B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-611/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten
von X._______.
F-611/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste am 5. Ja-
nuar 2008 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl ersuchte. Mit Ver-
fügung vom 26. Februar 2008 stellte das Bundesamt für Migration (BFM,
heute: Staatssekretariat für Migration) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleichem Entscheid schob es den
Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Mit Eingabe vom 4. März 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das
Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) und
beantragte, seiner Ehefrau, der in Saudi-Arabien wohnhaften eritreischen
Staatsangehörigen Y._______ (geb. […]), sei die Einreise in die Schweiz
zwecks Vorbereitung der Heirat nach schweizerischem Recht zu bewilli-
gen. Gemäss den eingereichten Unterlagen war die Ehe am 22. November
2015 vor dem Scharia-Gericht in Z._______ Eritrea) in Abwesenheit der
Brautleute geschlossen worden.
B.b Am 13. August 2016 stellte Y._______ ihrerseits bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Riad ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zwecks Familiennachzug.
B.c Unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 4. März 2016 informierte das
Migrationsamt den Beschwerdeführer am 14. September 2016 dahinge-
hend, dass seine Eingabe als Familiennachzugsgesuch und Gesuch um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Aus-
ländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsge-
setz [AIG, SR 142.20]) entgegengenommen werde und forderte ihn zu er-
gänzenden Angaben sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel auf. Die-
ser Aufforderung kam er am 20. September 2016 teilweise nach.
C.
Am 18. Oktober 2016 übermittelte das Migrationsamt die Unterlagen an die
Vorinstanz und beantragte, dem fraglichen Gesuch nicht stattzugeben. Zur
Begründung der negativen Stellungnahme bemerkte die kantonale Migra-
tionsbehörde einleitend, dass ihrer Auffassung nach kein rechtsgenügli-
cher Nachweis für eine rechtmässig geschlossene Ehe vorliege. Vertiefte
Abklärungen hierzu erübrigten sich indes, weil mit dem sich im Falle eines
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Familiennachzugs abzeichnenden erheblichen Fürsorgerisikos eine wei-
tere Voraussetzung für die Bewilligungserteilung nicht gegeben sei.
D.
Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, da
die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannte Voraussetzung der Unabhängigkeit von
der Sozialhilfe nicht erfüllt sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Am 6. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) legte der Beschwerde-
führer kommentarlos ein vom 22. Februar 2016 datierendes Arztzeugnis
ins Recht. Darin bestätigte ein Schweizer Hausarzt, dass man dem Patien-
ten in seinem Heimatland vor Jahren den Strahl 5 der linken Hand trauma-
tisch amputiert habe.
Vom Äusserungsrecht machte der Betroffene am 13. Dezember 2016 Ge-
brauch. Hierbei liess er verlauten, aufgrund einer Gewalteinwirkung an der
linken Hand verletzt zu sein, was ihn sehr belaste. In der Folge habe er
psychische Probleme bekommen und sich bei der Invalidenversiche-
rung (IV) angemeldet, von ihr liege aber noch kein Entscheid vor. Er werde
von der „A_____ AG“ beschäftigt. Leider sei er nicht in der Lage, zu 100 %
in der freien Wirtschaft zu arbeiten, um das notwendige Einkommen für
sich und seine Frau zu generieren. Gleichwohl beanspruche er das Men-
schenrecht, mit ihr zusammenleben zu können und bitte die Vorinstanz ent-
sprechend darum, seiner Gattin im Sinne einer Härtefallregelung die Ein-
reise zu bewilligen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch
um Familiennachzug ab und bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers
die Einreise in die Schweiz nicht. Die errechneten Kosten für den Lebens-
unterhalt bei einem 2- Personen-Haushalt überstiegen das erwirtschaftete
Einkommen monatlich um den Betrag von Fr. 1‘523.75. Das sich abzeich-
nende Fürsorgerisiko müsse als erheblich bezeichnet werden, weshalb die
Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt seien.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar
2017 beantragt die frühere Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs und die
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Erteilung der Einreisebewilligung an die Ehefrau ihres Mandanten; eventu-
aliter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. ein Austrittsbericht des Luzer-
ner Kantonsspitals vom 9. November 2009, ein Austrittsbericht der Luzer-
ner Psychiatrie vom 13. November 2009, ein am 10. Januar 2017 ausge-
stelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes für die Zeitspanne vom
10. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 sowie ein Anmeldungsschreiben
gleichen Datums zu Handen eines Psychiaters.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Februar 2017 wurde der ehe-
maligen Parteivertreterin mitgeteilt, dass über die Anträge auf Befragung
ihres Mandanten und dessen Ehefrau, soweit notwendig, zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Mit Nachträgen vom 24. Februar 2017, 6. März 2017 und 9. März 2017
liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen (psychiatrischer
Abklärungsbericht vom 7. Februar 2017, Einladung zu einem auf den
20. März 2017 angesetzten Erstgespräch in einem psychiatrischen Ambu-
latorium, Bestätigung einer hausärztlichen Konsultation vom 3. Januar
2017).
I.
In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2017 stellt sich das SEM unter Be-
zugnahme auf die eingegangenen ärztlichen Zeugnisse und Bestätigungen
auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit damit
nicht hinreichend belegt sei, und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Replikweise hält die ehemalige Rechtsvertreterin am 22. Mai 2017 am ein-
gereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
Die Replik war mit der Kopie eines Abklärungsberichts der Luzerner Psy-
chiatrie vom 1. Mai 2017 ergänzt.
K.
Aufgrund der psychiatrischen Abklärungsberichte vom 7. Februar 2017 und
1. Mai 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem zweiten
Schriftenwechsel ein.
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Seite 5
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. August 2017 spricht sich die
Vorinstanz – in Kenntnis der hinzugekommenen medizinischen Unterlagen
und unter Hervorhebung der Mitwirkungspflicht des Betroffenen – für die
Abweisung der Beschwerde aus.
Mit Duplik vom 25. September 2017 lässt auch der Beschwerdeführer an
den gestellten Begehren festhalten, wobei er seinerseits auf die Aufklä-
rungspflicht der Behörde verweist.
L.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 orientierte die frühere Parteivertreterin
das Bundesverwaltungsgericht über die Auflösung des Mandatsverhältnis-
ses.
M.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisie-
ren. Die ihm bis zum 16. November 2018 angesetzte Frist liess er unge-
nutzt verstreichen.
N.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Mig-
rationsamtes – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berück-
sichtigung finden.
O.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85
Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
F-611/2017
Seite 6
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende
Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit (VZAE, AS 2018 3173) in Kraft getreten.
2.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss
aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschie-
den werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtspre-
chung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später
eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichti-
gen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts sprechen (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer F-3709/2017 vom
14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 und F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1 -
2.3 je m.H.).
2.3 Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmit-
telbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gilt vorliegend daher das
AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (siehe
F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches gilt für die Bezeichnung des Gesetzes.
Es wird, wie die VZAE, in der bis dahin geltenden Version zitiert.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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Seite 7
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
4.
Auf Beschwerdeebene regt die frühere Rechtsvertreterin, im Sinne einer
Beweisofferte, die Befragung des Beschwerdeführers und dessen Gattin
an. Zudem rügt sie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 12
VwVG) und verweist in der Duplik auf die behördliche Aufklärungspflicht
als Korrelat zur Mitwirkungspflicht. Was die eingangs genannten Anträge
anbelangt, wurde darüber bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren
Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisan-
träge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).
4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2).
Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-
keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der
Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist
vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis
zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).
4.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
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Seite 8
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer erhielt vor Erlass der angefochtenen Verfügung
und während des Rechtsmittelverfahrens mehrfach Gelegenheit, sich zur
Angelegenheit zu äussern, er konnte seinen Standpunkt mithin umfassend
darlegen. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör bzw. einer Befra-
gung der Gattin in Bezug auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen
Fragen (intaktes Eheleben, Möglichkeit des ehelichen Zusammenlebens
im Ausland) nicht zu erwarten. Von den beantragten Beweisvorkehren
kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des recht-
lichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
4.4 Die einstige Parteivertreterin hält sodann dafür, dass die Vorinstanz ins-
besondere die psychischen Probleme ihres Mandanten und das voraus-
sichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienmitgliedes näher
hätte abklären müssen. Wie angetönt (siehe E. 4.1 weiter oben), wird die
Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt;
dies gilt namentlich in Verfahren, welche die Parteien selber durch ihr Be-
gehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im Bereich des
Ausländerrechts hat die ausländische Person auf relevante Sachverhalts-
elemente hinzuweisen und bei deren Ermittlung mitzuwirken sowie die ge-
gebenenfalls erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (Art. 90 Abs. 1
Bst. a und b AuG). Wie die Reaktion des Beschwerdeführers auf die am
29. November 2016 erfolgte Gehörsgewährung durch das SEM zeigt, war
ihm bewusst, was für Auskünfte und Belege für einen positiven Bewilli-
gungsentscheid massgeblich sind (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] B7,
B8 und B9). Losgelöst davon hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Be-
weisanforderungen bezogen auf das Erfordernis von Art. 85 Abs. 7 Bst. c
AuG in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen
in der Folge präzisiert, womit sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen
ist. Dennoch hat der Betroffene die behauptete Arbeitsunfähigkeit bis anhin
nicht mit geeigneten Unterlagen (zum Beispiel Entscheid der IV oder ent-
sprechende medizinische Gutachten) belegt, weshalb es hinsichtlich sei-
nes Gesundheitszustandes keiner zusätzlicher Abklärungen von Amtes
wegen bedurfte. In der ersten Vernehmlassung vom 7. März 2017 hat das
SEM ferner erläutert, weswegen es davon absah, Erkundigungen zu allfäl-
ligen künftigen Einkommen der Ehefrau vorzunehmen (vgl. dazu Urteil des
BVGer E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 5.3.2.2 m.H.). Eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes, der Abklärungs- oder der Aufklärungs-
pflicht ist mit anderen Worten nicht erkennbar. Soweit damit eine Kritik an
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Seite 9
der Beweiswürdigung verbunden ist, bildet Letztere Gegenstand der mate-
riell-rechtlichen Beurteilung.
Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
5.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (in seiner Version bis 31.12.18; AS 2007 5437)
können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz
vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung
dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Bst. c). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in
Art. 74 der VZAE konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familien-
nachzugsgesuch innerhalb von 5 Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen
Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind; geht es um den
Nachzug von Kindern über 12 Jahren, muss das Gesuch innerhalb von
12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher
Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen möglich (Art. 74
Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flücht-
linge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu
tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezug-
nahme auf den berechneten monatlichen Fehlbetrag bei einem 2-Perso-
nen-Haushalt von Fr. 1‘523.75 aus, die Voraussetzung der Sozialhilfeun-
abhängigkeit sei nicht erfüllt. Zwar könnten Arbeitsunfähigkeiten bei Gesu-
chen um Familiennachzug berücksichtigt werden, aus den Akten gehe je-
doch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Amputation an
der linken Hand und damit zusammenhängender Schmerzen arbeitsunfä-
hig sei. Es stehe ihm offen, ein neues Gesuch um Familiennachzug einzu-
reichen, sobald er – beispielsweise durch einen Entscheid der IV – nach-
zuweisen vermöge, dass er arbeitsunfähig sei. In den Vernehmlassungen
vom 7. März 2017 und 17. August 2017 äusserte sich das Staatssekretariat
im Einzelnen zu den im Verlauf des Verfahrens eingereichten medizini-
schen Unterlagen (ärztliche Zeugnisse und Bestätigungen, psychiatrische
Abklärungsberichte), hielt aber daran fest, dass keine geeigneten Belege
für die behauptete dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer körperli-
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Seite 10
chen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung vorlägen. Ergän-
zend erklärte es, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass
die betreffende Person sich um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt
bemüht habe und verneinte, dass sie sich vorliegend auf dem Schutz von
Art. 8 EMRK berufen könne.
6.2 Der Beschwerdeführer liess in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar
2017 dagegen halten, als anerkannter Flüchtling mit rund neunjährigem
Aufenthalt in der Schweiz habe er gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch
auf Familiennachzug. Er führe eine intakte Ehe. Seine Gattin lebe als
Hausangestellte unter prekären Bedingungen in Saudi-Arabien. Es könne
ihm nicht zugemutet werden, die Ehe mit ihr dort oder in Eritrea zu leben.
Die Ablehnung des vorliegenden Gesuches verunmögliche daher ein ge-
meinsames Familienleben und stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
Sodann liege eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14
EMRK vor, da er die Bedingung der Fürsorgeunabhängigkeit aufgrund ei-
ner körperlichen Behinderung und einer psychischen Erkrankung nicht zu
erfüllen vermöge. In seinem Heimatland sei ihm vor Jahren der Strahl 5 der
linken Hand traumatisch amputiert worden, zudem leide er an gravieren-
den psychischen Problemen. Bei der IV sei ein Verfahren mit ungewissem
Ausgang hängig. Das Gesuch um Familiennachzug dürfe deshalb nicht
von jenem Verfahren abhängig gemacht werden. Er, so der Beschwerde-
führer weiter, arbeite bei der Sozialfirma „A._____ AG“. Trotz diverser Ein-
gliederungsversuche seitens der Sozialhilfebehörden habe er den Einstieg
in den ersten Arbeitsmarkt nicht geschafft; dies liege aber nicht am fehlen-
den Integrationswillen, sondern an seinen gesundheitlichen Einschränkun-
gen. Der Hausarzt attestiere ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und
habe ihn beim Psychiater angemeldet. Es handle sich bei ihm um eine ar-
beitswillige Person; der im geschützten Rahmen erzielte Verdienst von
Fr. 10.- pro Stunde reiche aber wohl nicht aus, um je finanziell unabhängig
zu werden. Ausserdem müsse das voraussichtliche Einkommen des nach-
zuziehenden Familienmitgliedes berücksichtigt werden. Abgesehen davon
würde sich die Anwesenheit der Ehefrau positiv auf seinen psychischen
Zustand und die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Mit Nachtrag vom 24. Februar 2017 und Replik vom 22. Mai 2017 fügte die
ehemalige Parteivertreterin unter Verweis auf entsprechende psychiatri-
sche Abklärungsberichte hinzu, die psychische Verfassung ihres Mandan-
ten präsentiere sich komplex. Sowohl die physischen als auch die psychi-
schen Probleme rührten von der Amputation her. Damit sei davon auszu-
gehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits bei Erlass der angefochtenen
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Seite 11
Verfügung bestanden habe. Was die Situation der Gattin anbelange, wäre
es problemlos denkbar, dass sie hierzulande eine Anstellung in der Reini-
gungsbranche fände. Von ihr schon jetzt eine Stellenzusicherung zu ver-
langen, erschiene unverhältnismässig. In der Duplik schliesslich bemän-
gelte der Beschwerdeführer, das SEM hätte ihn darauf hinweisen müssen,
dass er einen Beleg für seine Arbeitsunfähigkeit einzureichen habe.
7.
7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug erfüllt
sind. Der Beschwerdeführer beabsichtigt sodann, mit seiner Gattin zusam-
menzuwohnen (Art. 85 Abs. 7 Bst. a AuG) und auch eine bedarfsgerechte
Wohnung (Art. 85 Abs. 7 Bst. b AuG) ist vorhanden (siehe SEM act. B1).
Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit dem Erfordernis der Sozialhil-
feunabhängigkeit verhält (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG).
7.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann ange-
nommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss
Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein So-
zialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flücht-
lingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf
das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines
Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu ver-
weigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Für-
sorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen
des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahr-
scheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finan-
ziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszuge-
hen. Bei der prospektiven Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängig-
keit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation und die bisherigen
Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich zu integrieren, zu berück-
sichtigen. Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeits-
markt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und den-
jenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies
genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn
er bisher auf dem Arbeitsmarkt nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es
ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen eine
Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Vorausset-
zung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen und hat er diesen Umstand
nicht zu verantworten, so muss diese genügen, sofern sich der Fehlbetrag
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Seite 12
in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen
werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.).
7.3 Der Beschwerdeführer lebt seit 2008 in der Schweiz und wurde im sel-
ben Jahr als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Gemäss Arbeitsbestäti-
gung vom 19. September 2016 wird er von der Sozialfirma „A._____ AG“
seit dem 3. Juli 2013 als Mitarbeiter im Bereich Industrie beschäftigt. Der
Stundenlohn beträgt laut Anstellungsvertrag vom 21. Mai 2013 Fr. 10.-
(SEM act. B1). In der Zeitspanne vom September 2015 bis August 2016
erzielte er im Durchschnitt ein monatliches Nettoeinkommen von
Fr. 1‘193.95. Diese Einkünfte decken das Existenzminimum nicht, weshalb
er seit jeher von der Sozialhilfe unterstützt wird (siehe Bescheinigung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 20. September 2016). Den vorinstanzli-
chen Berechnungen zufolge würden die Kosten für den Lebensunterhalt
bei einem 2-Personen-Haushalt das erwirtschaftete Einkommen um mo-
natlich Fr. 1‘523.75 übersteigen (SEM act. B5). Das sich abzeichnende
Fürsorgerisiko ist demnach als erheblich zu bezeichnen.
7.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, wegen ge-
sundheitlicher Einschränkungen arbeitsunfähig zu sein. Die Sozialhilfeab-
hängigkeit dürfe ihm daher nicht angelastet werden, vielmehr sei es ihm
aus unverschuldeten Gründen nicht möglich, die entsprechende Voraus-
setzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen. Wie erwähnt (siehe E. 4.4
hiervor), hat die ausländische Person den geltend gemachten Sachverhalt
zu belegen. Entgegen der Behauptung in der Duplik wurde der Beschwer-
deführer vom Staatssekretariat darauf aufmerksam gemacht, dass er die
behauptete Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen habe. Es genügt an dieser
Stelle der Verweis auf den Inhalt des negativen vorinstanzlichen Entschei-
des und die beiden Vernehmlassungen. Der Beschwerdeführer hat bereits
vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein erstes ärztliches Zeugnis ein-
gereicht (SEM act. B8). Weitere Unterlagen, auf die im Folgenden einzu-
gehen sein wird, reichte die frühere Rechtsvertreterin im Verlaufe des
Rechtsmittelverfahrens nach (vgl. Sachverhalt Bst. F, H und J).
7.5 Zu den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers liegen
vier Beweismittel vor. Gemäss Arztzeugnis vom 22. Februar 2016 wurde
dem Patienten in seinem Herkunftsstaat vor Jahren der 5. Strahl der linken
Hand (kleiner Finger) traumatisch amputiert (SEM act. B8). Dass der Be-
schwerdeführer deswegen arbeitsunfähig ist, geht daraus ebenso wenig
hervor wie aus der am 3. März 2017 ausgestellten Bestätigung einer haus-
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ärztlichen Konsultation vom 3. Januar 2017, wonach er wegen entspre-
chender Probleme mit einem Schmerzmittel therapiert worden sei (Beilage
zu BVGer act. 9). Wohl stellte der Hausarzt am 10. Januar 2017 ein Arbeits-
unfähigkeitszeugnis aus, dieses beschränkte sich aber auf die Zeitspanne
vom 10. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 und enthielt die Bemerkung,
dass betreutes Arbeiten im üblichen Umfang erlaubt und erwünscht sei
(vgl. Beschwerdebeilage 7). Wie sich dem Anmeldungsschreiben gleichen
Datums entnehmen lässt, wurde dem Patienten besagtes Zeugnis im Hin-
blick auf eine psychiatrische Begutachtung ausgestellt (Beschwerdebei-
lage 8). Als Kurzdiagnose figuriert darin der Hinweis auf persistierende
Schmerzen mit gelegentlichen funktionellen Einschränkungen. Eine dauer-
hafte Arbeitsunfähigkeit wegen der Jahre zurückliegenden Amputation an
der linken Hand ist nicht erstellt und muss daher verneint werden.
7.6 Was die psychische Situation anbelangt, legte die ehemalige Parteiver-
treterin ebenfalls mehrere Belege ins Recht. Die Austrittsberichte des Lu-
zerner Kantonsspitals vom 9. November 2009 bzw. der Luzerner Psychiat-
rie vom 13. November 2009 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) sind für die sich
hier stellenden Fragen allein schon wegen des Ausstellungsdatums nicht
aufschlussreich; dies umso weniger, als für die anschliessende Periode bis
und mit Januar 2017 weder eine erneute psychiatrische Behandlung noch
sonstige medizinische Befunde aktenkundig sind. Im Zusammenhang mit
der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers führte eine Psycholo-
gin mit ihm am 25. Januar 2017 und 31. Januar 2017 erste Abklärungsge-
spräche. Deren Ergebnis fand im Abklärungsbericht vom 7. Februar 2017
Eingang. Eine Diagnose konnte die Fachperson nicht stellen und zur Ar-
beitsunfähigkeit hielt sie fest, diese sei nicht seriös beurteilbar (vgl. Beilage
zu BVGer act. 6). Zu ähnlichen Resultaten gelangte die Luzerner Psychi-
atrie in einem Abklärungsbericht vom 1. Mai 2017. Zwar schloss der Fach-
arzt eine mittel- bis schwergradige depressive Episode oder eine Persön-
lichkeitsstörung nicht aus, eine genaue Diagnosestellung nahm er jedoch
nicht vor, weil aus seiner Sicht hierfür eine weiterführende psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung indiziert und wünschenswert wäre.
Eine Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm der „A.______ AG“ sei dem Pa-
tienten nach wie vor zumutbar, darüber hinausgehend lasse sich die Ar-
beitsfähigkeit im Rahmen dieser Abklärung nicht beurteilen. Eine genaue
Diagnosestellung scheiterte nach Auffassung des Facharztes am Koope-
rationsmangel der untersuchten Person (zum Ganzen vgl. Beilage zur Rep-
lik [BVGer act. 14]). Bereits im ersten Abklärungsbericht war davon die
Rede, der Beschwerdeführer wirke nur mässig kooperativ. Vor diesem Hin-
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tergrund berechtigt sein Verhalten zur Annahme, dass er an der Notwen-
digkeit einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung zweifelt. Dafür
spricht, dass er seither keine Unterlagen mehr einreichte, obwohl er hierzu
noch zweimal Gelegenheit erhielt (vgl. Sachverhalt Bst. K und M). Nichts
Näheres bekannt ist schliesslich über das eigener Darstellung zufolge hän-
gige IV-Verfahren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nach-
zuweisen. Damit ist auch dem Vorwurf einer Diskriminierung nach Art. 14
EMRK die Grundlage entzogen.
7.7 Auf Beschwerdeebene wird sodann argumentiert, dass jegliche Integ-
rationsversuche in den freien Arbeitsmarkt gescheitert seien. Dass dem
Beschwerdeführer aufgrund einer Amputation an der linken Hand nicht
sämtliche Tätigkeiten offen stehen, wird nicht in Abrede gestellt. Angesichts
seines Gesundheitszustandes erscheint der Erwerb von Sprachkenntnis-
sen für die berufliche Integration umso wichtiger. In dieser Hinsicht lassen
seine Fähigkeiten zu wünschen übrig. So sprach er laut Abklärungsbericht
vom 7. Februar 2017 damals – rund neun Jahre nach erfolgter Einreise –
nur gebrochen Deutsch. Zweifel bestehen ferner hinsichtlich des Arbeits-
willens, muss aufgrund seiner Äusserungen, welche er im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchungen machte, doch auf häufige Absenzen im
Beschäftigungsprogramm geschlossen werden. Die Lohnabrechnungen
der Periode September 2015 bis und mit August 2016 (SEM act. B1) wei-
sen ebenfalls auf eher unregelmässige Einsätze im Beschäftigungspro-
gramm hin. Das Arbeitsverhältnis wurde denn inzwischen – per 31. Juli
2017 – aufgelöst (vgl. Akten des Migrationsamtes [LU act.] 109). Bereits
zwei frühere Anstellungen bei der „A.______ AG“ sind seinerzeit aufgelöst
worden, weil der Betroffene nicht zur Arbeit erschienen war (LU act. 60 -
62 bzw. 70 - 72). Auf den Vorhalt, ob er in der Schweiz je versucht habe,
sich für einen richtigen Job zu bewerben, soll er ungehalten und laut rea-
giert haben (vgl. wiederum Beilage zu BVGer act. 14). Insgesamt hat sich
der Beschwerdeführer selbst in Berücksichtigung des Status als vorläufig
aufgenommener Flüchtling und seines gesundheitlichen Zustandes über
all die Jahre hinweg nicht in zumutbarer Weise um eine Integration in den
freien Arbeitsmarkt bemüht oder sonst wie versucht, sich von der Abhän-
gigkeit von der Sozialhilfe zu lösen oder sie wenigstens zu mindern. Dem-
zufolge hat er die jetzige Situation, die es ihm nicht erlaubt, die Vorausset-
zung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, selber zu verantworten.
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7.8 Nebst der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige
Entwicklung miteinzubeziehen. Aufgrund der eben geschilderten Entwick-
lung bestehen einstweilen keine realistischen Aussichten, dass der Be-
schwerdeführer seine finanzielle Lage verbessert. Im Gegenteil lebt er seit
dem 1. Februar 2018 wiederum vollumfänglich von der Sozialhilfe (vgl. LU
act. 110). Auch deren Entlastung nach der Einreise der Gattin erscheint
wenig wahrscheinlich. Ohnehin sollen die voraussichtlichen Einkünfte des
nachzuziehenden Familienmitgliedes praxisgemäss nur dann berücksich-
tigt werden, wenn die Zusicherung einer festen Stelle vorliegt, was hier
nicht der Fall ist (vgl. E-1339/2010 E. 5.3.2.2 m.H.). Wie rasch die keiner
Landessprache mächtige Ehefrau eine Anstellung fände, sei dahingestellt.
Die blosse Hoffnung auf ein rein hypothetisches Einkommen der nachzu-
ziehenden Person genügt bei der vorliegenden Beurteilung jedenfalls nicht.
Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und er-
heblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2
und 4.1 m.H.).
7.9 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine der drei Vor-
aussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt ist.
8.
Wie angetönt, erblickt der Beschwerdeführer in der Einhaltung des fragli-
chen Nachzugskriteriums des Weiteren eine Verletzung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK.
8.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches
in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten
mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Die Garantie kann verletzt sein,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der
Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben
vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte
Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt
wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr
Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf
Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren
Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird
beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss
(vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.;
BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Bei anerkannten Flüchtlingen, denen die
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vorläufige Aufnahme gewährt wurde, ist deshalb in der Regel von einem
faktischen Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3
m.H.).
8.2 Entgegen der von der Vorinstanz in der ersten Vernehmlassung vom
7. März 2017 vertretenen Auffassung (jene Äusserung erfolgte noch vor
dem erwähnten BVGE 2017 VII/4) kann im Fall des Beschwerdeführers
aufgrund seines Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling und ange-
sichts der Tatsache, dass mit einer Aufhebung dieses Status in absehbarer
Zukunft nicht zu rechnen ist, ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen
werden.
8.3 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Auf-
enthalt. Ebenso wenig verschafft sie ein Recht darauf, den für das Fami-
lienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen, oder auf die Er-
teilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Vielmehr erweist sich eine auf-
enthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde, im Schutz- und Anwen-
dungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn
sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokrati-
schen Gesellschaft „notwendig“ erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.).
8.4 In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration be-
treffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf
dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils
von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung
verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Famili-
enlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie
die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen.
Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulie-
rung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen
Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen.
Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Perso-
nen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon
ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen
zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise
aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat
verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden
(vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie die in BVGE
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2017 VII/4 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils F-2043/2015 vom 26. Juli
2017, insb. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte).
8.5 Vorliegend besteht mit Blick auf das wirtschaftliche Wohlergehen der
Schweiz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des
Familiennachzugs, da bezüglich Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerde-
führers kurz- und mittelfristig keine positive Prognose gestellt werden kann
(vgl. E. 7.3 - 7.8 hiervor; Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar
2014 E. 4.2 m.H.).
8.6 Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwer-
deführers und seiner Ehefrau, die familiäre Beziehung in der Schweiz le-
ben zu können, gegenüber zu stellen.
8.6.1 Es ist zunächst davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
und seiner Gattin nicht ohne weiteres möglich wäre, ihre Ehe im Ausland
zu leben. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
kommt das Herkunftsland Eritrea nicht in Frage (vgl. etwa Urteil des BVGer
F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 7.4.1). Aber auch in Saudi-Arabien, wo
die Ehefrau laut Beschwerdeschrift als Hausangestellte einer Erwerbstä-
tigkeit nachgeht, dürfte sich das Familienleben schwierig gestalten. Zum
einen erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt dort
überhaupt bewilligt würde, zum andern hat Saudi-Arabien die Flüchtlings-
konvention nicht unterzeichnet, weshalb ihm unter Umständen die Rück-
schiebung nach Eritrea drohte (siehe etwa die Liste der Vertragsstaaten
unter , wo Saudi-Arabien fehlt).
8.6.2 Erheblich relativiert wird das private Interesse allerdings durch den
Umstand, dass die Ehe am 22. November 2015 vor dem Scharia-Gericht
in Z.______ (Eritrea) in Abwesenheit der Brautleute geschlossen wurde
(siehe die entsprechenden Unterlagen unter SEM act. B1). Den Angaben
des Beschwerdeführers zufolge kennen sie sich zwar seit ihrer Kindheit
und waren sich freundschaftlich stets verbunden. Die frühere Parteivertre-
terin ergänzte, ihr Mandant stehe mit der um acht Jahre älteren Gattin täg-
lich via Telefon, Skype oder anderen Medien in Kontakt. Näheres ist nicht
bekannt. Ob überhaupt eine tatsächliche, echte und gelebte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, mag in diesem Zusammenhang offen blei-
ben. Fest steht jedenfalls, dass die Eheleute noch gar nie zusammengelebt
haben. Sodann ist davon auszugehen, dass sich die beiden sogar seit dem
August 2007 (damals hat der Beschwerdeführer Eritrea verlassen [siehe
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hierzu SEM act. A1 und A9]) nicht mehr getroffen haben. Diese Ausgangs-
lage begründet im Kontext der vorangehenden Ausführungen ein gewich-
tiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs.
8.6.3 In die Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen
gilt es ferner, dass der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht
glaubhaft zu machen vermochte; seine Flüchtlingseigenschaft wurde viel-
mehr allein aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt (siehe Asyl-
entscheid vom 26. Februar 2008, unter SEM act. A13). Mit der Entschei-
dung zur Ausreise nahm er unweigerlich eine langfristige Trennung von na-
hen Angehörigen in Kauf (eine engere Beziehung zur jetzigen Gattin be-
stand zu jener Zeit nicht). Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe verstösst es nicht gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von
gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. E-7893/2016 E. 7.4
m.H.). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich darüber informiert
wurde, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem allfälligen Fa-
miliennachzug stattgegeben würde (SEM act. A13 S. 4). Zum Zeitpunkt,
als er in Abwesenheit die Bekannte aus seiner Jugendzeit heiratete, konnte
er unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht mit einem umgehenden,
uneingeschränkten Familiennachzug rechnen. Auch vor diesem Hinter-
grund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozialhilfeunab-
hängigkeit nicht als unverhältnismässig.
8.6.4 Angesichts der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetz-
ten erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu beurtei-
lenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweige-
rung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen
vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukom-
men. Sollte auf Seiten des Beschwerdeführers dereinst eine massgebliche
positive Veränderung der finanziellen und beruflichen Situation eintreten,
erschiene ein späterer Familiennachzug nicht per se ausgeschlossen.
8.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennach-
zugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG sowie unter Berücksichtigung
von Art. 8 EMRK als rechtmässig. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht
darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen.
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9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 9. Februar 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad […] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand: