B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 07.11.2016 (1C_419/2016)
Abteilung VI
F-5865/2014
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______ (früher: A._______),
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-5865/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer kurdischer Abstammung
reiste am 8. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er tags darauf unter der Identität A._______, geb. x.x. 1978,
ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 10. August 2001 lehnte das da-
malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migra-
tion [SEM]) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei ihm Frist bis zum 8. November
2001 zur Ausreise gesetzt wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
Noch vor Ablauf der Ausreisefrist, am 29. August 2001, verheiratete sich
der Beschwerdeführer in Bern mit der ursprünglich aus Brasilien stammen-
den Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1982) und erhielt daraufhin im
Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. September 2002 kam der
gemeinsame Sohn D._______ zur Welt.
C.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwer-
deführer am 7. März 2006 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR
141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die
Eheleute am 1. Oktober 2007 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren-
nung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Ge-
meinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 23. Oktober 2007, in Rechtskraft erwachsen am 24. November 2007,
wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch
neben dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Bern und
das Gemeindebürgerrecht von Köniz.
F-5865/2014
Seite 3
D.
Am 3. Oktober 2008 liess die Ehefrau durch ihren damaligen Rechtsvertre-
ter ein Eheschutzgesuch beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen einreichen,
worauf der Beschwerdeführer zwei Tage später die eheliche Wohnung ver-
liess. Am 7. Mai 2009 wurde die zwischen den Parteien abgeschlossene
Trennungsvereinbarung gerichtlich genehmigt. Darin wurde festgehalten,
dass der gemeinsame Haushalt seit dem 5. Oktober 2008 auf unbestimmte
Zeit aufgehoben sei und der gemeinsame Sohn – unter Beibehaltung der
bereits bestehenden Erziehungsbeistandschaft – für die Dauer der Aufhe-
bung unter die Obhut der Mutter gestellt werde. Bereits mit Schreiben vom
23. Oktober 2007 an die Vormundschaftsbehörde Köniz hatte die dortige
Sozialberatung Köniz in einer "Gefährdungsmeldung" auf die prekäre Lage
des gemeinsamen Kindes hingewiesen.
E.
Am 21. Mai 2013 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim
Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, ein Begehren um Berichti-
gung einer Eintragung seines Mandanten im Zivilstandsregister gemäss
Art. 42 Abs. 1 ZGB. Zur Begründung wurde ausgeführt, Letzterer habe an-
lässlich seiner Flucht aus dem Irak den Behörden einen falschen Vorna-
men und Namen sowie ein falsches Geburtsdatum angegeben, um sich
vor möglichen Repressalien des irakischen Staates zu schützen. Solange
die Angelegenheit nicht bereinigt sei, könne er seine (neue) Lebenspartne-
rin E._______ (geb. 1989, irakische Staatsangehörige), mit welcher er im
Irak zwei gemeinsame Kinder, Sohn F._______ (geb. 9. Februar 2011) so-
wie Tochter G._______ (geb. 14. Dezember 2012) habe, nicht heiraten.
Am 23. Mai 2013 erhielt der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kan-
tons Bern vom Regionalgericht Bern-Mittelland die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme, wovon diese Behörde – als Aufsichtsbehörde – am 21. Juni
2013 Gebrauch machte.
F.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 brachte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons Bern der Vorinstanz zur Kenntnis, dass die Scheidung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau erfolgt
und seit dem 18. April 2013 rechtskräftig sei. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz aufgefordert, diesen neuen Sachverhalt bei der Prüfung eines
Nichtigkeitsverfahrens zu berücksichtigen.
F-5865/2014
Seite 4
G.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 3. Juni 2013 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz
mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschutz- bzw.
Scheidungsakten des Regionalgerichts Bern. Ferner befragte sie die Ehe-
frau als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen schriftlich
(vgl. die diesbezügliche Stellungnahme vom 5. September 2013).
Der Beschwerdeführer seinerseits machte von seinem Äusserungsrecht
am 11. Juli 2013, 24. Juli 2013 sowie 22. Juli 2014 Gebrauch.
H.
Am 22. August 2014 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig
fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren
Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2014 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und ihm sowie allen Familienmitgliedern, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der rechtskräftig erleichterten Einbürgerung vom 24. No-
vember 2007 beruhe, sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, ihre Akten zu vervollständigen und in diesem Zusammenhang
insbesondere die vollständigen Eheakten (Eheschutz-, Trennungs- und
Scheidungsakten) – erneut – beizuziehen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 hält die Vorinstanz an
der Begründung ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde.
F-5865/2014
Seite 5
M.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 an seinen
Anträgen und deren Begründung festhalten.
N.
Mit Entscheid vom 11. Februar 2015 wies das Regionalgericht Bern-Mittel-
land den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an, den
Familiennamen des Beschwerdeführers auf B._______ (anstatt:
A._______), dessen Vornamen auf K._______ (anstatt: L._______) sowie
das Geburtsdatum auf y.y. 1978 (anstatt: x.x. 1978) zu bereinigen.
O.
Durch die Anerkennung ihres Vaters vom 2. Dezember 2015 in Bern wur-
den die beiden im Irak geborenen Kinder des Beschwerdeführers Schwei-
zer Bürger und erwarben das Bürgerrecht von Köniz/BE.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfah-
ren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
F-5865/2014
Seite 6
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). In all-
gemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise
setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der
Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet
(Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
(Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der eheli-
chen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro-
chen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge-
setzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beid-
seitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161
E. 2 m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepart-
nern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemein-
same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des
Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw.
eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise
angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt
(vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine
Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen
Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der
Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlech-
tergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer
C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H).
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Seite 7
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden,
wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa-
chen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be-
trugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene be-
wusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren
befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass
sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu
ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfah-
rensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die
Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie
vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni
2014 E. 5.3 m.H.).
5.
5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhalts-
abklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je
F-5865/2014
Seite 8
m.H.). Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrund-
satzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täu-
schung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann,
wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten
Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen
Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in
der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachver-
halte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum
zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tat-
sachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge)
zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutun-
gen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, na-
mentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl.
dazu BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der
Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit
in Anspruch nimmt.
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung
begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss
die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es
genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erschei-
nen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund
kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge-
rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe
führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die
Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen
hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
6.1 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta-
tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevi-
sion des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit
1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu
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Seite 9
gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtiger-
klärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013
vom 17. März 2015 E. 4.4 m.H.). Nach jeder Untersuchungshandlung, die
der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige
Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen
die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
6.2 Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.
7.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den
zeitlichen Ereignisablauf, die vorinstanzlichen Akten sowie die beigezoge-
nen Eheschutz- bzw. Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten
hätten bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in stabi-
len und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt. Bei den Span-
nungen, welche die fragliche Ehe belastet hätten, handle es sich nicht um
Umstände, welche innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung aufgetreten
sein könnten und folglich zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Vielmehr
hätten die besagten Eheprobleme schon seit längerer Zeit bestanden. Die
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
seien somit erfüllt.
7.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der aus dem Irak stammende Be-
schwerdeführer kurdischer Abstammung Anfang August 1999 in die
Schweiz einreiste und hier unter der Identität A._______, geb. x.x. 1978,
ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde am 10. August 2001 erstinstanzlich
abgewiesen und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (Aus-
reisefrist: 8. November 2001). Vor dem Hintergrund seiner drohenden
Wegweisung aus der Schweiz verheiratete sich der Beschwerdeführer am
29. August 2001 und somit nur gerade 19 Tage nach Abweisung seines
Asylgesuchs mit einer ursprünglich aus Brasilien stammenden Schweizer
Bürgerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Bern erteilt wurde. Ein Jahr später kam der gemein-
same Sohn zur Welt. Am 7. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 1. Oktober 2007 die
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Seite 10
gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgege-
ben hatten, wurde er am 23. Oktober 2007 erleichtert eingebürgert (in
Rechtskraft erwachsen am 24. November 2007).
Bereits zehn Monate nach der rechtskräftig erleichterten Einbürgerung ih-
res Ehegatten liess die Ehefrau durch ihren damaligen Rechtsvertreter
beim zuständigen Gericht ein Eheschutzgesuch einreichen, worauf der Be-
schwerdeführer kurze Zeit später die eheliche Wohnung verlassen musste.
In der Folge ist es zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
mehr gekommen. Am 7. Mai 2009 wurde die zwischen den Parteien abge-
schlossene Trennungsvereinbarung gerichtlich genehmigt. Darin wurde
festgehalten, dass der gemeinsame Haushalt seit dem 5. Oktober 2008 auf
unbestimmte Zeit aufgehoben sei und der gemeinsame Sohn – unter Bei-
behaltung der bereits bestehenden Erziehungsbeistandschaft – für die
Dauer der Aufhebung unter die Obhut der Mutter gestellt werde. Bereits mit
Schreiben vom 23. Oktober 2007 an die Amtsvormundschaft Köniz hatte
die dortige Sozialberatung mit einer "Gefährdungsmeldung" auf die pre-
käre Lage des gemeinsamen Kindes hingewiesen.
Bezugnehmend auf eine von ihnen am 14. Oktober bzw. 28. Oktober 2010
unterzeichnete Scheidungsvereinbarung reichten die Ehegatten am 1. No-
vember 2010 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Im Rahmen des
Scheidungsverfahrens holte das Gericht bezüglich des fremdplatzierten
Sohnes einen Amtsbericht bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde
Köniz ein und liess bei der Kantonalen Erziehungsberatung Bern ein fach-
psychologisches Gutachten erstellen. Mit Urteil vom 2. April 2013 schliess-
lich wurde die Ehe geschieden.
7.3 Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass der erst seit 18. April 2013
von seiner Schweizer Ehefrau rechtskräftig geschiedene Beschwerdefüh-
rer bereits am 19. Januar 2010 unter dem Namen B._______ im Irak eine
1989 geborene irakische Staatsangehörige geheiratet hatte, welche ein
Jahr später den gemeinsamen Sohn sowie im Dezember 2012 die gemein-
same Tochter zur Welt brachte (vgl. die vom Beschwerdeführer im Rahmen
des Scheidungsverfahrens eingereichten irakischen Dokumente sowie die
von der Schweizer Vertretung in Amman beglaubigten Kopien der beiden
irakischen Geburtsurkunden samt entsprechender Eheakten).
7.4 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem
Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizer Bür-
F-5865/2014
Seite 11
gerin mit nachfolgender Heirat keine drei Wochen nach negativem Asylent-
scheid, der kurzen Zeitspanne zwischen erleichterter Einbürgerung und
Auflösung des gemeinsamen Haushaltes, der darauffolgenden Eheschlies-
sung unter anderem Namen im Januar 2010 – zu einem Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer in der Schweiz noch verheiratet war – und Gründung
einer zweiten Familie mit einer Landsfrau aus demselben Kulturkreis im
Irak, der Absicht des Beschwerdeführers, diese im Rahmen des Familien-
nachzuges in die Schweiz zu holen (vgl. etwa die Eingaben des Rechts-
vertreters im Scheidungsverfahren an das Regionalgericht Bern Mittelland
vom 22. November 2011 und 5. November 2012, das Gutachten der Kin-
der- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik Bern vom 1. Februar 2012 sowie
das Protokoll der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren vom 5. März
2013) sowie nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine
wahre Identität während rund 14 Jahren nicht nur gegenüber den schwei-
zerischen Asylbehörden, Zivilstandämtern und Einbürgerungsbehörden,
sondern auch gegenüber seiner Schweizer Ehegattin und seinem Sohn
verheimlicht hat, begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im
Zeitpunkt der persönlichen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten
Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemein-
schaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung so-
mit erschlichen worden ist.
Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung
gilt hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Ausführungen zum
Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau im Eheschutz- bzw. Scheidungs-
verfahren vortragen liess und die sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme
vom 5. September 2013 ebenfalls in das vorinstanzliche Verfahren ein-
brachte (im Einzelnen vgl. E. 8.2.1 und 8.2.3 hiernach; vgl. dazu auch Urteil
des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 7.2 m.H.). Insoweit
hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den
Beweiswert ihrer Aussagen in Frage zu stellen versucht (im Einzelnen vgl.
E. 8.2.2 hiernach). In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend darauf hin-
zuweisen, dass die Rechtsprechung selbst bei wesentlich grösseren zeitli-
chen Abständen zwischen erleichterter Einbürgerung und Auflösung der
Haushaltsgemeinschaft die obgenannte tatsächliche Vermutung anwen-
det, wenn die Ehegatten – wie in casu – nach der räumlichen Trennung
nicht mehr zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesge-
richts 1C_232/2012 vom 21. August 2012 E. 5.1 und 1C_155/2012 vom
26. Juli 2012 E. 2.3 m.H. oder Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Ja-
nuar 2012 E. 8.2).
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Seite 12
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die
eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht
er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeit-
punkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr
der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Al-
ternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er
kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines
ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträgli-
chen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er in nachvoll-
ziehbarer Weise darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme
nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den
wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht
zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 und BGE 130 II 482 E. 3.2). Ange-
sichts der gewichtigen Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung
vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen,
wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der
erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeit-
raum über den Zustand seiner Ehe getäuscht zu haben, zumal auch seine
damalige Ehefrau angegeben habe, anlässlich der Unterzeichnung der ge-
meinsamen Erklärung sei ihre Ehe „gerade noch gut gewesen“.
8.2.1 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2013 führte die geschie-
dene Ehefrau aus, die Initiative zur Heirat sei nach halbjähriger Bekannt-
schaft von ihrem damaligen Ehegatten ausgegangen. Sie sei jedoch ver-
liebt und mit ihrem ersten Kind (welches sie im fünften Schwangerschafts-
monat verloren hat) schwanger gewesen. Die eheliche Gemeinschaft sei
jedoch nie gut verlaufen, sei doch der Beschwerdeführer immer fremdge-
gangen. Wegen ihres gemeinsamen Sohnes habe sie dies jedoch erduldet.
Sie habe ihren Sohn alleine erzogen, da sein Vater, welcher regelmässig
Geld nach Kurdistan geschickt habe, nie da gewesen sei. Während ihrer
Ehe sei ihr Ex-Ehemann zweimal ohne ihre Begleitung in sein Heimatland
gereist. Auf Druck ihres Anwaltes habe der ihr gegenüber immer gewalttä-
tigere Ex-Ehemann die gemeinsame Wohnung verlassen müssen, nach-
dem es bereits zu einem früheren Zeitpunkt während eines Jahres sechs-
mal zu einer Trennung zwischen ihnen gekommen sei. Die eheliche Ge-
meinschaft sei anlässlich der gemeinsamen Erklärung vom 1. Oktober
2007 „gerade noch gut“ gewesen. Sein wahres Gesicht habe er erst nach
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erfolgter Einbürgerung gezeigt. Noch während ihrer Ehe habe ihr Ehemann
im Heimatland erneut geheiratet.
8.2.2 In seiner ersten Stellungnahme vom 11. Juli 2013 hatte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber geltend gemacht, eine
aussereheliche Affäre von C._______ ungefähr im Jahr 2009 habe zur Zer-
störung der Ehe mit anschliessender Scheidung geführt. Eine erneute Ehe-
schliessung seines Mandanten mit einer anderen Partnerin habe nicht
stattgefunden.
In einer eigenen Eingabe vom 24. Juli 2013 wies der Beschwerdeführer
gegenüber der Vorinstanz darauf hin, mit seiner früheren Ehefrau habe er
über sieben Jahre in einer glücklichen und harmonischen Ehe gelebt, in
welcher es lediglich vereinzelt zu kleineren Meinungsverschiedenheiten
gekommen sei. Im Sommer/Herbst 2008 hätten sich die Auseinanderset-
zungen jedoch gehäuft und ihre Beziehung habe zu bröckeln begonnen.
Ein grosser Einschnitt in seinem Leben mit starken Auswirkungen auf seine
Ehe sei ein Vorfall gewesen, bei welchem er im Januar 2009 im Rahmen
seiner Tätigkeit als Kassier und Sicherheitsangestellter einer Bar von Un-
bekannten angegriffen und durch einen Messerstich schwer verletzt wor-
den sei. Dieses Ereignis und die damit verbundenen negativen Auswirkun-
gen auf die finanzielle Situation infolge seiner Arbeitsunfähigkeit hätten der
bereits etwas instabilen Beziehung weiter zugesetzt, weshalb seine Ex-
Ehefrau in der Folge die gerichtliche Trennung verlangt hätte. Während des
Einbürgerungsverfahrens habe er weder falsche Angaben gemacht noch
erhebliche Tatsachen gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwie-
gen. Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, im
heutigen Zeitpunkt nicht wieder verheiratet zu sein.
In einer weiteren Stellungnahme vom 22. Juli 2014 machte der Rechtsver-
treter schliesslich geltend, seinem Mandanten sei nie das rechtliche Gehör
zum Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten der Poliklinik Bern vom
1. Februar 2012 gewährt worden. Die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz entsprächen nicht den Tatsachen. Im Jahre 2006/2007 habe die
Schwester seiner Ex-Ehefrau bei ihnen gewohnt. Weiter gelte es zu erwäh-
nen, dass Letztere womöglich unter psychischen Problemen leide, was mit-
unter auch ein Grund sei, dass der gemeinsame Sohn fremdplatziert wor-
den sei. Im Übrigen sei sein Mandant erst im Jahre 2010/2011 eine Bezie-
hung mit einer Frau aus dem Irak eingegangen, nachdem C._______ oh-
nehin die Beziehung habe beendet haben wollen.
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Auch auf Beschwerdeebene bestreitet der Beschwerdeführer vehement,
während seiner Ehe Affären gehabt zu haben und weist erneut darauf hin,
erst im Zeitraum 2010/2011 – und somit erst während des gerichtlichen
Trennungsverfahrens – eine Beziehung mit einer Frau aus seinem Kultur-
kreis eingegangen zu sein.
8.2.3 Dem Scheitern der ehelichen Beziehung sollen laut Darstellung der
früheren Ehegattin hingegen jahrelange Spannungen zwischen den Ehe-
leuten vorausgegangen sein. Bereits in ihrem Eheschutzgesuch vom
3. Oktober 2008 liess diese durch ihren Rechtsvertreter festhalten, dass es
schon zu Beginn ihrer Ehe viel Streit gegeben habe, vor allem wegen des
Fremdgehens ihres Ehemannes. Nach der Geburt des gemeinsamen Soh-
nes habe dieser angefangen, sie öfters zu schlagen, was zu einer polizei-
lichen Anzeige im Jahre 2005 geführt habe (laut Erhebungsbericht der Ber-
ner Kantonspolizei vom 6. April 2007 soll der Beschwerdeführer als Täter
wegen Tätlichkeiten, begangen im Jahre 2005 am ehelichen Wohnsitz, po-
lizeilich verzeichnet sein). Auch danach habe sich an dieser Situation
nichts geändert, werde der Beschwerdeführer immer noch gegen seine
Ehefrau gewalttätig und zwinge sie auch gegen ihren Willen zum Beischlaf.
Mit der Trennung von ihrem Ehemann wolle sie diesem unerträglich gewor-
denen Zustand ein Ende bereiten.
8.2.4 Auch im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik
Bern vom 1. Februar 2012, welches auf Anordnung des Scheidungsge-
richts erstellt wurde und bei welchem beide Ehegatten je einzeln zur Ehe-
situation angehört wurden, wies C._______ darauf hin, dass die Beziehung
zu ihrem Ehemann, welcher auch immer wieder „Aussenbeziehungen“ ge-
habt hätte, von Anfang an belastet gewesen sei. Dieser habe hauptsächlich
für sich geschaut und sei lieber in den Ausgang gegangen, als sich um
seine Familie zu kümmern. Während der Ehe sei er auch gegen sie ge-
walttätig geworden. Sie habe sich ca. 2006/2007 zum ersten Mal von ihrem
Ehemann getrennt und sei zu ihrer Schwester nach Thörishaus/BE gezo-
gen. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch in der Folge gebeten, es noch
einmal „mit ihm zu probieren“, worauf er auch in die gemeinsame Wohnung
eingezogen sei. Da sie gemerkt habe, dass ihr Ehemann wieder eine „Aus-
senbeziehung“ gehabt hätte, habe sie sich definitiv von ihm getrennt bzw.
sei bei ihrer Schwester geblieben.
Zur Ehesituation befragt, machte der Beschwerdeführer gegenüber besag-
ter Fachbehörde geltend, sie seien sieben Jahre verheiratet gewesen und
hätten eine glückliche Zeit gehabt. Sie hätten in Stettlen/BE gewohnt, wo
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auch ihr Sohn D._______ zur Welt gekommen sei. Für ihn gänzlich uner-
wartet sei seine Ehefrau mit dem Vorschlag gekommen, als Familie mit
ihrer Schwester zusammen zu ziehen. Er sei mit dieser Idee nicht einver-
standen gewesen, seine Ehefrau habe sich aber durchgesetzt und so seien
sie nach Thörishaus umgezogen. Im Weitern gab der Beschwerdeführer
zu, dass es wiederholt zu Streit zwischen ihnen gekommen sei, wobei er
seine Ehefrau auch geschlagen habe. Dies mitzuerleben, sei für ihr Kind
nicht gut gewesen. In der Folge hätten sie sich entschieden, getrennte
Wege zu gehen. Ihr Sohn habe unter der Trennung gelitten, sei im Kinder-
garten auffällig geworden, was dazu geführt habe, dass er zuerst in die
Kindernotaufnahmegruppe „Kinosch“, anschliessend in eine Kinderpsychi-
atrische Klinik und von dort ins Schulheim Ried in Bern fremdplatziert wor-
den sei.
8.2.5 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2014 hielt der Be-
rufsbeistand von Sohn D._______ – auf entsprechende Anfrage des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin – schliesslich fest, dass die
Beziehung zwischen den Eheleuten während der Ehe durch grosse Span-
nungen und wechselseitige Vorwürfe geprägt gewesen sei. Die längeren
Abwesenheit des Beschwerdeführers in Kurdistan habe die Ehefrau als un-
nötig und als verletzend für das Kind betrachtet.
8.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu
stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt
der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe
bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf die Zukunft gerich-
tete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Aufgrund der gesamten Um-
stände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille
bereits geraume Zeit vor der erleichterten Einbürgerung erloschen war und
an der Ehe letztendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer
zum Schweizer Bürgerrecht (sowie einem Schweizerpass) zu verhelfen.
Indem dieser in der mit seiner damaligen Ehefrau gemeinsam unterzeich-
neten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte
bzw. seine vorbestandenen ehelichen Probleme nicht erwähnte, hat er die
Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Ein-
bürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Damit sind die
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung ebenfalls erfüllt.
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9.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschliche-
nen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge dar-
stellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen
ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8).
Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge
der Nichtigerklärung abzusehen, werden in casu keine geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich.
Aus Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes
wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht
auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes
werde ausdrücklich verfügt. Sohn D._______ aus erster Ehe hat das
Schweizer Bürgerrecht seiner Mutter mit der Geburt erworben und ist somit
von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seines Vaters nicht
betroffen. Dies trifft hingegen nicht zu für Sohn F._______ sowie Tochter
G._______, welche die aktuelle Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
am 9. Februar 2011 bzw. 14. Dezember 2012 im Irak gebar. Durch die An-
erkennung ihres Vaters vom 2. Dezember 2015 in Bern wurden beide
Schweizer Bürger und erwarben das Bürgerrecht von Köniz/BE. Weder
droht den Kindern die Staatenlosigkeit noch befinden sie sich mit fünf bzw.
vier Jahren in einem Alter, das dem Einbezug in die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung entgegensteht (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3 und
5.4; Handbuch Bürgerrecht, publiziert auf der Webseite des Staatssekreta-
riates für Migration Publikationen & Service >
Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 6: Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung, Ziff. 6.6; Seite besucht im Mai 2016). Die angefoch-
tene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismäs-
sig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für den Fall des Unterliegens
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ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. In der Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 22. Oktober 2014 wurde der Entscheid über das Gesuch betref-
fend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben,
weshalb dies nun nachzuholen ist.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden.
Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt
bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht
in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel
beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre
Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aus-
sichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich-
ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da
der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf
Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dement-
sprechend sind die Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
wird nicht stattgegeben
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück [inkl. Originalakten des Zivilgerichts Bern-Mittelland])
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (zur Kenntnisnahme)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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