B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5936/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (…).
F-5936/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer im Flughafen
M._______ um Asyl. Gleichentags verweigerte ihm das BFM, gestützt auf
Art. 22 Abs. 2 AsylG (SR 142.31), vorläufig die Einreise in die Schweiz und
wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des
Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 17. Feb-
ruar 2004 bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz zur Durch-
führung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob in-
dessen den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs am 16. Januar 2007
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Zustimmung des BFM erteilte der Kanton N._______ dem Beschwer-
deführer am 27. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers erlosch.
D.
D.a Mit Eingabe vom 2. April 2015 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Anerkennung der Staatenlosigkeit für sich und seine beiden minderjäh-
rigen Kinder einreichen sowie die Erteilung von Niederlassungsbewilligun-
gen und die Ausstellung von Reisepapieren für Staatenlose beantragen.
D.b Zur Begründung seines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosig-
keit machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von
Geburt an bis zur Ausreise als registrierter Ausländer (sog. Ajanib) kurdi-
scher Ethnie in Syrien gelebt und nie die syrische Staatsangehörigkeit be-
sessen. Er habe zwar als Ajanib die Möglichkeit, die syrische Staatsange-
hörigkeit zu erwerben. Doch sei es ihm nicht zuzumuten, deswegen per-
sönlich bei den hiefür allein zuständigen staatlichen Behörden in Syrien
vorzusprechen. Schliesslich habe auch das Kantonsgericht des Kantons
N._______ in seinem Entscheid vom 30. Januar 2014 betreffend die Fest-
stellung seiner Identität seine Staatenlosigkeit festgestellt. Somit sei die
Anerkennung der Staatenlosigkeit durch das SEM im vorliegenden Fall
„ohne weitere Abklärungen möglich und notwendig“.
F-5936/2015
Seite 3
D.c Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, sein im Rahmen des Asylverfahrens eingereichter Ajanib-Ausweis
habe sich im Rahmen einer internen Dokumentenprüfung als Fälschung
erwiesen, weil es sich bei den auf diesem Ausweis angebrachten Stempeln
nicht um Nassstempel handle, sondern um Stempel, die durch ein tinten-
strahlbasiertes Druckverfahren auf dem Trägermaterial angebracht worden
seien. Der von ihm eingereichte Ajanib-Ausweis müsse daher als Fäl-
schung qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt, zur internen Abklärungsmass-
nahme Stellung zu beziehen.
D.d Nach Einsicht in den internen Prüfbericht bezüglich des Ajanib-Aus-
weises, des Weiteren in diejenigen Unterlagen, welche behaupteten, es
seien nur diejenigen Ajanib-Ausweise echt, welche einen Nassstempel auf-
wiesen sowie in das Original des eingereichten Ajanib-Ausweises liess sich
der Beschwerdeführer innert Frist vernehmen und äusserte sich in seiner
Stellungnahme vom 22. Juli 2015 wie folgt: Seiner Meinung nach handle
es sich beim Dokument um ein Original. So habe das SEM in seinen Aus-
führungen mit keinem Wort Stellung genommen zum Stempel, der sich
oben links auf dem Dokument neben dem Rundstempel befinde. Bei die-
sem Stempel handle es sich nämlich eindeutig um einen Nassstempel. Zu-
dem habe das SEM auch keine Ausführungen zum Fingerabdruck auf dem
Dokument gemacht. Beides seien jedoch Elemente, die für die Echtheit
des Dokumentes sprächen. Weiter sei betreffend die kreisförmigen Stem-
pel ersichtlich, dass die beiden Stempel ohne Unterbrechung vom Foto be-
ziehungsweise von der Briefmarke auf das Papierblatt verliefen und dass
an manchen Stellen der Stempel Farbe fehle. Dies seien auch Indizien da-
für, dass es sich bei den beiden Stempeln um Nassstempel handle. Ferner
seien auch die Gebrauchsspuren auf dem Dokument Hinweise dafür, dass
es sich um ein Original handle. Das Vorgehen der syrischen Behörden
beim Erstellen des Dokumentes könne dem Beschwerdeführer nicht vor-
geworfen werden. Schliesslich halte er erneut fest, dass er unter anderem
gestützt auf den vorliegenden Ajanib-Ausweis vom Kantonsgericht des
Kantons N._______ als „staatenloser Syrer“ festgestellt worden sei.
E.
E.a Mit Verfügung vom 14. August 2015 – eröffnet am 24. August 2015 –
lehnte das SEM die Gesuche vom 2. April 2015 um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit ab und trat auf den Antrag um Erteilung von Niederlassungs-
bewilligungen nicht ein. Des Weiteren wurde der als Fälschung qualifizierte
Ajanib-Ausweis eingezogen.
F-5936/2015
Seite 4
E.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer gehe davon aus, seine
Staatenlosigkeit sei bereits mit Entscheid des Kantonsgerichts N._______
festgestellt worden, weshalb die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch
das SEM rasch und ohne weitere Abklärungen möglich beziehungsweise
notwendig sei. Diesem Argument könne nicht gefolgt werden, da die Kom-
petenz zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht bei einem Kantonsge-
richt, sondern allein beim SEM liege. Nachfolgend sei daher zu prüfen, ob
es dem Beschwerdeführer gelinge, seine geltend gemachte Staatenlosig-
keit zu beweisen beziehungsweise diese zumindest glaubhaft zu machen.
Im Gepäck des Beschwerdeführers sei die Kopie des syrischen Reisepas-
ses einer Person namens D._______ (geboren …) gefunden worden. Der
Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin bestritten, dass dieser Reise-
pass für ihn ausgestellt worden sei. Zudem seien in den Effekten des Be-
schwerdeführers und in denjenigen von drei weiteren Personen Kaufquit-
tungen für Gas und Elektrizität sowie Dokumente eines Immobilien- und
eines Kleidergeschäfts aus Kairo gefunden worden. Demgegenüber habe
der Beschwerdeführer angegeben, sich anlässlich seiner Reise in die
Schweiz lediglich zwei Stunden im Transitbereich eines ihm unbekannten
Flughafens aufgehalten zu haben. Des Weiteren habe er bestritten, von
Kairo her in die Schweiz geflogen zu sein, doch habe die Flughafenpolizei
genau dies eruiert. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der in den Ef-
fekten des Beschwerdeführers gefundenen Dokumente kämen gewisse
Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person auf. Es stelle sich namentlich
die Frage, ob er nicht doch – entgegen seinen Angaben – syrischer Staats-
angehöriger sei und ob der syrische Reisepass, dessen Kopie in seinem
Gepäck gefunden worden sei, nicht doch ihm gehöre.
Eine interne Dokumentenprüfung des SEM habe ergeben, dass es sich bei
den beiden auf dem Ajanib-Ausweis applizierten Rundstempeln nicht um
Nassstempel handle. Vielmehr seien diese mittels eines tintenstrahlbasier-
ten Druckverfahrens auf dem Trägermaterial angebracht worden. Indessen
würden gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM in Syrien behördli-
cherseits Stempelungen nie per Farbdrucker angebracht, weshalb der ein-
gereichte Ajanib-Ausweis als Fälschung zu qualifizieren sei.
Der Prüfbericht der internen Dokumentenprüfung sowie eine Zusammen-
fassung des amtsinternen Consultings, welches zum Schluss gekommen
sei, in Syrien würden behördlicherseits Stempelungen nie per Farbdrucker
vorgenommen, seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zur Kenntnis gebracht worden. Zudem wurde dem Rechtsvertreter
F-5936/2015
Seite 5
in den Räumlichkeiten des SEM Einsicht in den von seinem Mandanten im
Asylverfahren eingereichten Ajanib-Ausweis gewährt. Der Rechtsvertreter
habe in seiner Stellungnahme geltend gemacht, es sprächen viele Fakto-
ren dafür, dass es sich beim Ajanib-Ausweis seines Mandanten um ein au-
thentisches Dokument handle. Im Hinblick auf die entsprechende Argu-
mentation des Beschwerdeführers sei Folgendes einzuwenden: Hinsicht-
lich eines sich angeblich oben links neben dem Rundstempel auf dem Do-
kument befindlichen Stempels, bei dem es sich um einen Nassstempel
handle, habe sich das SEM deshalb nie geäussert, weil oben links neben
dem Rundstempel auf dem Dokument kein Stempel existiere. Die Merk-
male der Rundstempel, auf die der Beschwerdeführer hinweise, nament-
lich die fehlende Lücke zwischen Passfotografie beziehungsweise Brief-
marke und Papier seien entgegen der Meinung des Rechtsvertreters ge-
rade Anzeichen dafür, dass diese mit einem Drucker hergestellt worden
seien. Schliesslich sei die Dokumentenprüfstelle des SEM aufgrund ihrer
Untersuchung zum Schluss gekommen, dass es sich bei den beiden Rund-
stempeln nicht um Nassstempel handle. Die geltend gemachten Ge-
brauchsspuren sprächen weder für noch gegen die Authentizität des Do-
kuments, da Gebrauchsspuren sowohl auf echten als auch auf gefälschten
Dokumenten vorgefunden werden könnten. Schliesslich handle es sich
beim Fingerabdruck auf dem Dokument in der Tat um ein Authentizitäts-
merkmal, welches jedoch keine Fälschungssicherung darstelle, könne ein
solcher Fingerabdruck doch von jeder Person – sofern sie über einen Dau-
men verfüge – auf dem Dokument angebracht werden. Dementsprechend
könne auch für den Fall, dass der Fingerabdruck tatsächlich vom Be-
schwerdeführer stammen sollte, nicht ausgeschlossen werden, dass die-
ser von ihm nachträglich auf dem gefälschten Dokument angebracht wor-
den sei.
Die Argumente für die Authentizität des Dokumentes vermöchten demnach
nicht zu überzeugen, weshalb das Dokument als Fälschung qualifiziert
werden müsse. Da das zentrale Beweismittel für die geltend gemachte Zu-
gehörigkeit zur Gruppe der Ajanib gefälscht sei, gelinge es dem Beschwer-
deführer nicht, diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Es sei im Übrigen auch nicht ohne Weiteres einsehbar, weshalb ein echter
Ajanib einen gefälschten Ajanib-Ausweis vorlegen sollte, zumal der Be-
schwerdeführer nach wie vor behaupte, es handle sich um ein authenti-
sches Dokument. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer
nicht, die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu beweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Dies gelte auch für die behauptete Staatenlosigkeit
der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Den Akten
F-5936/2015
Seite 6
seien auch keine sonstigen Hinweise für eine Staatenlosigkeit der beiden
minderjährigen Kinder zu entnehmen.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. b AuG (SR 142.20) hätten von der Schweiz als
staatenlos anerkannte Personen Anspruch auf die Ausstellung von Reise-
papieren. Da die Gesuche um Anerkennung jedoch abzulehnen seien, falle
die Anspruchsgrundlage gemäss oben erwähnter Norm dahin. Der Antrag
werde jedoch an die im SEM intern zuständige Stelle zur Prüfung weiter-
geleitet. Demgegenüber handle es sich bei einer Niederlassungsbewilli-
gung, die gestützt auf Art. 34 AuG erteilt werde, um eine Bewilligung, die
durch die kantonale Behörde erteilt werde. Selbst im Falle einer Anerken-
nung der Staatenlosigkeit, die vorliegend nicht gegeben sei, müsste die
Niederlassungsbewilligung daher bei den zuständigen kantonalen Behör-
den beantragt werden. Auf den Antrag um Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung sei daher mangels Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 14. Dezember 2006 über eine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz und seit dem 27. April 2012 über eine
Aufenthaltsbewilligung des Kantons N._______, weshalb auf ihn grund-
sätzlich das Ausländerrecht Anwendung finde. Gemäss Art. 121 Abs. 1
AuG könnten verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitäts-
papiere vom SEM eingezogen werden. Zwar enthalte mit Art. 10 Abs. 4
auch das AsylG eine Bestimmung, gemäss der gefälschte Identitätsaus-
weise einzuziehen seien. Der vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen
seines Asylverfahrens zu den Akten gereichte Ajanib-Ausweis sei damals
jedoch keiner Echtheitsprüfung unterzogen und das Asylverfahren unter-
dessen bereits rechtskräftig entschieden. Art. 10 Abs. 4 AsylG könne des-
halb vorliegend nicht mehr zur Anwendung gelangen. Somit sei der ge-
fälschte Ajanib-Ausweis gestützt auf Art. 121 Abs. 1 AuG einzuziehen.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen seien die Gesuche um Anerken-
nung der Staatenlosigkeit abzulehnen. Auf den Antrag um Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen sei nicht einzutreten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschwerdeführer Be-
schwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2015 des SEM sei
aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
F-5936/2015
Seite 7
vom 14. August 2015 aufzuheben und die Staatenlosigkeit des Beschwer-
deführers und seiner Kinder festzustellen. Sie seien gemäss Übereinkom-
men vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
als staatenlos anzuerkennen. Weiter sei dem Beschwerdeführer und sei-
nen Kindern aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlas-
sungsbewilligung zu erteilen. Es seien ihnen Reisepapiere für Staatenlose
auszustellen beziehungsweise die bestehenden Papiere abzuändern.
F.b Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht
verletzt, weil sie in Bezug auf den syrischen Reisepass, der auf den Namen
D._______ laute, keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. Des
Weiteren habe das SEM seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführenden insoweit schwerwiegend verletzt, als es sich bei
der Dokumentenprüfung auf „gesicherte Erkenntnisse“ beziehe, ohne zu
deklarieren, wie diese „gesicherten Erkenntnisse“ zustande gekommen
seien. Neben dem Passfoto befinde sich ein zweizeiliger Schriftzug, wel-
cher wahrscheinlich mit einem Nassstempel aufgetragen worden sei. Das
SEM habe davon abgesehen, diesen Schriftzug genauer zu analysieren
und behaupte ohne jegliche Abklärung, es handle sich hierbei nicht um ei-
nen Stempel. Dies stelle eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht dar.
Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei als Ajanib
staatenlos, weil ihn der syrische Staat bis heute nicht als seinen Angehöri-
gen betrachte. Zudem könne dem Beschwerdeführer eine Reise nach Sy-
rien nicht zugemutet werden, weshalb er ohne eigenes Verschulden vom
Erwerb der Staatsangehörigkeit Syriens ausgeschlossen sei. Das SEM sei
im Übrigen an den Entscheid vom 30. Januar 2014 des Kantonsgerichts
N._______ betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdefüh-
rers gebunden, zumal dieses Gericht die Personalien des Beschwerdefüh-
rers rechtsverbindlich festgestellt habe. Im Übrigen könne nicht ausge-
schlossen werden, dass die syrischen Behörden teilweise auch Ajanib-
Ausweise mit gedruckten Stempeln ausgefertigt hätten. Angesichts der be-
reits seit Jahren dauernden Bürgerkriegssituation in Syrien sei zu bezwei-
feln, dass die behördlichen Strukturen noch so gut erhalten seien, dass bei
der Ausstellung von Ajanib-Ausweisen landesweit eine einheitliche Praxis
habe beibehalten werden können. Es gebe zahlreiche Merkmale, welche
für die Echtheit des Ajanib-Ausweises sprächen, nämlich einen zweizeili-
gen Schriftzug, der mit einem Nassstempel aufgetragen worden sei. Des
Weiteren enthalte der Ausweis einen Fingerabdruck, welcher ebenfalls für
F-5936/2015
Seite 8
die Echtheit des Dokumentes spreche. Ferner weise der Ausweis Ge-
brauchsspuren auf, ein weiteres Kennzeichen für die Echtheit des Doku-
ments, zumal daraus hervorgehe, dass der Ausweis seit geraumer Zeit im
Besitz des Beschwerdeführers sei und mehrmals habe vorgezeigt werden
müssen. Würde es sich um eine Fälschung handeln, wäre der Ausweis mit
Sicherheit von den syrischen Behörden eingezogen worden. Diese
Echtheitsmerkmale seien indessen vom SEM ausser Acht gelassen wor-
den. Es liege im Übrigen nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers,
ob die syrischen Behörden einen Nassstempel oder einen gedruckten
Stempel auf dem Ausweis anbringen. Mit seinen Aussagen und den beige-
brachten Beweismitteln habe der Beschwerdeführer seine Staatenlosigkeit
sowie diejenige seiner Kinder glaubhaft gemacht.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 forderte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer auf, innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die-
ser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
G.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Oktober 2015 geleis-
tet.
G.c In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2017 stellte das SEM fest, es
lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts rechtfertigen könnten. Im
Übrigen gäben die Beschwerdeakten Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Der Argumentation in der Beschwerdeschrift könne nicht gefolgt werden.
Zum einen habe gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten wolle. Analog zu Art. 8
ZGB trage in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Be-
weislast, die aus einer Behauptung Rechte ableiten wolle. Eine Beweiser-
leichterung, analog zum Asylverfahren, sei für das Verfahren um Anerken-
nung der Staatenlosigkeit vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Ur-
teilen explizit verneint worden. Es obliege somit dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren, seine Staatenlosigkeit zu beweisen und nicht dem
SEM, ihm die syrische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Insofern der
Beschwerdeführer daher die Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht
erhebe, so scheine er von einer falschen Beweislastverteilung auszuge-
hen. Zum anderen vermöge auch die Rüge der Gehörsverletzung nicht zu
überzeugen, weil der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren damit
F-5936/2015
Seite 9
konfrontiert worden sei, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz eine
Kopie eines syrischen Reisepasses auf sich getragen habe. Der Beschwer-
deführer habe es bis dato unterlassen, dem SEM eine plausible Erklärung
anzugeben, weshalb er mit der Passkopie einer angeblich ihm unbekann-
ten Person, die auf den Tag genau ein Jahr vor ihm geboren sei, in die
Schweiz eingereist sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Ge-
hörsanspruch sich auf Sachverhaltselemente und nicht auf deren rechtli-
che Würdigung beziehe. Insofern der Beschwerdeführer rüge, das SEM
habe es unterlassen, ihm das rechtliche Gehör zur rechtlichen Würdigung
in der Verfügung vom 14. August 2015 zu gewähren, so sei deshalb darauf
nicht weiter einzugehen.
Ferner werde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM habe
seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör in Bezug auf den einge-
reichten Ajanib-Ausweis, welcher die Staatenlosigkeit des Beschwerdefüh-
rers belegen solle, verletzt. Diesbezüglich gelte es Folgendes zu entgeg-
nen: Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung zu sy-
rischen Dokumenten davon aus, dass syrische Ausweise, auf denen die
Rundstempel im Druckverfahren erzeugt worden seien, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gefälscht seien. Dies entspreche auch der Einschät-
zung vom 7. August 2014 der Schweizer Botschaft in Beirut, welche im
Umgang mit syrischen Dokumenten über eine grosse Erfahrung verfüge.
Bei den Rundstempeln auf dem eingereichten Ajanib-Ausweis handle es
sich nachgewiesenermassen um mit einem tintenstrahlbasierten Druckver-
fahren hergestellte Stempel, weshalb das Dokument mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gefälscht sei. Insofern der Beschwerdeführer die Aus-
sage der Schweizer Botschaft in Beirut als „unbegründete und unsubstan-
ziierte Behauptung“ qualifiziere, stehe es ihm frei, ein qualifizierteres und
substanziierteres Gutachten über die Authentizität syrischer Dokumente
ins Recht zu legen. Weiter rüge der Beschwerdeführer, das SEM habe in
seiner Würdigung des Ajanib-Ausweises den auf dem Dokument vorhan-
denen Fingerabdruck nicht weiter untersucht und gewürdigt. Würde sich
nämlich herausstellen, dass der Fingerabdruck von ihm stamme, so würde
dies für die Authentizität des Dokuments sprechen. Dieses Argument
schlage offensichtlich ins Leere, da das Anbringen eines Fingerabdrucks
auf einem gefälschten Dokument keineswegs dessen Authentizität zu be-
weisen vermöge. Ob es sich beim Fingerabdruck um jenen des Beschwer-
deführers handle oder nicht, sei daher völlig unerheblich und könne offen
gelassen werden. Zudem argumentiere der Beschwerdeführer, das SEM
habe es unterlassen, einen Stempel, der sich oben links neben dem Pass-
foto befinde, in seiner Dokumentenanalyse zu würdigen. Allerdings befinde
F-5936/2015
Seite 10
sich oben links neben dem Passfoto kein Stempel, da das Passfoto links-
bündig auf das Dokument geheftet sei. Sollte sich die Aussage des Be-
schwerdeführers auf den schrägen Schriftzug rechts neben dem Passfoto
beziehen, so sei festzuhalten, dass dieser keinen Beweiswert aufweise.
Schliesslich sei das Argument des Beschwerdeführers, es sei „angesichts
der bereits seit Jahren dauernden Bürgerkriegssituation in Syrien […] zu
bezweifeln, dass die behördlichen Strukturen noch so gut erhalten seien,
dass bei der Ausstellung von Ajanib-Ausweisen landesweit eine einheitli-
che Praxis beibehalten werden konnte“, völlig unbehelflich, da das Doku-
ment gemäss Ausstellungsdatum am 30. Juli 2000 ausgestellt worden sei,
mithin elf Jahre vor Beginn des Bürgerkriegs. Indessen nähre eine solche
Aussage des Beschwerdeführers die Zweifel an der Authentizität des Do-
kuments umso mehr, da er offenbar selbst nicht mehr wisse, wann dieses
ausgestellt worden sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Kurzbefragung im Asylverfahren auch geltend gemacht,
er habe in Syrien als Ajanib lediglich über ein „Definitionszertifikat“ verfügt,
womit wohl der Ajanib-Ausweis gemeint gewesen sei, doch könne er die-
ses Dokument nicht mehr auftreiben, weil es im vom Schlepper abgenom-
men worden sei.
G.d In seiner Replik vom 17. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend machen, es könne nicht sein, dass das SEM die Ableh-
nung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit lediglich mit Be-
hauptungen und Vermutungen begründe, welche nicht bewiesen werden
könnten. Es sei willkürlich, ohne eindeutige Belege dem Beschwerdeführer
vorzuwerfen, er besitze möglicherweise unter einem anderen Namen die
syrische Staatsangehörigkeit. Es gehe nicht an, diese Vermutungen im
Raum stehen zu lassen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb
das SEM seine Abklärungspflicht offensichtlich verletzt habe. Des Weiteren
habe das SEM dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung nicht die Möglichkeit gewährt, sich zur angeblichen syrischen
Staatsangehörigkeit zu äussern. Weder aus der vom SEM durchgeführten
Dokumentenanalyse noch aus der Einschätzung vom 7. August 2014 der
Schweizer Botschaft ergebe sich der eindeutige Nachweis, dass der
Ajanib-Ausweis eine Fälschung darstelle. Es werde vielmehr lediglich pau-
schal und ohne Begründung ausgeführt, dass in Syrien behördlicherseits
Stempel nie per Farbdrucker hergestellt würden. Aus dem Schreiben gehe
jedoch nicht hervor, woher die Botschaft in Beirut diese gesicherten Er-
kenntnisse habe. Was den zweizeiligen Schriftzug rechts neben der Pass-
F-5936/2015
Seite 11
foto anbelange, so sei dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Nass-
stempel aufgetragen worden. Auch in diesem Zusammenhang hätte es
dem SEM oblegen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der
Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressa-
ten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu-
treten.
Auf den Beschwerdeantrag, es sei dem Beschwerdeführer und seinen Kin-
dern aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlassungs-
bewilligung zu erteilen und es seien ihnen Reisepapiere für Staatenlose
auszustellen beziehungsweise die bestehenden Papiere abzuändern, wird
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staaten-
losenübereinkommen zu zählen ist.
3.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw.
Staatenlosenübereinkommen) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein
F-5936/2015
Seite 12
Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französi-
schen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa
législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet
nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörig-
keit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht
sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsange-
hörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr ge-
währt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die
Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Lan-
desrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinwei-
sen).
4.
4.1 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als
dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylge-
setz – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig
für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich
eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD,
SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Aner-
kennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht
(BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln
vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrecht-
lichen Grundsätzen zu richten. So gilt die Untersuchungsmaxime, gemäss
welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relati-
viert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit
greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch ei-
genes Begehren eingeleitet haben und sie selbstständig Begehren stellen
(vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt
dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Be-
hörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder
nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449
E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf
Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung ver-
weigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtli-
ches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf
F-5936/2015
Seite 13
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff.
VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt
überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP).
4.2 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit gene-
rell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wur-
den viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syri-
schen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen einge-
teilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeich-
neten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes
eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfü-
gen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfü-
gen (BVGE 2014/5 E. 5.2).
4.3 Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien
stammen und kurdischer Ethnie sind. Alleine dieser Umstand spricht je-
doch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach überein-
stimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als
Ajanib oder gar nur als Maktumin gelten. Zu den Maktumin gibt es keine
verlässlichen Zahlen, da diese in keinem behördlichen Register geführt
werden. Die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens variieren je
nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kur-
den in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer
Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden
zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auf-
fassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu
MICHAEL M. GUNTER, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and
War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte so-
dann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen um-
fasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken,
da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar
al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die
syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statis-
tical Yearbook 2011 – Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte
zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als
wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht über-
steigen (vgl. GUNTER, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose
Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009). Damit
besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsange-
hörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach
F-5936/2015
Seite 14
der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaf-
tigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Rele-
vanz zu.
4.4 Weder die Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch diejenigen in der
Replik vermögen zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zu-
mal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Zweifel an der Echtheit
des von ihm eingereichten Ajanib-Ausweises auszuräumen. Bezeichnen-
derweise hielt er in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 fest, es sei bei
den kreisförmigen Stempeln kein Unterbruch zwischen Foto und Brief-
marke einerseits und dem Papierblatt andererseits festzustellen, weshalb
es sich um Nassstempel handle. Indessen beschreibt der Beschwerdefüh-
rer damit die eigentlichen Fälschungsmerkmale, welche den Schluss auf
eine Reproduktion im Tintenstrahldruckverfahren zulassen. Es handelt sich
nach dem Gesagten nicht um ein Original, sondern um ein nachgeahmtes
Dokument, mit dem bloss der Anschein eines Originals erweckt werden
soll. Ein Stempel auf einem amtlichen Dokument hat nach dem Gesagten
eine andere Funktion als die Reproduktion eines solchen im Tintenstrahl-
druckverfahren; bei dieser Schlussfolgerung handelt es sich im Übrigen um
eine gesicherte Erkenntnis, die namentlich den Vorzug aufweist, logisch zu
sein. Des Weiteren hat die Vorinstanz den Fälschungsbefund hinreichend
offengelegt und damit eine sachgerechte Reaktion auf den Fälschungsvor-
halt ermöglicht, wie denn auch die Ausführungen in der Beschwerde und
der Replik des Beschwerdeführers zeigen. Im Übrigen hält die Verweige-
rung einer detaillierteren Offenlegung vor dem Anspruch auf rechtliches
Gehör durchaus stand, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung weiterer Informatio-
nen besteht (vgl. Art. 27 f. VwVG). Dementsprechend erübrigten sich wei-
tere Ausführungen etwa zum schräg gestellten, zweizeiligen Schriftzug ne-
ben der Foto, zumal sich die Vorinstanz diesbezüglich lediglich dahinge-
hend geäussert hat, der Schriftzug habe in Bezug auf die Echtheit des Do-
kuments keinen Beweiswert. Einen begründeten Anlass, den zweizeiligen
Schriftzug als Stempel oder gar als Nassstempel zu qualifizieren, gibt es
demgegenüber nicht. Da die entsprechende Vermutung des Beschwerde-
führers nicht nachvollziehbar erscheint, war die Vorinstanz auch nicht ver-
pflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen zu lassen. Im Üb-
rigen mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer die Ge-
brauchsspuren auf dem Papier wie auch den Daumenabdruck für
Echtheitsmerkmale hält, doch vermag das Bundesverwaltungsgericht hie-
rin lediglich einen Beweis für die Art der Aufbewahrung und das Vorhan-
F-5936/2015
Seite 15
densein eines Daumens, nicht aber für die Echtheit der Urkunde zu erken-
nen. Ebenso wenig ist aufgrund der Gebrauchsspuren zu erkennen, ob der
Ajanib-Ausweis jemals einem syrischen Beamten vorgezeigt wurde, wes-
halb die Gebrauchsspuren lediglich ein Indiz für die Art der Aufbewahrung
liefern können. Im Hinblick auf die vorgehend aufgezeigte Art der Argumen-
tation des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerdeschrift und der Replik weiter einzugehen. Stattdessen
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Ver-
nehmlassung verwiesen werden. Darüber hinaus ist an dieser Stelle expli-
zit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich ab-
geklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, weshalb eine Kassation
der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt.
4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, bei den Be-
schwerdeführenden handle es sich um syrische Ajanib. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Aner-
kennung als Staatenlose versagt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5936/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: