B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6073/2014
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung &
Treuhand GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-6073/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1970; nachfolgend Gesuchsteller bzw. Beschwerdefüh-
rer) und seine aus Russland stammende Ehefrau B._______ (geb. 1975;
nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) gelangten am
7. April 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl ersuchten. Im Rahmen des Asylverfahrens machte
der Beschwerdeführer geltend, er habe bis im Jahre 1978 in seinem Hei-
matland Sierra Leone gelebt, bevor er von einem Verwandten – einem ehe-
maligen Diplomaten von Sierra Leone – nach Tiflis/Georgien mitgenom-
men worden sei. Im Jahre 1986 seien sie nach Grosny/Tschetschenien ge-
zogen. Dort habe er im Juni 1997 seine jetzige Ehefrau geheiratet, mit wel-
cher er am 23. März 1999 Russland verlassen habe.
Mit Verfügung vom 6. März 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz und ordnete
gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen eingereichte Be-
schwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) mit Urteil vom 7. Juni 2000 ab. Auf ein dagegen erhobenes Re-
visionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 3. August 2000 nicht ein.
Die drei gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______ wur-
den 2003 resp. 2005 (Zwillinge) in der Schweiz geboren.
B.
Die im Rahmen der Vollzugsunterstützung erfolgten Identitäts- und Her-
kunftsabklärungen ergaben, dass A._______ mit grösster Wahrscheinlich-
keit aus Nigeria stammt und nicht, wie von ihm wiederholt behauptet, aus
Sierra Leone. Dessen Ehefrau wiederum konnte im Rahmen der Papierbe-
schaffung aufgrund der von ihr angegebenen Personalien, Geburtsort, Hei-
ratsort, Wohnadresse etc. von den russischen Behörden nicht identifiziert
werden und wurde demnach auch nicht als russische Staatsangehörige
anerkannt.
In der Folge wurden die Beschwerdeführer von den Vollzugsbehörden wie-
derholt aufgefordert, ihre wahren Identitäten offen zu legen. Wegen Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung erklärte sich die Vorinstanz auf
Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 6. Februar 2012
schliesslich bereit, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufzu-
nehmen und ihnen dadurch zu ermöglichen, die notwendigen Dokumente
und gültige heimatliche Reisepässe zu beschaffen.
F-6073/2014
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wies das Migrationsamt des Kantons
Solothurn das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung ab mit der Begründung, es sei praxisgemäss nicht bereit,
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und An-
träge auf eine Härtefallregelung dem Bundesamt für Migration (BFM; seit
1. Januar 2015: SEM) zu unterbreiten, wenn Gesuchsteller keine gültigen
heimatlichen Pässe vorweisen könnten. Bis heute hätten die Gesuchsteller
weder solche beschafft noch zumindest versucht, Dokumente aus dem
Heimatland zu erhalten, die ihre Identität belegen würden.
Soweit aus den Akten ersichtlich, ist dieser Entscheid in Rechtskraft er-
wachsen.
D.
In der Folge liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am
7. Juli 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung als Staaten-
lose einreichen, welches sie damit begründeten, dass sie es bis zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht geschafft hätten, heimatliche Papiere zu erhalten. Die
jeweiligen Regierungen würden sich weigern, sie als Staatsbürgerin bzw.
Staatsbürger anzuerkennen. Nach all den Jahren intensiver Bemühungen
müssten sie schlicht und einfach als Staatenlose anerkannt werden. Vor
allem für ihre Kinder sei die Situation ziemlich schwierig, könnten sie doch
nicht mit ihren Klassenkameraden in die Schulferien reisen, selbst nicht in
benachbarte Länder.
E.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 verweigerte das BFM eine Aner-
kennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer. Diese hätten nicht
hinreichend nachweisen können, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 13 VwVG erfolglos um die Feststellung bzw. Er-
langung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätten. Die geltend gemachte
Staatenlosigkeit sei demnach nicht nachgewiesen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2014 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und sie seien als staatenlos anzuerkennen. Der Ein-
gabe waren zwei an den Rechtsvertreter gerichtete Briefe der Beschwer-
deführer betreffend deren angebliche Kontaktaufnahme mit der Botschaft
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von Sierra Leone bzw. Russland sowie eine "Bestätigung" ("Visitor's Requ-
est") der nigerianischen Botschaft in Bern beigelegt. Laut diesem Doku-
ment soll der Beschwerdeführer am 30. September 2014 dort vorgespro-
chen haben, um sich bestätigen zu lassen, dass er nicht nigerianischer
Staatsangehöriger sei.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In ihrer Replik vom 31. August 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 schliesslich ersuchen die Beschwer-
deführer um wohlvollende Erledigung der Angelegenheit und weisen er-
neut auf die schwierige Situation ihrer Kinder hin, die (wegen fehlender Pa-
piere) auf Auslandreisen verzichten müssten.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der
Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
F-6073/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Überein-
kommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz-
gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera-
tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen
betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung
das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-
Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen,
die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat-
staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose;
vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im
Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE
115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015
E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur
dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne
ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange-
hörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörig-
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Seite 6
keit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne trifti-
gen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Ver-
halten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom
10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2,
2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Ok-
tober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit
wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Überein-
kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer
Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des
Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den
Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen rich-
tet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht,
die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkom-
men ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privi-
legierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen
helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer
2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.;
vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 19. September 2014 führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführer sei bis
heute unklar. Die in Grosny, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik
Tschetschenien geborene B._______ habe während ihres Asylverfahrens
keine heimatlichen Ausweisdokumente eingereicht. Im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung habe sie aufgrund der von ihr angegebenen Personalien,
Geburtsort, Heiratsort sowie Wohnadresse von den russischen Behörden
nicht identifiziert und demnach auch nicht als russische Staatsangehörige
anerkannt werden können. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es jedoch
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei heimatliche Do-
kumente wie Geburtsschein, Schulzeugnisse oder dergleichen beschaffen
könne, welche ihre Identität und russische Herkunft belegen könnten, zu-
mal in Russland eine weitgehende und umfassende Registrierungspflicht
bestehe.
Bezüglich A._______ gelte es festzuhalten, dass dieser ebenfalls keine
heimatlichen Ausweisdokumente vorgewiesen habe; die im Rahmen der
Vollzugsunterstützung erfolgten Identitäts- und Herkunftsabklärungen
durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn hätten jedoch ergeben,
dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria
stamme und nicht – wie von ihm wiederholt behauptet – aus Sierra Leone.
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Die Beschwerdeführer seien mehrmals durch das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde aufgefordert worden, ihre wahren Identitäten offen zu
legen. Nicht ersichtlich sei, welche Schritte sie in jüngster Zeit konkret un-
ternommen hätten, um heimatliche Dokumente zu erhalten. Sie könnten
demnach nicht hinreichend nachweisen, dass sie sich im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG erfolglos um die Feststellung bzw.
Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätten. Im Übrigen hätten die
Beschwerdeführer den Zustand der nach wie vor ungeklärten Staatsange-
hörigkeit ihrer Kinder mangels Kooperation und Mitwirkung selbst verschul-
det.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2014 lassen die Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer sei ur-
sprünglich Staatsbürger von Sierra Leone und seine Ehefrau von der GUS
(Gemeinschaft Unabhängiger Staaten), geboren in Grosny (Tschetsche-
nien). Bezüglich der geforderten Papierbeschaffung hätten sie alles Er-
denkliche versucht, um den Nachweis ihrer jeweiligen Staatsbürgerschaf-
ten zu erbringen, jedoch ohne Erfolg. Ausser der nigerianischen Botschaft
sei keine Vertretung bereit gewesen, ihren Besuch resp. ihre Bemühungen
schriftlich zu bestätigen. Ohne Mitwirkung der Vorinstanz sei es nicht mög-
lich, ihre Papierlosigkeit zu beweisen. Sie seien deshalb bereit, im Beisein
einer Vertrauensperson des BFM die jeweiligen Vertretungen nochmals zu
besuchen oder aber von der Vorinstanz selbst verfasste entsprechende
Gesuche bei diesen Botschaften einzureichen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2015 hält die Vorinstanz er-
gänzend fest, die von den Beschwerdeführern erwähnten Schritte könnten
nicht als hinreichender Nachweis für eine erfolglose Bemühung zur Fest-
stellung bzw. Erlangung einer Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Ge-
mäss der eingereichten Bestätigung der Nigerianischen Botschaft habe der
Beschwerdeführer offenbar unter der bereits bekannten Identität
"A._______" vorgesprochen. Ob die Beschwerdeführer bei den Vertretun-
gen von Russland und Sierra Leone eine andere als dem SEM bekannte
Identität angegeben und ob sie allenfalls Dokumente vorgelegt hätten,
gehe aus ihren handgeschriebenen Schreiben nicht hervor. Es sei nach-
vollziehbar, dass die Botschaften keine weitere Unterstützung leisten woll-
ten, solange die Beschwerdeführer nicht ihre wahren Identitäten offen leg-
ten und keine heimatlichen Dokumente vorweisen würden. Bezüglich des
Beschwerdeführers werde nochmals ausdrücklich auf dessen Anerken-
nung als nigerianischer Staatsangehöriger durch eine nigerianische Exper-
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Seite 8
ten-Delegation am 28. November 2005 hingewiesen. Im Rahmen ihrer Mit-
wirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ob-
liege es allein den Beschwerdeführern und nicht der Vorinstanz, durch Of-
fenlegung ihrer wahren Identitäten heimatliche Dokumente zu beschaffen.
4.4 In der Replik vom 31. August 2015 weist der Rechtsvertreter schliess-
lich darauf hin, dass sein Mandant bereits im Jahre 2006 in Begleitung von
Polizeibeamten zur nigerianischen und dessen Ehefrau zur russischen
Botschaft gebracht worden seien, um entsprechende Papiere für die Weg-
weisung zu bekommen, dies jedoch ohne Erfolg. Das SEM verlange somit
Beweise, welche von niemandem erbracht werden könnten. Die Beschwer-
deführer hätten seit unzähligen Jahren keine Beziehung zu ihren ursprüng-
lichen Heimatländern mehr. Ausserdem könnten auch Experten falsche
Zeugnisse abgeben; dies treffe bei der angeblich festgestellten nigeriani-
schen Staatsangehörigkeit seines Mandanten zu.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität und behaupteten Her-
kunftsorte der Beschwerdeführer infolge Fehlens jedwelcher Ausweispa-
piere für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
als nicht hinreichend erstellt zu erachten ist.
5.2 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz
es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaup-
teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Ana-
log zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei
die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat
Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Ver-
fügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die
Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B.
Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung
oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerken-
nung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des
Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde,
die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der
im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien
tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des
Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie
haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich
erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln,
durch die verfügende Behörde (vgl. Urteil des BVGer E-1658/2013 vom
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14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY in: Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.).
5.3 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, ur-
sprünglich Staatsbürger von Sierra Leone zu sein, konnte aber bis heute
keine entsprechenden Dokumente für seine Behauptung vorweisen. Die
nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens getätigten behördli-
chen Identitätsabklärungen durch die Vollzugsbehörden ergaben, dass
A._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammen dürfte.
Anlässlich einer durchgeführten Herkunftsabklärung durch einen Experten
von Sierra Leone vom 29. August 2002 wurde der Beschwerdeführer als
nicht von diesem Land stammend beurteilt. Am 24. September 2002 hielt
ein von der kantonalen Migrationsbehörde beigezogener "Afrika-Experte"
fest, er könne die Herkunft des Beschwerdeführers nicht lokalisieren. Am
16. September 2003 wurde Letzterer deshalb einer kamerunischen Dele-
gation vorgeführt, welche ihn auch nicht als Staatsbürger Kameruns aner-
kannte. Bei einem erneuten Herkunftsgespräch am 17. September 2003,
wiederum geführt von einem Experten von Sierra Leone, wurde erneut be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone
stamme, sondern eher dem Volk der "Yoruba" aus Nigeria angehöre. Von
der Experten-Delegation aus Nigeria wurde er am 28. November 2005
schliesslich als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Dabei hatten
sich die nigerianischen Behörden bereit erklärt, ihm ein "Laissez-Passer"
auszustellen, falls er an einem Rückkehrhilfeprogramm teilnehme, was der
Beschwerdeführer jedoch ablehnte mit dem Einwand, er stamme aus
Sierra Leone und wolle nicht nach Nigeria.
Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschwerdeführer schon gestützt auf
den Umstand, dass er – wie oben erwähnt – bereits Ende November 2005
als nigerianischer Staatsbürger anerkannt wurde, nicht als staatenlose
Person zu betrachten sein. Dem von ihm eingereichten Dokument der Ni-
gerianischen Botschaft in Bern vom 30. September 2014 ("Visitor's Requ-
est") muss schon deshalb jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, weil
der Beschwerdeführer vor dieser Behörde seine wahre Identität nicht nach-
zuweisen gewillt war. Sollte dieser hingegen weiterhin daran festhalten,
aus Sierra Leone zu stammen und nicht nigerianischer Herkunft zu sein,
obläge es allein ihm, entsprechende Schritte zu unternehmen. Im Rahmen
des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hielt denn auch
die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn in diesem Zusammenhang
fest, der Beschwerdeführer habe nur mündlich seine Mitwirkung zur Pa-
pierbeschaffung kundgetan. Hingegen fehlten (schriftliche) Nachweise,
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wonach er mit der Botschaft von Sierra Leone in Berlin Kontakt aufgenom-
men hätte oder sich mit dem "Ministry of Internal Affairs" (Immigration De-
partement) in Freetown in Verbindung gesetzt hätte, um entsprechende
Registerauszüge zu erhalten. Abschliessend wies die kantonale Migrati-
onsbehörde darauf hin, dass gemäss Schreiben des Konsulats von Sierra
Leone vom 17. Februar 2009 die Behörden dieses Landes ohne gültige
Dokumente des Beschwerdeführers bzw. einem positiven Interview "nichts
unternehmen könnten", da sie keinen Beweis für dessen Staatsangehörig-
keit hätten (vgl. Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn
vom 9. Dezember 2013). Nicht ersichtlich ist, welche weiteren – zielführen-
den – Schritte der Beschwerdeführer in jüngster Zeit konkret unternommen
hat, um heimatliche Dokumente zu erhalten. Infolgedessen kann er nicht
hinreichend nachweisen, dass er sich bisher erfolglos um die Feststellung
bzw. (Wieder-)Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätte.
5.4 Nichts anderes gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Nachdem
sich diese im Rahmen des Asylverfahrens in der Empfangsstelle Basel als
Staatsangehörige von Russland bezeichnet hatte, gab sie bei der kantona-
len Befragung zu Protokoll, keine russische Staatsbürgerin zu sein, son-
dern aus Tschetschenien (autonome Republik in Russland) zu stammen
und bis am 7. März 1999 in der Hauptstadt Grosny gelebt zu haben. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hielt hingegen in seinem (nega-
tiven) Asylentscheid vom 6. März 2000 fest, aufgrund der unsubstantiierten
und emotionslosen Schilderung der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes
über das Leben in Grosny während des ersten Tschetschenien-Krieges sei
offensichtlich, dass diese nie dort gelebt hätten und kaum jemals besuchs-
halber an diesem Ort gewesen seien. Die Tatsache, dass die Betroffenen
weder Ausweispapiere noch die Heiratsurkunde eingereicht hätten, bestä-
tigten diese Annahme. Das BFF gehe vielmehr davon aus, dass die Ge-
suchsteller in St. Petersburg oder Moskau gelebt hätten. Deren Aussagen
seien völlig unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Be-
schwerde, in welcher die Beschwerdeführerin auch von deren Rechtsver-
treter als russische Staatsangehörige bezeichnet wurde, wies die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
7. Juni 2000 ab, wobei sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführer offen liess. Entsprechend wurde B._______ – welche an-
lässlich ihrer Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 12. April 1999
angeben hatte, in Russland geboren und Staatsangehörige dieses Landes
zu sein sowie im Alter von 16 Jahren den sowjetischen Inlandpass erhalten
zu haben (vgl. Ziff. 1.6, 1.7 und 13.2 des Empfangsstellenprotokolls) – von
den Asyl- und Migrationsbehörden, aber auch von der Einwohnerkontrolle
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Seite 11
ihres Wohnortes und ihren Arbeitgebern stets als russische Staatsangehö-
rige bezeichnet. Gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschwer-
deführerin zu ihrer Person und Herkunft sowie in Berücksichtigung der
massgeblichen (russischen) Gesetzesbestimmungen (vgl. insb. Art. 12 des
Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom
31. Mai 2002; vgl. die deutsche Übersetzung in: BERGMANN/FERID/HEN-
RICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M., 1983- [Lo-
seblattsammlung], Russische Föderation [Stand: 10.7.2013]) ist
B._______ – aufgrund ihrer Abstammung – als Staatsangehörige der Rus-
sischen Föderation und nicht als staatenlos zu betrachten, zumal sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der be-
treffenden Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Zu Recht hielt die
Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, es sei aufgrund der in Russland beste-
henden weitgehenden und umfassenden Registrierungspflicht unwahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei heimatliche Dokumente
wie Geburtsschein, Schulzeugnisse oder dergleichen beschaffen könne,
welche ihre Identität und russische Herkunft belegen könnten. Abgesehen
davon führt auch das Fehlen von heimatlichen Papieren nicht zwangsläufig
zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit respektive zur Staa-
tenlosigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-4985/2013 vom 27. April 2015 E. 6.4
m.w.H.).
5.5 Abschliessend gilt es festzuhalten, dass es – entgegen der Auffassung
des Rechtsvertreters – nicht Aufgabe der Vorinstanz sein kann, die Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Auslandsvertretun-
gen abzuklären. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsma-
xime. Diese wird jedoch – wie unter E. 5.2 erwähnt – relativiert durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich in-
soweit greift, als die Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch
eigenes Begehren eingeleitet haben und darin eigene Rechte geltend ma-
chen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche
eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammen-
hang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwir-
kung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl.
dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Oh-
nehin verunmöglichten die sehr vagen Angaben der Beschwerdeführer zu
ihrem Lebenslauf den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klä-
rung. Der Nachweis ihrer Identität bzw. Nationalität kann unter diesen Um-
ständen lediglich von den Beschwerdeführern selber erbracht werden. Es
liegt somit an diesen, die nötigen Schritte zur Erlangung der erforderlichen
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Seite 12
Identitätspapiere zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Aus-
stellung entsprechender heimatlicher Reisepässe zu erfüllen. Im Rahmen
der Vollzugsunterstützung wurden die Beschwerdeführer von der kantona-
len Migrationsbehörde in regelmässigen Abständen und umfassend dar-
über informiert, welche konkreten Schritte sie zur Klärung ihrer (wahren)
Identität zu unternehmen hätten (ausführlich dazu bspw. die erwähnte und
in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Migrationsamtes des Kantons
Solothurn vom 9. Dezember 2013, dessen Schreiben an die Beschwerde-
führer betreffend Papierbeschaffung vom 3. August 2012 sowie das am
7. März 2012 erfolgte Integrationsgespräch zwischen Migrationsamt und
Beschwerdeführern). (Erneute) persönliche Vorsprachen der Beschwerde-
führer bei den entsprechenden Auslandsvertretungen werden dabei –
nebst der vollständigen Offenlegung ihrer Identitäten – unumgänglich sein
(vgl. etwa das erwähnte Urteil des BGer 2C_763/2008 E. 3.4). Entgegen
ihrer Ansicht kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon aus-
gegangen werden, die Beschwerdeführer hätten alles unternommen, um
in den Besitz entsprechender heimatlicher Reisedokumente zu gelangen.
Dabei obliegt es ihnen, die von den heimatlichen Vertretungen verlangten
notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Mit
der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führer den Zustand der nach wie vor ungeklärten Staatsangehörigkeit ihrer
Kinder mangels Kooperation und Mitwirkung selbst verschuldet haben.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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F-6073/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 10. November 2014 einbezahlten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (mit den Akten SO […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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