B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5995/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______, geb. am (…),
2. B._______, geb. am (…),
3. C._______, geb. am (…),
4. D._______, geb. am (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 - 4 reisten am 21. September 2019 auf dem
Luftweg von Teheran nach Frankfurt a.M. und ersuchten am 5. Oktober
2019 im Bundesasylzentrum in Basel um Asyl. Ein Abgleich mit dem zent-
ralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Deutschland ihnen
am 12. September 2019 vom 15. September 2019 bis 7. Oktober 2019 gül-
tige Visa ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] und 30).
B.
Am 11. Oktober 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über-
nahme der betreffenden Personen gemäss Art. 12 Abs. 1 oder 3 bzw.
Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO).
C.
Gestützt auf die Abgleiche mit dem CS-VIS gewährte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden 1 und 2 am 17. Oktober 2019 im Rahmen der Dub-
lin-Gespräche im Beisein ihrer Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizi-
nischen Sachverhalt. Hierbei erklärten sie, wegen der gesundheitlichen
Probleme des Sohnes D._______ (Beschwerdeführer 4) nach Deutschland
geflogen zu sein. Nach der Ankunft habe sich die Familie erst in eine Klinik
nach Hannover und anschliessend in ein Spital nach Freiburg i.Br. bege-
ben. Dort habe man ihnen eröffnet, der Sohn könne nur in Basel behandelt
werden. Deshalb seien sie in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerde-
führer 1 sei gesund, die Beschwerdeführerin 2 plagten wegen des Gesund-
heitszustandes des einen Sohnes depressive Verstimmungen und der Be-
schwerdeführer 3 leide seelisch unter der Krankheit seines Bruders. Ferner
gab das Ehepaar an, die Beschwerdeführerin 2 habe sich nach der Aus-
reise ohne Hijab fotografieren lassen. Die Fotos seien in den Iran gelangt.
Sie hätten Verwandte in Deutschland, die ebenfalls davon wüssten, wes-
halb ihnen von dieser Seite Gefahr drohe (SEM act. 42 und 43).
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Aus gleichentags editierten sowie am 23. Oktober 2019 von der Parteiver-
treterin nachgereichten Spitalarztberichten ging hervor, dass der Be-
schwerdeführer 4 an Epilepsie leidet (SEM act. 40, 41 und 44, 46 und 47).
D.
Die deutschen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen am 31. Okto-
ber 2019 zu (SEM act. 48 - 51).
E.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (eröffnet am 6. November 2019) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre
Überstellung nach Deutschland und forderte sie auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das
SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 53).
F.
Mit Schreiben vom 6. November 2019 orientierte die zugewiesene Partei-
vertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 55).
G.
Mit einer in einer Fremdsprache (Farsi) verfassten, nicht eigenhändig un-
terschriebenen Eingabe gelangten die Beschwerdeführenden am 13. No-
vember 2019 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsge-
richt. Das Rechtsmittel war mit Kopien von Unterlagen aus dem Dublin-
Verfahren ergänzt (BVGer act. 1).
H.
Am 14. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer
act. 2).
Ebenfalls am 14. November 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht
die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert drei Tagen nach Er-
halt eine Beschwerdeverbesserung in einer Amtssprache einzureichen.
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J.
Mit fristgerechter Beschwerdeverbesserung vom 19. November 2019 (Da-
tum des Poststempels: 20. November 2019) an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Des Weiteren sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersu-
chen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeverbesserung lagen je eine englischsprachige Stellung-
nahme des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 2 und deren in
der Schweiz ansässigen Schwester E._______ bei, ergänzt mit Unterlagen
des Universitäts-Kinderspitals Y._______ betreffend den Beschwerdefüh-
rer 4 und ärztlichen Zeugnissen zum Gesundheitszustand der Schwägerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die rechtzeitig eingegan-
gene, und nach Verbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 110 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52
VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Seite 5
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung
zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.). Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens. Auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerdeverbesserung ist
deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
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Seite 6
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der an-
tragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asyl-
gesuch gestellt worden zu sein braucht. Der nach der Dublin-III-VO zustän-
dige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Arti-
kel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die
Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.
5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS erhielten die Beschwerdefüh-
renden von Deutschland vom 15. September bis 7. Oktober 2019 gültige
Schengen-Visa (SEM act. 20 und 30). Die deutschen Behörden hiessen
das Übernahmeersuchen am 31. Oktober 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO gut (SEM act. 48 -51). Die grundsätzliche Zuständigkeit
Deutschlands ist somit gegeben.
5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
6.
6.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Anlässlich der Dublin-Gespräche gaben die Betroffenen an, es existier-
ten Fotos, welche die Beschwerdeführerin 2 ohne Hijab zeige. Diese Fotos
seien in den Iran gelangt und auch in Deutschland lebenden Verwandten
bekannt. Die Beschwerdeführenden befürchteten deshalb, in Deutschland
in Gefahr zu geraten bzw. dort «vernichtet» zu werden. Zur Hauptsache
berufen sich die Beschwerdeführenden aber auf den Gesundheitszustand
des an Epilepsie leidenden Kindes D._______ und psychische Probleme
der Beschwerdeführerin 2. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf
die Unterstützungsmöglichkeiten durch die hierzulande ansässige Schwä-
gerin. All dies stehe einer Überstellung nach Deutschland entgegen. Damit
fordern sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom
11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311).
7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
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Seite 8
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
7.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutsch-
land würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nö-
tigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie). Im Übrigen verfügt Deutschland über gut funktionierende
Polizei- und Justizorgane, deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle
einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnten.
7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180 - 193 m.w.H.).
7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wohl leidet der
Beschwerdeführer 4 an Epilepsie, er befindet er sich laut den eingereichten
medizinischen Unterlagen aber in einem guten Allgemeinzustand. Das
Kind wurde sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ambulanten
spitalärztlichen Abklärungen unterzogen. Einmal, am 10./11.November
2019, war zudem ein stationärer Aufenthalt notwendig (siehe ärztliche Be-
scheinigung vom 11. November 2019, unter BVGer act. 5). Ansonsten
empfahlen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte lediglich die Fortführung
der bisherigen Medikation (SEM act. 44, 46 und 47). Die im Arztbericht des
Y._______ vom 10. Oktober 2019 vorgesehene ambulante Nachkontrolle
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Seite 9
hat inzwischen stattgefunden. Im Bericht wurde festgehalten, es sei wün-
schenswert und aus medizinischer Sicht indiziert, dass das Kind an einem
ruhigen Ort unterkomme (siehe Beilagen zu BVGer act. 5). Bezüglich der
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 liegen derweil keine Be-
funde vor. Dementsprechend können die Beschwerdeführenden – insbe-
sondere der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 2 – nicht
nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag
eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung mithin
nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste.
7.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden, insbeson-
dere dem Beschwerdeführer 4, eine adäquate medizinische Behandlung
(konkret allfällige Nachkontrollen) verweigern würde. Entgegen ihrer Dar-
stellung hat man die Familie in Freiburg i.Br. für die Behandlung dieser
Krankheit denn nicht einfach nach Basel verwiesen (siehe hierzu den ent-
sprechenden Bericht des X._______ Freiburg i.Br. vom 27. September
2019, unter SEM act. 44), vielmehr erhielten sie dort wie auch in Frankfurt
a.M. nachweislich Zugang zu fachärztlicher Betreuung. Ebenso wenig geht
aus den nachgereichten Belegen des Y._______ hervor, dass der Be-
schwerdeführer 4 sich aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz
aufhalten müsste.
7.7 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll-
zug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend ge-
F-5995/2019
Seite 10
schehen, sind die beiden Hauptdiagnosen (Kind D._______: Epilepsie; Be-
schwerdeführerin 2: depressive Verstimmungen) in den entsprechenden
Überstellungsmodalitäten doch ausdrücklich aufgeführt (SEM act. 52).
7.8 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführen-
den schliesslich aus der langjährigen Anwesenheit der Schwägerin in der
Schweiz. Zum einen betrifft die fragliche Beziehung nicht die Kernfamilie,
zum andern ist weder im familiären noch im medizinischen Kontext ein Ab-
hängigkeitsverhältnis erkennbar, weshalb sich die Betroffenen nicht auf
Art. 8 EMRK berufen können. Für die anscheinend angestrebte Familien-
zusammenführung sind sie auf die entsprechenden Bestimmungen des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zu verweisen.
7.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.10 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung allfälliger Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-
VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen
Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
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Seite 11
11.
Der am 14. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
12.
Das mit der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Bundesasylzent-
rums Allschwil, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)