B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5990/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
F-5990/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 12. Juli 2017 beantragte B._______ (Staatsangehöriger von Gambia,
geb. 1992, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Dakar/Senegal ein Schengen-Visum für einen 90-
tägigen Besuchsaufenthalt bei der im Kanton Zürich lebenden Schweizer
Bürgerin A._______ ( geb. 1970, nachfolgend: Gastgeberin bzw. Be-
schwerdeführerin). Bereits am 9. Juni 2017 hatte sich die Gastgeberin mit
einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft
gewandt (SEM act. 3 S. 20).
B.
Mit Formularentscheid vom 13. Juli 2017 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Dakar ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach
Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 23. Juli
2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 2).
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 ab. Da-
bei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrach-
tet werden könne. Dieser stamme aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Insbesondere
junge Männer zögen aus ländlichen Regionen in die Städte und von dort
Richtung Europa. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiä-
res/freundschaftliches Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft
werden. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und ledigen
Mann, welcher eine eigene Handelsfirma betreibe; allerdings fehlten jegli-
che Angaben zu dessen finanzieller und geschäftlicher Situation. Ganz all-
gemein zeige jedoch die Erfahrung, dass aufgrund des grossen Lohngefäl-
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les zwischen der Schweiz und Gambia selbst ein für einheimische Verhält-
nisse gutes Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten könnte, das Hei-
matland dauerhaft zu verlassen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besucher-
visums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, ihr Gast sei mit seiner Heimat sehr verbunden und werde nach seiner
Rückkehr nach Gambia weiterhin seiner Geschäftstätigkeit nachgehen. Sie
werde dafür besorgt sein, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach seinem
Besuchsaufenthalt fristgerecht verlassen werde.
Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die lange geplante Abwesenheit von drei
Monaten deute darauf hin, dass dem Gesuchsteller im Heimatland keine
(besonderen) gesellschaftlichen, familiären und geschäftlichen Verpflich-
tungen oblägen, welche ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Gast noch nie
persönlich getroffen habe, so dass in casu nicht von einer festen Bezie-
hung ausgegangen werden könne.
F.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführe-
rin in der Folge nicht mehr vernehmen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen
von Gambia um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Recht-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
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4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert
durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter
Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Wei-
teren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
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rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller aufgrund seiner Staats-
zugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur
Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein
Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 In Gambia, dem flächenmässig kleinsten Staat des afrikanischen Fest-
landes, leben rund zwei Millionen Menschen. Nachdem bei den Präsident-
schaftswahlen am 1. Dezember 2016 der über 20 Jahre autokratisch re-
gierende Staatspräsident Yahya Jammeh überraschend abgewählt worden
war, kehrte das Land unter dem neu gewählten Staatspräsidenten Adama
Barrow zur Demokratie zurück. Dennoch wandern überproportional viele
Gambier aus ihrer Heimat ab, hat sich doch die Lage nur vordergründig
weitgehend normalisiert. Meist sind es junge Männer, welche zunächst aus
ländlichen Regionen in die Stadt und von dort weiter nach Europa ziehen.
Gründe dafür sind einerseits weit verbreitete Armut, hohe Arbeits- bezie-
hungsweise Perspektivlosigkeit, andererseits falsche Erwartungen. Gam-
bia, welches mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 470 US-Dol-
lar (Schätzung 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und unter
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188 Staaten den 173. Platz im "Human Development Index 2016" des
UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) einnimmt, steht
vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der
Bildungs- und Infrastrukturentwicklung (vgl. im Internet:
> Vertretungen und Reisehinweise > Gambia > Reisehinweise, Stand:
8. Juni 2017; > Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Gambia > Beziehungen zu Deutschland > Innenpo-
litik bzw. Wirtschaft, Stand: November 2017; Webseiten besucht im April
2018).
Vor diesem Hintergrund besteht – wie oben erwähnt - vielfach der Wunsch
zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und unge-
bundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, mi-
nimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zu-
dem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern
kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht
selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal ein-
gereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche
oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise
zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid
über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu würdigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei-
mat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem
Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines
ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten
Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 25-jährigen, unverheira-
teten und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensum-
stände im Heimatland ist lediglich bekannt, dass mit einer Ausnahme of-
fenbar alle Familienangehörigen, zu denen von der Beschwerdeführerin je-
doch keine näheren Angaben gemacht wurden (vgl. SEM act. 5 S. 60) in
Gambia leben sollen. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines beson-
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deren Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abge-
deckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen wer-
den, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Ver-
pflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr
für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situ-
ationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse
selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaft-
lich effizienter unterstützen zu können.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Seine aktuelle
berufliche Tätigkeit bezeichnete er als "business" (vgl. Ziff. 19 des Einrei-
segesuches; SEM act. 3 S. 47), wobei er entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin bereits anlässlich seiner Gesuchseinreichung verschie-
dene Unterlagen zu den Akten legte. Entsprechend hielt die Schweizerver-
tretung auf dem Beiblatt zum Einreisegesuch fest, der Eingeladene sei Ge-
schäftsmann ("commerçant"; SEM act. 3 S. 44). Gegenüber der kantona-
len Migrationsbehörde wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin,
ihr Gast betreibe ein eigenes Geschäft im Soft- und Hardware-Bereich
(SEM act. 5 S. 60). Aus den eingereichten Visumsunterlagen – vornehmlich
Handelsregister-, Steuerregister- sowie Bankauszüge – gehen die aus
dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte allerdings nicht hervor. Letztere
weisen per Ende Mai 2017 einen Saldo von umgerechnet knapp Fr. 3'200.-
aus, was jedenfalls nicht auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse schlies-
sen lässt, die den Beschwerdeführer nachhaltig von einer Emigration ab-
zuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vor-
gesehenen längeren Auslandaufenthaltes von vollen drei Monaten, der of-
fenbar mangels finanzieller Mittel vollumfänglich von der Gastgeberin fi-
nanziert werden müsste (vgl. SEM act.3 S. 20 und Act. 5 S. 60), kann frag-
los nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung des Eingelade-
nen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der
Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeit-
raum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen
auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte
Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden, zumal der Gesuchsteller mit seinem im Kanton
Zürich wohnhaften Onkel – inzwischen hierzulande eingebürgert – bereits
über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
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6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unter-
lagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbind-
licher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009/27 E. 9).
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Be-
kannten – eigenen Angaben zufolge ihr Brieffreund (vgl. SEM act. 5 S. 60)
– erstmals persönlich kennen zu lernen und ihm ihr Lebensumfeld in der
Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als
Schweizer Bürgerin steht ihr ohne weiteres die Möglichkeit offen, den Ge-
suchsteller in dessen Heimatland zu besuchen.
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 29. November 2017 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: