B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6072/2018
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am […], alias B._______, geboren am
[…], Afghanistan,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits am 3. November 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 24. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Basel gestützt auf ein Wegweisungsurteil der schwedischen Behörden vom
22. August 2018 angab, am 2. November 2000 geboren zu sein (Datum
der Registrierung durch die schwedischen Behörden),
dass das SEM seine Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit als nicht
plausibel erachtete, ihm im Rahmen derselben Einvernahme das rechtliche
Gehör hierzu gewährte und ihm bei gleichzeitiger Datierung seiner Geburt
auf den 1. Januar 2000 mitteilte, ihn während des weiteren Verfahrens als
volljährige Person zu behandeln,
dass dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 im EVZ ebenfalls
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 3. Oktober 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L
180/3 vom 29. Juni 2013), ersuchte,
dass die schwedischen Behörden diesem Ersuchen am 9. Oktober 2018
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 – eröffnet am 17. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und
die Angelegenheit sei zur Durchführung des Asylverfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass dabei insbesondere gerügt wird, die Verfügung des SEM verletze
Art. 3 EMRK und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention bzw. KRK, SR 0.107),
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer superprovisorischen
Massnahme im Sinne eines Vollzugsstopps, eventualiter um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 26. Oktober 2018 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. November 2015 in Schweden
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die schwedischen Behörden dem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellten Gesuch des SEM vom 3. Oktober 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers entsprachen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM
habe mit der ohne irgendwelche Beweismittel vorgenommenen Festset-
zung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt,
dass die schwedischen Behörden das Alter des Beschwerdeführers – ent-
gegen den Ausführungen des SEM – nicht willkürlich bestimmt, sondern
sein Geburtsdatum mit Hilfe von im Sommer 2017 durchgeführten forensi-
schen Röntgenuntersuchungen auf den 2. November 2000 festgelegt hät-
ten,
dass es bei dieser Beweislage keine Rolle spiele, dass eine Volljährigkeit
im Zeitpunkt des Asylgesuches in der Schweiz möglich sein könnte,
dass das SEM aus den Aussagen des Beschwerdeführers willkürlich den
Schluss gezogen habe, er sei volljährig,
dass der schwedischen Altersfestsetzung ein starker Indiziencharakter zu-
komme und das SEM aufgrund der mit radiologischen Untersuchungen
festgestellten Altersanalyse verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärun-
gen zum Alter vorzunehmen,
dass das SEM mit der Übertragung der Beweislast auf den Beschwerde-
führer Art. 3 Abs. 1 KRK verletzt habe, da diese Beweislastverteilung nicht
mit dem Vorrang des Kindeswohls vereinbar sei,
dass das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers das zent-
rale Beweisthema des Verfahrens sei, weshalb gemäss Art. 17 Abs. 3
Bst. b AsylG schon bei der BzP vom 24. September 2018 eine Vertrauens-
person hätte anwesend sein müssen,
dass durch die fehlende Vertrauensperson auch das Recht auf eine kin-
desgerechte Anhörung (Art. 12 KRK) verletzt worden sei,
dass demnach die BzP ungültig sei, weshalb der angefochtene Entscheid
kassiert werden müsse,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
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dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identitäts-
papiere einreichte,
dass die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auch auf-
grund seiner eigenen Angaben (vgl. BzP vom 24. September 2018) zu be-
zweifeln ist,
dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kennt und zum Geburtsjahr un-
terschiedliche Angaben machte (vgl. BzP Ziff. 1.06: „Ich bin im Jahr 1997
geboren“; „Ich weiss es nicht so genau“; „In Schweden habe ich nur das
Jahr angegeben, d.h. das Jahr 2000“),
dass er schliesslich auf das von den schwedischen Behörden registrierte
Geburtsdatum verwies (2. November 2000),
dass es sich dabei – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – jedoch
um ein willkürlich gewähltes Geburtsdatum handelt (vgl. BZP Ziff. 1.06:
„Weil ich am 3. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch stellte, gab
man mir das Geburtsdatum 2. November“),
dass er im Übrigen aus den im Sommer 2017 von den schwedischen Be-
hörden durchgeführten radiologischen Untersuchungen, die als Ergebnis
lediglich seine damalige Minderjährigkeit festhielten, nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
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dass weder diese radiologischen noch andere vom Beschwerdeführer er-
wähnten Untersuchungsmethoden im Ergebnis eine auf den Monat oder
sogar den Tag genaue Altersangabe bestimmen können,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die angeregten zusätzlichen
Abklärungen verzichten durfte,
dass angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwer-
deführer liegt sowie in Anbetracht sämtlicher Umstände heute von seiner
Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er anlässlich der am 24. September
2018 erfolgten BzP zu Protokoll gab, er werde in einem Monat 18 (act. 5/13
S. 3),
dass diese Annahme mit der expliziten Zustimmung zur Übernahme des
Beschwerdeführers auch durch die schwedischen Behörden gestützt wird,
dass darüber hinaus nicht ersichtlich wird, inwiefern die Anwendung dieser
Beweislastregel unter den konkreten Begebenheiten gegen die UNO-Kin-
derechtskonvention oder Richtlinien des UNHCR verstossen sollte,
dass dem SEM mithin keine unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vorzuwerfen ist,
dass für die Vorinstanz nach dem Gesagten ebenso wenig Veranlassung
bestand, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen,
weshalb weder eine Kassation der angefochtenen Verfügung noch eine
Rückweisung an das SEM zu neuem Entscheid in Betracht fallen,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für Unbegleitete berufen kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dasss der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der BzP (er habe
von Schweden einen Wegweisungsentscheid erhalten und befürchte eine
Ausschaffung durch die schwedischen Behörden nach Afghanistan) impli-
zit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und
keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die schwedischen Behörden
ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass zusammengefasst kein konkretes uns ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden
ist,
dass der am 26. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass der mit der Beschwerde gestellte Eventualantrag um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
Versand: