B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6076/2018
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2018 in der Schweiz um
Asyl. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt liess er den (…)
2001 als Geburtsdatum eintragen (Akten SEM A1/2).
B.
B.a. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2018
gab der Beschwerdeführer an, er habe, als er sich in Serbien aufgehalten
habe, mit seinem Vater Kontakt gehabt. Dieser habe ihm gesagt, er sei am
(…) 2001 geboren. Welches Jahr das nach afghanischem Kalender sei,
wisse er nicht. Er habe spezifisch nach dem Datum nach europäischem
Kalender gefragt; in seiner Heimat habe nie jemand sein Alter wissen wol-
len (Akten SEM A8/13 Ziff. 1.06). Der Beschwerdeführer gab an, die Schule
bis zur 8. Klasse besucht zu haben; er habe mit (…) Jahren begonnen und
mit (…) Jahren aufgehört. In welchem Jahr dies gewesen sei, wisse er
nicht, es sei aber vor etwa 3 Jahren gewesen. Danach sei er ausgereist, er
wisse aber nicht, wann das genau gewesen sei. Er habe drei Brüder und
vier Schwestern. Er sei (…) Jahre älter als sein jüngster Bruder, der jetzt
(…) Jahre alt sei (Akten SEM A8/13 Ziff. 1.17.04). Seine beiden anderen
Brüder seien etwa (…) und (…) Jahre alt, der vierte sei gestorben. Seine
Schwestern seien etwa (…) und (…) Jahre alt, die dritte sei gestorben (Ak-
ten SEM A8/13 Ziff. 3.01). Sein Vater habe für ihn eine Tazkara ausstellen
lassen, als er mit der 8. Klasse angefangen habe. Das sei im Jahr (…)
(entspricht: […]) gewesen. Er wisse aber nicht, was dort für ein Alter ange-
geben sei. Im Dorf frage nie jemand, wie alt man sei. Er habe mit seinen
Cousins gespielt, sie hätten ihr Alter immer gekannt, nur das genaue Ge-
burtsdatum nicht. Er habe eine Kopie der Tazkara auf die Flucht mitgenom-
men, sie aber in der Türkei verloren (Akten SEM A8/13 Ziff. 4.03).
B.b. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs er-
öffnet, dass starke Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestünden.
Er habe unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie gemacht. Er habe kei-
nerlei Dokumente vorgelegt, die Angaben zum Alter enthielten. Zudem
sehe er wesentlich älter als 17 Jahre aus. Er werde daher als volljährig mit
dem Geburtsdatum (…) registriert. Der Beschwerdeführer hielt daran fest,
17 Jahre alt zu sein und erklärte, er werde sich darum bemühen, seine
Tazkara kommen zu lassen (Akten SEM 8/13 Ziff. 8.01 erster Teil).
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B.c. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer zudem das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Bulgarien, Kroatien oder Slowenien gewährt.
Diese Länder kämen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers so-
wie aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Daten-
bank grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage. Der Be-
schwerdeführer machte hierzu geltend, er habe in keinem dieser Länder
ein Asylgesuch eingereicht und die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang
abgenommen worden. Ansonsten spreche nichts gegen die Rückkehr in
eines dieser Länder (Akten SEM A8/13 Ziff. 8.01 zweiter Teil).
C.
Am 20. September 2018 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Das SEM wies die slowenischen Behörden darauf hin, dass der Beschwer-
deführer geltend gemacht habe, minderjährig zu sein; aufgrund der fehlen-
den Dokumente und unglaubhafter Angaben zur Biographie sei er jedoch
als volljährig registriert worden (Akten SEM A14/5). Die slowenischen Be-
hörden stimmten der Rücknahme am 2. Oktober 2018 zu. Laut diesem
Schreiben wurde der Beschwerdeführer in Slowenien mit dem Geburtsda-
tum (…) 1997 registriert (Akten SEM A17/2).
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (eröffnet am 17. Oktober 2018) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn
zuständigen Dublin-Staat (Slowenien) weg. Zudem stellte sie fest, dass ei-
ner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer,
die Verfügung vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an den mit
dem Vollzug beauftragten Kanton, bis zum rechtskräftigen Entscheid von
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Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei am (…) 2001 geboren
und somit minderjährig. Inzwischen habe er Fotos seiner Tazkara erhalten,
die als Geburtsdatum den (…) aufweise, was dem (…) 2001 entspreche.
Sobald er das Original erhalten habe, werde er dieses nachreichen.
Er sei aufgrund der in Afghanistan erlebten Gewalt und dem Tod seines
Bruders dieses Jahr, für den er verantwortlich gemacht werde, weil er ge-
flohen sei, traumatisiert. Zudem sei er auf einem Auge fast blind. Laut
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe es ernstzuneh-
mende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversor-
gung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien. Die Vorinstanz hätte
somit zumindest eine schriftliche Garantie bezüglich Unterkunft und Zu-
gang zur notwendigen medizinischen Versorgung einholen müssen, dies
insbesondere mit Blick auf seine Minderjährigkeit.
F.
Mit Telefax vom 26. Oktober 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an.
G.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
H.
Am 7. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 31 ff VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 ASylG und
Art. 52 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals
ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines
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Seite 6
Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine
(erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Juli 2016 in Bulgarien und am
23. August 2018 in Slowenien je ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da der
Beschwerdeführer geltend machte, sich vor seiner Einreise nach Slowe-
nien zwei Jahre in Serbien und danach für etwa 2 Monate in der Ehemali-
gen Jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten zu haben (Akten
SEM A8/13 Ziff. 5.01), ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden
am 20. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 23 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die slo-
wenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Okto-
ber 2018 zu.
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Seite 7
Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
4.2. Diese Zuständigkeit hätte jedoch aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-
III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten,
wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjäh-
rigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem
er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb
auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu
Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelun-
gen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
4.2.1. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers aus. Sie begründet dies mit dem Umstand,
dass die Angaben zu Herkunft, Schulbildung und Familienverhältnissen un-
genau und unsubstantiiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe
sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nicht nennen können.
Zudem sei er in Slowenien als volljährig registriert worden. Vor dem Hin-
tergrund der ungenauen Aussagen und der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, die sein Alter be-
stätigen würden, müsse die Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft
werden.
4.2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aus
dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer geltend
machte, sein Geburtsdatum erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan von
seinem Vater erfragt zu haben; er habe ausdrücklich nur nach der Bezeich-
nung nach europäischem Kalender gefragt. Es erscheint allerdings un-
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht wenigstens sein Geburtsjahr
nach afghanischem Kalender kannte, da viele seiner Aussagen darauf
schliessen lassen, dass das Alter selbst im Dorf, wo der Beschwerdeführer
aufgewachsen ist, von Bedeutung war (für den Schulbesuch, im Spiel mit
den Cousins, im Verhältnis zu seinen Geschwistern, vgl. Bst. B). Dass er
sein Alter nie mit den Jahreszahlen des afghanischen Kalenders in Verbin-
dung gebracht haben will, erscheint deshalb unwahrscheinlich. Hinzu
kommt, dass die slowenischen Behörden nur kurze Zeit vor der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz den (…) 1997 als Geburtsdatum
registriert hatten (Akten SEM A17/2). Hierzu äussert sich der Beschwerde-
führer nicht auf Beschwerdeebene. Es ist somit davon auszugehen, dass
dies seinen eigenen Angaben entsprach. Zusammen mit der Beobachtung
der Befragerin anlässlich der BzP, wonach er deutlich älter als 17 Jahre
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Seite 8
aussehe (Akten SEM 8/13 Ziff. 8.01 erster Teil), bestehen erhebliche Zwei-
fel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
4.2.3. Daran vermögen auch die Fotos nichts zu ändern, die der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene eingereicht hat. Diese zeigen gemäss sei-
nen Angaben seine Tazkara, aus der hervorgehe, dass er am (…) (d.h. […]
2001) geboren sei. Allerdings ist der Beweiswert einer Tazkara, auch wenn
sie im Original vorliegt, als sehr gering anzusehen (vgl. ALEXANDRA GEISER,
Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2013; statt vieler:
Urteile des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4, D-3534/2017 vom
28. Juni 2017 S. 11). Es ist daher in antizipierender Beweiswürdigung (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153, 537) auf die Anordnung einer
Übersetzung der Tazkara zu verzichten, und auch der Eingang des Origi-
nals ist nicht abzuwarten.
4.2.4. Es ist somit für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen.
4.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
4.3.1. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Es ist deshalb davon auszugehen, dass Slowenien seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach-
kommt. Es darf weiter davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
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4.3.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Taliban hätten ihn oder sei-
nen Bruder rekrutieren wollen. Er sei von den Taliban geschlagen und so
schwer am rechten Auge verletzt worden, dass er beinahe erblindet sei.
Deswegen sei er in der Türkei operiert worden (Beschwerdeschrift
Ziff. B/II/1 S. 3; Akten SEM A8/13 Ziff. 7.01, 8.02). Da er geflohen sei, hät-
ten die Taliban dann seinen älteren (gemäss BzP, Akten SEM A8/13
Ziff. 7.01) bzw. jüngeren (gemäss Beschwerdeschrift Ziff. B/II/1 S. 3, B/II/2
S. 4) Bruder umgebracht. Dadurch sei er traumatisiert. Die Gesundheits-
versorgung afghanischer Kriegsopfer in Slowenien weise gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unerhebliche Mängel auf,
weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden
könne (Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015). Das SEM hätte zumin-
dest eine Zusicherung der slowenischen Behörden einholen müssen, dass
der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung garantiert sei (Be-
schwerdeschrift Ziff. B/II/3 S. 4 f.).
4.4.1. Mit dieser Argumentation fordert der Beschwerdeführer die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.4.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
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Seite 10
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
4.4.3. Zwar bestehen gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Män-
gel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slo-
wenien. So bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Be-
handlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte (z.B.
Psychotherapie). Zudem fehle es an Rehabilitierungszentren für Folterop-
fer (vgl. Urteil des BVGer D-7374/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3.1 m.H.
u.a. auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2677/2015 vom 25. Au-
gust 2015). Allerdings lagen diesen Urteilen Sachverhalte zugrunde, bei
denen sich der Gesundheitszustand der betroffenen Personen aufgrund
der eingereichten Arztberichte als deutlich schwerwiegender darstellte, als
im vorliegenden Fall (vgl. D-7374/2016 E. 6.2, D-2677/2015 E. 7.5.2). Die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht als derart gra-
vierend anzusehen, dass eine rasche und gefährliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustands nach einer Überstellung nach Slowenien zu
erwarten wäre. Sein Gesundheitszustand, auch unter Berücksichtigung
seines stark verminderten Sehvermögens auf einem Auge, vermag eine
Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu Art. 3
EMRK nicht zu rechtfertigen.
4.4.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, werden soweit nötig den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden
gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weiterge-
hende Zusicherungen der slowenischen Behörden, wie der Beschwerde-
führer sie fordert (Beschwerdeschrift Ziff. B/II/3 S. 5), erscheinen vor die-
sem Hintergrund nicht notwendig.
4.4.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen "humanitäre
Gründe" vor, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund von Art. 106 AsylG beschränkt das Gericht
seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt
diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän-
den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter
F-6076/2018
Seite 11
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive
Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich
deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
4.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.6. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von
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Seite 12
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die gestellten
Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (vgl. BGE 140
V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann der Beschwer-
deschrift nicht entnommen werden (vgl. Ziff. B/II/4 am Ende sowie B/II/5
am Anfang). Folglich ist die Rechtsvertreterin nicht gestützt auf Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: