B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6148/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Gesuchsteller,
vertreten durch Dr. iur. Patrick Götze, Rechtsanwalt,
Rechtskraft Advokatur & Business Coaching,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3003/2018
vom 19. September 2018; Revision.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhob der Gesuchsteller beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen ein von der Vorinstanz am 23. April
2018 ihm gegenüber angeordnetes Einreiseverbot.
B.
In einer Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1‘000.– bis zum 4. September 2018 auf. Für den Unter-
lassungsfall drohte es dem Gesuchsteller an, auf die Beschwerde unter
Kostenfolge nicht einzutreten.
C.
Mit Urteil F-3003/2018 vom 19. September 2018 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018 nicht ein und auferlegte
dem Gesuchsteller die angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.–. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsgericht
erfolgte in der Annahme, der Gesuchsteller habe den von ihm verlangten
Kostenvorschuss innert dazu angesetzter Frist nicht geleistet.
D.
Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Oktober 2018 beantragt der Gesuchstel-
ler beim Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren F-3003/2018 wieder
aufzunehmen. Zur Begründung des sinngemässen Revisionsbegehrens
führt er an, der fragliche Kostenvorschuss sei durch einen in der Schweiz
wohnhaften Freund am 17. Juli 2018 und damit fristgerecht bezahlt wor-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AuG
(SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d
VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). Es ist ausserdem zuständig für
die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
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1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel-
ten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form, Ver-
besserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden Art. 67 Abs. 3
VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sind
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent-
scheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
1.4 Als Beschwerdeführer im Verfahren F-3003/2018 ist der Gesuchsteller
zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. ELISABETH ESCHER,
in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Auf das frist- und formgerechte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.
Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. d BGG kann die Re-
vision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn
das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Akten-
stück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kennt-
nis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Die ausser
Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass
der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wäre die frag-
liche Tatsache berücksichtigt worden (Urteile des BVGer F-5010/2017 vom
18. September 2017; E-3365/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3; je m.w.H.).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 19. September 2018 einen Nicht-
eintretensentscheid. Dabei ging es davon aus, dass der einverlangte Kos-
tenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt wurde.
3.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, der Kostenvorschuss
sei am 17. Juli 2018 fristgerecht von einem in der Schweiz wohnhaften
Freund geleistet worden. Anlässlich der Überweisung des Betrages habe
dieser die Referenznummer des Einzahlungsscheines angegeben, was
aus dem beigelegten E-Banking-Auszug hervorgehe. Sein Freund habe
nicht damit gerechnet, dass der Kostenvorschuss vom Gericht bereits
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sechs Tage später zurücküberwiesen werde. Er habe sich in den Sommer-
ferien befunden und sich nach Bestätigung der Zahlung nicht weiter um die
Sache gekümmert. Die Rücküberweisung des Betrages durch das Bundes-
verwaltungsgericht sei erst bemerkt worden, als die befreundete Drittper-
son gebeten worden sei, die Kosten für den Nichteintretensentscheid vom
19. September 2018 zu bezahlen. Am 26. Oktober 2018 sei der Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘000.– erneut geleistet worden.
3.2 Einer der vom Gesuchsteller zu den Akten gereichten „Auszüge aus
dem E-Banking“ lässt tatsächlich erkennen, dass die Drittperson eine Zah-
lung in der Höhe des eingeforderten Kostenvorschusses auf das Konto des
Bundesverwaltungsgerichts mit Fälligkeit am 17. Juli 2018 in Auftrag gege-
ben hatte. Der Betrag wurde denn auch mit Valuta vom 17. Juli 2018 dem
Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben. Entgegen den Vor-
bringen des Gesuchstellers ist aber auf dem Auszug die Referenznummer
des vom Bundesverwaltungsgericht zugestellten Einzahlungsscheines
nicht vermerkt. Genauso wenig sind sonstige Angaben enthalten, die eine
Zuordnung erlaubt hätten, wie der Name des Beschwerdeführers oder die
Verfahrensnummer. Entsprechende Angaben sind nur dem (ebenfalls ein-
gereichten) „Auszug aus dem E-Banking“ im Zusammenhang mit der neu-
erlichen Auftragserteilung (mit Fälligkeit am 29. Oktober 2018) zu entneh-
men (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Weil das Bun-
desverwaltungsgericht die solchermassen erfolgte erstmalige Zahlungsan-
weisung keinem Verfahren zuordnen konnte, gab es einen Nachfor-
schungsauftrag beim zuständigen Zahlungsinstitut in Auftrag, der aber er-
folglos blieb.
3.3 Der offensichtlich mangelhaft erfolgte Zahlungsauftrag ändert nichts an
der Tatsache, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgte und das Bundesverwal-
tungsgericht demnach eine aktenkundige und erhebliche Tatsache überse-
hen hat. Der zu Gunsten des Gesuchstellers einbezahlte Geldbetrag von
Fr. 1‘000.– deckt den mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 eingeforder-
ten Kostenvorschuss ab. Die Zahlung am 17. Juli 2018 erfolgte auch frist-
gerecht.
4.
Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit gegeben und das
Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2018 gutzuheissen. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts F-3003/2018 vom 19. September 2018 ist aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG).
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5.
Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens wären keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Indem aber der Gesuchstel-
ler das vorliegende Revisionsverfahren verursacht hat, sind ihm die Ver-
fahrenskosten gleichwohl aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
sowie E. 3.2 und E. 3.3 vorstehend). Aus denselben Gründen sowie man-
gels erheblicher Vertretungskosten ist von der Zusprechung einer Partei-
entschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts F-3003/2018 vom 19. September 2018 aufgehoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: