B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-615/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember
2018 illegal in die Schweiz ein und suchte am 4. Dezember 2018 um Asyl
nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/2).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Juli 2015 in Schweden ein Asyl-
gesuch gestellt hatte (SEM-act. A3/1). Dieses wurde nach Angaben des
Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene abgelehnt (SEM-act. A7/13
Ziff. 2.06). Weiter ergab die Identitätsabklärung der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS II) von Däne-
mark für ein Einreiseverbot ausgeschrieben wurde (SEM-act. A4/2).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Januar 2019 wurde der
Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, aus seinem
Heimatland über die Türkei und Griechenland nach Schweden gereist zu
sein, wo er sich mehrere Jahre lang aufgehalten habe. In Dänemark sei er
nur anderthalb Monate geblieben und dann nach Schweden zurückge-
schickt worden (SEM-act. A7/13 Ziff. 5.01 f.).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör und gab ihm Gelegen-
heit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Schwedens oder Dänemarks für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Weg-
weisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern. Diesbezüglich gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, dass ihm in Schweden die Rückschaffung in sein Hei-
matland drohe, da seine Asylgründe nicht als ausreichend anerkannt wor-
den seien. Mit Erreichen der Volljährigkeit habe er seine Unterkunft in
Schweden verlassen müssen und kein Geld mehr erhalten. In seinem Hei-
matland habe er keine Verwandten mehr, die ihn unterstützen könnten. In
Dänemark habe er kein Asylgesuch gestellt und man habe ihn nach
Schweden weggewiesen (SEM-act. A7/13 Ziff. 8.01).
E.
Am 7. Januar 2019 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden
um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
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Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A10/5). Die schwedi-
schen Behörden nahmen innerhalb der angesetzten Frist zum Übernah-
meersuchen der Vorinstanz keine Stellung, womit die Zuständigkeit, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, unter Anwendung von
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 22. Januar 2019 auf Schweden überging
(SEM-act. A16). Gleichentags hiessen die schwedischen Behörden das
Gesuch nachträglich gut (SEM-act. A14).
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet am 31. Januar 2019 – trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach
Schweden und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver-
fügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Schweden und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme (SEM-act. A18/9).
G.
Dagegen erhob der sich in der Schweiz befindliche Bruder des Beschwer-
deführers B._______ am 31. Januar 2019 Beschwerde beim SEM, welche
dieses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterlei-
tete (Eingang: 5. Februar 2019). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 23. Januar 2019 sowie den Verbleib des Beschwerde-
führers in der Schweiz. Dieser habe ausser dem Bruder in der Schweiz
keine Familienangehörigen mehr (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 wurde der Bruder gestützt auf
Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG unter Ansetzung einer Frist
von drei Werktagen nach Verfügungserhalt vom Bundesverwaltungsgericht
zur Einreichung einer Vollmacht unter Androhung des Nichteintretens auf
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die Beschwerde aufgefordert (BVGer-act. 2). Der Beschwerdeführer er-
mächtigte seinen Bruder mit Schreiben vom 11. Februar 2019 unter Ein-
haltung der angesetzten Frist zur Prozessführung (BVGer-act. 4).
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch das Vertretungs-
verhältnis ist nunmehr geklärt (vorn unter G. am Ende).
1.3 Der Beschwerdeschrift können sinngemässe Anträge auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung bzw. Verbleib des Beschwerdeführers in der
Schweiz entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist al-
lerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Schweden im Rahmen der Dublin-III-VO als zuläs-
sig erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je
m.w.H.). Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde nur insoweit einzutreten, als sie nicht die sinngemässen Begeh-
ren um Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Gegenstand
hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie im vorliegenden
Fall – wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschie-
den. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur sum-
marisch begründet.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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3.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 13. Juli 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte, das nach An-
gaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene abgelehnt wurde
(SEM-act. A3/1; A7/13 Ziff. 2.06). Die schwedischen Behörden stimmten
dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 22. Januar 2019 nachträglich zu
(SEM-act. A14). Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit ge-
geben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asyl-
verfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, ein Asylgesuch gestellt zu
haben.
3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Bruder in der
Schweiz aufhalte und er ausser ihm keine Verwandten mehr habe. Den-
noch kann der Beschwerdeführer vorliegend aus den Bestimmungen über
den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da Geschwister nicht unter den Begriff der Familienan-
gehörigen i.S.v. Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 und 10 Dublin-III-VO fallen. Dieser
umfasst nur die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, Lebenspartner/innen und min-
derjährige Kinder. Ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO wird nicht dargetan.
4.
4.1 Auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
4.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
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26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer nicht nach Schweden zurückkehren möchte, weil dort sein Asyl-
gesuch abgelehnt worden sei, er kein Geld mehr bekomme und seine Un-
terkunft habe verlassen müssen. In Schweden drohe ihm die Rückschaf-
fung in sein Heimatland, wo er keine Familie mehr habe, die ihn unterstüt-
zen könnte.
5.2 Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.3 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Schweden mangelhaft gewe-
sen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die
Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten
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(vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Schweden gemäss Akten nicht zu einer Kettenab-
schiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde,
wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung sei-
nes Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht des-
halb einer Überstellung nach Schweden nicht entgegen.
5.4 Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers bei der BzP (SEM-
act. A7/13 Ziff. 8.01) ist nicht anzunehmen, dass Schweden dem Be-
schwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vo-
rübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die schwe-
dischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.5 Am 21. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen eines kleinen
Abszesses an der Innenseite des linken Ohrs ärztlich behandelt (SEM-
act. A12). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung ist allerdings nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung nach Schweden abgesehen werden müsste. Der Beschwerdefüh-
rer bezeichnete sich anlässlich der BzP im Übrigen als gesund (SEM-
act. A7/13 Ziff. 8.02). Es kann somit auf Art. 31 f. Dublin-III-VO verwiesen
werden.
5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den
Schutzsuchenden überdies kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt
Schweden der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
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derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: