B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5933/2019
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch MLaw Sinem Gökçen,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / (…).
F-5933/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 6. Okto-
ber 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ein
Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass
sie am 21. September 2018 illegal nach Griechenland eingereist waren und
nach vorübergehender Rückkehr in ihre Heimat am 23. September 2019 in
Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.]
13 und 18).
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 17. Oktober 2019 gewährte das
SEM der Beschwerdeführerin 1 im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsver-
tretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr
dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei führte sie aus, in
Kroatien angelangt, hätten sie fünf Tage in einem Wald verbracht, da sie
der Schlepper betrogen habe. Danach seien sie und die Kinder von der
Polizei aufgegriffen und gezwungen worden, sich daktyloskopieren zu las-
sen. Ein Dolmetscher sei nicht anwesend gewesen. Danach habe man sie
während einer Nacht in einer kalten unterirdischen Unterkunft unterge-
bracht. Anschliessend hätten sie sich nach Zagreb begeben. In Kroatien
seien sie respektlos und schlecht behandelt worden. Die Polizei habe ihnen
Geld weggenommen und ein Interview habe es nicht gegeben. Ferner gab
die Beschwerdeführerin 1 an, auf keinen Fall nach Kroatien oder in ein an-
deres Land zurückzukehren. In Kroatien gebe es keine Gesetze. Die
Schweiz sei ihr Ziel gewesen. Im Falle einer Wegweisung würde sie sich
etwas antun. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt fügte sie an, an
Rückenschmerzen zu leiden. Ihr Mann habe sie geschlagen, worauf sie
gestürzt sei. Deswegen erhalte sie Schmerzmedikamente. Psychisch gehe
es ihr nicht gut. Sie habe Probleme mit den Nerven, fühle sich müde und
erschöpft und habe Angstgefühle im Kopf. Der Tochter (Beschwerdeführe-
rin 2) gehe es gut, ihr Sohn (Beschwerdeführer 3) hingegen sei krank und
habe Fieber. Sie sei mit ihm in der Schweiz in der Pflege gewesen (SEM
act. 21).
C.
Am 18. Oktober 2019 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
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Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 30. Ok-
tober 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM act. 27
und 28).
E.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (eröffnet am 4. November 2019) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre
Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM
den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 32).
F.
Mit Beschwerde vom 11. November 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutre-
ten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM an-
zuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Garantien bezüglich
Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie
Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnah-
men, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dem Rechtsmittel lagen Kopien der Vorakten und ein Länderbericht von
«Border Crossing Spielfeld» zu Asylsuchenden in Kroatien (Stand Novem-
ber 2016) bei (BVGer act. 1).
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Seite 4
G.
Am 12. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum
26. November 2019 allfällige medizinische Unterlagen einzureichen
(BVGer act. 3).
I.
Mit Eingabe vom 26. November 2019 ergänzten die Beschwerdeführenden
das Rechtsmittel mit einem vom 13. November 2019 datierenden, die Be-
schwerdeführerin 1 betreffenden fachärztlichen Bericht, und ersuchten um
eine Fristerstreckung bis zum 10. Dezember 2019, um weitere Arztberichte
einzureichen (BVGer act. 4).
Dem Begehren um Fristerstreckung wurde mit verfahrensleitender Anord-
nung vom 27. November 2019 nicht stattgegeben, die Beschwerdeführen-
den aber dahingehend orientiert, dass entsprechende Unterlagen im Rah-
men von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt würden (BVGer act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-5933/2019
Seite 5
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid zur Begründung einleitend fest,
dass Schutzsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht
selber wählen könnten. Falls der Beschwerdeführerin 1 die Wegweisung
aus der Schweiz seelische Leiden bereite, werde ihr nahegelegt, medizini-
sche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe
ihr bis zur Ausreise in der Schweiz und danach in Kroatien zur Verfügung.
Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien ihr eine medizinische Be-
handlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das wei-
tere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem
aktuellen Gesundheitszustand werde das SEM bei der Organisation der
Überstellung Rechnung tragen. Sodann bestünden keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende in diesem Land wiesen systemische Mängel auf, die
mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise da-
rauf, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Ebenso wenig gehe das SEM davon aus, dass die Betroffenen bei
einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden.
Ferner gebe es keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, aufgrund derer die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen
wären. Was die geltend gemachten physischen und psychischen Probleme
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der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 3 anbelange, so sei
Kroatien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie)
verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Zur
Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV1, SR 142.311) schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass
es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsys-
tem handle. Sollten sich die Betroffenen durch die kroatischen Behörden
respektlos, ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich
mittels Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Aufgrund der Ak-
tenlage und der geltend gemachten Umstände erweise sich die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel als nicht gerechtfertigt.
4.2 Die Beschwerdeführenden ihrerseits führen unter Verweis auf das Re-
ferenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 aus, verschiedene nationale
und internationale Organisationen äusserten sich kritisch zur Lage in Kro-
atien. Es sei keineswegs garantiert, dass sie bei einer Überstellung dorthin
Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. So gebe
es für vulnerable Personen eine einzige Einrichtung, welche seit dem
22. Oktober 2016 voll belegt sei. Sodann werde Asylsuchenden in Kroatien
nur eine Notversorgung zugestanden, ansonsten seien sie von notwendi-
ger medizinischer Versorgung ausgeschlossen. Als psychisch angeschla-
gene Frau mit zwei minderjährigen Kindern (wovon eines an einer speziel-
len Krankheit leide) sei sie von diesen dortigen systematischen Mängeln in
der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden mitbetroffen. Ohne beson-
dere Betreuung sei sie nicht in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern
und es erscheine angesichts der dargelegten Situation zweifelhaft, dass
sie dort die notwendige medizinische Unterstützung erhalte. Das SEM
habe sich mit der aktuellen Berichterstattung über Kroatien gar nicht aus-
einandergesetzt, sondern sich mit der standardisierten Feststellung be-
gnügt, Kroatien komme seinen internationalen Verpflichtungen und dem
Völkerrecht nach. Eine Überstellung in dieses Land könne jedoch nur er-
folgen, wenn sichergestellt sei, dass die dortige Unterbringung ihren be-
sonderen Bedürfnissen gerecht werden könne. Weil dies momentan nicht
der Fall sei, müsse die Schweiz auf ihre Asylgesuche eintreten. Abschlies-
send rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den medizini-
schen Sachverhalt ungenügend und unvollständig erhoben. Insbesondere
habe sie es unterlassen, ärztliche Abklärungen vorzunehmen. Da sie bei
der Sachverhaltsermittlung nicht allen wesentlichen Aspekten Rechnung
getragen habe, liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Es
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wäre daher auch angezeigt gewesen, die Asylgesuche aus humanitären
Gründen zu behandeln.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden
kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Die kroatischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen am
30. Oktober 2019 zugestimmt. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18
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Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 27 und 28). Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene
auch nicht bestritten.
5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
6.
6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2 Die Mitgliedstaaten können sich zwar auf die Vermutung verlassen,
dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten
die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinan-
der haben. Diese Vermutung der Beachtung der Menschenrechte durch die
Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderlegbar. In Bezug auf den Dublin-
Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler
und internationaler Organisationen häuft, wonach die kroatischen Behör-
den Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern
und diese in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bos-
nien-Herzegowina schaffen und sie zur Ausreise zwingen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat sich im vergangenen Sommer in dem von der Partei-
vertreterin zitierten Urteil eingehender zum Verhalten der kroatischen Be-
hörden gegenüber Asylsuchenden geäussert. Hierbei wurde die Frage, ob
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das kroatische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise, offen-
gelassen, die Vorinstanz indes angehalten, auf der Grundlage der heute
vorliegenden Erkenntnisse jeweils eine entsprechende Einzelfallprüfung
vorzunehmen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom
12. Juli 2019 E. 5.5 - 5.8 m.H., publiziert als Referenzurteil).
6.3 Im dargelegten Kontext ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würden, eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden. Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung klargestellt, dass die Betroffenen in einem Dublin-Verfahren
nach Kroatien zurückgeführt werden sollen. Ebenso geht daraus hervor,
dass sie am 23. September 2019 als Asylsuchende in Kroatien registriert
worden waren, gerade mal zwei Wochen, bevor sie am 6. Oktober 2019 in
der Schweiz um Asyl nachsuchten. Das von der Parteivertreterin angespro-
chene Referenzurteil thematisiert derweil die Situation von Personen, wel-
che auf der illegalen Durchreise durch Kroatien aufgegriffen und zurück an
die Grenze zu Bosnien-Herzegowina verbracht wurden. Von diesen sog.
Push Backs betroffen sein können ausserdem Asylsuchende, denen der
Zugang zu einer Asylgesuchstellung verweigert oder zu einem fairen Ver-
fahren verhindert wurde. Die Beschwerdeführenden gehören keiner dieser
Kategorien an. Auch aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 an-
lässlich des Dublin-Gesprächs lässt sich nichts Derartiges ableiten. Kommt
hinzu, dass der Aufenthalt der Betroffenen als registrierte Asylsuchende in
Kroatien – in Berücksichtigung der Weiterreise via Slowenien und Italien in
die Schweiz – wie angetönt weniger als zwei Wochen dauerte. Im darge-
legten Rahmen hat die Vorinstanz somit eine individualisierte Prüfung vor-
genommen.
6.4 Die Beschwerdeführenden geben des Weiteren an, man habe sie in
Kroatien gezwungen, um Asyl nachzusuchen. Hierzu gilt es vorweg noch-
mals daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. E. 5.3 weiter vorne). Was die Unterbringung von vulnerablen Perso-
nen anbelangt, so verweist die Parteivertreterin auf einen nicht mehr aktu-
ellen Länderbericht von «Border Crossing Spielfeld» vom November 2016.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts tragen die kroati-
schen Behörden vulnerablen Gruppen (inklusive Familien) bei der Beher-
bergung und Betreuung jedoch Rechnung. Dabei werden sie von nicht-
staatlichen Organisationen unterstützt. Die Beschwerdeführenden bringen
diesbezüglich einzig vor, sie hätten eine Nacht lang in einer gefängnisähn-
lichen, unterirdischen Unterkunft übernachten müssen. Damit wird die
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hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erreicht. Sonstige Rügen werden mit Blick
auf das individuelle Asylverfahren auf Beschwerdeebene nicht erhoben.
Soweit die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs bemän-
gelte, es habe kein Interview gegeben, kann besagter Einwand wegen der
raschen Weiterreise keine Berücksichtigung finden. Somit haben die Be-
schwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die
kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und
ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
6.5 Damit einhergehend sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu
entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Behör-
den einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und
die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens feststeht, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden illegal abgeschoben würden (siehe auch E. 6.3
hiervor). Sie haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK o-
der Art. 3 FoK führen könnten. Wie schon erwähnt, kann aus den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht geschlos-
sen werden, dass Kroatien systematisch gegen die Verfahrensrichtlinie
verstosse und ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden Lebensbedingungen vorenthalte. Bei allfälligen Schwierigkeiten
haben sie zudem die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden bzw. die
vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Das Einholen
entsprechender Garantien erübrigt sich deshalb.
6.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten
nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich ferner auf ihren Gesundheits-
zustand, der einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Sie doku-
mentieren dies mit Kopien medizinischer Unterlagen aus den vorinstanzli-
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Seite 11
chen Akten und einem im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens nachge-
reichten ärztlichen Bericht. Daneben bezweifeln sie, in Kroatien die not-
wendige medizinische Unterstützung zu erhalten. Damit fordern sie die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
«aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).
7.3 Eine solche Situation liegt bei den Beschwerdeführenden nicht vor. Die
Beschwerdeführerin 1 erklärte beim Dublin-Gespräch, sie leide an Rücken-
schmerzen und erhalte deswegen Schmerzmedikamente. Auch psychisch
gehe es ihr nicht gut. Ferner beklagte sie Probleme mit den Nerven sowie
Antriebslosigkeit. Sollte sie weggewiesen werden, würde sie sich etwas
antun (SEM act. 21). In der Krankenakte des Bundesasylzentrums sind zu-
dem Menstruationsbeschwerden aufgeführt. Zu deren Linderung wurden
ihr ebenfalls Medikamente ausgehändigt (SEM act. 31). Laut Beschwerde-
schrift teilte die Beschwerdeführerin am 6. November 2019 mit, dass sie
am 20. November 2019 einen Arzttermin bei einem Gynäkologen habe.
Der Arztbericht hierzu liegt trotz entsprechender Aufforderung (siehe
BVGer act. 3) nicht vor. Nachgereicht wurde lediglich ein ärztlicher Bericht
vom 13. November 2019. Darin hielt der behandelnde Arzt fest, es bestehe
weder ein Hinweis auf akute somatische Beschwerden noch Anlass für
eine Weiterbehandlung (Beilage zu BVGer act. 4). In Bezug auf den
neuneinhalbjährigen Beschwerdeführer 3 gab seine Mutter an, er sei krank
und habe Fieber. Aus dessen Krankenakte geht indessen einzig hervor,
dass ihm ein Milchzahn gezogen werden musste, ansonsten gehe es ihm
– wie im Übrigen auch der Beschwerdeführerin 2 – gut (SEM act. 30). Bei
den Beschwerdeführenden handelt es sich mithin nicht um schwerkranke
Personen. Auf dieser Basis können sie nicht nachweisen, dass sie nicht
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Seite 12
reisefähig sind oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne die-
ser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geschilderten
und teilweise diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden sind darüber
hinaus nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen
von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
7.4 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern – worunter
Dublin-Rückkehrenden – die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Kroatien verfügt über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich die Beschwerdefüh-
renden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal
wenden können (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5024/2019 vom 4. Dezem-
ber 2019 E. 7.5 oder F-5992/2019 vom 20. November 2019 E. 6.2.4).
7.5 Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen
im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.
Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie es
in der angefochtenen Verfügung festhielt – dem aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung
nach Kroatien Rechnung trägt, indem es die kroatischen Behörden im
Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesund-
heitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren
wird. Die kroatischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwen-
digen Vorkehrungen zu treffen.
7.6 Was die seitens der Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung geäusserten Suizidabsichten anbelangt, ist darauf hinzu-
weisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität
kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom
10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-5900/2019
vom 18. November 2019, E-1997/2019 vom 2. Mai 2019 oder F-4514/2018
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vom 20. August 2018). Bei der Überstellung der Beschwerdeführerin 1 von
der Schweiz nach Kroatien muss jedoch sichergestellt werden, dass dieser
besonderen Situation Rechnung getragen wird und die allenfalls benötigte
Medikation für die Reise zur Verfügung gestellt wird. In den vorliegenden
Überstellungsmodalitäten figuriert denn bereits ein Hinweis auf die Gefahr
selbstverletzenden Verhaltens (SEM act. 29). Die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführenden vermögen damit einer Überstellung nach
Kroatien nicht entgegenzustehen.
7.7 Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden dem SEM mit Blick auf
die Souveränitätsklausel vor, den Sachverhalt ungenügend bzw. nicht voll-
ständig abgeklärt zu haben und seiner Begründungspflicht nicht nachge-
kommen zu sein. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt
das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Auf-
grund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG
überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht be-
schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen
Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.8 Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu bean-
standen. Das SEM hat sich mit der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt (siehe angefochtene
Verfügung, S. 3/4). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen,
aus denen u.a. hervorging, dass damals keine Untersuchungen geplant
waren, durfte die Vorinstanz zudem berechtigterweise von weiteren Abklä-
rungen absehen. Der nachträglich eingegangene Arztbericht bestätigt,
dass zusätzliche Abklärungen am Ausgang des Verfahrens nichts geändert
hätten. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist mithin
abzuweisen. Ebenso wenig besteht dazu Veranlassung, im Sinne des
Eventualantrags Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer
Versorgung einzuholen.
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Den Akten sind somit keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Äusserungen zum Selbsteintritt.
7.9 Zusammenfassend bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylver-
fahren der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa-
tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
aber mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 stattgegeben
(BVGer act. 3). Da sie auf Beschwerdeebene durch die ihnen zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 102h
Abs. 3 AsylG vertreten sind, erwachsen ihnen darüber hinaus keine Kos-
ten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Parteivertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das SEM, Bundesasylzentrum Basel
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)