B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-607/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-607/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2017 beantragten die syrischen Staatsangehörigen
F._______, geb. 1963, S._______, geb. 1970, und ihr Sohn M._______,
geb. 1998, (im Folgenden: Gesuchstellende) bei der Schweizer Vertretung
in Istanbul, Türkei, Schengen-Visa für die Schweiz aus humanitären Grün-
den (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4, pag. 24 – 26, 27 – 30 und 35 –
39).
B.
Mit Formularverfügung vom 20. Oktober 2016 verweigerte die Schweizer
Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden kön-
nen. Im Weiteren wurde festgehalten, der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung sei nicht erbracht. Die Voraussetzungen für humanitäre Visa
nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt (SEM-act.
4, pag. 31 – 32).
C.
In der Folge hat der Beschwerdeführer (Sohn bzw. Bruder der Gesuchstel-
lenden) Einsprache gegen die Verweigerung der Visa erhoben (SEM-act.
1, pag. 1 – 9). Die Angaben liess er mit Eingabe vom 8. Dezember 2016
durch seine Rechtsvertreterin ergänzen (SEM-act. 1, pag. 12 – 23).
D.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers ab (SEM-act. 5, pag. 40 – 43).
E.
Am 26. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin Beschwerde gegen den Entscheid des SEM erheben. Es wurde
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den Gesuch-
stellenden Visa zur Einreise aus humanitären Gründen zu erteilen. In for-
meller Hinsicht wurde um Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten und
um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BVGer-act. 1).
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Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis der geltend ge-
machten Bedürftigkeit nachzureichen (BVGer-act. 3).
G.
Das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ging
am 7. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4).
H.
Am 8. März 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer mit, über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (BVGer act. 5).
I.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
J.
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 21. April 2017 an seinen Be-
gehren und deren Begründung festhalten (BVGer-act. 8 und 10).
K.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers ein Schreiben des Luzerner Kantonsspitals zu den Akten. Dar-
aus ist ersichtlich, dass die Tochter der Gesuchsteller am 20. April 2017
am rechten Fuss operiert wurde. Längerfristig sei vorgesehen, dass der
linke Fuss, bei entsprechendem Erfolg auf der rechten Seite, operativ an-
gegangen werden sollte (BVGer-act. 11).
L.
Am 19. September 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers mit, dass die Tochter der Gesuchsteller sich am 5. Oktober 2017 einem
weiteren operativen Eingriff werde unterziehen müssen und reichte einen
Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 5. September 2017 und ein Schrei-
ben der Beiständin der Tochter zu den Akten (BVGer-act. 12).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von
Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmun-
gen von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das
Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere die Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV, SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
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3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen werden beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schen-
gener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter
Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
3.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
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Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
3.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbeson-
dere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Ver-
tretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen.
Mit dem erwähnten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der be-
troffenen Person ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt wer-
den können. Unterlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten
Aufenthalts (90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder aus-
reisen. Von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen – etwa dem Nach-
weis der rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender
finanzieller Mittel – kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl.
dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
4.
Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach
der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in
Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte
der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegen-
wärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationa-
len Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 07.03.2017, X und X gegen
Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lü-
cke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahin-
gehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzge-
bers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen
Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf,
die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
5.
5.1 In der oben erwähnten Botschaft hält der Bundesrat fest, dass ein Vi-
sum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und
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es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevi-
sum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen
oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung,
der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Hei-
mat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468,
4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Nieder-
schlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Wei-
sung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus humanitären Gründen“ (vgl. überar-
beitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration
[BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Wei-
sungen humanitäres Visum).
5.2 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit sind die Gesuchstellen-
den nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsan-
gehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prü-
fen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-
Visums (vgl. nachfolgend E. 6) sowie eines Visums aus humanitären Grün-
den (vgl. nachfolgend E. 8) zu Recht verneint hat.
6.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren weder die Absicht
eines langfristigen Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz noch
die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines
Schengenvisums bestritten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten
humanitären Gründe hat die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung eines
Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen
Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Bei der erwähnten Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche
für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, so-
fern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung, die
den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der
Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass
sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der
humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2).
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Seite 8
7.2 Das BVGer schützt denn auch in konstanter Praxis die Auffassung des
SEM, wonach syrischen Staatsangehörigen, die sich in die Türkei begeben
haben, dort grundsätzlich der erforderliche Schutz zukommt, weshalb
ihnen die Erteilung eines humanitären Visums in der Regel zu verweigern
ist (vgl. BVGE 2015/5). Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visums-
verfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesu-
chen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den. Auf diesen Umstand hatte bereits der Bundesrat in der Botschaft hin-
gewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). Seiner Einschätzung zufolge werde
sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Be-
stimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von
2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, auf-
grund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humani-
tären Visums pro Jahr um etwa 20 Personen reduzieren (vgl. BBl 2010
4520). Bereits im Auslandverfahren wurde davon ausgegangen, dass eine
Person, die sich in einen Drittstaat begeben hatte, in diesem verbleiben
und Schutz vor im Heimatstaat drohender Verfolgung finden konnte, grund-
sätzlich nicht des Schutzes durch die Schweiz bedurfte. Angesichts der
noch restriktiveren Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären
Visums erscheint folgerichtig, dass diese Praxis analog auch im Visums-
verfahren weiterverfolgt wird.
8.
8.1 Die Gesuchstellenden halten sich derzeit in der Türkei, einem Dritt-
staat, auf. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine kon-
krete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten
würden. Somit greift die Regelvermutung, dass keine aktuelle Gefährdung
besteht (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt]).
8.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen geltend machen, die minderjäh-
rige Tochter bzw. Schwester der Gesuchstellenden habe sich infolge eines
Brandunfalls in einem Flüchtlingslager im Irak schwerste Brandverletzun-
gen zugezogen. Sie habe in der Folge ein Visum aus humanitären Gründen
für die Schweiz erhalten. Aufgrund der medizinischen Untersuchungen
stehe fest, dass sie sich mehreren operativen Eingriffen werde unterziehen
müssen. Sie sei bei ihrer Tante und einem Onkel untergebracht, die jedoch
ihre Eltern nicht zu ersetzen vermöchten. Aus Sicht des Kindeswohls sei
die Nähe zu den Eltern wichtig. Den Gesuchstellenden (Eltern) eine Wie-
dervereinigung mit ihrer Tochter zu verweigern, würde gegen Art. 9 Abs. 1
und Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) verstossen. Die erst 13-jährige Tochter der Gesuchstellenden
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werde sich in nächster Zeit einer länger andauernden plastisch-chirurgi-
schen Behandlung im Kantonsspital Luzern unterziehen müssen. Die Un-
terstützung der Eltern sei unabdingbar und aus fachärztlicher Sicht indiziert
(BVGer-act. 1). Replikweise liess der Beschwerdeführer ausführen, die
Trennung der Gesuchstellenden und ihrer Tochter sei aus einer Notsitua-
tion heraus entstanden. Auch wenn die Gesuchstellenden sich aktuell tat-
sächlich nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden, sei
ihr Aufenthaltsstatus in der Türkei sehr prekär und aufgrund der dort herr-
schenden politischen Situation auch alles andere als sicher zu bezeichnen
(BVGer-act. 8).
8.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indes bei einer Ge-
samtbetrachtung nicht durchzudringen. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass
die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei nicht einfach sei. Die Vo-
raussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums seien jedoch nicht
erfüllt. Nach ihren länderspezifischen Kenntnissen und den Erkenntnissen
der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die auf eine
besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchsteller selber
schliessen liessen. Diese würden sich in einem insgesamt gesehen siche-
ren Drittstaat aufhalten, in welchem keine landesweite Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich viele syrische Kriegsver-
triebene aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Es
lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor (Krankheit, Alter), wel-
che eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erschei-
nen liesse. Die im Rahmen der Einsprache geltend gemachte schwierige
Situation der hier lebenden minderjährigen Tochter könne bei allem Ver-
ständnis nicht berücksichtigt werden, da sich die Gesuchsteller selber in
der Türkei nicht mehr in einer lebensbedrohlichen Lage befänden (SEM-
act. 5, pag. 40 – 43).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dieser Einschätzung zu, wo-
nach es vorliegend an einer unmittelbaren Gefährdung der Gesuchstellen-
den im vorne beschriebenen Sinne fehlt. Weiter ergibt sich aus den Akten,
dass ihre Tochter die notwendige medizinische Hilfe in der Schweiz erhält
und von ihrer Tante und einem Onkel gut betreut wird. Es ist verständlich,
dass die Gesuchstellenden und ihre Tochter unter der Trennung leiden. Die
Tochter befindet sich derzeit in der Schweiz im Asylverfahren. Ein Gesuch
um Familiennachzug der Eltern wäre nach Abschluss des Asylverfahrens
der Tochter bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzu-
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Seite 10
reichen. Dabei würde ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit der KRK
geprüft.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM sowohl die Vorausset-
zungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur Aus-
stellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 wurde der Entscheid über
das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuwei-
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Seite 11
sen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aus-
sicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 750.- festzu-
setzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…], […] und […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: