B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5887/2019
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
geboren am […],
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM
vom 30. Oktober 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er – einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zufolge – am 23. Septem-
ber 2019 in Frankreich aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden
war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA)
vom 24. Oktober 2019 unter anderem erklärte, er sei im Jahre 2014 zu
Fuss von Syrien in die Türkei gelangt; dort sei er zwischen vier und fünf
Jahren geblieben; anschliessend sei er illegal von Istanbul nach Paris ge-
flogen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsvertretung
am 30. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Frankreich sowie zu
seinem Gesundheitszustand gewährte,
dass das SEM die französischen Behörden am 23. Oktober 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und
die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 29. Oktober
2019 entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet am 1. No-
vember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, den Kanton Bern mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer ver-
anlasste,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. November
2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die
Verfügung vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzu-
weisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch
einzutreten; weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 8. November 2019 vorsorglich stoppte,
dass die elektronischen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. No-
vember 2019 vollständig vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf Art. 9
der Dublin-III-VO beruft und diesbezüglich geltend macht, er habe mehr als
zwanzig Familienmitglieder (mehrere Geschwister, einen Onkel und wei-
tere Verwandte samt ihren Familien) in der Schweiz, welche hier über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen würden,
dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – ein Fami-
lienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter des internationalen
Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen die-
sen Wunsch schriftlich kundtun,
dass der Begriff «Familienangehöriger» in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO defi-
niert wird und es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Verwand-
ten nicht um Familienangehörige in diesem Sinne handelt,
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dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO in
diesem Zusammenhang nicht einschlägig ist,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO in casu keine Anwendung findet,
dass sich die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers – wie es bereits das SEM zu Recht feststellte – vielmehr
aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt,
dass nämlich – wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat –
dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass gemäss Eintrag in der Eurodac-Datenbank der Beschwerdeführer am
23. September 2019 in Frankreich aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst
wurde,
dass er selbst anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 30. Oktober
2019 geltend machte, er sei am 20. September 2019 von Istanbul nach
Paris geflogen; er sei auf Anweisung eines Schleppers mit einem (gefälsch-
ten) französischen Pass aus der Türkei ausgereist,
dass die französischen Behörden überdies einer Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass Frankreich zudem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass hingegen jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintritt),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass sich der Beschwerdeführer rechtsmittelweise ausdrücklich auf das
Selbsteintrittsrecht bezieht und diesbezüglich geltend macht, seine enge
Beziehung zu seinen Geschwistern sowie der Umstand, dass er seit Jah-
ren […], müsse gebührend berücksichtigt werden; eine Überstellung nach
Frankreich würde nicht wiedergutzumachende, ernsthafte Nachteile verur-
sachen; es würde ihm die familiäre Beziehung und die Unterstützung in
Frankreich fehlen,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie beru-
fen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
dass aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers auch
nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu
schliessen ist (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.),
dass in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über-
dies darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden
die notwendige medizinische Versorgung, welche zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass sie Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen überdies die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psy-
chologischer Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
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dass aufgrund dieser Ausführungen davon ausgegangen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer in Frankreich eine adäquate medizinische
Behandlung seiner […] Erkrankung zur Verfügung steht,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen
und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen, weshalb der Be-
schwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schweiz sein Zielland gewe-
sen sei, nichts abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist,
dass der am 8. November 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: