B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5866/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / (…).
F-5866/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben (Drittstaat), wo er
seit seinem 12. Lebensjahr gelebt hatte, im Jahr 2015 und reiste über die
Türkei nach Griechenland und weiter nach Kroatien, wo er einige Male an-
gehalten und zurückgeschickt worden sei. Am 12. Oktober 2019 sei er von
Österreich her in die Schweiz eingereist, wo er am 14. Oktober 2019 um
Asyl nachsuchte (Akten SEM 8).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass er am 3. November 2015 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte (Akten SEM 7).
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs (Akten SEM 11) gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, welches gemäss Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, in Österreich einen Landesverweis
erhalten zu haben. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er
dort keine Familienmitglieder mehr habe.
D.
D.a Am 23. Oktober 2019 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO die österreichischen Behörden um Rückübernahme
des Beschwerdeführers (Akten SEM 13).
D.b Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch am
vom 24. Oktober 2019 ab, da das Asylverfahren am 29. Mai 2018 rechts-
kräftig abgeschlossen worden sei und der Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers seit dem 16. November 2018 unbekannt sei. Zur Prüfung der Zu-
ständigkeit würden zusätzliche Angaben benötigt (Akten SEM 15).
F-5866/2019
Seite 3
D.c Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 24. Oktober
2019 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (nachfolgend: DVO), um eine Überprüfung ihrer ab-
schlägigen Antwort. Diesem Gesuch waren die von den österreichischen
Behörden eingeforderten Angaben beigefügt (Akten SEM 17).
D.d Am 29. Oktober 2019 stimmten die österreichischen Behörden dem
Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu (Akten SEM 20).
E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 – eröffnet am 31. Oktober 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung nach Österreich. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 7. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Verfügung des SEM. Das SEM sei zu verpflichten, wei-
tere Abklärungen zur Zuständigkeit vorzunehmen. Das SEM sei anzuwei-
sen, ihn nicht nach Österreich, sondern nach Griechenland zu überstellen.
Eventualiter sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Zudem
ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anord-
nung eines sofortigen Vollzugsstopps.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
Am 8. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 8. November 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die
vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG).
F-5866/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf
einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
F-5866/2019
Seite 5
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8 - 15 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet allerdings
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
Erweist sich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat
als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat sys-
temische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden, ist die Zu-
ständigkeitsprüfung weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO).
Ergibt die Zuständigkeitsprüfung keinen Mitgliedstaat, in den eine Überstel-
lung möglich ist, so wird der prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit-
gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO).
4.3. Wurde der Antrag vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt, ist
dieser verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich
ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese
Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
F-5866/2019
Seite 6
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Das SEM hat gestützt auf den Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank (Akten SEM 7) ein Wieder-
aufnahmegesuch an die österreichischen Behörden gestellt (Akten SEM
15). Nachdem dieses abgelehnt worden war, ersuchte das SEM ein zwei-
tes Mal um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (sog. Remonstrati-
onsverfahren, vgl. Art. 5 Abs. 2 DVO). Dieses Gesuch wurde schliesslich
gutgeheissen, woraufhin das SEM die angefochtene Verfügung erliess.
Der Beschwerdeführer macht hiergegen im Wesentlichen geltend, Grie-
chenland sei der erste Mitgliedstaat gewesen, den er betreten habe. Die
Vorinstanz hätte daher das Wiederaufnahmegesuch an Griechenland rich-
ten müssen.
5.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich sein erstes Asylgesuch ge-
stellt (Akten SEM 7). Damit war es an den österreichischen Behörden, im
Verfahren gemäss Art. 3 Dublin-III-VO den für die Behandlung des Asylge-
suchs zuständigen Staat zu ermitteln (vgl. E. 4.2). Dieses Verfahren hat
offenbar zum Ergebnis geführt, dass Österreich sich als zuständig erachtet
und das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchgeführt hat (vgl. Akten
SEM 11, 15 und 20). Der Einwand des Beschwerdeführers wäre Teil des
Verfahrens gemäss Art. 3 Dublin-III-VO gewesen, das in die Zuständigkeit
der österreichischen Behörden fällt, und kann im vorliegenden Verfahren
nicht gehört werden.
5.3. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM ein Wiederaufnah-
megesuch an Österreich gestellt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gege-
ben.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Einwände gegen eine
Überstellung nach Österreich vor. Auch sind aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Es be-
stehen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 4.2). Österreich kommt auch seinen Verpflich-
tungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge-
F-5866/2019
Seite 7
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zu-
satzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es gibt überdies
auch keine Hinweise darauf, dass Österreich den Verpflichtungen aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) nicht nachkommen würde.
6.2. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Gründe, die eine An-
wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. E. 4.4), respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) rechtfertigen könnten. Zu letzterem gilt es festzuhalten, dass dem
SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind. Auch unter diesem Blickwinkel ist die
angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den für ihren Antrag zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl.
etwa BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.3. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung verfügt, wurde die Überstellung nach Österreich auch in
Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1). Eine Prüfung von Vollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 3
und 4 AIG (SR 142.20) erübrigt sich vorliegend, da das Fehlen von Über-
stellungshindernissen bereits Voraussetzung für den Nichteintretensent-
scheid selbst ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
F-5866/2019
Seite 8
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der am 8. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und
sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegen-
standslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: