B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5984/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abnahme von Vermögenswerten.
F-5984/2016
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer gelangte am 25. Septem-
ber 2014 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfü-
gung vom 13. November 2014 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers fest, lehnte das Asylgesuch aufgrund einzig gel-
tend gemachter subjektiver Nachfluchtgründe aber ab und verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz, welche zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben wurde (SEM-act. A 33/6). Dieser Entscheid wurde in
der Folge bestätigt (Urteil des BVGer E–7388/2014 vom 29. Januar 2015).
B.
Anlässlich der Registrierung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen am 26. September 2014 trug der Beschwerdeführer Barmittel
in der Höhe von USD 4'870.– auf sich. Davon wurden ihm USD 3'820.–
abgenommen, der Betrag von USD 1'050.– wurde ihm belassen (SEM-
act. 1). Der abgenommene Betrag wurde mit Valuta 9. Oktober 2014 dem
bei der Vorinstanz eingerichteten Sonderabgabekonto überwiesen (SEM-
act. 2).
C.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 stellte das SEM fest, anlässlich der
Vermögenswertabnahme seien dem Beschwerdeführer statt des gesetz-
lich festgelegten Mindestbetrags von Fr. 1'000.– versehentlich nur
Fr. 976.50 belassen worden; die Differenz in Höhe von Fr. 23.50 werde
dem Beschwerdeführer rücküberwiesen. Im Übrigen bestätigte die Vor-
instanz die Vermögenswertabnahme (SEM-act. 2).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2015
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (SEM-act. 5). Das Gericht
hiess die Beschwerde mit Urteil E–263/2015 vom 28. Juni 2016 gut soweit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war und
wies die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid über die Vermögenswertab-
nahme unter Berücksichtigung des korrekten und vollständigen rechtser-
heblichen Sachverhalts an (SEM-act. 11).
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 hielt die Vorinstanz an der Abnahme
und der Überweisung der Vermögenswerte zugunsten des Sonderabgabe-
kontos fest. Sie bestätigte auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer
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aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Wechselkurses ein Differenz-
betrag von Fr. 23.50 zu den ihm zu belassenden Fr. 1'000.– zurückzuer-
statten sei (SEM-act. 13).
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtpflege.
Er machte darin geltend, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz
vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. Konventionsflüchtlinge
dürften aber aufgrund von Art. 29 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) nicht der Vermögenswertabnahme unterstellt werden. Ferner
habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorgehen der
Vorinstanz unüblich und unter Umständen mit dem Gebot der Rechts-
gleichheit nicht vereinbar sei. Die erneute Verfügung der Vorinstanz
äussere sich nicht zu dieser Frage. Schliesslich stamme der eingezogene
Betrag aus Sozialhilfe und unterstehe auch aus diesem Grund nicht der
Vermögenswertabnahme (BVGer-act. 1).
G.
Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Vorinstanz mit Vernehm-
lassung vom 16. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-
act. 9). Anders als in sogenannten Resettlement-Fällen und vom Be-
schwerdeführer behauptet, sei er vom UNHCR nicht bereits vor seiner Ein-
reise in die Schweiz formell als Flüchtling anerkannt worden und unter-
stand deshalb der Vermögenswertabnahme. Weiter unterstünden Erspar-
nisse aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe, die vor Beginn der Sonder-
abgabepflicht erzielt wurden, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ebenfalls der Vermögenswertabnahme.
H.
Am 21. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer-act. 10).
I.
Mit Replik vom 28. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest (BVGer-act. 11). Er machte dabei insbesondere geltend,
dass die Praxis der Vermögenswertabnahme bei anderen Konventions-
flüchtlingen und bei den weiteren Personen, die wie der Beschwerdeführer
aus dem Camp C._______ in die Schweiz einreisen konnten, weiterhin un-
klar bleibe.
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J.
Mit Duplik vom 30. Januar 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass die Replik
des Beschwerdeführers keine neuen Argumente enthalte und beantragte
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
K.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz dazu auf, zur Praxis der Vermögenswertab-
nahme bei anderen über die Vermittlung des UNHCR in die Schweiz ein-
gereisten Personen und insbesondere zu jener bei den anderen Personen
aus dem Camp C._______, Stellung zu nehmen (BVGer-act. 17).
M.
Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die Asylgesuche
der Personen, welche aus dem Camp C._______ in die Schweiz eingereist
sind, seien einzigartig und es gebe keine Vergleichsfälle ausserhalb dieser
Gruppe. Von den insgesamt sieben in die Schweiz eingereisten Personen
dieser sogenannten „C._______-Gruppe“ seien bei insgesamt drei Perso-
nen (inkl. dem Beschwerdeführer) Vermögenswerte abgenommen und zu-
gunsten der Sonderabgabe vereinnahmt worden (BVGer-act. 18).
N.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unter-
liegen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich der
Vermögenswertabnahme die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und
die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderun-
gen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember 2016 hängigen
Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG
jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist deshalb das bisherige
Recht anzuwenden.
3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 aAsylG (AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Aus-
reise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens,
soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten
nach Art. 85 Abs. 1 aAsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limi-
tierten Sonderabgabe und dem Institut der Vermögenswertabnahme zu-
rückerstatten (Art. 86 aAsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 aAsylV 2
[AS 2007 5585]).
3.3 Gemäss Art. 87 Abs. 1 aAsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögens-
werte offenlegen. Als Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 aAsylG gelten
dabei Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie
Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 aAsylV 2).
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3.4 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zuhanden
des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen
nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs-
oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stam-
men oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen
können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b aAsylG). Die Vermögenswertabnahme
ist auch zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen
vom Bundesrat festgesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.– übersteigt
(Art. 87 Abs. 2 Bst. c aAsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 aAsylV 2).
4.
4.1 Bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers kann
seinen Einwänden nicht gefolgt werden. Das UNHCR führte zwar bereits
vor dem Zeitpunkt seiner Einreise aus, dass der Beschwerdeführer beson-
ders schutzbedürftig sei und die materielle Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 1 A FK erfülle (SEM-act. A 1/10, S. 6). Er war vor seiner Einreise in die
Schweiz vom UNHCR aber nicht formell als Flüchtling anerkannt worden
(vgl. SEM-act. 18 und 19). Schliesslich sind gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts selbst im Falle einer vorgängigen Anerken-
nung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtlings durch das UNHCR die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich
(Urteil des BVGer D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3).
4.2 Der Beschwerdeführer ist – dem durch die Vorinstanz vorgesehenen
und sowohl dem UNHCHR als auch dem Beschwerdeführer so kommuni-
zierten Verfahren entsprechend – mit einem humanitären Visa in die
Schweiz eingereist und hat hier ein reguläres Asylverfahren durchlaufen
(vgl. SEM-act. A 8/2 und A 9/2). Der Beschwerdeführer unterstand somit
während der Dauer seines Asylverfahrens grundsätzlich der in Art. 85 ff.
aAsylG vorgesehenen Sonderabgabepflicht und Vermögenswertabnahme.
4.3 Die Asylgesuche der Personen, die wie der Beschwerdeführer aus dem
Camp C._______ in die Schweiz einreisten, unterscheidet sich insofern
auch von sogenannten Resettlement-Flüchtlingen, bei welchen die for-
melle Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits durch das UNHCR
erfolgte und welche in der Praxis keiner Vermögenswertabnahme unter-
stellt werden. Die Situation des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nur
bedingt mit solchen anderen, über die Vermittlung des UNHCR in die
Schweiz eingereisten Personen vergleichen (SEM-act. 26). Gleich wie die
anderen sieben, aus dem Camp C._______ in der Schweiz eingereisten
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Personen, unterstand er somit der Vermögenswertabnahme. Die Abnahme
von Vermögenswerten erfolgte denn auch nicht nur beim Beschwerdefüh-
rer (vgl. SEM-act. 25). Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer aus dem Gebot der Rechtsgleichheit weitere Ansprüche ableiten
könnte.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden,
dass die Sonderabgabepflicht insoweit nicht mit der Flüchtlingskonvention
vereinbar ist, als sie Asylsuchende trifft, welche die materielle Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 1 A FK erfüllen. Art. 29 Ziff. 1 FK untersagt den
Vertragsstaaten nämlich die fiskalische Benachteiligung von Flüchtlingen
im materiellen Sinn gegenüber eigenen Staatsangehörigen. Die Inan-
spruchnahme von Art. 29 Ziff. 1 FK kann zwar aufgeschoben werden, bis
geklärt ist, ob einer Person tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt. Ist dies aber der Fall, sind die Vertragsstaaten gehalten, den Nach-
teil auszugleichen, welcher einem Flüchtling durch das vorläufige Vorent-
halten seiner Rechte zugefügt wurde. Einen solchen Ausgleich kennt das
geltende Recht nicht. Es sieht keinen Mechanismus vor, der sicherstellt,
dass sonderabgabepflichtige Asylsuchende, die später Asyl erhalten oder
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, rückwirkend gleich gestellt
werden, wie Schweizer in vergleichbarer Situationen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat jedoch entschieden, dass dieser Konflikt zwischen Lan-
des- und Völkerrecht vom schweizerischen Gesetzgeber bewusst in Kauf
genommen wurde und der Sonderabgabeordnung daher die Anwendung
nicht versagt werden darf (vgl. Urteil des BVGer C–1026/2009 vom 31. Ok-
tober 2012 E. 7–11). Der Beschwerdeführer kann deshalb auch aus dem
Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Vermögenswertabnahme materiell die
Flüchtlingseigenschaft erfüllte keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche
ableiten.
6.
Die abgenommenen Vermögenswerte stellten – wie es die Vorinstanz rich-
tigerweise feststellte – Ersparnisse des Beschwerdeführers dar, die er vor
Beginn der Sonderabgabepflicht erzielte (BVGer-act. 9). Gemäss der zum
Zeitpunkt der Vermögenswertabnahme angewandten und durch die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Praxis unterstan-
den diese Ersparnisse deshalb der Vermögenswertabnahme im Sinne von
Art. 87 Abs. 1 aAsylG (vgl. Ziff. 8.5.2 der Weisung des SEM zum Asylge-
setz, Fassung vom 1. März 2012; Stand im Oktober 2014; Urteil des BVGer
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C–721/2013 vom 28. August 2014 E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihre diesbe-
zügliche Weisung mittlerweile zwar dahingehend angepasst, dass auch Er-
sparnisse neu von der Vermögenswertabnahme ausgenommen sind (vgl.
Ziff. 8.4.2 der Weisung zum Asylgesetz, Fassung vom 1. Januar 2018, on-
line abrufbar unter: > Publikationen & Service > Wei-
sungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe, besucht
im Februar 2018). Aufgrund der bereits genannten Übergangsbestimmung
zur Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 (vgl. E. 3.1) und der dieser ent-
sprechenden Übergangsbestimmung in der Weisung in der Fassung vom
1. Januar 2018 (Ziff. 8.5.3) gilt für die beim Beschwerdeführer vorgenom-
mene Vermögenswertabnahme jedoch das bisherige Recht. Auch unter
diesem Aspekt entspricht die erfolgte Vermögenswertabnahme insofern
den anwendbaren Bestimmungen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Vorgehen bei
der Vermögenswertabnahme der für den vorliegenden Fall anwendbaren
gesetzlichen Regelung und Rechtsprechung entspricht. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Aufgrund des gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
sind keine Verfahrenskosten zu übernehmen.
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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