B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5959/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Curtis F.J. Doebbler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-5959/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1962) ist äthiopische Staatsangehörige. Seit
2015 hält sie sich im Sudan auf.
A.a Am 21. August 2016 wandte sie sich per E-Mail an die Schweizer Bot-
schaft in Khartum und ersuchte darum, in die Schweiz einreisen zu dürfen.
Sie führte aus, sie habe in den anderthalb Jahren seit ihrer Einreise als
Asylsuchende in den Sudan neben den allgemeinen schwierigen Lebens-
bedingungen mit diversen Problemen zu kämpfen. Nach Äthiopien könne
sie nicht zurückkehren, da sie dort aus politischen und religiösen Gründen
verfolgt werde (Akten SEM I/S. 2 - 3). Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 an
die Schweizer Botschaft bekräftigte die Beschwerdeführerin diese Vorbrin-
gen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Situation vor der Ausreise
aus Äthiopien (Akten SEM I/S. 5 - 7). Am 30. Januar 2017 reichte sie Ko-
pien von Arztzeugnissen ein (Akten SEM I/S. 8 - 10).
A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 14. und am 22. März 2017 durch
Angehörige der Schweizer Botschaft in Khartum persönlich befragt (Akten
SEM I/S. 12 - 17). Ende März 2017 reichte sie zahlreiche Dokumente zum
Beweis ihrer Aussagen ein (Akten SEM I/S. 18 - 113). Mit Eingabe vom
3. April 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer
Botschaft und machte geltend, sie sei in der Zwischenzeit zweimal von ei-
nem Auto angefahren worden. Sie reichte weitere Unterlagen ein, darunter
solche zu ihrem Gesundheitszustand (Akten SEM I/S. 114 - 118,
119 - 139).
B.
Mit Formularverfügung vom 27. April 2017 wies die Schweizer Botschaft
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Visums aus hu-
manitären Gründen ab. Es wurden die Gründe Nr. 2 (der Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen)
und Nr. 9 (Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden) angekreuzt
(Akten SEM I/S. 147 - 149).
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung Einsprache und reichte zahlreiche Unterlagen ein (Akten SEM
I/S. 151 - 195).
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Seite 3
D.
Nachdem die Vorinstanz Stellungnahmen der Sektion Asylverfahren einge-
holt hatte (Akten SEM II/S. 196, III/S. 197) und unter Berücksichtigung wei-
terer Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin nachgereicht worden
waren (Akten SEM IV/S. 198 - 203), wies sie die Einsprache mit Verfügung
vom 27. Juli 2017 ab (Akten SEM V/S. 204 - 207).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. September
2017 Beschwerde (Akten BVGer 1). Sie beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 (Eingang: 30. November 2017 [per
Telefax] bzw. 4. Dezember 2017 [Akten BVGer 5 und 6]) wandte sich der
Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Auch in dieser Eingabe
werden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt. Zudem wird
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung er-
sucht.
F.
Mit Vernehmlassungen vom 4. Dezember 2017 bzw. 11. Januar 2018 be-
antragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Akten BVGer 7
und 9).
G.
Mit Replik vom 14. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen und deren Begründung fest (Akten BVGer 11). Zudem reicht sie
zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten (u.a. Schreiben von Bekann-
ten; Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Menschenrechtslage
im Sudan und in Äthiopien; Unterlagen zu urgent actions; Zeitungsartikel).
H.
Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-5959/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Visa
sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl.
Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da-
her einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 15. September 2018 trat die Verordnung vom 15. August 2018 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in Kraft. Gemäss den
Übergangsbestimmungen ist auf hängige Verfahren das neue Recht anzu-
wenden (vgl. Art. 70 VEV). Vorliegend ist folglich die neue Verordnung an-
wendbar, auch wenn der angefochtene Entscheid noch unter der Geltung
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (aVEV, AS 2008 5441) erging. Hieraus entsteht der Beschwerde-
führerin kein Nachteil, wurden doch die materiellen Prüfkriterien im Zuge
der Neufassung der Verordnung beibehalten (vgl. die Urteile des BVGer
F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.1 m.H. [zur Publikation vorge-
sehen] und F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.).
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4.
4.1 Als Staatsangehörige Äthiopiens unterliegt die Beschwerdeführerin für
die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsich-
tigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln
zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des
nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. hierzu die erwähnten Urteile des
BVGer F-5646/2018 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H. sowie F-4658/2017 E. 3.1
m.H.).
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden,
wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise
ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. das erwähnte
Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 m.H.; vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4.1
m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl.
BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen
freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des
BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglich-
keit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon aus-
zugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in
einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann (vgl. die erwähnten Ur-
teile des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, E. 5.3.1 und E. 5.3.2 und
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.).
4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.).
5.
Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres Entscheids fest, dass die Akten
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Seite 6
keinen Schluss auf eine aktuelle Lebensgefahr zuliessen. Es sei keine be-
sondere Notsituation ersichtlich, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei viel-
mehr davon auszugehen, dass die sudanesischen Behörden ihren staatli-
chen Schutzpflichten nachkämen. Sie seien den Klagen der Beschwerde-
führerin in einem Verfahren nachgegangen. Es sei der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, einen Bezug zwischen ihren allgemeinen Vorbringen bzw.
Sachverhalten und ihrer eigenen Situation glaubhaft zu machen. Auch die
geschilderten gesundheitlichen Probleme stellten keine ernsthafte und
konkrete Gefährdung dar (vgl. Akten SEM V/204 - 207, Akten BVGer 9).
6.
Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr drohe
sowohl im Sudan als auch in Äthiopien Verfolgung.
6.1 Zur Situation in Äthiopien hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei drei-
mal verhaftet worden. Als sie in der 12. Klasse gewesen sei, sei sie einmal
zusammen mit ihrem Bruder unter dem Verdacht, einer Oppositionspartei
anzugehören, für 15 Tage inhaftiert, beleidigt und geschlagen worden (Ak-
ten SEM I/S. 16, 156). Das zweite Mal sei im Jahre 1999 gewesen. Sie
habe ihren [Verwandten] im Spital besucht. Als sie ihm Lebensmittel und
Medikamente habe geben wollen, sei ihr dies verboten worden. Weil sie
sich dagegen gewehrt habe, sei sie für einen Tag festgehalten worden (Ak-
ten SEM I/S. 16, 164, 180). Das dritte Mal sei 1991 oder 1992 gewesen,
als sie wegen Missachtung von Verfahrensregeln eines Gerichts bzw. auf
Veranlassung des [Verwandten] eines früheren Premierministers für eine
Woche inhaftiert worden sei. Dieser [Verwandte] des Premierministers
habe ihr das Amt einer […] angeboten, was sie abgelehnt habe. Sie habe
dann ihr eigenes Business angefangen. Sie habe von diesem [Verwandten]
des Premierministers ein Darlehen erhalten; als sie es nicht habe zurück-
zahlen können, habe er sie verklagt. Er habe sie überdies heiraten wollen.
Hätte sie diesen Heiratsantrag akzeptiert, wäre ihr das ganze Leid erspart
geblieben (Akten SEM I/S. 5, 16, 156, 180; Akten BVGer 1/S. 1). Sie sei
Journalistin, was in Äthiopien einer Straftat gleichkomme. Ihr sei von zwei
[Medienunternehmen] gekündigt worden; bei der einen unter dem Vor-
wand, sie sei Muslima (Akten SEM I/S. 156, 193; Akten BVGer 6/S. 2 f.).
Sie habe einen äthiopischen Minister beschuldigt, ihren oben erwähnten
[Verwandten] ermordet zu haben, was sie in Todesgefahr bringe (Akten
SEM I/S. 12, 194; Akten BVGer 1/S. 4, 6/S. 3). Sie habe zu guter Regie-
rungsführung und religiösen Themen geforscht sowie Religionsunterricht
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gegeben. Als die Nachbarn begonnen hätten, ihr Haus mit Steinen zu be-
werfen und ihre Schülerinnen zu bedrohen, habe sie Äthiopien verlassen,
um einer Verhaftung zu entgehen (Akten SEM I/S. 155; Akten BVGer
1/S. 1).
6.2 Im Januar 2015 sei sie aus politischen und religiösen Gründen in den
Sudan geflohen (Akten SEM I/S. 2 - 3). Die Lebensumstände seien allge-
mein schwierig. Ihre Stellen als Lehrerin an fünf Universitäten habe sie zu-
gunsten von Sudanesen aufgeben müssen. Sie habe verschiedentlich Pro-
bleme mit dem National Intelligence and Security Service (NISS) gehabt.
Die Gründe dafür seien gewesen, dass sie Unregelmässigkeiten bei der
Vergabe eines Auftrags […] beanstandet und die Wahrheit über die Situa-
tion von Flüchtlingen im Sudan öffentlich gemacht habe. Deshalb habe der
NISS dafür gesorgt, dass sie ihre Stelle bei der […] verloren habe und ihr
Gesuch um Anerkennung als Flüchtling abgewiesen worden sei. Der NISS
habe ihr diverse persönliche Gegenstände abgenommen (Laptop, Aufnah-
megerät, Computerzubehör, Unterrichtsmaterial). Dabei sei sie an der
Hand verletzt worden. Nachdem sie ihre Wohnung, die sie von äthiopi-
schen Landsleuten mit Verbindungen zur Botschaft gemietet hatte, verlo-
ren habe, habe sie bei Freunden, in Polizeistationen und einer provisori-
schen Unterkunft übernachtet. Sie wechsle den Wohnort, weil sie vom äthi-
opischen Sicherheitsapparat überwacht werde. Der NISS habe sie am [Da-
tum] 2016 für einen Tag festgenommen. Sie sei insgesamt in drei Autoun-
fälle verwickelt gewesen, hinter denen der NISS gesteckt habe. Beim ers-
ten sei sie an der Hand verletzt worden. Sie habe diese Vorfälle bei der
Polizei angezeigt. Aus der Verletzung der Hand seien orthopädische und
neurologische Probleme entstanden, die sich weiter ausbreiten würden.
Zudem leide sie unter […], weshalb ihr von den sudanesischen Gesund-
heitsbehörden empfohlen worden sei, in einer kühleren Gegend zu leben
(Akten SEM I/S. 2 - 3, 12 - 17, 24 - 25, 154 - 157, 192 - 195; Akten BVGer
1, 6, 11). Sie habe Angst, von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien
abgeschoben zu werden (Akten SEM I/S. 194; Akten BVGer 1/S. 2,
6/S. 3 ff.).
Zweimal sei ihr Asylgesuch […] abgewiesen worden, da ihr vom NISS vor-
geworfen worden sei, für die Uno zu spionieren. Ein drittes Verfahren ("re-
view") sei mehrmals unterbrochen worden (Akten SEM I/S. 5, 12 - 17, 100,
157, 194). Am [Datum] 2017 sei sie dann von den sudanesischen Behör-
den als Flüchtling anerkannt worden, was beweise, dass ihre Angst vor
Verfolgung in Äthiopien begründet sei (vgl. Akten BVGer 11/S. 1 f.).
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Seite 8
7.
7.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich im Su-
dan aufhält. Dort wurde sie gemäss eigenen Angaben am [Datum] 2017
als Flüchtling anerkannt (Akten BVGer 11/S. 1 f.). Nach ihrer Einreise in
den Sudan im Januar 2015 war sie gemäss ihrem Lebenslauf ab [Datum]
2015 zunächst an einem College und danach an zwei Universitäten als
Englisch- und Informatiklehrerin tätig. Anschliessend war sie bis Ende [Mo-
nat] 2016 für […] als Informatikerin tätig. Am [Datum] 2015 erwarb sie über-
dies im Sudan eine Zusatzqualifikation (certificate) im IT-Bereich (Akten
SEM I/S. 22).
7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich somit in einem Drittstaat auf, der Ver-
tragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (SR 0.142.30) ist. Am 14. Dezember 2017 gewährte ihr dieser
Drittstaat Schutz vor Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatlandes,
indem er sie als Flüchtling anerkannte. Damit ist grundsätzlich die Erteilung
eines humanitären Visums ausgeschlossen (vgl. E. 4.2). Eine Prüfung der
Vorbringen zu ihrer Situation in Äthiopien erübrigt sich daher im vorliegen-
den Verfahren. Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, auch im
Sudan verfolgt bzw. akut gefährdet zu sein. Aufgrund der Anerkennung als
Flüchtling im Sudan ist davon auszugehen, dass ihr die Möglichkeit nicht
offensteht, in ihren Herkunftsstaat Äthiopien zurückzukehren, um so der
Situation zu entkommen (vgl. Urteil des BVGer E-2782/2015 vom 18. Ok-
tober 2017 E. 4.1). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Situation der Be-
schwerdeführerin im Sudan die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums erfüllt.
8.
Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen, welche die Beschwerdefüh-
rerin selbst im Laufe des Verfahrens mündlich und schriftlich gemacht hat,
teilweise nur schwer verständlich sind. So wechselt sie teilweise abrupt das
Thema oder lässt Sätze unvollendet. In der Folge wird der Inhalt ihrer Ein-
gaben und Aussagen wiedergegeben, so gut es geht.
9.
9.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten Widersprüche und
Ungereimtheiten ergeben, wodurch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin insgesamt in Frage gestellt wird.
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9.2 Beispielsweise verknüpft die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben die
Begebenheit, als ihr der Laptop und weitere persönliche Gegenstände ab-
genommen wurden, mit der geltend gemachten Verhaftung durch den
NISS. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass die beiden Vorkommnisse
etwa ein Jahr auseinanderlagen: Die persönlichen Gegenstände wurden
ihr am [Datum] 2015 abgenommen, die Festnahme durch den NISS fand
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sowie zweier Bekannter am
[Datum] 2016 statt (vgl. Anzeige wegen Diebstahls [Akten SEM
I/S. 56 - 57]; zur Festnahme vgl. Akten SEM I/S. 14 und Akten BVGer 11
Beilagen 5 und 6 [vgl. aber 11/S. 1 und S. 4 Ziff. 2 i, wo der {Datum} 2015
auch für die Festnahme genannt wird. Da diese Angaben erst auf Replike-
bene gemacht wurden, kann ihnen kein Gewicht beigemessen werden]).
Dieser Widerspruch hat Auswirkungen auf ein weiteres Ereignis, das die
Beschwerdeführerin mit diesen Begebenheiten in Zusammenhang bringt.
Sie macht geltend, durch die Angehörigen des NISS an der linken Hand
verletzt worden zu sein, ohne allerdings zu differenzieren, ob diese Verlet-
zung anlässlich der Abnahme der persönlichen Gegenstände oder der Ver-
haftung geschehen ist (vgl. etwa Akten SEM I/S. 7, 17, 100, 157, 181; Ak-
ten BVGer 1/S. 4). Einmal bringt sie diese Verletzung auch mit einem der
Autounfälle, in die sie verwickelt war, in Verbindung und explizit nicht mit
der Festnahme bzw. Abnahme persönlicher Gegenstände (Akten SEM
I/S. 13) bzw. erklärt, das Auto habe sie an der Stelle getroffen, wo ihre […]
ohnehin schon beschädigt waren (Akten SEM I/S. 16). An einer anderen
Stelle erklärt die Beschwerdeführerin, die […] und […] Beschwerden hätten
inzwischen auch auf die andere Hand übergegriffen (Akten SEM I/S. 100),
was die Behauptung, ein Unfall sei die Ursache, grundsätzlich in Frage
stellt. Insgesamt bleibt damit unklar, wann genau und unter welchen Um-
ständen es zu der geltend gemachten Verletzung der Hand gekommen ist.
Die eingereichten ärztlichen Unterlagen lassen auch keinen Schluss auf
das genaue Datum und die Ursachen für die Beschwerden der Beschwer-
deführerin zu (Akten SEM I/S. 30, 136; Akten BVGer 1/Beilagen).
9.3 Ebenfalls unklar bleibt der Grund für den Verlust des Auftrags der […].
Die Beschwerdeführerin macht mehrere Versionen geltend. Gemäss der
einen hat sie sich geweigert, ihre Zustimmung zur Erteilung eines Informa-
tik-Auftrags an eine ungeeignete, aber mit dem NISS verbundene Firma zu
geben. Zudem bringt sie diese Weigerung auch mit der früheren Abwei-
sung ihres Asylgesuchs in Verbindung (Akten SEM I/S. 12; Akten BVGer
1/S. 4, 11/S. 1). Gemäss einer anderen Version war ein kritischer Bericht
über die Lage von Flüchtlingen im Sudan der Grund (Akten SEM I/S. 99,
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Seite 10
157; Akten BVGer 11/S. 5 Ziff. ii). In beiden Versionen führt sie ihre Entlas-
sung auf den Einfluss des NISS zurück (vgl. Akten SEM I/S. 3, 12, 99, 157;
Akten BVGer 11/S. 4 Ziff. i). Die Beschwerdeschrift enthält sodann eine
dritte Begründung: Der NISS habe ihren schlechten Gesundheitszustand
als Grund für die Entlassung angegeben (Akten BVGer 1/S. 4 und 11/S. 1).
Dabei deutet sie an, dass diese Rechtfertigung gegenüber den Schweizer
Behörden geäussert worden sei (Akten BVGer 1/S. 4). Hierzu ist festzuhal-
ten, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf Kontakte der Schweizer
Behörden mit dem NISS hervorgehen. Die Beschwerdeführerin macht fer-
ner geltend, dreimal von Autos angefahren worden zu sein, was sie immer
wieder in Zusammenhang mit ihren Problemen mit dem NISS bringt (Akten
SEM I/S. 7, 13 - 14, 181). Für einen solchen Zusammenhang können den
Akten allerdings keine Belege entnommen werden; es ist deshalb davon
auszugehen, dass es sich bei dieser Häufung von Vorfällen und der geltend
gemachten (zeitlichen) Nähe zu anderen Vorkommnissen (Akten SEM
I/S. 13; Akten BVGer 1/S. 4) um Zufall und nicht um gezielte Taten han-
delte.
10.
10.1 Insgesamt lassen die Vorbringen, ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit,
keinen Schluss auf eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin
an Leib und Leben erkennen.
10.2 Die geltend gemachten Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin auf
Interventionen des NISS zurückführen will (Verhaftung, Einziehung von
Gegenständen, Einfluss auf Erwerbsmöglichkeiten, Zwischenfälle mit Au-
tos) stellen zwar Ereignisse dar, die der Beschwerdeführerin das Leben
erschweren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten äthiopi-
schen Flüchtlinge in Khartum im Alltag auf solche Schwierigkeiten treffen.
10.3 Die Beschwerdeführerin berichtet ferner, von anderen Äthiopiern aus
der Wohnung geworfen und bedroht sowie in einem Bus von einem Suda-
nesen geschlagen worden zu sein (Akten SEM I/S. 7, 13 - 14, 17, 156 -
157). Sie erwähnt auch den Versuch eines Betrunkenen, sie zu vergewal-
tigen (Akten SEM I/S. 12, 14, 17, 193). Auch in dieser Hinsicht ist davon
auszugehen, dass viele Personen solche oder ähnliche Erlebnisse erzäh-
len könnten, insbesondere, wenn sich die materielle Situation verschärft
und sie keine Mittel für eine Unterkunft haben. Was die geltend gemachten
Drohungen und Angriffe anbelangt, ist aufgrund der eingereichten Unterla-
gen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorfälle der Po-
lizei melden konnte (Akten SEM I/S. 59 - 60, 156).
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Seite 11
10.4 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Beschwerdeebene auf ihre
journalistische Tätigkeit beruft, so enthalten die Akten keine Hinweise auf
eine solche im Sudan. Vielmehr war sie dort hauptsächlich als Lehrerin
tätig. Vor diesem Hintergrund braucht nicht näher auf die Darlegungen in
der Replik zur allgemeinen Situation von Journalisten im Sudan eingegan-
gen werden (vgl. Akten BVGer 11/S 5 f. und Beilagen).
10.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Eingaben auch auf ihren
Gesundheitszustand. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass
im Oktober 2016 ein Facharzt für […] in Khartum keine Auffälligkeiten an
der linken Hand feststellte, jedoch festhielt, die Beschwerdeführerin
scheine an […] zu leiden (Akten SEM I/S. 30, "seems to have […]"). Zudem
leidet sie unter […] (Akten SEM I/S. 29, 33), weshalb das sudanesische
Gesundheitsministerium empfahl, sie solle an einem kühlen und trockenen
Ort ausserhalb des Sudans leben (Akten SEM I/S. 24 - 25). Weder die Di-
agnosen selbst noch die eingereichten medizinischen Unterlagen lassen
auf eine schwerwiegende Krankheit, die eine unmittelbare Lebensgefahr
darstellt, oder auf die Verweigerung des Zugangs zum Gesundheitswesen
schliessen.
11.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft erscheinen. So prekär die (materi-
elle) Situation der Beschwerdeführerin ist, seit sie keiner Arbeit mehr nach-
geht, sie stellt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für
Leib und Leben dar. Ihre Situation unterscheidet sich auch nicht von derje-
nigen vieler anderer Flüchtlinge in Khartum. Vielmehr erscheint ihre Situa-
tion durch die Anerkennung als Flüchtling günstiger als diejenige anderer
Personen. Aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling und vor dem Hinter-
grund, dass die von ihr in Bezug auf eine Verfolgung in Äthiopien geltend
gemachten Vorfälle bereits viele Jahre vor ihrer Ausreise in den Sudan
stattgefunden haben (vgl. E. 6.1), ist auch davon auszugehen, dass ihre
Angst vor einer Wegweisung nach Äthiopien unbegründet ist (vgl. auch Ak-
ten SEM III/S. 197).
12.
Die Verfügung der Vorinstanz ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be-
anstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 12
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
Besonderheiten des Falls kann jedoch auf die Auferlegung verzichtet wer-
den (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Ko-
sten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Verfahrensführung wird damit
gegenstandlos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: