B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5873/2018
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
F-5873/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1997 geborene laotische Staatsangehörige, B._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), beantragte am 19. Juni 2018
bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok die Ausstellung eines
Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen. Als Zweck
der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Basel-Landschaft
wohnhaften Schweizer Freund (geb. 1970; nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] 4/S. 93-96). Bereits am 18. Mai 2018 hatte sich der Gastgeber mit
einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft
gewandt (SEM-act. 4/S. 86).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2018 lehnte die Botschaft den Vi-
sumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien (SEM-
act. 4/S. 37-38).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2018
Einsprache (SEM-act. 1/S. 28-29). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die
kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vor-
nehmen (SEM-act. 6/S. 100-101).
D.
Mit Entscheid vom 17. September 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin könne angesichts der wirtschaftlichen Lage in Laos und ihrer
persönlichen, insbesondere familiären, finanziellen und beruflichen Situa-
tion nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 8/S. 120-
122).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2018 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin.
Er selber sei im September 2018 zwei Wochen bei seiner Verlobten in Laos
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gewesen, sei in ihrer Familie bereits voll integriert und werde als zukünfti-
ger Schwiegersohn geschätzt. Zudem sei seine Ex-Ehefrau aus Thailand
anlässlich ihrer Besuchsaufenthalte jeweils rechtzeitig wieder in ihr Hei-
matland zurückgekehrt. Für eine fristgerechte Wiederausreise spreche
auch der Umstand, dass er beabsichtige, seine Verlobte im nächsten Jahr
in Bangkok oder Vientiane zu heiraten [BVGer-act.] 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides recht-
fertigen könnten (BVGer-act. 5).
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018
zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Schreiben vom 25. April 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand. Zusätzlich teilte er dem Gericht mit, er werde
auch im Juni 2019 nochmals nach Laos und Thailand reisen, um dort mit
seiner Verlobten, mit welcher er täglich per Videochat oder über WhatsApp
kommuniziere, den Urlaub zu verbringen (BVGer-act. 7).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als
Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Voraussetzungen
der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). An den hier einschlägigen Gesetzesbestimmungen hat sich inhalt-
lich nichts geändert, so dass der Einfachheit halber im Folgenden die neue
Bezeichnung verwendet wird (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005, AIG; im Ein-
zelnen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
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sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer laotischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 31-tägigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180
Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli-
chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab-
kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazu-
gehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Fall der aus Laos stammenden
Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU]
Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristge-
rechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG;
Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
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Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016
[nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom
15.9.2009).
5.2 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
5.3 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor-
aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage
stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und
Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6
Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine sol-
che erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genü-
gend gewährleistet.
6.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prog-
nosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage
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im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuch-
stellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich,
Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhal-
tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der demokratischen
Volksrepublik Laos wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachtei-
ligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrati-
onsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Obwohl Laos zu den am stärksten wachsenden Volkswirtschaften der Welt
zählt, hemmen ein hohes Staatsdefizit, eine hohe und weiterhin anstei-
gende Staatsverschuldung, eine ineffiziente Verwaltung, mangelnde
Rechtssicherheit und verbreitete Korruption die Entwicklung des Landes.
Nach wie vor sind rund 75% der Bevölkerung in der Landwirtschaft be-
schäftigt, davon ein grosser Teil noch in Subsistenzwirtschaft. Die Anzahl
von Absolventen qualifizierter beruflicher Bildung ist nach wie vor zu gering
und das Ausbildungsniveau äusserst niedrig. Ein erheblicher Teil der Ju-
gendlichen mit Primarschulabschluss geht als Arbeitsmigranten für einfa-
che Tätigkeiten nach Thailand. Fast ein Viertel der knapp 7 Mio. Einwohner
lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze, wobei das durchschnittliche
Pro-Kopf-Einkommen im Jahre 2018 ca. USD 2'600.- betrug. Kommt hinzu,
dass die Menschenrechtslage in Laos insbesondere bezüglich der Ver-
sammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit als unbefriedigend gilt (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt: > Aussen- und
Europapolitik > Länder > Laos > Innenpolitik resp. Wirtschaft resp. Kultur-
und Bildungspolitik, Stand: 25. Februar 2019, besucht im September
2019).
6.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen
Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Ein im Ausland be-
reits bestehendes, soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freun-
den kann eine Emigration begünstigen. So wird nach einer allfälligen Ein-
reise nicht selten – unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen
– versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische
Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen
(Urteil des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3).
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Seite 8
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, son-
dern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich
nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 22-jährige, un-
verheiratete und kinderlose Frau, welche gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers in ihrem Heimatland in Hausgemeinschaft mit Mutter und
zwei Geschwistern auf einem Bauernhof leben soll (vgl. auch SEM-act.
7/S. 105). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Be-
treuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt wer-
den könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht
geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im
persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtun-
gen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen
angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe
Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Ent-
scheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurück-
gebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu
können.
7.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ih-
rer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nach-
zugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM-act.
4/S. 95). In ihrer Eingabe an die Schweizer Botschaft in Bangkok vom
7. Juni 2018 führte die Eingeladene in diesem Zusammenhang ergänzend
aus, während eines Jahres als Service-Fachangestellte im "X._______ Ho-
tel" in Thailand gearbeitet, diese Arbeitsstelle jedoch wegen des vorgese-
henen längeren Besuchsaufenthalts in der Schweiz gekündigt zu haben
(SEM-act. 4/S. 77). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerde-
führer geltend, seine Verlobte und ihre Familienangehörigen seien in der
Landwirtschaft tätig und lebten vom Verkauf von Kühen, Hühnern und Reis
an den Grosshandel. Allerdings fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges
Einkommen oder Vermögen der Gesuchstellerin belegen würden. In ihrer
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Stellungnahme an die Vorinstanz wies denn auch die Schweizer Vertre-
tung in Bangkok darauf hin, bei einem Kontostand von lediglich 200 Thai
Bath – umgerechnet ca. 6.50 CHF – verfüge die Gesuchstellerin über keine
finanziellen Mittel (SEM-act. 4/S.97). Der Beschwerdeführer betont in die-
sem Zusammenhang, dass er die Familie seiner Verlobten regelmässig fi-
nanziell unterstütze. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht von ei-
ner beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftli-
chen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin
nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Eingeladene in der
Zwischenzeit ihre Arbeit als Service-Fachangestellte in Thailand wieder
aufgenommen hätte.
7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Un-
terlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein
Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck
gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit recht-
lich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun
oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang
auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht ent-
scheidend sein, dass die aus Thailand stammende Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers – mit welcher dieser lediglich wenige Monate zusammen-
gelebt hatte – anlässlich ihrer früheren Besuchsaufenthalte jeweils fristge-
recht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, lässt doch auch dieser
Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuch-
stellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018
E. 6.4 m.H.). An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Be-
schwerdeführers auf die angeblich im nächsten Jahr vorgesehene Ehe-
schliessung mit der Gesuchstellerin nichts zu ändern.
7.5 Bereits mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederaus-
reise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Vi-
sums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit sind in casu auch nicht ersichtlich.
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Seite 10
Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Ver-
lobten sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach
in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm die Möglichkeit
offen, die Gesuchstellerin wie bis anhin in deren Heimatland bzw. in Thai-
land zu besuchen. Nach einer allfälligen dortigen Eheschliessung kann der
Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Ge-
such um Familiennachzug stellen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
Versand: