B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6102/2017
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Florian Weber, Rechtsanwalt,
Krummen Weber Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6102/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener algerischer Staatsangehöriger,
der sich seit dem 10. September 2017 als Tourist regulär in der Schweiz
aufhielt, wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 26. September
2017 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläu-
fig festgenommen und polizeilich einvernommen (vgl. Akten des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer act.] 13/Beilage 11). Dabei wurde dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich im Sinne des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern
(Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/12).
B.
Die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
(nachfolgend: EMF) verfügten am 27. September 2017 die Wegweisung
des Betroffenen aus der Schweiz mit sofortiger Vollstreckbarkeit (SEM
act. 1/7-9).
C.
Ebenfalls am 27. September 2017 verhängte die Vorinstanz ein ab sofort
gültiges Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren für schweizerisches
und liechtensteinisches Gebiet und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zeitgleich ordnete die Vorinstanz die Ausschrei-
bung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Zur
Begründung stützte sich die Vorinstanz auf die sofort vollstreckbare Weg-
weisung durch die EMF sowie die vorgeworfene Straftat, welche einen
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) begründe.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2017 beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Anweisung an das SEM, die SIS-Eintragung zu löschen, eventualiter die
angemessene Befristung des Einreiseverbots sowie subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und das Beschwerdefahren sei bis zum Abschluss des Wiedererwä-
gungsverfahrens in Sachen Wegweisungsverfügung zu sistieren, dies un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BVGer act. 1).
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (BVGer act. 5).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2017 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
G.
Am 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For-
mular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einschliesslich Beilagen
ein (BVGer act. 11).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro-
zessführung sowie Rechtsverbeiständung gut (BVGer act. 12).
I.
Am 15. Januar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittel-
land den Beschwerdeführer mittels Strafbefehl wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf von Betäubungsmitteln
(Vergehen) und Konsumwiderhandlungen (Übertretung) zu einer Geld-
strafe von Fr. 120.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung ei-
ner Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde dem Be-
schwerdeführer eine Verbindungsbusse von Fr. 100.– sowie eine Busse
von Fr. 100.– auferlegt (BVGer act. 17/Beilage 14).
J.
Mit Replik vom 30. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren fest und reichte die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten zum
Strafverfahren gegen ihn ein (BVGer act. 13).
K.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 7. März 2018 an ihren Anträgen fest
(BVGer act. 15).
L.
Am 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Straf-
befehl vom 15. Januar 2018 sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters
ein (BVGer act. 17). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
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Seite 4
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sa-
churteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist
(Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Sodann kann das SEM Einreiseverbote gegen
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ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Ein
Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfü-
gende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen aus-
nahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März
2002, BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung oder der Rechtsgüter Einzelner.
In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Ob eine Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Um-
stände des Einzelfalls im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in
erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss
(vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3.2
f.; F-7919/2015 vom 20. März 2017 E. 4.2 f. m.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Weg-
weisungsverfügung der EMF als nichtig zu betrachten sei und somit kein
Einreiseverbot verhängt werden dürfe. Ohnehin sei das Einreiseverbot be-
ziehungsweise dessen Dauer unverhältnismässig und die Vorinstanz habe
ihr Ermessen unterschritten, indem sie dieses nicht ausgeschöpft habe.
Das Gewicht der öffentlichen Interessen sei aufgrund des geringfügigen
Delikts sowie dessen geringen Strafmasses sehr schwach ausgeprägt, und
es könne nicht von einer ernsthaften Polizeigefahr ausgegangen werden.
Entsprechend vermöge das öffentliche Interesse die privaten Interessen,
namentlich seine in der Schweiz lebende Schwester besuchen zu können,
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Seite 6
nicht zu überwiegen, und es würden wichtige Gründe nach Art. 67 Abs. 5
AuG vorliegen.
4.2 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot demgegenüber damit,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 64d Abs. 2 AuG sofort aus der
Schweiz weggewiesen wurde und dadurch bereits einen Grund für die Ver-
hängung einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ge-
setzt habe. Gestützt auf das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz liege eine vom Beschwerdeführer ausgehende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Auch wenn es
sich bei den vorgeworfenen Delikten nicht um besonders schwerwiegende
Taten handle, würden diese aufzeigen, dass der Beschwerdeführer Mühe
bekunde, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es seien zudem
keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67
Abs. 5 AuG ersichtlich, welche den Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme
begründen könnten.
5.
5.1 Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern gaben zu Protokoll, dass sie
den Beschwerdeführer am 26. September 2017 in Begleitung einer Person
vorfanden, die unmittelbar zuvor bei der Übergabe von Betäubungsmitteln
beobachtet worden war. Bei der durchgeführten Kontrolle konnte eine grös-
sere Menge Bargeld in gassenüblicher Stückelung sichergestellt werden.
Zudem hatte der Beschwerdeführer an diesem Tag Haschisch konsumiert
(vgl. BVGer act. 13/Beilage 11). Sodann wurde der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 15. Januar 2018 wegen Widerhandlungen (Vergehen und
Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Kon-
sum von Betäubungsmitteln verurteilt (vgl. BVGer act. 17/Beilage 14). Der
Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Selbst wenn es sich bei
der Straftat um ein geringfügiges Delikt handelt, wie der Beschwerdeführer
vorbringt, liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vor, der Grundlage für den Erlass
eines Einreiseverbots bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde überdies mit Verfügung der EMF vom
27. September 2017 gemäss Art. 64d Abs. 1 und 2 AuG mit sofortiger Wir-
kung aus der Schweiz weggewiesen (SEM act.1/7-9). Dabei stützte sich
die Verfügung wohl auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a und b AuG, was ebenfalls ein
Einreiseverbot nach sich zieht (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Soweit sich
der Beschwerdeführer darauf beruft, diese Wegweisungsverfügung ba-
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siere auf fehlerhaften Gründen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht sachlich nicht zuständig ist, die Wegweisungsverfügung der
EMF zu überprüfen. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 27. Oktober 2017 traten die EMF mit Schreiben vom 7. De-
zember 2017 nicht ein und führten aus, dass ihnen zwar „kleinere Fehler“
in der Verfügung vom 27. September 2017 unterlaufen seien, der Be-
schwerdeführer jedoch gegen die Rechtsordnung verstossen habe (vgl.
BVGer act. 13/Beilage 13). Ungeachtet dessen lagen die Voraussetzungen
für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne-
hin vor.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Eine Ermessensunterschreitung
ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden erachtet, obwohl ihr das
Gesetz einen Ermessenspielraum einräumt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Rz. 1037). Bei der Ermessensprüfung steht der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten
oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE
2014/20 E. 8.1 m.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Verurteilung wegen Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders sen-
siblen Bereich strafbar gemacht (vgl. zur strengen Praxis statt vieler: Urteil
des BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3; Urteil des BVGer
F-2404/2017 vom 24. April 2018). Das Verhalten des Beschwerdeführers
begründet so ein generalpräventiv motiviertes Interesse an einer Fernhal-
temassnahme, soll doch ein Einreiseverbot andere Ausländerinnen und
Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die
Rechtsordnung der Schweiz zu halten. Ausserdem bezweckt die Mass-
nahme aus spezialpräventiver Sicht, die Betroffenen zu ermahnen, sich
inskünftig an die geltenden Regeln zu halten. Das öffentliche Interesse an
der Anordnung eines Einreiseverbots erscheint daher grundsätzlich ge-
wichtig. Zu berücksichtigten ist im Rahmen der öffentlichen Interessen in-
dessen, dass der Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe von
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Seite 8
vier Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von insgesamt Fr. 200.– im
unteren Bereich eines möglichen Strafmasses verurteilt wurde (vgl. Art. 34
Abs. 1 StGB [SR 311.0] zum Mindestmass von 3 Tagessätzen sowie der
Ansetzung dieser aufgrund der Verschuldens des Täters).
6.3 Im Rahmen seiner privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer
vor, dass das Einreiseverbot seine Bewegungsfreiheit, insbesondere sein
Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) einschränke. Zudem bleibe ihm
eine allfällige berufliche Entwicklung in Europa verwehrt. Im Weiteren lägen
wichtige Gründe nach Art. 67 Abs. 5 AuG vor, die es rechtfertigen würden,
von einer Fernhaltemassnahme abzusehen.
Ansprüche aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer allein schon des-
halb nicht ableiten, weil er nicht dargelegt hat, dass die Beziehungen zu
seiner in der Schweiz lebenden Schwester beziehungsweise den erwähn-
ten Verwandten und Freunden unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallen (vgl. zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK: GRABENWARTER/PABEL,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 22
Rz. 16 ff.). Aus den Akten lassen sich keine Gesichtspunkte ableiten, die
dafür sprächen, dass der Schutzbereich tangiert wäre.
Vom Erlass eines Einreiseverbots ist ausnahmsweise abzusehen, wenn
humanitäre oder andere wichtige Gründe es gebieten (Art. 67 Abs. 5 erster
Satz AuG). Vorliegend sind keine humanitären oder wichtigen Gründe er-
sichtlich, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise beim Beschwerde-
führer als weggewiesenen Straffälligen von einer Verhängung eines Einrei-
severbots abzusehen (vgl. auch zur gewollten gesetzgeberischen Zurück-
haltung der Ausnahmen: SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 AuG Rz. 8). Gemäss Art. 67 Abs. 5
AuG kann das Einreiseverbot aus humanitären und anderen wichtigen
Gründen auch zeitweise ausgesetzt werden. Die Einschränkung liegt vor-
liegend folglich nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen während der
Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme, sondern in der Notwendigkeit,
im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende
Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken. In diesem Rahmen hat der
Beschwerdeführer folglich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Ver-
wandten und Freunden in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.3.4). Zudem steht es den Beteiligten offen, den Kontakt mittels moder-
ner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
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Seite 9
6.4 Angesichts der Art der gehandelten Betäubungsmittel (vgl. E. 5.1) so-
wie des Strafmasses (vgl. E. 6.2) erscheint ein dreijähriges Einreiseverbot
als eher lang. Unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer F-2404/2017 vom 24. April 2018) erscheint die Dauer des
Einreiseverbots jedoch nicht als unangemessen.
7.
7.1 Abschliessend gilt es, die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz an-
geordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II zu prüfen.
7.2 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Vi-
sumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeili-
che Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorlie-
gend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der
betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung,
so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten aus-
gedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [kodifizierter Text, Schengener Grenzkodex, SGK,
Abl. L 77/1 vom 23.3.2016]).
7.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
„Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS II] Abl. L 381/4 vom 28.12.2006
[nachfolgend: SIS-II-VO]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist
eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu-
ständigen nationalen Instanzen ergangen ist (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die
Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
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Seite 10
gliedstaat darstellt. Das ist namentlich der Fall, wenn die betreffende Per-
son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-VO).
7.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer-
den. Durch die von ihm begangene Straftat sowie die von ihm ausgehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 5), erfüllt
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Ausschreibung ge-
mäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO. Die Ausschreibung im SIS II erscheint
sodann nicht als unverhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-VO; vgl. auch oben
E. 6.2). Die Schweiz ist überdies als Folge des Grundsatzes der loyalen
Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System
beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schen-
gen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 m.H.). Eine mit der Aus-
schreibung des Einreiseverbots einhergehende Beeinträchtigung der per-
sönlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers, der beruflichen
Möglichkeiten und der Kontakte zu seiner Schwester oder Freunden sind
somit in Kauf zu nehmen. Im Übrigen stünde sämtlichen Schengen-Mit-
gliedstaaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Die Ausschrei-
bung im SIS II ist somit nicht zu beanstanden.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit ab-
zuweisen.
9.
Angesichts der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind dem un-
terliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem amtlichen Vertreter, der mit
Honorarnote vom 16. April 2018 einen Gesamtbetrag von Fr. 2'409.30 in
Rechnung gestellt hat (vgl. BVGer act. 17/Beilage 15), ist eine Entschädi-
gung für die ihm entstandenen Kosten zuzusprechen (Art. 12 i.V.m. Art. 8
– 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Hinzu kommt der Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 Prozent (vgl. Art. 9
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Seite 11
Abs 1 Bst. c VGKE). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach aus
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'594.80 auszurichten.
Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat
er das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6102/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'594.80 ausgerichtet.
4.
Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem
Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. (…) zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: