B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5955/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer – nach Aufenthalten
in Spanien, Frankreich und Deutschland – am 13. September 2018 in die
Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte,
dass er vor seiner Einreise bereits in zwei anderen Dublin-Mitgliedstaten
daktyloskopisch erfasst worden war (Spanien: 25. November 2017;
Deutschland: 27. März 2018) und im letzten Fall auch um Asyl ersucht
hatte,
dass das SEM am 24. September 2018 seine Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mut-
masslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der zuvor bereisten
Dublin-Mitgliedstaaten zu äussern,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtli-
chen Gehörs erklärte, er wolle weder nach Spanien noch nach Deutsch-
land zurückkehren, weil er in beiden Ländern Gefahr laufe, von Leuten aus
seinem Heimatland bedroht beziehungsweise getötet zu werden,
dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
antwortete, wegen früherer Schläge auf den Rücken bekomme er immer
noch Schmerzen in der Nacht,
dass das SEM am 4. Oktober 2018 an die spanischen Behörden ein Über-
nahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass die spanischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 10. Okto-
ber 2018 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien an-
ordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 16. Oktober 2018 eröffnete
Verfügung am 18. Oktober 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhob,
dass er in seiner verschiedene Begehren enthaltenden Rechtsmittelein-
gabe hauptsächlich beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er weiterhin die Feststellung von Vollzugshindernissen begehrt mit
der Folge, dass seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sowie – eventualiter – um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG)
ersucht,
dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde – soweit entscheiderheblich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Oktober 2018
per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers da-
her nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind,
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit
summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet
der Dublin-Mitliedstaaten erstmals in Spanien registriert wurde,
dass demzufolge Spanien für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass systemische Schwachstellen im spanischen Asylverfahren und in den
Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu
verneinen sind,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Spanien den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass angesichts der von Spanien eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
aufgrund der in Spanien erlebten Bedrohungen wolle er nicht dorthin zu-
rück, zumal ihm die spanische Polizei nicht helfe und er dort auch keine
ärztliche Hilfe erhalte,
dass sowohl diese als auch die anlässlich der BzP geäusserten Befürch-
tungen nicht über Pauschalierungen hinausgehen und unbelegt sind (der
Beschwerdeführer sprach bei der BzP lediglich von Leuten in Algerien bzw.
von diesen Leuten; in seiner Rechtsmitteleingabe formuliert er im Passiv
und ohne nähere Konkretisierung, er sei dort [in Spanien] bedroht worden),
dass seine minimale und inhaltlich vage Beschwerdebegründung wenig
glaubhaft ist und abgesehen davon auch nicht ausreicht, um das Funktio-
nieren des Asylverfahrens in Spanien in Frage zu stellen,
dass insoweit auch das gegenüber der spanischen Polizei geäusserte
Misstrauen keine Berücksichtigung finden kann,
dass der Einwand, die spanischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht
entgegennehmen wollen, irrelevant ist, da der Beschwerdeführer mittler-
weile ein Asylgesuch gestellt hat und – wie oben dargelegt – Spanien für
die Durchführung seines Asylverfahren deshalb zuständig ist, weil er dort
nach Betreten des europäischen Kontinents erstmals registriert wurde,
dass dem Beschwerdeführer daher mit der Zuständigkeitsregelung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO die Möglichkeit zur hiesigen Behand-
lung seines Asylgesuchs versagt wird,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind,
welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311)
hätten verpflichten können,
dass der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde-
führers zwar nicht bekannt ist, dass ihn die Vorinstanz aber auf die ausrei-
chende medizinische Infrastruktur Spaniens hingewiesen hat sowie auf die
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sich aus dem Dublin-System ergebende Verpflichtung, ihm den Zugang zu
notwendiger medizinischer Behandlung – das heisst zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen – zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 der
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]),
dass sich der Beschwerdeführer somit darauf verlassen kann, dass ihm in
Spanien die unbedingt erforderliche medizinische Hilfe zuteilwird,
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, folglich abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von
vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 19. Oktober 2018 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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