B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-612/2020
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Moldova,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (…).
F-612/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge am 27. September 2019 und gelangte am 18. No-
vember 2019 via Frankreich in die Schweiz, wo er am 19. November 2019
ein Asylgesuch einreichte.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. und 5. Oktober
2016 in E._______ und am 10. Oktober 2019 in Frankreich Asylgesuche
eingereicht hat.
A.c Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 4. Dezember 2019 (Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] 1056980-14/5) gab der Beschwerdeführer nament-
lich an, er sei in E._______ gewesen, um medizinische Hilfe für seine Toch-
ter zu erhalten. Sie sei schwer krank (jugendliche Sklerodermie). Von
E._______ sei er nach Moldova deportiert worden. In Frankreich habe er
sich rund zwei Monate aufgehalten. Er sei direkt von Moldova nach Frank-
reich gekommen. Seine Frau, die Tochter und der Sohn seien noch in
F._______ und würden auf Neuigkeiten von ihm warten. Wegen der Kälte
und der schlechten Unterbringungssituation sei er in die Schweiz gekom-
men, um zu schauen, ob hier die Situation besser wäre für seine Familie.
Die Kälte in Frankreich habe seinem Sohn gesundheitliche Probleme be-
reitet, weshalb ihm ein Hoden operativ habe entfernt werden müssen. Er
habe daher den Sohn nicht mit in die Schweiz nehmen können. Betreffend
die Unterbringungssituation in Frankreich verfüge er über ein Video, wel-
ches bei Bedarf gezeigt werden könnte. Das Asylverfahren in Frankreich
sei noch offen, aber er denke, in den nächsten Wochen mehr über den
weiteren Verlauf zu erfahren.
Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er suche wie jeder Va-
ter eine Unterkunft für seine Familie. Er könne nicht nach Moldova zurück-
kehren. Wegen diesem Land sei er in G._______ inhaftiert gewesen. Mol-
dova habe seinen Fehler unterdessen eingestanden, aber er könne nicht
zurück.
F-612/2020
Seite 3
B.
B.a Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) verliess ihren Heimatstaat
gemäss eigenen Angaben ungefähr im September 2019 und gelangte am
16. Dezember 2019 zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016
in E._______, am 10. Oktober 2019 in Frankreich und am 23. November
2019 in H._______ Asylgesuche eingereicht hat. Ein weiterer Abgleich
ergab, dass der Sohn C._______ am 10. Oktober 2019 in Frankreich und
am 23. November 2019 in H._______ um Asyl nachgesucht hat.
B.c Beim Dublin-Gespräch vom 8. Januar 2020 (SEM-act. 1058646-30/5)
erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe Moldova mit
ihrer Familie und ihrem Vater (vgl. Beschwerdeverfahren F-615/2020) ge-
meinsam verlassen. In Frankreich seien sie Ende September 2019 ange-
kommen und dann in I._______ gewesen. Sie seien in Zelten unterge-
bracht worden. Am Anfang – im September 2019 – sei es noch nicht so kalt
gewesen. Dann aber habe es zu regnen begonnen und es sei sehr kalt
geworden. Der Sohn habe gesundheitliche Probleme an den Hoden be-
kommen und sei dann operiert worden. Diesbezüglich befänden sich Do-
kumente in den Akten. Wegen der Kälte seien sie H._______ gegangen.
Weder in Frankreich noch in H._______ seien ihre Asylgesuche bereits
entschieden. Sie habe vor drei Jahren zusammen mit ihrem Ehemann ein
Asylgesuch in E._______ gestellt, wo sie wegen der Krankheiten ihrer Kin-
der gewesen seien. Sie seien gemeinsam in ihr Heimatland ausgeschafft
worden. Der Ehemann sei vor ihnen von H._______ in die Schweiz gegan-
gen. Sie habe sich wegen der hiesigen Unterbringung gefürchtet, weshalb
er allein gegangen sei, um sich ein Bild über die Situation in der Schweiz
zu machen.
Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gab die
Beschwerdeführerin an, sie hätte dort keine Unterkunft und würde mit ihrer
Familie auf der Strasse stehen. Sie hoffe, dass sie hier in der Schweiz blei-
ben könnten. Der Sohn sei nach der Operation zwei Nächte im Spital ge-
blieben, danach sei er wieder ins Zelt zurückgeschickt worden.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Januar 2020 (SEM-act. 1058646-
F-612/2020
Seite 4
31/5) erklärte der Sohn, in I._______ hätten sie wie auf der Strasse gelebt.
So seien sie nur in Zelten untergebracht worden. Sie hätten von den fran-
zösischen Behörden die Erlaubnis zum Verbleib erhalten. Es sei aber zu
kalt gewesen, weshalb sie H._______ gegangen seien, wo sie in einem
Gebäude mit 300 weiteren Personen hätten leben müssen. Nach zwei Wo-
chen hätten sie deshalb dieses Land wieder verlassen und seien über
F._______ in die Schweiz gereist.
Bei dem ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehör
zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG machte der
Sohn geltend, dass es in Frankreich zu kalt sei, weshalb er nicht dorthin
zurückkehren könne.
C.
C.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 6. De-
zember 2019 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers (Ehemann/Vater) in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden
lehnten dieses Ersuchen am 16. Dezember 2019 ab, da beabsichtigt
wurde, die (…) Behörden mittels sogenannter Remonstration um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen. Abklärungen der Vorin-
stanz mit den (…) Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie am 20. Februar 2017 von E._______ in ihr Heimatland zu-
rückgeführt worden waren. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 14. Ja-
nuar 2020 die französischen Behörden mittels Remonstration erneut um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO.
Gestützt auf die weiteren Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am
14. Januar 2020 die französischen Behörden auch um Übernahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO.
C.b Die französischen Behörden hiessen am 20. Januar 2020 beide Ersu-
chen gut.
F-612/2020
Seite 5
D.
Am 8. und 22. Januar 2020 beantragte die Rechtsvertretung eine medizi-
nische Abklärung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Zum Zeitpunkt
des Verfügungserlasses lagen dem SEM die aktuellsten medizinischen Un-
terlagen des Bundesasylzentrums J._______ vor.
E.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 – eröffnet am 27. Januar 2020 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 19. November 2019 beziehungsweise
16. Dezember 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich,
forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom
24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 24. Januar 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbe-
sondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten bean-
tragt.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der Instruktionsrichter setzte am 4. Februar 2020 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F-612/2020
Seite 6
H.
Mit Telefaxeingabe vom 7. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht den aktuellsten Arztbericht vom 31. Januar
2020 betreffend ihre Tochter D._______ nachreichen. Der Rechtsvertreter
weist darauf hin, sie leide an Sklerodermie und werde deswegen gemäss
Auskunft des Kinderarztes behandelt. Es sei somit erwiesen, dass sie auf
medizinische Versorgung angewiesen sei.
Die Eingabe vom 7. Februar 2020 ging am 10. Februar 2020 im Original
beim Gericht ein.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-612/2020
Seite 7
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden (Ehemann/Vater,
Ehefrau/Mutter, Sohn) am 10. Oktober 2019 in Frankreich Asylgesuche
eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behör-
den am 14. Januar 2020 – betreffend den Ehemann/Vater mittels Remons-
tration (vgl. Sachverhalt, Bst. C.a) – um Übernahme der Beschwerdefüh-
renden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen
Behörden stimmten den beiden Ersuchen am 20. Januar 2020 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zu-
ständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gegeben.
4.
4.1. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, in der
angefochtenen Verfügung werde zwar auf die Krankheitsgeschichten der
Beschwerdeführenden eingegangen, die aktuellen Beeinträchtigungen
würden jedoch nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt.
Eine medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei
ausgeblieben, obwohl die Vorinstanz in Kenntnis gesetzt worden sei. Den
Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz mit E-Mail
F-612/2020
Seite 8
vom 24. Januar 2020 (dem Datum des erstinstanzlichen Entscheids) beim
Pflegepersonal des Bundesasylzentrums über die medizinische Situation
der Tochter D._______ informiert habe. Das Pflegepersonal habe ebenfalls
am 24. Januar 2020 per E-Mail unter anderem mitgeteilt, dass D._______
unter einem fleckigen Hautausschlag leide und am darauffolgenden Mon-
tag ein Termin beim Kinderarzt vereinbart werde. Dass die Vorinstanz glei-
chentags einen Entscheid getroffen habe, obwohl offensichtlich weitere
medizinische Abklärungen geplant gewesen seien, sei nicht nachvollzieh-
bar.
Was den Hinweis der Vorinstanz auf die angeblich in Frankreich zahlrei-
chen karitativen Organisationen anbelange, müsse erwähnt werden, dass
der Staat, hier Frankreich, eine Schutzpflicht gegenüber Asylsuchenden
habe. Karitative Organisationen seien nicht ein Auffangnetz für unterlas-
sene staatliche Hilfe.
Gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei kei-
neswegs garantiert, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Überstel-
lung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Be-
treuung. So sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzö-
gerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren
komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden. Die Ka-
pazität des französischen Aufnahmesystems erlaube es nach wie vor nicht,
alle Asylsuchenden unterzubringen. Die Situation sei für verletzliche Asyl-
suchende ungleich schwieriger. Auch viele nationale und internationale
Medien berichteten über die prekären Umstände der Asylsuchenden in
Frankreich. Dass viele Asylsuchende in Frankreich über keine Unterkunft
verfügten, zeige der mit der Beschwerde eingereichte Bericht vom 12. No-
vember 2019 aus der Zeitung (…).
Mit der Wegweisung nach Frankreich schicke man die Beschwerdeführen-
den bewusst in die Obdachlosigkeit ohne Zugang zu medizinischer Versor-
gung. In Anbetracht der prekären Lebensumstände von Asylsuchenden in
Frankreich könne man im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verschlechterung des Gesund-
heitszustands ausgehen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die französischen Be-
hörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
nicht vollumfänglich informiert, sondern lediglich die Operation betreffend
den Sohn C._______ erwähnt habe.
F-612/2020
Seite 9
Eine Überstellung nach Frankreich könne deshalb nur erfolgen, wenn si-
chergestellt werde, dass die dortige Unterbringung den besonderen Be-
dürfnissen der Beschwerdeführenden gerecht werde. Da dies aufgrund der
dargestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse die Schweiz
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eintreten.
In der angefochtenen Verfügung würden das in Frankreich Erlebte und die
dortigen allgemeinen Zustände nur pauschal abgehandelt und nicht im De-
tail gewürdigt. Die Vorinstanz habe sich mit der aktuellen Berichterstattung
über die allgemeinen Zustände für Asylsuchende, die Sicherheit der
Frauen in Aufnahmestrukturen und spezifisch über die Problematik der
(…)-Frauen in Frankreich gar nicht auseinandergesetzt, sondern mit stan-
dardisierender Begründung festgestellt, Frankreich sei schutzfähig und
schutzwillig. Eine Zusicherung der französischen Behörden, wonach bei
einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich eine (be-
darfsgerechte) Unterkunft bereitgestellt würde, sei nicht eingeholt worden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 zu verweisen.
Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend ab-
geklärt, nicht vollständig erhoben und nicht gewürdigt. Sie habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie den medizinischen Vorbringen nicht
genügend Beachtung geschenkt habe und sich weder mit der aktuellen Si-
tuation von Asylsuchenden in Frankreich noch mit den individuell vorge-
brachten Erlebnissen der Beschwerdeführenden in diesem Land auseinan-
dergesetzt habe. Aufgrund der vorliegenden Umstände wäre es angezeigt
gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären
Gründen einzutreten. Die Angelegenheit sei deshalb zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies auch, weil der medizinische Sach-
verhalt nicht vollständig erstellt und die Möglichkeit des Selbsteintritts nicht
korrekt geprüft worden sei.
4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
5.
5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
F-612/2020
Seite 10
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerde ge-
äusserten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung der Be-
schwerdeführenden, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht ange-
messen untergebracht und betreut zu werden, gemäss seiner konstanten
Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von
der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit
auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer F-5826/2019 vom
12. November 2019 E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2;
F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019
S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019
E. 6). Das Gericht geht demnach nicht davon aus, in Frankreich würden
systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen.
Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil (D-5488/2019 vom 31. Oktober
2019) können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten, zumal
sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend – anders als in jenem Urteil
und wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht veranlasst
sieht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1. Den Beschwerdeführenden steht es bei einer allfälligen vorübergehen-
den Einschränkung offen, sich an die zuständigen französischen Behörden
zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, sie gerieten im Falle einer Weg-
weisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen
Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor
Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Ausserdem steht es
ihnen frei, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim
Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehör-
den zu wenden. Sodann deutet auch nichts darauf hin, Frankreich würde
F-612/2020
Seite 11
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdefüh-
renden zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6.2.
6.2.1. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden betrifft, ist
ihren Aussagen anlässlich der Dublin-Gespräche sowie den weiteren Akten
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) sich während
des Gefängnisaufenthalts in G._______ mit Hepatitis angesteckt hat und
seither, besonders bei Kälte, auch unter Schmerzen im Bein leidet. Darüber
hinaus hat er einen Fersensporn, Obstipation und Hämorrhoiden. Die Be-
schwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) leidet an Blutarmut und starken Kopf-
schmerzen. Ihre Tochter D._______ leidet an Sklerodermie, Gastritis und
Augenproblemen. Der Sohn C._______ wurde in Frankreich wegen einer
Hodentorsion operiert (Orchidektomie), hat Schmerzen im Hodenbereich,
Probleme mit den Augen und weist autistische Züge auf.
6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
6.2.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und
geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Be-
schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung
ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand ver-
mag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht
von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer
F-612/2020
Seite 12
Überstellung abgesehen werden müsste. Die dem Bundesverwaltungsge-
richt nachgereichten, die Kinder betreffenden Arztberichte vom 23., 24. und
31. Januar 2020 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwer-
deführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fach-
personal wenden können. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, war
der Sohn C._______ in Frankreich denn auch bereits im Spital, wo er ei-
nem chirurgischen Eingriff unterzogen wurde.
Falls erforderlich, würden die mit der Überstellung beauftragten Behörden
die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden – einschliesslich
die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen (vgl.
Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festgehalten, sie trage dem aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frank-
reich Rechnung, indem sie die französischen Behörden im Sinne von
Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand
und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Dies betreffe
auch die Ergebnisse der weiteren Untersuchung der Tochter. Vor diesem
Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorwurf, das
SEM habe die französischen Behörden im Übernahmeersuchen vom
14. Januar 2020 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht vollumfänglich in Kenntnis gesetzt, nichts für sich abzuleiten.
6.3. Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, in Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rech-
nung getragen und sich insbesondere auch mit den von den Beschwerde-
führenden beim rechtlichen Gehör erwähnten Erlebnissen und ihrer ge-
sundheitlichen Situation ausreichend auseinandergesetzt (vgl. a.a.O., S. 4-
8). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung
F-612/2020
Seite 13
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entspre-
chende Eventualantrag abzuweisen ist.
6.4. Mit ihrer Rechtsmittelbegründung können die Beschwerdeführenden
insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung ihrer
Asylgesuche in der Schweiz – erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, wel-
che die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO be-
ziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
7.
Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Das SEM ist dazu angehalten, für eine gemeinsame Überstellung der Be-
schwerdeführenden und ihres Familienangehörigen (Vater der Beschwer-
deführerin [N (…)]), welcher ebenfalls im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Frankreich weggewiesen wird, besorgt zu sein und die zuständigen
französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen,
alle zusammen in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der am 4. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue
Frist zur Ausreise anzusetzen.
10.
10.1. Die Begehren waren – wie sich aus den oben stehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
F-612/2020
Seite 14
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-612/2020
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: