B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-585/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch […],
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Repfergasse 21, Postfach 1210, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus dem Irak stammenden Beschwerdeführenden mit ihrer Ein-
reise nach Italien erstmals europäischen Boden betraten und dort – in Cas-
tro – am 13. Oktober 2018 aufgegriffen und registriert wurden,
dass sie von Italien aus in die Schweiz gelangten und am 22. Oktober 2018
um Asyl ersuchten,
dass das SEM am 7. November 2018 beide Ehegatten separat zur Person
befragte und ihnen abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmass-
lichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtli-
chen Gehörs die Befürchtung äusserte, er könnte in Italien von Verwand-
ten, welche ihn bedrohten, gefunden werden,
dass seine Ehefrau im gleichen Rahmen einwandte, in Italien befänden
sich Freunde ihrer Brüder, die ihnen beiden Böses antun könnten,
dass sie zudem in gesundheitlicher Hinsicht geltend machte, sie müsse
wegen Eisenmangels Tabletten einnehmen,
dass das SEM am 16. November 2018 für beide Ehegatten ein Übernah-
meersuchen an die italienischen Behörden richtete, dies gestützt auf die
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festge-
legten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur
Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien an-
ordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass sich die Beschwerdeführenden gegen die ihnen am 28. Januar 2019
eröffnete Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2019 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandten,
dass sie in der Hauptsache beantragten, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersuchten,
dass sie mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 aufgefordert wurden,
eine Begründung ihrer Beschwerde nachzureichen, und dieser Aufforde-
rung mit entsprechender Beschwerdeverbesserung von 11. Februar 2019
nachkamen,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Februar 2019 per
sofort aussetzte,
dass die Vorinstanz – entsprechend dem Erfordernis von Art. 9 Abs. 2 DVO
Dublin-III-VO ([EU] Nr. 118/2014) – den italienischen Behörden mit Email
vom 12. März 2019 Folgendes mitteilten: Die Überstellung ist innerhalb der
6-monatigen Frist nicht möglich, weil die Person eine hängige Beschwerde
hat. Der Gesuchsteller hat gegen die Wegweisungsverfügung eine Be-
schwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht.,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2019 zur Vernehmlas-
sung aufgefordert wurde und mit entsprechender Eingabe vom 22. Februar
2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 26. März 2019 an der
Begründung des Rechtsmittels festhielten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
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Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde und die nachfolgende Beschwerdeverbesserung
frist- und formgerecht eingereicht wurden (Art. 108 Abs. 2 und Art. 110
Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerdeführenden das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaa-
ten erstmals in Italien betraten, weshalb die dortigen Behörden für die
Durchführung ihres Asylverfahrens prinzipiell zuständig sind (vgl. Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes
Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beste-
hen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO und BVGE 2012/4
E. 3.2.1)),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2019 gel-
tend machen, das italienische Asylsystem sei schon lange überlastet, die
regulären Zentren und die Notaufnahmezentren seien überfüllt, die Be-
troffenen lebten oft unter prekären Bedingungen und nur mit minimalem
Zugang zu medizinischer Behandlung,
dass sie dafür verschiedene Quellen zitieren (Schweizerische Flüchtlings-
hilfe (SFH), Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Men-
schenrechte (OHCHR), Menschenrechtskommissarin des Europarats) und
geltend machen, bereits mehrere Gerichte in Nordeuropa hätten sich an-
gesichts der Schwachstellen im italienischen Asylwesen gegen eine Über-
stellung dorthin ausgesprochen,
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dass sich, so die weitere Begründung, die Vorinstanz zur Frage dortiger
systemischer Mängel ausführlicher hätte äussern müssen, weil sich die Si-
tuation seit Erlass des Salvini-Dekrets vom 5. Oktober 2018 nochmals
deutlich verschlechtert habe und für sie, die Beschwerdeführenden, bei ei-
ner Rückführung die Behandlung und Unterbringung unklar sei,
dass die gegen die Überstellung nach Italien gerichteten Einwände der Be-
schwerdeführenden jedoch nicht zu berücksichtigen sind,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige
Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus zwar in der Kritik steht, dass jedoch auch nach Erlass und
Umsetzung des Salvini-Dekrets davon auszugehen ist, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass deshalb an die konstante Rechtsprechung zur Situation in Italien
grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl. Urteile BVGer F-3046/2019
vom 26. September 2019 E. 5.3, F-1609/2019 vom 18. September 2019
E. 5, F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5, E-3149/2019 vom 27. Juni 2019
S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019
E. 5, E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März
2019 S. 6 f. sowie F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4),
dass folglich auch im gegenwärtigen Zeitpunkt das Vorliegen systemischer
Schwachstellen, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen
Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen ist,
dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, dass sich
demgegenüber jedoch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung
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von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. beispielsweise
F- 373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführenden als junge gesunde Personen grundsätzlich
nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der zitierten
Rechtsprechung des EGMR gehören und bei ihnen, anders als bei jenen,
keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsicht-
lich der Unterbringung einzuholen ist,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung – entgegen ihrer An-
sicht – nicht auf eine Verletzung der prozessualen Untersuchungsmaxime
schliessen lässt, zumal die Vorinstanz die eigene Einschätzung der Situa-
tion in Italien unabhängig von der Beurteilung einzelner Gerichte im Dublin-
Raum vorzunehmen hat,
dass sich die nach Italien weggewiesenen Beschwerdeführenden somit
nicht auf dortige systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO berufen können und – wie alle von Dublin-Rückführungen
Betroffenen – nicht vorab, sondern erst vor Ort konkrete Massnahmen zur
Aufnahme und Unterbringung erwarten dürfen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und die Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder
2 AsylG ausgesetzt wären oder in welchem sie Gefahr laufen würden, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
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dass den Beschwerdeführenden mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Be-
handlung ihrer Asylgesuche versagt wird,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar
vage Befürchtungen äusserten, Verwandte bzw. deren Freunde könnten
sie in Italien ausfindig machen, dass Italien jedoch ein Rechtsstaat mit
funktionierendem Justizsystem ist und über Polizeiorgane verfügt, an wel-
che sie sich bei strafrechtlich relevanten Übergriffen wenden können,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht hat, sie leide unter Ei-
senmangel, dass dieser jedoch zu den häufigsten Mangelerscheinungen,
unter dem vor allem Frauen im gebärfähigen Alter leiden, gehört und so-
wohl medikamentös als auch durch entsprechende Ernährung gut behan-
delbar ist (vgl. Website des SRK, sowie
> Gesundheit > Ratgeber > Frauenmedizin > Symp-
tome > Eisenmangel: 12 Symptome),
dass sich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte und bereits seit
mehreren Monaten behandelte Eisenmangel nur geringfügig auf ihren ge-
sundheitlichen Zustand und somit nicht auf den Wegweisungsvollzug aus-
wirkt, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonde-
ren Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs
notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl.
Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass, abgesehen davon, der Zugang zu notwendiger medizinischer Be-
handlung auch nach der Überstellung gewährleistet wird (vgl. Art. 19 Abs. 2
der oben zitierten Aufnahmerichtlinie),
dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und der am 4. Februar 2019
angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
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dass hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Ver-
beiständung das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 2016 anzu-
wenden ist, weil die Asylgesuche am 22. Oktober 2018 und somit noch vor
Inkrafttreten der neuen, am 1. März 2019 in Kraft getretenen Fassung ge-
stellt wurden (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep-
tember 2015),
dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozess-
führung aufgrund der nicht von vornherein als aussichtslos erscheinenden
Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass ihr Gesuch um rechtliche Verbeiständung demgegenüber abzuwei-
sen ist, weil gemäss dem Gesetzeswortlaut nur eine Anwältin oder ein An-
walt mit der amtlichen Vertretung beauftragt werden kann, die von den Be-
schwerdeführenden mandatierte Vertreterin diese Qualifikation jedoch
nicht erfüllt (vgl. altArt.110a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um rechtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: