B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6037/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A.______,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit
(Wiedererwägungsgesuch).
F-6037/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 25. Oktober 2011 stellte der aus der syrischen Provinz Al-Hasaka stam-
mende A._______, geboren 1988, im Empfangs- und Verfahrenszentrum
des Bundes in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei seiner am 7. November
2011 durchgeführten Befragung zur Person (BZP) gab er an, er habe, ob-
wohl in Syrien geboren, die syrische Staatsangehörigkeit nicht (Asylakten
A6/3). Dies erläuterte er in seiner Anhörung vom 21. Juni 2013 dahinge-
hend, dass er ursprünglich – wie auch seine Mutter – Maktum gewesen
sei, sich wegen der Zughörigkeit seines Vaters zu den Ajanib aber als
Ajnabi habe registrieren lassen; diese hätten sich seinerzeit nämlich auf-
grund eines Präsidentenerlasses einbürgern lassen können. Da er von der
Regierung verfolgt worden sei, sei ihm selbst das Bürgerrecht nicht erteilt
worden. Seine Geschwister – ausgenommen eine Schwester, die über kei-
nerlei Papiere verfügt habe – und seine Mutter seien jedoch eingebürgert
worden (zu Vorstehendem: Asylakten 14/2 - 4).
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wies das Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete seine vorläu-
fige Aufnahme an (Asylakten 18/7).
C.
Am 4. September 2014 stellte A._______ ein Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit unter Hinweis darauf, dass aus der Provinz Al-Hasaka
stammende Maktumin – zu denen auch er gehöre – gerichtlich eine solche
Anerkennung erfahren hätten (Vorakten B 1/1). Sein Gesuch wies das SEM
mit Verfügung vom 4. März 2015 ab, insbesondere mit der Begründung,
dass sein Vorbringen in offenem Widerspruch zu seinen Angaben im Asyl-
verfahren stehe. Dort habe er sich ausdrücklich und auch auf Nachfrage
hin als Ajnabi bezeichnet, und es sei davon auszugehen, dass er als sol-
cher die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können (zu Vorste-
hendem: Vorakten B 16/1 - 9). Auf das gegen die Verfügung erhobene
Rechtsmittel trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni
2015 nicht ein, weil A._______ den von ihm erhobenen Kostenvorschuss
nicht geleistet hatte (Vorakten B 21/1 - 3).
D.
Am 23. Oktober 2015 ersuchte A._______ das SEM erneut um Anerken-
nung seiner Staatenlosigkeit, wobei er auch diesmal und unter Hinweis auf
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eine bereits eingereichte Bescheinigung seine Maktumin-Zugehörigkeit be-
hauptete (Vorakten B 22/1). Dazu teilte ihm das SEM mit Schreiben vom
4. November 2015 mit, dass es mangels neuer Aspekte kein neues Verfah-
ren einleiten wolle (Vorakten B 23/1 und 2).
E.
Unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 23. Oktober 2015 reichte
A._______ mit Eingabe vom 18. Januar 2016 eine neue – von ihm selbst
als Ajnabi-Ausweis bezeichnete – Bescheinigung ein (Vorakten B 24/1).
Das SEM behandelte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und hielt
dazu in seiner Verfügung vom 30. August 2016 fest, dass die Frage der
Anerkennung der Staatenlosigkeit rechtskräftig beurteilt worden sei und
keine neuen Gründe eine andere Beurteilung der Sachlage erlaubten. Die
vom Gesuchsteller am 18. Januar 2016 eingereichte Mukhtar-Bescheini-
gung sei kein Ajnabi-, sondern ein Maktumin-Ausweis und kein geeignetes
Beweismittel, welches der Verfügung vom 4. März 2015 die Grundlage ent-
ziehen könnte. Abgesehen davon sei das Dokument als Fälschung anzu-
sehen. Im Ergebnis lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch, soweit
es darauf eintrat, ab und zog die neue Bescheinigung ein.
F.
Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 30.
September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, ein
Mukhtar geniesse Respekt und Ansehen in der Gesellschaft. Viele von
ihnen könnten aber kaum richtig schreiben und lesen, weshalb ihre Doku-
mente fehlerhaft und unvollständig und nur unter Mithilfe ihrer Familienan-
gehörigen zustande kämen. Er selbst gelte in Syrien nach wie vor als Mak-
tum und könne daher die dortige Staatsbürgerschaft nicht beantragen.
Seine Schwester, Maktum wie er, sei jedenfalls in der Schweiz als staaten-
los anerkannt worden. Dass Mitglieder einer Maktum-Familie einen unter-
schiedlichen Status hätten, sei unmöglich; auch deswegen sei seine Staa-
tenlosigkeit anzuerkennen. Diese ergebe sich im Übrigen auch aus einem
neuen Dokument, welches er aus Syrien erhalten habe und der Be-
schwerde beifüge (vgl. Beilage: Registrierungserklärung für Maktumin mit
deutscher Übersetzung).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter
das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege ab und erhob vom Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, in der Vergangenheit habe
sie sich mehrfach mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Staatenlo-
sigkeit auseinandergesetzt und – insbesondere aufgrund seiner Asylbefra-
gung – die Schlussfolgerung gezogen, dass er als Zugehöriger zur Gruppe
der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können. Dieses
Ergebnis könne er mit der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Regist-
rierungserklärung nicht umstossen, zumal derartige Dokumente über kei-
nerlei Sicherheitsmerkmale verfügten; ausserdem habe der Beschwerde-
führer auch nicht aufgezeigt, wie er in den Besitz des neuen und angeblich
bereits am 23. August 2016 in Syrien ausgestellten Dokuments gelangt sei.
Bereits seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bescheinigung
habe sich als Fälschung erwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. Januar 2017 zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung zu äussern. Diese Frist verstrich ungenutzt.
J.
Am 28. Juni 2017 richtete der Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten,
an das SEM eine schriftliche Eingabe, in welcher er unter Erläuterung der
Bestimmungen des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosen-
abkommen bzw. StÜ) beantragte, ihn als staatenlos anzuerkennen. Das
SEM informierte den Rechtsvertreter daraufhin über den Verlauf des bis-
herigen Verfahrens und übersandte die Eingabe mit dessen Zustimmung
dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeergänzung. Weitere Ein-
gaben erfolgten nicht mehr.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechterheblich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch
das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.) und damit das hier in Frage stehende Staaten-
losenübereinkommen. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesver-
waltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn kein
Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französi-
schen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa
législation") als Angehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach die-
ser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu ei-
nem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dage-
gen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit
besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog.
"de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstel-
lung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht,
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1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil
des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
Zur Abgrenzung beider Gruppen hält die Rechtsprechung präzisierend
fest, dass als staatenlos nur eine Person angesehen werden kann, der die-
ser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise dann, wenn sie die
Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wie-
der-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder
es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben bzw. wieder zu erwer-
ben, kann sich demgegenüber nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosen-
übereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai
2012 E. 3.1 m.H.). Diese Interpretation verhindert, dass der Status der
Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.)
3.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizeri-
schen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemei-
nen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die
Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich
vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Ma-
xime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen
kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welches die Par-
teien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere
auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese
ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er-
heben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).
4.
Im vorliegenden Verfahren möchte der Beschwerdeführer die Anerkennung
seiner Staatenlosigkeit erreichen. Er beruft sich, ungeachtet seiner Anga-
ben im Asylverfahren, darauf, dass er in Syrien zur kurdischen Minderheit
der Maktumin gehöre, welche generell nicht die syrische Staatsangehörig-
keit erlangen könnten.
4.1 Anlässlich der dortigen Volkszählung im Jahr 1962 verloren ca.
120‘000 bis 150‘000 Kurden im Zuge der Arabisierung die syrische Staats-
angehörigkeit. Ihnen wurde vorgeworfen, illegal aus dem Irak und der Tür-
kei eingewandert zu sein. Sie und ihre Nachkommen werden als Ajanib
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bezeichnet. Vom Staat werden sie mit rund 200‘000 Personen als in Syrien
lebende Ausländerinnen und Ausländer in einem gesonderten Zivilregister
geführt. Sie erhalten auch Identitätsnachweise, wohingegen ihnen staats-
bürgerliche Rechte und Reisedokumente verwehrt werden. Neben den
Ajanib existiert die kurdische Gruppe der Maktumin mit 75‘000 bis 100‘000
Menschen. Bei ihnen handelt es sich angeblich um nach der Volkszählung
illegal nach Syrien eingewanderte Kurden und ihre Nachkommen. Ihr Sta-
tus ist nochmals prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei
Rechte verfügen (zu Vorstehendem: ALEXANDRA GEISER, Syrien: Staats-
bürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013;
vgl. auch die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils
C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
4.2 Die vom syrischen Präsidenten bei seinem Amtsantritt im Jahr 2000
den Kurden versprochenen Reformen wurden 2011 in die Wege geleitet.
Sie führten mit einem Rundschreiben vom 31. März 2011 zur Vereinfa-
chung zahlreicher Verwaltungsvorgänge, beispielsweise bei der Ausstel-
lung von Familienregisterauszügen und der Registrierung von Ajanib in den
Ausländerregistern der Standesämter in der Provinz al-Hasaka. Mit an-
schliessendem Dekret 49 vom 7. April 2011 erlaubte der Präsident den
Ajanib, nicht jedoch den Maktumin, den Erwerb der syrischen Staatsange-
hörigkeit. Dieses Dekret wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für
gültig erklärt und soll nach kurdischer Einschätzung (Kurdwatch) bis Ende
September 2011 zur Einbürgerung von 51‘000 Personen geführt haben (zu
Vorstehendem: ALEXANDRA GEISER, a.a.O).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Maktumin die syrische
Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt erlangen konnten und dass ihnen
diese Möglichkeit auch in Zukunft verwehrt bleibt. Der Umstand, dass sie
über keine offiziellen Identitätspapiere verfügen, macht zudem deutlich,
dass sie ihren Status schwer belegen können. Als Beweismittel dienen
ihnen in der Regel sogenannte Mukhtar-Bescheinigungen, d.h. von Dorf-
vorstehern ausgestellte Dokumente, die keine Sicherheitsmerkmale haben
und daher nicht fälschungssicher sind. Auf sie darf aber dann abgestellt
werden, wenn von ihrer Echtheit auszugehen ist und darüber hinaus auch
die behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Maktumin glaubhaft er-
scheint.
4.4 Letzteres ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchli-
chen Behauptungen nicht der Fall. Bei seiner Asylanhörung vom 21. Juni
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2013 gab er an, er sei ursprünglich – wie auch seine Mutter – Maktum ge-
wesen, habe sich wegen der Zughörigkeit seines Vaters zu den Ajanib aber
ebenfalls als Ajnabi registrieren lassen (vgl. hierzu und zu Folgendem:
Asylakten 14/2 - 4). Dieses Vorbringen ist insofern schlüssig, als der Be-
schwerdeführer es zeitlich richtig – nämlich vor dem Hintergrund der syri-
schen Reformbestrebungen und des präsidialen Dekrets vom 7. April 2011
– eingeordnet hat. Zudem hat er – ebenfalls zutreffend – erläutert – dass
die auf diese Weise registrierten Mitglieder seiner Familie die syrische
Staatsbürgerschaft erlangen konnten (zum Zugang von Ajanib aus der Pro-
vinz Al-Hasaka zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit: vgl. BVGE
2014/5 E. 11.2). Ungeachtet der im Verlauf des Verfahrens eingereichten
Mukhtar-Bescheinigungen ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer der kurdischen Volksgruppe der Ajanib angehört.
4.5 Dieselbe Schlussfolgerung hat die Vorinstanz bereits in ihrer rechts-
kräftigen Verfügung vom 4. März 2015 gezogen und festgestellt, dass der
Beschwerdeführer, so wie seine Mutter und seine Geschwister, die syri-
sche Staatsangehörigkeit hätte erlangen können, dass er dies aber nach
eigenen Angaben – und ohne dafür einen triftigen Grund zu nennen – un-
terlassen habe (vgl. Verfügung Ziff. 8. 2 ff./ Vorakten B 16/6 und 7).
4.6 Angesichts dieses Ergebnisses hätte die Vorinstanz auf die als Wieder-
erwägungsgesuch entgegen genommene Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 18. Januar 2016 nicht mehr eintreten müssen, denn die damit
zum Beweis der Maktumin-Zugehörigkeit vorgelegte (dritte) Mukhtar-Be-
scheinigung hätte – selbst wenn keine Fälschungsmerkmale vorhanden
gewesen wären – nicht zur Schlüssigkeit einer solchen Behauptung führen
können. Das teilweise Eintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungs-
gesuch beeinflusst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens allerdings
nicht.
4.7 Ohne die Widersprüchlichkeit seiner bisherigen Vorbringen zu erläu-
tern, hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und der er-
gänzenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2017 an seiner
Behauptung, den Maktumin anzugehören, fest. Darauf ist angesichts der
obigen Erwägungen nicht weiter einzugehen. Ob die Schwester des Be-
schwerdeführers – möglicherweise wegen der bei ihr unterbliebenen Re-
gistrierung als Ajanib (vgl. Sachverhalt A) – in der Schweiz als staatenlos
anerkannt wurde, ist für das Ergebnis des Verfahrens ebenfalls nicht rele-
vant.
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5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als
staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist. Die
angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu
beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
– das Migrationsamt St. Gallen (nur Rubrum und Dispositiv ad. [hk])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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