B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5864/2017
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dominique Schurtenberger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5864/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger (geb.
1987), reiste gemäss eigenen Angaben am 7. August 2011 erstmals in die
Schweiz ein, wo er am 8. August 2011 um Asyl nachsuchte. Vom 19. Ja-
nuar 2012 bis am 7. März 2012 galt er als untergetaucht, weshalb das da-
malige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migra-
tion SEM) das Asylgesuch vom 8. August 2011 mit Beschluss vom 3. Feb-
ruar 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb.
B.
Am 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-
Verfahrens von B._______ in die Schweiz überstellt, wo er gleichentags
ein zweites Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 25. April 2012 trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs am 10. Mai 2012 unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C.
Am 19. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsan-
waltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, wegen Sachbe-
schädigung, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertre-
tung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 700.– verur-
teilt.
D.
Am 25. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal
um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 trat das BFM auch auf die-
ses Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5603/2012 vom 6. No-
vember 2012 erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen, d.h. am 7. November 2012. Anlässlich des Ausreisegesprächs
vom 14. November 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde gab er zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland
zurückzukehren.
E.
Am 14. Dezember 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
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Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, den Beschwerdeführer wegen rechtswid-
rigen Aufenthalts sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 70
Tagen.
F.
Vom 11. Februar 2013 bis am 8. März 2013 galt der Beschwerdeführer als
untergetaucht.
G.
Am 14. März 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern,
den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Ta-
gen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Berner Jura-Seeland, vom 14. Dezember 2012.
H.
Vom 18. Juni 2013 bis am 1. Juli 2013 galt der Beschwerdeführer erneut
als untergetaucht.
I.
Am 1. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft ver-
setzt.
J.
Am 27. September 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, den Beschwerdeführer wegen
Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90
Tagen.
K.
Wegen fehlender Reisepapiere wurde der Beschwerdeführer am 30. Sep-
tember 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Vom 30. September
2013 bis am 7. Mai 2014 galt er abermals als untergetaucht.
L.
Am 19. Dezember 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Berner Jura-Seeland, Biel, den Beschwerdeführer wegen rechtswid-
rigen Aufenthalts, Übertretung nach Art. 19a BetmG, Angriffs, einfacher
Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheits-
strafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 300.–, als Teilzusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland,
Biel, vom 14. Dezember 2012 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-
Mittelland, Bern, vom 14. März 2013.
F-5864/2017
Seite 4
M.
Am 20. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland, Bern, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Ver-
gehen gegen das BetmG, Übertretung nach Art. 19a BetmG, rechtswidri-
gen Aufenthalts und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 100.– verurteilt.
N.
Am 28. Januar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Bern, den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von
10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel-
land, Bern, vom 20. Januar 2015.
O.
Am 24. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in C._______ polizei-
lich angehalten und von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in
Ausschaffungshaft genommen.
P.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim kantonalen Zwangsmass-
nahmengericht vom 26. Februar 2015 sprach sich der Beschwerdeführer
erneut gegen eine Rückkehr in seine Heimat aus, indem er auf die Frage
hin, was er dazu sage, nach Marokko zurückkehren zu müssen, erklärte,
er sei nicht aus Marokko.
Q.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 hiess das kantonale Zwangsmass-
nahmengericht den Antrag der Migrationsbehörde vom 25. Februar 2015
auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die
Dauer von drei Monaten gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am
23. Mai 2015 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2, S. 29ff.).
R.
Mit Verfügung vom 6. März 2015 verhängte das SEM über den Beschwer-
deführer ein ab dem 25. März 2015 bis zum 24. März 2020 gültiges Einrei-
severbot. Diese Fernhaltemassnahme entfaltete keine Wirkung.
S.
Am 8. Mai 2015 und 1. Juli 2015 verweigerte der Beschwerdeführer einen
für ihn gebuchten, freiwilligen Flug nach Marokko (SEM-act. 12, S. 126).
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Seite 5
T.
Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, wegen rechts-
widrigen Aufenthalts, Vergehen gegen das BetmG und Übertretung nach
Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von
Fr. 100.– verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland, Bern, vom 28. Januar 2015.
U.
Am (…) kam die gemeinsame Tochter (D._______, kosovorische Staats-
angehörige) des Beschwerdeführers und seiner Verlobten (E._______, ko-
sovarische Staatsangehörige, geb. 1992) in der Schweiz zur Welt.
Mutter und Kind sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B (Einträge im
Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]).
V.
Am 1. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Bern, den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das BetmG, Übertre-
tung nach Art. 19a BetmG, Hinderung einer Amtshandlung, Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von
Fr. 200.–, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf, vom 6. Oktober 2015.
W.
Im Rahmen des Ausreisegesprächs bei der kantonalen Migrationsbehörde
vom 15. März 2017 erklärte der Beschwerdeführer, es komme nicht in
Frage, dass er nach seiner Haftstrafe die Schweiz freiwillig verlasse und
nach Marokko ausreise.
X.
Am 13. Juni 2017 erhielt die Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat des Beschwerdeführers
mit seiner Verlobten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act].
1, Beilage 3). Die Migrationsbehörde teilte dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise seinem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juni
2017 mit, dass das Gesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
nicht an die Hand zu nehmen sei. Ein Anspruch auf Behandlung des Ge-
suchs bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach er-
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Seite 6
folgter Rückkehr in sein Heimatland bei der zuständigen Schweizer Vertre-
tung einen Antrag auf Erteilung einer Einreise- beziehungsweise Aufent-
haltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat einzureichen.
Y.
Am 20. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Regionalgericht
Bern-Mittelland, der biologische Vater des am (…) geborenen Kindes zu
sein (BVGer-act. 1, Beilage 5). Die gemeinsame elterliche Sorge wurde
ebenfalls am 20. Juni 2017 vereinbart.
Z.
Am 8. August 2017 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot.
Er machte diesbezüglich keine Angaben (SEM-act. 7, S. 116).
AA.
Mit Entscheid vom 9. August 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnah-
mengericht den Antrag der Migrationsbehörde vom 7. August 2017 auf
Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die
Dauer von drei Monaten gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am
9. November 2017.
BB.
Am 13. September 2017 reichte die Verlobte des Beschwerdeführers bei
der Migrationsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung ein. Die Migrati-
onsbehörde informierte die Verlobte mit Schreiben vom 14. September
2017 dahingehend, dass ein entsprechendes Gesuch gestützt auf Art. 14
AsylG erst nach erfolgter Ausreise geprüft werden könne. Der Beschwer-
deführer sei rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber und habe die Mög-
lichkeit, nach erfolgter Rückkehr in seine Heimat bei der zuständigen
Schweizer Vertretung einen Antrag auf Erteilung einer Einreise- bezie-
hungsweise Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat einzu-
reichen (BVGer-act. 1, Beilage 6).
CC.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 – eröffnet am 20. September 2017
– verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gül-
tig ab dem 18. September 2017 bis zum 17. September 2022. Gleichzeitig
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ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener In-
formationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung (BVGer-act. 1, Beilage 1).
DD.
Am 18. September 2017 wurde der Beschwerdeführer per Sonderflug und
anschliessender Landüberstellung in sein Heimatland ausgeschafft (SEM-
act. 12).
EE.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 13. September 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und das ab dem 18. September 2017 gültige Einrei-
severbot sei unverzüglich aufzuheben (BVGer-act. 1).
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
FF.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt ergänzende Beweismittel (medizinische Berichte betreffend den Ge-
sundheitszustand seiner Verlobten) zukommen (BVGer-act. 2).
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass diese medizini-
schen Berichte die in der Beschwerde dargelegten gesundheitlichen Prob-
leme, welche sich namentlich in rezidivierenden Episoden von Bewusst-
seinsverlusten äusserten, belegten und verdeutlichten. Ein Auslandaufent-
halt würde für die Verlobte des Beschwerdeführers und Mutter des gemein-
samen Kindes ein gesundheitliches Risiko darstellen. Ihr könne derzeit
kein Besuch des Beschwerdeführers in Marokko (geschweige denn ein
Wegzug) zugemutet werden. Ausserdem sei die Tochter auf die physische
Präsenz des Vaters angewiesen, um zu diesem eine emotionale Bindung
aufbauen zu können. Die Folgen der Trennung der Familie könnten auch
nicht durch technische Hilfsmittel angemessen gelindert werden.
GG.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 forderte der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten-
vorschusses auf.
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Seite 8
HH.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).
II.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt die Bestätigung des Zivilstandskreises Bern-Mittelland vom 27. No-
vember 2017 betreffend pendentes Ehevorbereitungsverfahren einreichen
(BVGer-act. 11).
Es wurde geltend gemacht, das Beweismittel belege, dass der Beschwer-
deführer und seine Verlobte ihre Eheschliessung in die Wege geleitet und
die erforderlichen Massnahmen zu deren Vorbereitung ergriffen hätten.
Dies verdeutliche ihren starken Willen, gemeinsam mit der kleinen Tochter
als Familie zusammenzuleben.
JJ.
In seiner Replik vom 15. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an der Beschwerde sowie den Eingaben vom 17. Oktober 2017
und 29. November 2017 fest (BVGer-act. 12).
Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
KK.
Mit Verfügung vom 19. März 2018 wies die Migrationsbehörde den vom
Beschwerdeführer am 9. November 2017 bei der Schweizer Vertretung in
Rabat eingereichten Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen
Aufenthalt zwecks Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Verlobten ab.
LL.
Mit Verfügung des SEM vom 23. Juni 2018 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 22. Mai 2018 um Suspension des Einreiseverbots
abgewiesen.
MM.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurden
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Seite 9
weitere Beweismittel (Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 betref-
fend Abweisung des Gesuchs vom 11. Dezember 2018 um Suspension des
Einreiseverbots, Arztzeugnis vom 20. Dezember 2018 betreffend Verlobte)
ins Recht gelegt (BVGer-act. 13).
Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Schwebezustand des vorlie-
genden Verfahrens sei für den Beschwerdeführer und insbesondere auch
für seine Verlobte, welche sich mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz
befinde, eine grosse emotionale Belastung. Da der Beschwerdeführer in-
folge Abweisung des Gesuchs um Suspension des Einreiseverbots nicht in
die Schweiz einreisen dürfe und es seiner Verlobten aus medizinischen
Gründen nicht zumutbar sei, ins Ausland zu reisen, habe die Familie fak-
tisch keine Möglichkeit, ihrem Familienleben nachzugehen. Eine Beendi-
gung dieses Schwebezustands erscheine aus humanitären Gründen als
angebracht.
NN.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 15).
OO.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten der zuständigen kantonalen Migrati-
onsbehörde bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen zurückgekommen.
PP.
Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatori-
schen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter ein-
gesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig.
Entsprechend wurde Richterin Susanne Genner als Zweitrichterin in den
Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 10
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über
sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz sich
augenscheinlich in keiner Hinsicht mit der persönlichen, familiären Situa-
tion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der Vorinstanz wird
damit implizit vorgehalten, sie habe ihre Begründungspflicht verletzt.
3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Be-
gründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in
Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfin-
dung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die we-
sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum,
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Seite 11
je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein-
griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-
rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II
266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N 629 ff.).
3.2 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, das am
6. März 2015 gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot habe
keine Wirkung entfaltet. Es werde hiermit aufgehoben und durch die vor-
liegende Verfügung ersetzt.
Der Beschwerdeführer sei mehrmals von der zuständigen Behörde aus der
Schweiz weggewiesen worden. Der Aufforderung, innerhalb der ihm ge-
setzten Frist die Schweiz zu verlassen, sei er nie nachgekommen. Viel-
mehr sei er wiederholt untergetaucht. Zur Sicherstellung des Vollzugs der
Wegweisung sei die Ausschaffungshaft angeordnet worden.
Der Beschwerdeführer sei am 19. September 2012, 14. Dezember 2012,
14. März 2013, 27. September 2013, 19. Dezember 2013, 20. Januar 2015,
28. Januar 2015, 6. Oktober 2015 und am 1. Dezember 2016 wegen Sach-
beschädigung, Hausfriedensbruchs, Betäubungsmitteldelikten, rechtswid-
rigen Aufenthalts, Hehlerei, Diebstahls, Angriffs, einfacher Körperverlet-
zung, Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln
zu insgesamt 550 Tagen Freiheitsstrafe beziehungsweise zu Bussen von
insgesamt Fr. 1'100.– verurteilt worden.
Damit würden wiederholte Verstösse gegen die Gesetzgebung vorliegen,
womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Mit seinem Verhalten habe der Be-
schwerdeführer Uneinsichtigkeit und Renitenz manifestiert. Der Erlass ei-
ner Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Delikte sei angezeigt.
Gemäss Art. 67 Abs. 1 (recte: Abs. 2) Bst. c AuG sei eine Fernhaltemass-
nahme anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs enthalte keine Gründe, davon abzusehen.
Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Art. 55 Abs. 2 VwVG).
F-5864/2017
Seite 12
3.3 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine Schlüsse auf ihr
rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion
erfüllt. Dies kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft zwar zu,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Inte-
ressenabwägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest,
nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwer-
deführers überwiegt. Für den Beschwerdeführer war jedoch durchaus er-
kennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid lei-
ten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter die-
sem Gesichtspunkt nichts entgegen. Zu berücksichtigen ist im Weiteren,
dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der
schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf
den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungs-
dichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derje-
nigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012
vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht für not-
wendig erachtete, seine familiäre Situation (Verlobte und gemeinsames,
von ihm anerkanntes Kind) auch nur mit einem einzigen Wort zu erwähnen
(vgl. Sachverhalt, Bst. Z.).
3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
13. September 2017 bildet Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgeset-
zes (AIG, SR 142.20). Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit Art. 67
des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine
namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 der Be-
stimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreise-
verbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
4.2 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a–c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die be-
troffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67
Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG Ein-
reiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
F-5864/2017
Seite 13
(Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird – so Art. 67
Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber
für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end-
gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
4.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3813, welche in
Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist;
vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2).
4.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4
vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016
[nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wich-
tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise
gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex).
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5.
5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
gemacht, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei eine Ab-
wägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Vorliegend sei namentlich das
private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV den Interessen des Staates gegenüber-
zustellen und die beiden Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Da-
bei überwiege nach hierseitiger Ansicht das private Interesse, was zur
Folge habe, dass die Vorinstanz mit der Verhängung eines Einreiseverbots
nicht nur gegen Völker- und Verfassungsrecht verstossen, sondern gleich-
zeitig auch unverhältnismässig gehandelt habe.
Allen Aussageverweigerungen des Beschwerdeführers zum Trotz sei ak-
tenkundig gewesen, dass er in der Schweiz eine Domiziladresse bei Frau
E._______ geführt habe. Ebenfalls aktenkundig sei, dass den Migrations-
behörden bekannt gewesen sei, dass es sich bei dieser Frau um seine
Verlobte handle, habe er doch am 12. Juni 2017 bei der zuständigen Mig-
rationsbehörde ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbe-
reitung der Eheschliessung gestellt. Dieses Gesuch sei in der Folge zwar
abgelehnt worden, das Zivilstandsamt Bern-Mittelland habe aber dennoch
den in F._______ ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers für die
Ehevorbereitung sichergestellt (BVGer-act. 1, Beilage 4). Der Beschwer-
deführer und seine Verlobte hätten zudem eine gemeinsame Tochter und
der Beschwerdeführer habe die Vaterschaft des Kindes mit Erklärung vom
20. Juni 2017 anerkannt.
Obwohl die Vaterschaftsanerkennung nicht früher habe erfolgen und die
Eheschliessung mangels Vorliegens von Dokumenten und eines gültigen
Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bisher nicht habe vollzogen wer-
den können, sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
eine Familie aufgebaut und wesentliche Schritte zu deren Festigung an die
Hand genommen habe. Das verfügte Einreiseverbot verhindere derzeit das
ungehinderte Zusammenleben der jungen Familie, sei es dem Beschwer-
deführer doch nicht mehr möglich, rechtmässig in die Schweiz zu reisen,
um seine Familie zu sehen. Auch sei es der Verlobten des Beschwerdefüh-
rers und Mutter des gemeinsamen Kindes aus gesundheitlichen Gründen
nicht zuzumuten, ihm ins Ausland zu folgen. Vorliegend sei der Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV offensichtlich tangiert.
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Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten handle es sich
mehrheitlich um geringfügige Straftaten. Wenngleich diese grundsätzlich
genügten, um eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit nach auslän-
derrechtlichen Kriterien begründen zu können, so müsse doch festgehalten
werden, dass vom Beschwerdeführer keine hochgradige Gefährlichkeit für
die höchsten Polizeigüter (Leib und Leben) ausgehe. Sein bisheriges Ver-
halten sei eher als renitent und nicht als gemeingefährlich einzustufen. Al-
len Delikten sei zudem gemeinsam, dass sie zeitlich vor der Übernahme
der väterlichen Pflichten und der Vaterschaftsanerkennung verübt worden
seien. Der Beschwerdeführer habe seither weder delinquiert noch sich
sonst wie renitent verhalten. Mit der Vaterschaftsanerkennung habe ein
Umdenken stattgefunden. Das Verantwortungsbewusstsein des Be-
schwerdeführers gegenüber seiner Tochter äussere sich auch in der Ab-
sicht, die Kindsmutter zu heiraten. Diese Umstände liessen den Schluss
zu, dass mit weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung nicht zu rechnen sei.
Ein regelmässiger Kontakt, welcher für den Aufbau einer nahen Beziehung,
insbesondere angesichts des jungen Alters der Tochter, vorausgesetzt sei,
könnte mittels zeitweiliger Suspension der Fernhaltemassnahme nicht ge-
pflegt werden.
Sodann leide die Kindsmutter seit Jahren an gravierenden gesundheitli-
chen Problemen, aufgrund derer ihr das Reisen mit ärztlicher Weisung vom
22. August 2017 sogar untersagt worden sei (BVGer-act. 1, Beilage 7). Ihre
Erkrankung habe zur Folge, dass sie unvermittelt das Bewusstsein verlie-
ren könne, weshalb sie auf die Betreuung durch eine spezialisierte Fach-
kraft und die entsprechende Infrastruktur angewiesen sei. Für ihr gesund-
heitliches Wohlbefinden sei es von zentraler Bedeutung, dass sie die Be-
handlung in der Schweiz fortführen könne. Aus den genannten Gründen
seien ihr weder die Reise ins Ausland noch der Aufenthalt in Marokko zu-
mutbar.
Zusammenfassend würden die neuen Lebensumstände des Beschwerde-
führers und die seither ausgebliebene Delinquenz eine günstige Prognose
in Bezug auf sein zukünftiges Verhalten zulassen. Sein privates Interesse
überwiege vorliegend das Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung. Der Aufbau einer vertrauten Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Tochter sei nur möglich, wenn er zum Aufenthalt
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in der Schweiz berechtigt sei. Die Erteilung einer entsprechenden Bewilli-
gung werde jedoch durch das Einreiseverbot verunmöglicht, weshalb die-
ses aufzuheben sei.
5.2 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Be-
schwerdeführer seine Pflicht zum Verlassen der Schweiz seit Jahren be-
kannt gewesen sei. Diese Verpflichtung habe er nicht nur nicht erfüllt, son-
dern seine Rückkehr in den Heimatstaat durch zeitweiliges Untertauchen,
zwei Weigerungen, einen Rückflug anzutreten und bewusste Verweige-
rung jeglicher Mitwirkung bei der Vorbereitung der Ausreise aktiv hintertrie-
ben. Zusätzlich sei er wiederholt straffällig geworden. Beim letzten Ausrei-
segespräch am 15. März 2017 habe er sich nicht bereit erklärt, freiwillig
auszureisen.
Das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorberei-
tung der Heirat habe der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 in extremis
gestellt, als ihm habe bewusst sein müssen, dass mit dem Vollzug der
Wegweisung zu rechnen war. Das Gesuch habe die zuständige kantonale
Behörde abgelehnt. Die Anerkennung der Vaterschaft des Kindes, welches
die Verlobte des Beschwerdeführers zur Welt gebracht habe, sei noch nicht
erfolgt.
Abgesehen davon, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung aus Art. 8
EMRK kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten
Land abgeleitet werden könne, könne der Beschwerdeführer auch nichts
daraus ableiten, dass er in der Schweiz eine Verlobte habe, die ein von ihm
nicht anerkanntes Kind geboren habe. Es sei ihm unbenommen, über die
schweizerische Vertretung in Marokko ein Verfahren zur Anerkennung des
Kindes einzuleiten und ebenso von Marokko aus eine Eheschliessung vor-
zubereiten. Dann würde es der kantonalen Behörde obliegen, über ein Ge-
such um Einreise zur Heirat zu befinden und gegebenenfalls beim SEM die
Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen. Im Fall einer Kindsaner-
kennung käme allenfalls eine Suspension des Einreiseverbots zum Besuch
des Kindes in Frage, sofern der Beschwerdeführer die üblichen Einreise-
bedingungen erfüllen würde.
5.3 Replikweise wird an der Beschwerde sowie den Eingaben vom 17. Ok-
tober 2017 und 29. November 2017 vollumfänglich festgehalten. Zusätzlich
macht der Beschwerdeführer geltend, beim Vorbringen der Vorinstanz, er
habe das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vor-
bereitung der Heirat in extremis gestellt, handle es sich um eine blosse
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Behauptung, die in keiner Weise belegt werde. Die Aussage, er habe die
Vaterschaft des von seiner Verlobten zur Welt gebrachten Kindes nicht an-
erkannt, sei sodann gar aktenwidrig und könne anhand der eingereichten
Vaterschaftsanerkennung zweifelsfrei entkräftet werden. Auch eine Bestä-
tigung des bereits im Gange befindlichen Ehevorbereitungsverfahrens sei
dem Gericht eingereicht worden. Zum Vorwurf, er habe seine Verpflichtung,
die Schweiz zu verlassen, "aktiv hintertrieben" und sich nicht bereit erklärt,
freiwillig auszureisen, gelte es festzuhalten, dass er sich zu diesem Zeit-
punkt und noch bis am 10. August 2017 in Vollzugshaft befunden habe.
Somit habe er zuerst die Strafe verbüssen müssen und eine freiwillige Aus-
reise habe von ihm nicht verlangt werden können. Im Weiteren gebe es
keine Hinweise, dass er sich bei seiner Ausreise mit dem Sonderflug reni-
tent verhalten haben sollte.
6.
Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung nicht fristgerecht ausgereist. So gab er beim Aus-
reisegespräch vom 14. November 2012 denn auch zu Protokoll, nicht be-
reit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.
Dadurch hat der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 67 Abs. 1
Bst. b AIG verwirklicht, was den Erlass eines Einreiseverbots zur Folge hat.
7.
7.1 Das SEM hat beim Erlass des Einreiseverbots nicht die Bestimmung
von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG herangezogen, sondern sich stattdessen ein-
zig auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG gestützt.
7.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechts-
satz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur
Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die
rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG), und bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener
der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid
auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rech-
nen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu
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äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.54 m.H.).
7.3 Aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer nach der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht fristgerecht ausgereist ist,
konnte er davon ausgehen, dass vorliegend der Fernhaltegrund von Art. 67
Abs. 1 Bst. b AIG in Betracht kommen dürfte.
Der Beschwerdeführer musste demnach mit der Anwendung der vorge-
nannten Bestimmung rechnen, weshalb das Gericht davon absehen durfte,
ihm zur beabsichtigten Motivsubstitution vorgängig das rechtliche Gehör
zu gewähren.
8.
8.1 Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öf-
fentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden
die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse
der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
8.2 Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – den Fernhaltegrund von
Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Ausserdem sind vorliegend auch die Vo-
raussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf
Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AIG erfüllt. So ist der Beschwerdeführer in der
Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weshalb er ins-
gesamt 9-mal strafrechtlich verurteilt werden musste (vgl. Strafregisteraus-
zug vom 24. Januar 2018). Durch sein straffälliges, unbelehrbares und re-
nitentes Verhalten hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, offensichtlich
nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm sind
damit Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vorwerfbar. Im Übrigen gab er Anlass
zur Anordnung einer Ausschaffungshaft, was gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c
AIG zum Erlass eines Einreiseverbots führen kann. Das dem Beschwerde-
führer zur Last gelegte Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt
doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
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nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge-
wichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräven-
tiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Ver-
tragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom
24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Des Weiteren liegt eine spezialpräventive
Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei
einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der
Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten
(vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2
m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer
langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers.
8.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Fa-
milienlebens.
8.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei-
ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt.
Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen,
dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie
auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzu-
lande lebenden Familienangehörigen (Verlobte und gemeinsames Kind)
grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern.
(vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2; oben Sachverhalt, Bst. X., BB.,
KK.). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das
Einreiseverbot aufzuheben wäre, sollte dem Beschwerdeführer eine ent-
sprechende Bewilligung erteilt werden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
8.3.2 Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens können
vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf
das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurück-
zuführen sind. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot
hat, über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass
dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum
besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird
dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des
Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der
Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur
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Seite 20
in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter
bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreise-
verbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) und diese für eine ange-
messene Dauer – die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen
Rechnung trägt – angeordnet wird. Darüber hinaus ist es den Betroffenen
zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikati-
onsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen.
Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Verlobte und die minderjährige
Tochter ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BGE 135 I
153 E. 2.2.2 [S. 157]) nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet.
8.3.3 Wie dem aktuellsten Arztzeugnis vom 20. Dezember 2018 zu entneh-
men ist, hat die Verlobte des Beschwerdeführers ein Anfallsleiden, welches
im Alter von 14 Jahren erstmals entdeckt wurde. Seither leidet sie immer
wieder an plötzlichem Bewusstseinsverlust, was auch zu leichten Verlet-
zungen führt. Sie musste sich im Jahr 2018 zweimal notfallmässig im Spital
behandeln lassen und wird mittels implantiertem, telemetrie-fähigem Lang-
zeit-Elektrogramm noch weitere Jahre überwacht. Aus gesundheitlichen
Gründen darf sie keine Reisen ins Ausland machen.
Auch wenn diese Gesundheitsbeeinträchtigung durchaus bedauerlich ist,
vermag sie in Anbetracht der Umstände das öffentliche Interesse an einer
langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund
zu drängen. Zudem ging die Verlobte mit dem Beschwerdeführer eine Be-
ziehung ein, obwohl sie aufgrund der Umstände nicht damit rechnen durfte,
dass ihm ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres gewährt
worden wäre.
8.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorlie-
gende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einhergehende Er-
schwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinte-
resse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV gerechtfertigt. Das verhängte Einreiseverbot verletzt demnach
weder das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV noch das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kin-
deswohl.
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Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers näher einzugehen.
9.
Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs-
freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde-
führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.4), ist ebenso wenig zu
beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der
Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer
bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu
gestatten (vgl. E. 4.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Oktober 2017 ein-
bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / N […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: