B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5935/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
ohne Zustelladresse in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass am 16. August 2015 ein in Basel gelegenes kurdisches Vereinslokal
durch Inspektoren des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit einer
Kontrolle unterzogen wurde,
dass die Inspektoren beobachten konnten, wie die Beschwerdeführerin,
eine 1984 geborene serbische Staatsagangehörige und einzige im Lokal
anwesende Frau, Servicearbeiten ausführte, während ca. 30 Männer Kar-
ten spielten und Getränke konsumierten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Au-
gust 2015 bestritt, die Handreichungen, bei denen sie beobachtet wurde,
vorgenommen zu haben,
dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015 wegen rechtswidrigen Aufent-
halts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde,
dass die Vorinstanz ebenfalls am 24. August 2015 gegen die Beschwerde-
führerin ein zweijähriges Einreiseverbot verhängte, die Ausschreibung der
Massnahme im Schengener Informationssystem SIS anordnete und einer
allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2015 durch ihren damali-
gen Rechtsvertreter rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte und die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots beantragte,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt unentgeltlicher Verbeiständung ersuchte,
dass sie vorbrachte, sie habe gegen den Strafbefehl vom 24. August 2015
Einsprache erhoben, und ansonsten bestritt, mit ihren Handreichungen
eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausgeübt zu haben,
dass die Vorinstanz mit einer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Feb-
ruar 2016 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellte,
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dass die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf Replik keinen Gebrauch
machte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Ap-
ril 2016 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Niederlegung sei-
nes Mandats anzeigte und auf Rückfrage hin nicht in der Lage war, für die
Beschwerdeführerin eine verbindliche Zustelladresse in der Schweiz zu
bezeichnen (Art. 11b Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin der auf den 26. Oktober 2016 angesetzten
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt betr. Strafbefehl un-
entschuldigt fernblieb, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) als zurückgezogen
abgeschrieben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Rechtsmittelverfahrens
die Akten des Strafgerichts Basel-Stadt (ES 2015.652) und der Staatsan-
waltschaft Basel-Stadt (V150824 006 und V150925 013) beizog,
dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr frist-
und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot
belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, wozu namentlich
auch ausländerrechtliche Bestimmungen gehören,
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dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benö-
tigen (Art. 11 Abs. 1 AuG),
dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen
Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verste-
hen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG),
dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des
Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE),
dass die Beschwerdeführerin mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 24. Au-
gust 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde,
dass kein Anlass besteht, von der Erkenntnis des Strafrichters abzuwei-
chen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das auslän-
derrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer
C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.1 m.H.),
dass nämlich die Beschwerdeführerin beobachtet wurde, wie sie als ein-
zige Frau in einem ausschliesslich von türkisch- bzw. kurdischstämmigen
Männern frequentierten Lokal einen Tisch abräumte und den Aschenbe-
cher zur Theke brachte,
dass sich die Beschwerdeführerin, als sie die Kontrolle bemerkte, an die
Bar im Kassenbereich begab, wo sich ihre privaten Utensilien in unmittel-
barer Nähe des Serviceportemonnaies und anderer Arbeitsgerätschaften
befanden,
dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der kontrollierenden In-
spektoren überaus nervös wurde und begann, die privaten und Ar-
beitsutensilien hin und her zu bewegen, um den Eindruck zu erwecken, sie
sei ein normaler konsumierender Gast,
dass unter den gegeben Umständen durchaus Grund zur Annahme be-
steht, dass die Beschwerdeführerin einer bewilligungspflichtigen Erwerbs-
tätigkeit nachging, die sich nicht auf das einmalige Abräumen eines vollen
Aschenbechers beschränkte, wie sie glauben lassen will,
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dass die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten den Fernhaltegrund ei-
ner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a erster Halbsatz AuG setzte,
dass damit bereits aus generalpräventiven Gründen ein erhebliches öffent-
liches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin besteht,
dass die Beschwerdeführerin noch im Strafverfahren zu Protokoll gab, sie
habe Freunde und Verwandte in der Schweiz, die sie regelmässig besuche,
sie jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts dergleichen
mehr geltend machte,
dass im Übrigen das Einreiseverbot die Pflege von Beziehungen auf
schweizerischem Hoheitsgebiet nicht verunmöglicht, sondern bloss er-
schwert, und persönlichen Kontakten im Heimatland der Beschwerdefüh-
rerin keine Hindernisse entgegenstehen,
dass schliesslich die Auswirkungen des angefochtenen Einreiseverbots auf
die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin mit der am 29. Februar 2016
durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung erheblich gemindert wurden,
dass unter den gegebenen Umständen das auf zwei Jahre befristete Ein-
reiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung im SIS auf
den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.
d und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Über-schreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter
Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]),
dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, die
die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS als eine unverhältnismäs-
sige Massnahme erscheinen liessen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
[SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]),
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Sep-
tember 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem
damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand ersuchte
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Feb-
ruar 2016 darauf hingewiesen wurde, ihr Gesuch müsste mangels Begrün-
dung und namentlich mangels Nachweises der Prozessarmut abgewiesen
werden, sollte sie das Unterlassene nicht rechtzeitig nachholen,
dass die Beschwerdeführerin seither nichts mehr von sich hören liess, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Höhe der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 1’000.- festzusetzen sind,
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des
vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-5935/2015 zu
Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6,
SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt
– die Vorinstanz zur Reaktivierung der Ausschreibung im SIS (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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