B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6053/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien, alias
A._______, geboren am (…),
Algerien, alias
A._______, geboren (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September
2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, der Niederlande oder
Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde, wo-
bei er sich lediglich zur Zuständigkeit Frankreichs spezifisch äusserte (er
wolle nicht dorthin, da er weggewiesen worden sei; Akten SEM A10/15
Ziff. 8.1),
dass die italienischen Behörden am 1. Oktober 2018 das Übernahmeersu-
chen vom 19. September 2018 guthiessen (Akten SEM A22/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 – eröffnet am 19. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit einer ans SEM adressierten Eingabe vom
19. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass das SEM diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete, wo sie, zusammen mit den vorinstanzlichen Ak-
ten (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), am 24. Oktober 2018 eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Juni 2018 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte, nachdem ihm bereits am 27. Juni 2017 in Italien
die Fingerabdrücke abgenommen worden waren (Akten SEM A6/1),
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. September 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte (Akten SEM A18/5, A19/2),
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 1. Okto-
ber 2018 zustimmten (Akten SEM A22/1),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) – dortige systemische Schwachstellen
im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 m.H.;
Urteil des BVGer D-306/2017 vom 25. Januar 2017 S. 9),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer gegen die Überstellung nach Italien vorbringt,
er sei in die Schweiz gekommen, um hier Schutz zu erhalten; schon die
niederländischen Behörden hätten ihn nach Italien zurückgeschickt, und
jetzt sei er wieder in der gleichen Situation,
dass er mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht dargetan hat, die
italienischen Behörden würden in seinem Fall den Verpflichtungen miss-
achten, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass aus den Vorbringen auch nicht erkennbar wird, dass die italienischen
Behörden ihren sonstigen Verpflichtungen, wie beispielsweise dem Gebot
des Non-Refoulement, nicht nachkommen würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Übrigen aufgrund der Akten kein Grund besteht, von der Auffas-
sung der Vorinstanz abzuweichen, beim Beschwerdeführer handle es sich
um eine volljährige Person (vgl. Akten SEM A29/9 S. 2; A10/15 insb. Ziff.
8.01), zumal er sich in der Beschwerdeschrift nicht (mehr) auf die Minder-
jährigkeit beruft,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer weder im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
noch einer Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
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Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: