B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6007/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1995, ist Staatsangehörige von Pakistan. Am 7. Juni
2017 beantragte sie – ebenso wie ihr Vater Y._______ – bei der schweize-
rischen Auslandsvertretung in Islamabad die Erteilung eines Schengen-Vi-
sums für die Dauer von 16 Tagen. Dabei gab sie an, ihre Familienangehö-
rigen in der Schweiz besuchen zu wollen. Während die Vertretung dem
Gesuch ihres Vaters entsprach, verweigerte sie ihr die Erteilung des Vi-
sums mit der Begründung, dass Zweifel am Aufenthaltszweck und am Wil-
len zur fristgerechten Wiederausreise bestünden.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 19. Juni 2017 erhoben die
Gastgeber, die Ehegatten A._______ und B._______, fristgerecht Einspra-
che, welche vom SEM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit
Verfügung vom 25. September 2017 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz
führte dazu aus, bei der Gesuchstellerin müsse das Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr als sehr hoch eingeschätzt wer-
den: Die Lebensumstände in Pakistan seien geprägt von politischer Insta-
bilität, einer angespannten Sicherheitslage, Korruption und einer anhalten-
den Energiekrise; zudem habe die junge und ledige Gesuchstellerin in ih-
rem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen oder Bindungen.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der
Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhoben A._______ und
B._______ mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (Eingangsstempel: 24. Ok-
tober 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Für sie, so ihre
Begründung, sei nicht nachvollziehbar, warum Y._______ – der Bruder der
Beschwerdeführerin und Vater der Gesuchstellerin – in die Schweiz habe
einreisen dürfen, während dies seiner Tochter verweigert worden sei. Diese
wohne noch bei ihrem Vater, der auch für ihren Lebensunterhalt und ihr
Studium aufkomme. Sie, die Gastgeber, würden sich jedenfalls freuen,
wenn X._______ sie in der Schweiz besuchen könnte, und übernähmen
auch die Verantwortung für deren fristgerechte Wiederausreise. Bereits die
Grossmutter der Gesuchstellerin sei im Jahr 2014 bei ihnen zu Besuch ge-
wesen und wieder nach Pakistan zurückgekehrt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
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der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Dass an-
dere, aus Pakistan stammende Gäste der Beschwerdeführenden wieder
anstandslos in ihre Heimat zurückgekehrt seien, sei kein Präjudiz für das
vorliegende Verfahren und den hier anders zu beurteilenden Einzelfall.
E.
Auf die ihnen mit Verfügung vom 15. Januar 2018 eingeräumte Möglichkeit,
sich mittels Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern, ha-
ben die Beschwerdeführenden verzichtet.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressaten der Verfügung sind A._______ und B._______ zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer pakista-
nischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nen-Freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und In-
tegrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen
gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 4 AIG sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]).
4.
Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
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fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz sowohl den Aufenthaltszweck als
auch die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bezweifelt und
dies sowohl mit dem Fehlen besonderer Verpflichtungen als auch mit den
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in ihrem Heimatstaat begrün-
det. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wie-
derausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei
alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen
von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen
Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE
2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Pakistans Wirtschaft hat aus mehreren Gründen – dazu gehören die
günstige geographische Lage, niedrige Lohnkosten, die junge Bevölkerung
und eine expandierende Mittelschicht – Wachstumspotenzial. Jahrzehnte-
lange Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur so-
wie politische Instabilität führten neben weiteren Faktoren dazu, dass die-
ses Potenzial bisher nicht ausgeschöpft wurde, dies trotz Anstiegs des
Bruttoinlandsprodukts in den letzten beiden Jahren um je mehr als 5 Pro-
zent. Dennoch ist festzustellen, dass sich die makroökonomische Lage in
Pakistan stark verschlechtert hat, nachdem ein dreijähriges Unterstüt-
zungsprogramm des IWF im September 2016 beendet wurde. Ein neues
Hilfsprogramm wurde zwar Ende 2018 beantragt; seine Details sind aber
noch nicht ausgehandelt. Vor diesem Hintergrund wird auch in Zukunft nur
mit Wachstumsquoten zu rechnen sein, die hinter denjenigen der anderen
rasch wachsenden Volkswirtschaften in Asien zurückbleiben. Als Pakistans
grösste Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie,
ein unsicheres regulatorisches Umfeld, relativ teure bzw. unzureichende
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Energieversorgung und eine teilweise immer noch fragile Sicherheitslage
(vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, > Aus-
sen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft >
Aktuelle Wirtschaftslage / Wirtschaftsklima [Stand: 5. März 2019]).
Innenpolitisch bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus
zentrales Problem für die Sicherheit des Landes, auch wenn die Gewalt
durch militante und terroristische Gruppen etwas gesunken ist. Seit Jahren
verüben jedoch die Taliban und andere Gruppierungen terroristische An-
schläge, die vor allem Einrichtungen des Militärs und der Polizei treffen
sollen. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertre-
ter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt kon-
servativen Islam-Auslegung der Taliban folgen.
Gesellschaftliche Herausforderung für die gesamte Infrastruktur Pakistans
ist das mit durchschnittlich mehr als zwei Prozent pro Jahr hohe Bevölke-
rungswachstum. Ihm zufolge ist mehr als die Hälfte der pakistanischen Be-
völkerung unter 25 Jahre alt, was insbesondere das Bildungs- und Gesund-
heitssystem des Landes sowie die Absorptionsfähigkeit des Arbeitsmarkts
vor Probleme stellt. Hinzu kommt, dass die nachhaltige Entwicklung einer
liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Men-
schenrechte durch die bestehenden Strukturen weiterhin behindert wird.
Frauen bleiben in Pakistan aufgrund traditioneller patriarchalischer Nor-
men und infolge der Anwendung islamisch geprägter Rechtsvorschriften
insgesamt schlechter gestellt als Männer. Ihre Diskriminierung ist im Alltag
verbreitet. Im jüngsten “Global Gender Gap Report” des World Economic
Forum, der die Lebensbedingungen von Männern und Frauen vergleicht,
belegt Pakistan den 143. Platz von 144 erfassten Staaten (zu Vorstehen-
dem: vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Pakistan > Staatsaufbau
und Innenpolitik > Aktuelle innenpolitische Lage / Gesellschaft / Menschen-
rechte / Lage der Frauen [Stand: 5. März 2019]).
6.2 Die oben beschriebene Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin
macht deutlich, dass viele Gründe für den Wunsch nach Emigration ins
europäische Ausland verantwortlich sein können. Dennoch darf Personen,
die mittels Schengen-Visum nach Europa reisen wollen, nicht generell ein
fehlender Rückkehrwille unterstellt werden. Ihren sozialen Bindungen und
Verpflichtungen muss angesichts der dortigen sozio-ökonomischen Ver-
hältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukommen, damit die anstands-
lose Wiederausreise als genügend wahrscheinlich gelten kann.
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6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe haben die Beschwerdeführenden ihr Un-
verständnis gegenüber dem Visumsentscheid der Vorinstanz geäussert
und betont, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine selbständige
junge Frau handelt, welche sich auf ihr Studium konzentriere und ehrlich
und anständig sei. Dennoch ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Cha-
rakterbeschreibung ihres Gastes – selbst wenn sie im besten Glauben er-
folgte – nicht verifizierbar ist und, auch wenn sie stimmen sollte, nicht auf
dessen tatsächlichen Rückkehrwillen schliessen lässt. Immerhin haben die
Beschwerdeführenden selbst eingeräumt, dass die Situation in Pakistan
schwierig ist und viel Korruption herrscht. Diesen allgemein erschweren-
den Lebensbedingungen kann sich die Gesuchstellerin, selbst wenn sie es
möchte, nicht entziehen. Von daher ist auch dem Umstand, dass ihr Unter-
halt und ihr Studium gegenwärtig durch ihren Vater finanziert werden, mit
Blick auf die Zukunft kein grosses Gewicht beizumessen. Da die 1995 ge-
borene Gesuchstellerin sowohl jung als auch ungebunden ist, kann nicht
ernsthaft ausgeschlossen werden, dass sie sich in West- oder Mitteleuropa
neue Lebensperspektiven erhofft. Der Aspekt, dass ihre Tante und deren
Ehemann, beide ebenfalls aus Pakistan stammend, sich in der Schweiz
eine Existenz aufgebaut haben, könnte dabei auch für sie eine Rolle spie-
len.
6.4 Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführenden von der fristgerechten
Wiederausreise der Gesuchstellerin überzeugt sind und dafür die Verant-
wortung übernehmen wollen. Gastgeber können zwar gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren,
nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhal-
ten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Ebenso wenig ist ausschlagge-
bend, dass frühere Gäste der Beschwerdeführenden – die Grossmutter
und auch der Vater der Gesuchstellerin – wieder anstandslos in ihre Heimat
zurückgekehrt sind. Ihren dortigen sozialen Bindungen und Verpflichtun-
gen dürfte jedoch, anders als im vorliegenden Fall, ein grösseres Gewicht
beigemessen worden sein. An dieser Stelle braucht darauf aber nicht wei-
ter eingegangen zu werden.
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht anneh-
men, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden sei nicht gesichert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa sind somit nicht
erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu
bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza Barbara Giemsa-Haake
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