B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5900/2019
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige aus dem Iran, ersuchten am
7. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern um Asyl.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass den Beschwerdeführenden von den belgischen Behörden vom
30. September 2019 bis am 22. Oktober 2019 gültige Visa für den Schen-
genraum ausgestellt worden waren.
C.
Die Vorinstanz ersuchte die belgischen Behörden am 9. Oktober 2019 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die belgischen Behörden hiessen
diese Übernahmeersuchen am 16. Oktober 2019 gut.
D.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des persönli-
chen Gesprächs vom 16. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Diesbezüglich
erklärte er, er wolle nicht nach Belgien zurückkehren. Er sei mit einem bel-
gischen Visum nach Belgien geflogen. Es sei deshalb für die iranischen
Behörden ein Leichtes, herauszufinden, wo er sich befinde. Die iranischen
Behörden würden auch wissen, dass er nach Belgien zurückgeschickt wer-
den könne. Deshalb sei er dort in Gefahr. Seine Ehefrau sei aufgrund des-
sen nun in einem Krankenhaus.
E.
Der Ehefrau gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör aufgrund ihres
Spitalaufenthaltes vom 15. Oktober 2019 bis zum 28. Oktober 2019 am
16. Oktober 2019 schriftlich. Sie äusserte sich mit Schreiben vom 22. Ok-
tober 2019 dahingehend, dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien Angst
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hätte, von den iranischen Behörden aufgespürt und in den Iran zurückge-
schafft zu werden. Da sie mit einem belgischen Visum eingereist sei, wüss-
ten die iranischen Behörden, wo sich ihre Familie aufhalte.
F.
Mit Verfügung vom 6. November 2019, welche am 8. November 2019 er-
öffnet wurde, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen
und unter Zwang nach Belgien zurückgeführt werden könnten. Ferner be-
auftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an.
G.
Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz,
auf die Asylgesuche einzutreten und nationale Asylverfahren zu eröffnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde. Ferner beantragten sie unentgeltliche
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am 11. November 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen
Vollzugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
können vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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Seite 6
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides
fest, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei Belgien für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zustän-
dig. Belgien sein ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibe-
hörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte.
Die Beschwerdeführenden könnten sich somit an die zuständigen staatli-
chen Stellen wenden, sollten sie sich vor Übergriffen durch die iranischen
Behörden fürchten oder sogar solche erleiden. Es würden keine begründe-
ten Hinweise vorliegen, dass Belgien seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nicht nachkomme und das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung mit sich bringen würden.
Auch gäbe es keine Anhaltspunkte, Belgien würde das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen oder sich nicht an das Non-Re-
foulement-Gebot halten. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Bel-
giens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Auch würden keine konkreten Hin-
weise vorliegen, wonach dieser Staat den Beschwerdeführenden die not-
wendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verwei-
gern würde. Er verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu ge-
währen. Aufgrund der bestehenden Akten lasse sich eine Anwendung der
Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten demgegenüber in ihrer Beschwerde
fest, sie hätten Angst, aufgrund ihres belgischen Visums von den irani-
schen Behörden aufgespürt zu werden. Diese würden wissen, dass sie in
Belgien seien. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin krank. Es gehe ihr
psychisch nicht gut und die Angst, in Belgien gefunden zu werden, setze
ihr schwer zu. Momentan sei sie in psychologischer Behandlung und wün-
sche, weiterhin in der Schweiz behandelt zu werden.
7.
Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielten die Beschwerdeführen-
den von Belgien vom 30. September 2019 bis am 22. Oktober 2019 gültige
Schengen-Visa. Die belgischen Behörden hiessen überdies das Übernah-
meersuchen des SEM vom 9. Oktober 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO am 16. Oktober 2019 und somit innert Frist (Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO) explizit gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für
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die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerde-
führenden ist somit gegeben.
8.
8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
staatsvertragliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
8.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebeding-
ungen für asylsuchende Personen in Belgien hätten Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
8.3 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
8.4 Der Beschwerdeführenden haben des Weiteren nicht konkret darge-
tan, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihren Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Belgien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht nach-
gewiesen, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bel-
gien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
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Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl.
BVGE 2017 VI/10 E. 5).
8.5 Belgien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und ver-
fügt über eine Polizeibehörde, die – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt
– sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und an die sich die
Beschwerdeführenden wenden können, sollten ihre Befürchtung vor Über-
griffen durch Mitglieder der iranischen Behörden begründet sein.
8.6 Die Beschwerdeführerin war vom 15. bis zum 28. Oktober 2019 bei den
X.________ in stationärer Behandlung. Gemäss dem provisorischen Aus-
trittsbericht vom 30. Oktober 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin als
Hauptdiagnose eine Y._______ festgestellt. Dies sei der Status nach einer
Z._______ vom 15. Oktober 2019. Der Hintergrund für die Y._______ sei
ihre Emigration aus dem Iran nach einer schweren Belastung. Es bestehe
eine individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität aufgrund einer vorbeste-
henden F.________. Bereits vor ihrer Ausreise sei sie im Iran in G._______
gewesen. Es hätten beim Austritt aus der Klinik keine Hinweise für eine
akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden. Im Zeitpunkt der An-
kündigung einer allfälligen Ausschaffung nach Belgien müsse auf ihre Zu-
kunftsängste und mögliche suizidale Absichten Rücksicht genommen wer-
den. Eine Anbindung bei einem ambulanten Psychiater sei sinnvoll.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich des persönlichen Gesprächs an,
dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er aufgrund des Erlebten aber psy-
chisch angeschlagen sei. Auch der jüngere Sohn sei psychisch belastet,
weil es seiner Mutter nicht gut gehe.
8.7 Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die An-
nahme, Belgien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. Der
Staat verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihnen die erforder-
liche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Für das weitere Dub-
lin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese wird
kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Eine allenfalls vorhandene Su-
izidalität der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise würde ledig-
lich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des BVGer
F-4336/2017 vom 16. August 2017 S. 10 f.). Das SEM trägt dem aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der
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Überstellung Rechnung, indem es die belgischen Behörden im Sinne von
Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ihren
Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung infor-
miert. Betreffend den medizinischen Zustand der Beschwerdeführenden
gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Belgien würde
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten.
8.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
8.9
8.9.1 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von
"humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann das SEM "aus humanitären
Gründen" das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung erge-
ben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetz-
geber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt
hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem
Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9) festgestellt, dass es bei dieser Rechts-
lage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit
hin überprüfen darf. Das SEM verfügt bei der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum, und das Gericht hat seine
Beurteilung im Wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das SEM den
Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentli-
chen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum ge-
nutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
8.9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten)
Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin-
weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter-
schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb
in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
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Seite 10
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb
sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
11.
Der am 11. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
12.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Bern (im Original)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)