B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5992/2019
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), Irak,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), Irak,
D._______, geboren am (…), Irak,
E._______, geboren am (…), Irak,
F._______, geboren am (…), Irak,
G._______, geboren am (…), Irak,
H._______, geboren am (…), Irak,
Alias-Namen aller Beschwerdeführenden gemäss Akten,
vertreten durch Derya Özgül,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr
Heimatland ungefähr im August 2019 und gelangten am 7. Oktober 2019
mit ihren Kindern via I._______, J._______, Kroatien und K._______ illegal
in die Schweiz, wo sie am 8. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum in (…)
Asylgesuche stellten.
A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden und ihre Tochter
C._______ am 17. September 2019 in Kroatien wegen illegaler Einreise in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten und der Einreichung eines
Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst wurden. Die übrigen Familienmitglie-
der sind im Eurodac nicht verzeichnet.
A.c. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Oktober 2019 (Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] 1053273-39/2) gab der Beschwerdeführer (Ehe-
mann/Vater) namentlich an, man habe ihm nur einmal die Fingerabdrücke
abgenommen. Dies sei sein grosses Problem. Er sei mit seiner im Koma
liegenden Tochter ins Krankenhaus gegangen. Dort habe man sie aber
nicht richtig behandelt. Seine anderen Kinder hätten am Strassenrand ge-
sessen, wo sie von der Polizei mitgenommen worden seien. Sie seien sehr
schlecht behandelt worden. Er habe in Kroatien auch kein Asylgesuch ein-
gereicht. Seine Kinder seien drei Tage in einem WC eingesperrt gewesen.
Es sei auch kein Übersetzer vor Ort gewesen. Seine Frau habe man die
Treppe hochgezerrt, um die Fingerabdrücke abzunehmen. Er sei insge-
samt 8-9 Tage in Kroatien gewesen. Auf die Frage, wo man ihn unterge-
bracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei einen Tag lang im
Wald und drei weitere Tage in Haft gewesen. Man habe ihm auch mit der
Deportation gedroht. Er habe sich geweigert, in ein Camp zu gehen. Es sei
dann eine humanitäre Gruppe gekommen, welche ihn und seine Familie in
ein Camp gebracht habe. Dort seien sie in einem Zimmer untergebracht
gewesen. Man habe ihnen gesagt, sie sollten so schnell wie möglich ge-
hen. Seitdem sei die Psyche der Kinder kaputt. Auf spätere Nachfrage hin
sagte der Beschwerdeführer, dass er beim ersten Versuch die kroatische
Grenze habe überschreiten können.
Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
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(SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vor 26 Jahren
aus M._______ ausgereist. Er habe im Norden des Iraks gelebt, wo er sehr
schlecht behandelt worden sei. Wenn das SEM ihn und seine Familie töten
wolle, dann solle es sie zurück nach Kroatien schicken. Auf Nachfrage, ob
es weitere Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens sprechen
würden, sagte der Beschwerdeführer, dass man seine Kinder in Kroatien
gefoltert habe. Man habe sie dort eingesperrt. Falls man sie alle nach Kro-
atien zurückschicke, werde er sich und seine Kinder in (…) anzünden.
Beim Dublin-Gespräch vom 21. Oktober 2019 (SEM-act. 1053273-40/2)
erklärte die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) im Wesentlichen, sie
seien mehrere Tage in einem Wald gewesen. Da sie keine Verpflegung ge-
habt hätten, sei ihre zuckerkranke Tochter ins Koma gefallen. Der Be-
schwerdeführer (Ehemann/Vater) habe sie auf dem Rücken den Berg hin-
untergetragen. Er habe dann ein Auto angehalten und sei ins Spital gegan-
gen. Die Polizei habe sie, die Beschwerdeführerin, und die anderen Kinder
dann abgeholt und auf den Posten gebracht, wo man sie alle in einem WC
eingesperrt habe. Obwohl sie die Polizisten angefleht habe, sei ihr und ih-
ren Kindern kein Essen abgegeben worden. Sie sei dann von fünf Polizis-
ten gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe den Po-
lizisten gesagt, dass sie weiterreisen wollten. Sie und ihre Kinder seien in
Kroatien gefoltert worden. Die Psyche der Kinder sei zerstört. Auf Nach-
frage sagte die Beschwerdeführerin, dass sie 2-3 Tage auf dem Polizeipos-
ten gewesen seien. Im Spital habe man ihrer Tochter kein Insulin abgege-
ben. Sie alle seien in Kroatien grausam behandelt worden. Sie hätten sich
auch geweigert, in ein Camp zu gehen. Eine humanitäre Gruppe habe sie
alle in ein Camp mitgenommen. Von dort seien sie dann geflohen. Sie habe
kleine Kinder. Sie müssten die Fenster offen lassen, weil sie in keinem ge-
schlossenen Raum sein könnten. Zwei ihrer Kinder seien krank. Das eine
habe Diabetes und das andere leide an Atemproblemen. Sie selber habe
an Kopfschmerzen gelitten, man habe ihr aber eine Tablette verweigert.
Ihre Psyche sei kaputt. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, im
Camp habe man ihnen medizinische Hilfe verweigert. Sie seien dann wei-
ter bis an die Grenze zu Fuss und danach mit dem Auto in die Schweiz
gereist.
Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gab die
Beschwerdeführerin an, eine Rückkehr komme für sie auf gar keinen Fall
in Frage. Sie sei dort schlecht behandelt worden und ihre Kinder hätten
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keine Medikamente erhalten. Man habe sie dort festgehalten und ihnen die
Fingerabdrücke abgenommen, obwohl sie dort nicht hätten bleiben und
hätten weiterreisen wollen. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Gründe
gebe, welche gegen die Zuständigkeit von Kroatien sprechen würden,
sagte die Beschwerdeführerin, der Sachbearbeiter des SEM solle seine
Hand auf sein Gewissen legen. Wie könne das SEM sie alle nur zurück-
schicken.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Oktober 2019 (SEM-act.
1053273-41/2) erklärte die Beschwerdeführerin (Tochter C._______), sie
sei nach drei Tagen in den Bergen in Ohnmacht gefallen. In einem Kran-
kenhaus in Kroatien habe man ihr eine Infusion gegeben. Man habe sie
dann in Kroatien eingesperrt. Drei Tage sei sie im Gefängnis gewesen. Auf
die beiden Treffer im Eurodac angesprochen, sagte die Beschwerdeführe-
rin, dass man ihr nur einmal die Fingerabdrücke abgenommen habe. Dann
habe man sie alle in ein Camp gebracht. Dies sei aber nicht schön gewe-
sen. Nach einigen Tagen seien sie mit dem Auto in die Schweiz gereist.
Bei dem ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs
zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG machte die
Beschwerdeführerin geltend, es sei in Kroatien nicht gut gewesen. Es seien
keine guten Menschen dort.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Oktober 2019 (SEM-act.
1053273-42/2) gab der Beschwerdeführer (Sohn D._______) insbeson-
dere an, in Kroatien sei seine Schwester ins Koma gefallen. Sein Vater
habe sie auf die Strasse gebracht und ein Auto angehalten. Sie seien dann
von der Polizei aufgegriffen und auf den Posten gebracht worden. Man
habe ihn dort in ein WC eingesperrt. Drei Tage hätten sie keine Verpflegung
bekommen. Er sei dort auch geschlagen worden. Er habe Angst gehabt.
Soviel Angst habe er nicht einmal in N._______ gehabt. Seine Psyche sei
dort kaputtgegangen. Eine humanitäre Gruppe habe sie dann in ein Camp
gebracht und gesagt, dass sie nach ein paar Tagen gehen könnten. Später
seien sie mit dem Auto in die Schweiz gereist.
Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte
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der Beschwerdeführer, dass er sich im Fall einer Wegweisung nach Kroa-
tien umbringen werde. Diese Grausamkeit, welche er dort erfahren habe,
habe er in seinem ganzen Leben noch nicht erlebt.
B.
Am 21. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 31. Oktober
2019 zu.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2019 – eröffnet am 8. November 2019 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2019 nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte die Beschwerdeführenden –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden
gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, der Nichteintretensentscheid des SEM
vom 5. November 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durch-
zuführen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die An-
gelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzu-
weisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Mass-
nahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be-
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schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Instruktionsrichter setzte am 14. November 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. November 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 7
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
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Seite 8
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden und ihre Tochter
C._______ am 17. September 2019 in Kroatien wegen illegaler Einreise in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten und der Einreichung eines
Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst wurden. Das SEM ersuchte deshalb
die kroatischen Behörden am 21. Oktober 2019 um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die
kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. Oktober 2019 gut. Vor
diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. In Anbetracht dessen, dass –
wie erwähnt – im Wiederaufnahmeverfahren keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) stattfindet, können
die Beschwerdeführenden aus ihrem Einwand, wonach gemäss Art. 10 und
Art. 11 Dublin-III-VO die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei, nichts
für sich ableiten. Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden und ihre Tochter C._______ in Kroatien kein Asylge-
such gestellt haben wollen, an der feststehenden Zuständigkeit Kroatiens
nichts zu ändern. Es besteht kein Anlass, die im Eurodac vorgenommenen
Registrierungen in Frage zu stellen.
3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
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Seite 9
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
4.
4.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, C._______
leide an Diabetes Typ 1. Sie werde deswegen erstmals in ihrem Leben be-
handelt. Obwohl die Vorinstanz von der notfallmässigen Aufnahme im Spi-
tal gewusst habe, habe sie es unterlassen, den Austrittsbericht abzuwar-
ten. Es sei fraglich, wie sich dieses Vorgehen mit dem Aspekt des rechtli-
chen Gehörs vereinbaren lasse, zumal die verfügende Behörde verpflichtet
sei, wesentliche Äusserungen und Änderungen tatsächlich zur Kenntnis zu
nehmen und sich damit in der Entscheidungsfindung und Begründung
sachgerecht auseinanderzusetzen. Des Weiteren sei es für die zurzeit in-
stabile Familie nicht tragbar, nach Kroatien überstellt zu werden, da eine
Stabilisierung in diesem Fall nicht stattfinden könne. Vielmehr müsse mit
einer Verschlimmerung des bereits bestehenden psychischen Leidens ge-
rechnet werden. Eine Überstellung nach Kroatien stelle für die Familie und
vor allem für die Tochter C._______ eine Gefahr für die Gesundheit dar
und werde damit Art. 3 EMRK verletzen.
Aufgrund des Familienzusammenhalts seien humanitäre Gründe gegeben
(Art. 8 EMRK), welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden.
Ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO / Art. 29a Abs. 3 AsylV
1 erscheine angemessen. Die Vorinstanz sei entsprechend anzuweisen,
den Selbsteintritt aufgrund der unzulässigen und unzumutbaren Wegwei-
sung zu prüfen. Es bestünden konkrete Hinweise dafür, dass die Familie in
Kroatien Gewalt habe erleben müssen. Ausserdem sei eine medizinische
Behandlung verweigert worden, obwohl die Tochter C._______ sich in ei-
nem kritischen Zustand befunden habe.
Es sei ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren in Kroatien Mängel
aufweisen könnte, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK zur Folge hätten. So werde auch in
verschiedenen Berichten dargelegt, dass Kroatien das Non-Refoulement-
Prinzip verletze. Misshandlungen, Schläge, illegale Push-Backs und ein
nicht funktionierendes Asylsystem seien Vorwürfe gegen Kroatien. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden hiermit bestätigt und seien
ernst zu nehmen. Die Familie sei eingesperrt und geschlagen worden. Eine
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Seite 10
medizinische Behandlung (sogar Nothilfe) sei verweigert worden und man
habe den Beschwerdeführenden mit einer Abschiebung gedroht. An ihren
detaillierten Angaben bezüglich der erlittenen Misshandlungen sei nicht zu
zweifeln.
Die angefochtene Verfügung sei aus diesen Gründen aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, die Asylgesuche im Rahmen eines ordentlichen
Asylverfahrens zu prüfen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollstän-
dig abgeklärt und sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie
habe den medizinischen Vorbringen nicht genügend Beachtung geschenkt
und habe sich auch mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kro-
atien nicht auseinandergesetzt.
4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen,
ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des
Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben
ist (E. 6).
5.
5.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
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Seite 11
5.2. Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Beru-
fung auf verschiedene Quellen Kritik am kroatischen Asylsystem und be-
fürchten bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung ihrer Grund-
rechte. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss sei-
ner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass es keine Gründe für die
Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteile des BVGer
D-3665/2019 vom 25. Juli 2019; D-2829/2019 vom 12. Juni 2019;
E-482/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht
geht demnach nicht davon aus, dass in Kroatien systemische Mängel be-
treffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die von den
Beschwerdeführenden in genereller Weise dargelegte Kritik an Kroatiens
Asylsystem vermag daran nichts zu ändern. Auch aus den in der Be-
schwerde zitierten Urteilen (F-4030/2019 vom 15. August 2019 und
E-3078/2019 vom 12. Juli 2019) können die Beschwerdeführenden nichts
zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend – anders als in jenen Urteilen und wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen werden – nicht veranlasst sieht, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem
Hintergrund, dass die kroatischen Behörden einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt haben und die Zuständigkeit Kroatiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist ins-
besondere nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von
Kroatien illegal abgeschoben würden. Im Weiteren ist auch nicht davon
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Seite 12
auszugehen, die kroatischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurück-
schaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Re-
foulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausser-
dem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Kroatien würde ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen kroatischen
Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden
gerieten im Falle einer Wegweisung nach Kroatien wegen der dortigen Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglich-
keit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden bezie-
hungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter-
bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen kroati-
schen Justizbehörden zu wenden.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren Ge-
sundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich
machte der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs geltend, er wolle für seine Kinder stark sein. Er mache sich grosse
Sorgen um sie. Er habe kein einfaches Leben gehabt. Er habe Vater, Bru-
der und weitere Verwandte verloren. Es gehe ihm nicht gut. Er sei deswe-
gen noch nicht beim Arzt gewesen. Der IS habe sein Unwesen im Dorf
getrieben. Nachdem sich ein Kämpfer in die Luft gesprengt habe, habe die
älteste Tochter Diabetes bekommen. Die Kinder würden im Schlaf weinen.
Sie seien noch bei keinem Psychologen gewesen. Sie hätten jedoch einen
Arzt aufgesucht, da sie wegen des Aufenthalts im Wald erkältet seien. Ein
Kind habe Probleme mit der Atmung, ein anderes leide an Hämorrhoiden.
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) erklärte beim Dublin-Gespräch,
es gehe ihr nicht gut. Von der langen Zeit zu Fuss seien ihr Ellenbogen und
ihr Bein geschwollen. Auch sei sie einmal gestürzt. Sie hätten alle Angst.
Die Kinder fürchteten sich sogar vor der Securitas im Bundesasylzentrum.
Sie habe einen Termin beim Arzt. Alle Kinder würden an Kopfschmerzen
leiden, seien appetitlos und weinten in der Nacht.
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Die Tochter C._______ gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, sie leide
an Diabetes, ansonsten gehe es ihr gut. Sie habe Angst vor Kroatien.
Der Sohn D._______ machte beim Dublin-Gespräch zunächst geltend, es
gehe ihm gut. Auf Nachfrage erklärte er, er habe psychische Probleme, sei
deswegen allerdings noch nicht beim Arzt gewesen.
6.2.2. Gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Kurzbericht des Bun-
desasylzentrums vom 11. Oktober 2019 (SEM-act. 1053273-63/10) wur-
den der an Diabetes erkrankten Beschwerdeführerin entsprechende Medi-
kamente (Lantus, NovoRapid) verschrieben und ein Gerät zur Messung
des Blutzuckers ausgehändigt.
Auf die Anfrage des SEM hin, ob für die Beschwerdeführenden medizini-
sche Unterlagen vorliegen würden, teilte die Pflege des Bundesasylzent-
rums mit, hinsichtlich der Tochter C._______ gebe es entsprechende Un-
terlagen. Die anderen Familienmitglieder seien unauffällig. Einzig die Mut-
ter sei einmal wegen Ellenbogenschmerzen bei der Ärztin gewesen. Diese
Schmerzen seien nun aber wieder gut (SEM-act. 1053273-62/2).
In der Sprechstunde für Diabetologie vom 6. November 2019 im (…) wur-
den der Tochter C._______ folgende Diagnosen gestellt: Hyperglykäm ent-
gleister Diabetes mellitus Typ 1, ED 2014, Verdacht auf Thalassämia minor
und depressive Verstimmung und Durchschlafstörung nach traumatisieren-
dem Erlebnis. Gemäss Einschätzung des Arztes ist aktuell eine Reisefä-
higkeit bei noch schwankender Blutzuckereinstellung und damit verbunde-
nem Risiko von Stoffwechselentgleisungen nicht gegeben (vgl. mit der Be-
schwerde eingereichte Beilage [BVGer-act. 1]).
6.2.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
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stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
6.2.4. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und
diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Be-
schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung
ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand ver-
mag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das
dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Die an Dia-
betes leidende Beschwerdeführerin war in Kroatien denn auch bereits im
Spital, wo sie eigenen Angaben zufolge eine Infusion erhielt.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.
Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie es
in der angefochtenen Verfügung festhielt – dem aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung
nach Kroatien Rechnung trägt, indem es die kroatischen Behörden im
Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesund-
heitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren
wird. Die kroatischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwen-
digen Vorkehrungen zu treffen. Was die vorliegend von Vater und Sohn
geltend gemachten Suizidabsichten anbelangt, ist darauf hinzuweisen,
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dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Voll-
zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober
2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018;
F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Bei der Überstellung der Beschwerde-
führenden von der Schweiz nach Kroatien muss jedoch sichergestellt wer-
den, dass dieser besonderen Situation Rechnung getragen wird und die
allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an
die kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt wird.
6.3. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko,
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen würde.
6.4. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der
Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen-
heit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentli-
chen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rech-
nung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situ-
ation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt (vgl.
a.a.O., S. 8/9). Auf weitere medizinische Abklärungen durfte daher berech-
tigterweise verzichtet werden. Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, ist nicht
ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag
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ist abzuweisen.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
6.5. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es
bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
führenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Kroatien bleibt der für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa-
tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
8.
8.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.2. Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen kroatischen Be-
hörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerde-
führenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adä-
quaten Unterkunft unterzubringen.
9.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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10.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht gegenstandslos geworden.
Der am 14. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
11.
11.1. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
besehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: