B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6051/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1971, ist Staatsangehö-
riger des Iran. Am 11. Juni 2017 beantragte er bei der schweizerischen
Auslandsvertretung in Teheran die Erteilung eines Schengen-Visums für
die Dauer von 20 Tagen, um Freunde in der Schweiz besuchen zu können.
Dabei benannte er A._______ und B._______, beide im Kanton Zürich le-
bend, als seine Gastgeber. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung
mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf
des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei (zu Vorste-
hendem: Vorakten S. 8 f. und S. 24 – 27).
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 23. Juli 2017 erhob
A._______ Einsprache, welche vom SEM – nach Durchführung kantonaler
Abklärungen – mit Verfügung vom 12. September 2017 abgewiesen wurde.
Die Vorinstanz legte dazu dar, der Gesuchsteller stamme aus einer Region,
deren wirtschaftliche Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck
geführt hätten. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich in den
westeuropäischen Staaten eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
Existiere dort bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als
hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle des Gesuchstellers, der
seinen Freund B._______ in der Schweiz besuchen und hier Land und
Leute kennenlernen wolle. Die Notwendigkeit seines Besuchs sei jedoch
nicht ersichtlich. Anscheinend gebe es auch keine besonderen familiären
oder beruflichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstands-
losen Wiederausreise genügend gering erscheinen liessen. Dass der Ge-
suchsteller in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, sei angesichts der
schlechten sozialen Absicherung im Iran kein Grund, der ihn von einer
Emigration abhalten könnte.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem
Gesuchsteller das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Ein-
gabe vom 24. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er macht geltend, sein Gast arbeite im Iran seit 18 Jahren bei derselben
Firma, wo er rund das Doppelte eines iranischen Durchschnittslohns ver-
diene. Auch sonst sei seine finanzielle Situation überdurchschnittlich, ver-
füge er doch über ein Sparguthaben von ungefähr 40‘000 Franken und ein
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Grundstück am Kaspischen Meer. Zu seinen ebenfalls im Iran lebenden
Geschwistern und seiner Mutter pflege er guten Kontakt. Demgegenüber,
so der Beschwerdeführer weiter, sei B._______, sein eigener Lebens-
partner, die einzige Person, welche der Gesuchsteller in der Schweiz
kenne. Daher und mangels Kenntnis der hiesigen Landesprachen hätte
dieser kaum Zukunftsperspektiven in der Schweiz. Sie, die Gastgeber, ver-
stünden nicht, warum dem Gesuchsteller nicht die Einreise erlaubt worden
sei, obwohl eine von ihnen vormals eingeladene Person problemlos ein
Visum erhalten habe. An der Wiederausreise des jetzigen Gastes hätten
sie nicht den geringsten Zweifel. B._______ kenne ihn persönlich seit über
zwanzig Jahren und würde für ihn die Hand ins Feuer legen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könn-
ten. Selbst wenn im vorliegenden Fall von der Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen sei, so sei dennoch festzustellen, dass
Gastgeber für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste keine Garantien
übernehmen können.
E.
In seiner darauffolgenden Replik vom 8. Januar 2018 erläutert der Be-
schwerdeführer die bereits in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Ein-
wände. Die Visumsverweigerung, so seine Schlussfolgerung, sei willkürlich
erfolgt, denn das Argument der nicht garantierten Ausreise sei so gut wie
immer verwendbar. Der vorinstanzliche Entscheid entbehre somit jeglicher
Grundlage und basiere allein auf der Vermutung, dass der Gesuchsteller
nicht freiwillig ausreisen würde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat insoweit am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, als er gegen den ablehnenden botschaftlichen Entscheid vom
13. Dezember 2016 Einsprache erhoben hat. Als Gastgeber des Gesuch-
stellers ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Vor-
aussetzungen der Beschwerdelegitimation sind somit erfüllt (vgl. Art. 48
Abs. 1 Bst. a – c VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
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dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines irani-
schen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG [SR 142.20], und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur in-
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG sowie Art. 1
Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204]). Die Einreisebestimmungen des AIG
sind inhaltlich identisch mit denjenigen des im Zeitpunkt des Visumsge-
suchs geltenden Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar
2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Gleiches gilt
für die im vorliegenden Fall massgeblichen Bestimmungen der VEV, wel-
che seinerzeit in der Fassung vom 22. Oktober 2008 Gültigkeit hatte.
4.
Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
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5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und
dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als
auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im
Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können je-
doch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regi-
onen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt
sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fäl-
len häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Die Wirtschaft Irans liegt – trotz Bestrebungen um eine deutliche Erhö-
hung des privaten Anteils – überwiegend in den Händen des Staates be-
ziehungsweise religiöser Stiftungen. Zu ihren wichtigsten Zweigen gehören
die Öl- und Gasindustrie, die petrochemische Industrie, die Kfz-Industrie
sowie die Landwirtschaft und die Metallindustrie. Bedeutendstes Exportgut
Irans ist das Öl, dessen wichtigste Abnehmer China, Indien, Südkorea, Tür-
kei, Japan und die EU sind. Mit der Aufhebung der Wirtschafts- und Finanz-
sanktionen durch die Wiener Nuklearvereinbarung vom 16. Januar 2016
erreichte Iran bei der Ölförderung innerhalb von zwei Jahren das frühere
Niveau von rund 4 Mio. Fass täglich. Allein der Aussenhandel zwischen
Iran und der EU wuchs in diesem Zeitraum im Schnitt jährlich um 53 Pro-
zent.
Positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt blieben dennoch aus, obwohl
der Wegfall der Sanktionen zu einem Wirtschaftswachstum von 7 Prozent
und zu einem Rückgang der Inflationsrate auf 10 Prozent – beides laut
iranischen Angaben – führte. Die Arbeitslosenrate betrug den letzten offizi-
ellen Angaben zufolge 12,1 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit (15 – 29
Jahre) 25,3 Prozent. Dass jedes Jahr 1 Mio. neue Arbeitskräfte auf den
Arbeitsmarkt drängen und Iran im Doing-Business-Index der Weltbank von
2017 unter 190 Nationen den 124. Rang belegt, macht deutlich, dass sich
für die arbeitsmarktlichen Probleme Irans bis auf weiteres keine Lösung
abzeichnet (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länder > Iran > Wirtschaftspolitik >
Wirtschaftsstruktur/Aktuelle Wirtschaftslage [Stand: Juni 2018]. Aufgrund
des im Mai 2018 erklärten Ausstiegs der USA aus dem Atomabkommen
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vom 16. Januar 2016 – einhergehend mit deren Druck auf die europäi-
schen Staaten – steht sogar zu erwarten, dass sich die wirtschaftliche Lage
nochmals verdüstert. Offizielle Zahlen für das zweite Halbjahr 2018 sind
bisher nicht bekannt.
Mit der Wiederwahl von Hassan Rohani als Staatspräsident im Mai 2017
verband die iranische Bevölkerung die Hoffnung auf Stärkung der Bürger-
rechte und Meinungsfreiheit. Ihre Erwartungen nach einer Liberalisierung
im Innern, welche Rohani schon für seine vorhergehende Amtszeit ver-
sprochen hatte, konnte dieser jedoch bis anhin nicht erfüllen. Die Men-
schenrechtslage in Iran bleibt somit nach Amtsantritt einer gemässigten
Regierung im Juli 2013 trotz gradueller Verbesserungen im Bereich der
Kunst- und Pressefreiheit nahezu unverändert kritisch. Regimegegner so-
wie religiöse und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelmässig
Opfer staatlicher Repressionen. Ausserordentlich hoch ist die Anzahl an
Hinrichtungen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O., Iran > Innenpolitik
> Innenpolitische Entwicklung der letzten Jahre [Stand: 15. Februar 2019]).
Vor diesem Hintergrund erklärt sich die 2018 gegenüber dem Vorjahr um
58 Prozent gestiegene Zahl der hiesigen Asylsuchenden aus dem Iran, von
denen sich Ende letzten Jahres 1‘001 Personen im Verfahrensprozess be-
fanden. Mit 504 Gesuchen im vergangenen Jahr lag Iran damit an elfter
Stelle der wichtigsten Herkunftsländer (Quelle: Staatssekretariat für Migra-
tion, > Publikationen & Service > Asylstatistik >
Asylstatistik 2018 S. 5, 12 und 14).
6.2 Die oben dargelegte Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers
macht den dort vielfach bestehenden Wunsch nach Emigration nachvoll-
ziehbar, darf jedoch nicht zwingend dazu führen, dass Gesuchstellern aus
dem Iran generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt wird. Deren sozi-
alen Bindungen und Verpflichtungen muss angesichts der dortigen sozio-
ökonomischen Verhältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukommen,
damit die anstandslose Wiederausreise als wahrscheinlich gelten kann.
Anders als der Beschwerdeführer meint, können diese strengen Anforde-
rungen somit durchaus dazu führen, dass in bestimmten Weltregionen ei-
ner Mehrzahl von Gesuchstellern das beantragte Visum zu verweigern ist.
6.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer auf das
langjährige Arbeitsverhältnis und die überdurchschnittlich gute Einkom-
mens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers hingewiesen (vgl.
Sachverhalt C). Doch selbst wenn dieser bisher ein materiell sorgenfreies
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Leben führen konnte, so kommt dem – angesichts der beschriebenen ar-
beitsmarktlichen Probleme und der dazu fehlenden Lösungen – keine ent-
scheidende Bedeutung zu. Seine Ersparnisse, auf welche auch im Ausland
Zugriff bestünde, reichen als Motivation für die Rückkehr ins Herkunftsland
jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für das erwähnte Grundstück im Heimat-
land, das mit einer Fläche von 362 Quadratmetern (vgl. Vorakten S. 20) als
Vermögenswert gering erscheint und zudem liquidiert werden könnte.
6.2.2 Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen familiären
Beziehungen des Gesuchstellers – gute Kontakte zur Mutter und zu den
Geschwistern – ist festzustellen, dass diese dem allgemein Üblichen ent-
sprechen. Darüberhinausgehende familiäre Verbindlichkeiten – wie etwa
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Ehefrau und eigenen Kindern –
hat der ledige Gesuchsteller (vgl. Vorakten S. 27) jedoch nicht. Von daher
kann angesichts der nicht unproblematischen Situation in seinem Heimat-
land ein Wunsch nach Emigration durchaus vermutet werden. Auch der
1974 geborene B._______, nur wenig jünger als der Gesuchsteller, ist erst
im Jahr 2013 aus dem Iran in die Schweiz eingereist, um mit dem Be-
schwerdeführer in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben. Letzterer
behauptet zwar, der Gesuchsteller habe hier mangels Sprachkenntnissen
und aufgrund eines fehlenden sozialen Netzes keine Zukunftsperspekti-
ven; dies ist jedoch vor dem Hintergrund der eigenen Erfahrungen kein
überzeugendes Argument, welches für die Rückkehr des eingeladenen
Gastes spricht.
6.2.3 Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer von der fristgerechten Wie-
derausreise des Gesuchstellers überzeugt ist. Gastgeber können zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufent-
halt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein
bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Von daher ist
auch nicht ausschlaggebend, dass ein ehemaliger und ebenfalls visums-
pflichtiger Gast des Beschwerdeführers wieder anstandslos in seine Hei-
mat zurückgekehrt ist. Welche Umstände seinerzeit für die Erteilung des
Visums sprachen, kann und braucht an dieser Stelle nicht geklärt werden.
7.
Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) nicht erfüllt. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten[…])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Barbara Giemsa-Haake
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