ihr Geld. Manchmal habe sie nicht genügend Geld für Lebensmit-
tel. Sie habe keinen Kontakt mit dem UNHCR. Sie kenne nichts und bleibe
zu Haus, weil sie sich vor der Polizei fürchte (SEM-pag. 28).
6.6 Die Beschwerdeführenden befinden sich eigenen Angaben zufolge im
Sudan und sind vom UNHCR als Flüchtlinge erfasst worden (vgl. einge-
reichte Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises, SEM-act. 67). Sie hal-
ten sich aufgrund der Erlebnisse der Beschwerdeführerin 1 nicht in einem
Flüchtlingslager, sondern illegal in Khartum auf. Der Sudan verfolgt eine
sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge
gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Dadurch und
durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die
Flüchtlingslager verlassen, beschränken die sudanesischen Behörden die
Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge. Trotz dieser Einschränkung lebt eine
grosse Anzahl Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben
bisher keine einheitliche Praxis für den Umgang mit diesen städtischen
Flüchtlingen entwickelt (vgl. Urteil BVGer E-2747/2014 vom 16. Juni 2015
E. 7.1, m.w.H.).
6.7 Halten sich Personen in einem Drittstaat (in casu im Sudan) auf, ist
gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht mehr
von einer rechtlich relevanten Gefährdung auszugehen (vgl. E. 5). Wie die
Vorinstanz korrekt ausführt, hätten die Beschwerdeführenden die Möglich-
keit, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Das Bundesver-
waltungsgericht kommt jedoch zum Schluss, dass im hiesigen Fall eine
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Seite 9
Rückführung der Beschwerdeführerin 1 in ein Flüchtlingslager eine Retrau-
matisierung bedeuten würde. So wurde glaubhaft dargelegt, dass sie im
Jahr 2010 mit ihrem Baby entführt worden und ein halbes Jahr inhaftiert
war, um Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 wurde sie erneut entführt und
von verschiedenen Personen vergewaltigt. Aufgrund dieser Erlebnisse lei-
det die Beschwerdeführerin nachweislich an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung und ist kaum in der Lage, für sich selbst, geschweige denn
für ihre drei Kinder, zu sorgen (vgl. E. 6.4). Eine Rückführung in ein Flücht-
lingslager erscheint aufgrund dieser Vorkommnisse für die Beschwerde-
führerin nicht zumutbar, unabhängig davon, ob sie in einem Flüchtlingsla-
ger adäquat untergebracht wäre und psychologische Unterstützung erhal-
ten würde. Da sich die Beschwerdeführerin illegal in Khartum aufhält, ist
sie zudem einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von den sudanesischen Be-
hörden verhaftet zu werden. Ein Verbleiben in Khartum käme einem men-
schenunwürdigen Dahinvegetieren gleich und kann nicht hingenommen
werden. Überdies lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin in der
Schweiz.
6.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass es
sich in diesem Einzelfall im Sinne eines Ermessensentscheids rechtfertigt,
die Beschwerde gutzuheissen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz vom 11. September 2017 aufzuheben ist. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die ein-
schlägigen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären
Gründen zu bewilligen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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Seite 10
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung zulasten der
Vorinstanz aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘000.- (inkl. Auslagen) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5845/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa
zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘000.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], […], […],[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: