B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-615/2020
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Moldova,
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein moldauischer Staatsangehöriger – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. September 2019 verliess und
am 16. Dezember 2019 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober
2019 in Frankreich und am 23. November 2019 in C._______ Asylgesuche
eingereicht hat,
dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 8. Januar 2020 (Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] 1058654-13/5) im Wesentlichen angab, er sei am
27. September 2019 nach Frankreich gelangt,
dass er immer mit seiner Tochter und den beiden Enkelkindern (vgl. Be-
schwerdeverfahren F-612/2020) unterwegs gewesen sei,
dass man sie in Frankreich im Departement D._______ in Zelten unterge-
bracht habe,
dass sein Enkel in Frankreich operiert worden sei,
dass sie von den französischen Behörden keinen Asylentscheid erhalten
hätten,
dass sie wegen der Kälte C._______ gegangen seien, wo sie bald festge-
stellt hätten, aufgrund der Unterkunft in die gleiche Situation wie in Frank-
reich zu geraten,
dass der Ehemann seiner Tochter ihnen geraten habe, in die Schweiz zu
kommen,
dass sie sodann von C._______ nach Frankreich zurückgekehrt seien, wo
sie zwei bis drei Nächte auf Bahnhöfen verbracht hätten, bevor sie am
16. Dezember 2019 via (…) und (…) mit dem Zug in die Schweiz gelangt
seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen des Dublin-Ge-
sprächs von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständig-
keit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
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rens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) geltend
machte, er möchte nicht nach Frankreich zurückkehren, sondern lieber in
der Schweiz bleiben, weil es hier wärmer sei,
dass er ohne sein Enkelkind nirgendwo mehr hingehe,
dass er nicht mehr nach Frankreich in diese Zelte zurückkehren möchte,
da es dort zu kalt sei,
dass ihnen in Frankreich keine andere Unterkunft zur Verfügung gestellt
worden sei,
dass es sehr schwer sei, so zu leben, vor allem, wenn man eine Operation
wie sein Enkel gehabt habe,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer am 14. Januar 2020
die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dub-
lin-III-VO), ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 20. Januar 2020 zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2020 – eröffnet am 27. Ja-
nuar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2019 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2020 gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung des SEM vom 24. Ja-
nuar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugs-
behörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Frankreich ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass im Weiteren der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten bean-
tragt wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Be-
weismittel – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter am 4. Februar 2020 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober
2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
14. Januar 2020 am 20. Januar 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO zustimmten,
dass somit die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gegeben ist,
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dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, in der
angefochtenen Verfügung würden das in Frankreich Erlebte und die dorti-
gen allgemeinen Zustände nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail
gewürdigt,
dass sich die Vorinstanz mit der aktuellen Berichterstattung über die allge-
meinen Zustände für Asylsuchende nicht auseinandergesetzt, sondern mit
standardisierender Begründung festgestellt habe, Frankreich sei schutzfä-
hig und schutzwillig,
dass eine Zusicherung der französischen Behörden, wonach bei einer
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine (bedarfsge-
rechte) Unterkunft bereitgestellt würde, nicht eingeholt worden sei,
dass gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
keineswegs garantiert sei, der Beschwerdeführer hätte bei einer Überstel-
lung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Be-
treuung,
dass bekannt sei, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen
bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und
die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden,
dass die Kapazität des französischen Aufnahmesystems es nach wie vor
nicht erlaube, alle Asylsuchenden unterzubringen,
dass die Situation für verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger sei,
dass auch viele nationale und internationale Medien über die prekären Um-
stände der Asylsuchenden in Frankreich berichteten,
dass zudem der Hinweis der Vorinstanz auf die zahlreichen karitativen Or-
ganisationen, die dem Beschwerdeführer Hilfe leisten könnten, mit der ak-
tuellen Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit der Wegweisung nach Frankreich bewusst
in die Obdachlosigkeit geschickt werde, und dies in der aktuellen Jahres-
zeit,
dass man in Anbetracht der prekären Lebensumstände von Asylsuchenden
in Frankreich im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im
Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgehen
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könne, wobei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 zu verweisen sei,
dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich
weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Frankreich noch
mit den individuell vorgebrachten Erlebnissen des Beschwerdeführers in
Frankreich auseinandergesetzt habe,
dass sie anzuhalten sei, aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass ihr eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht trotz der in der Beschwerde geäus-
serten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung des Be-
schwerdeführers, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemes-
sen untergebracht und betreut zu werden, gemäss seiner konstanten
Rechtsprechung davon ausgeht, Asylsuchende in Frankreich erhielten die
von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort
somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne
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von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer F-5826/2019 vom
12. November 2019 E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2;
F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019
S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019
E. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht davon ausgeht, in
Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnah-
mesituation vorliegen,
dass der Beschwerdeführer aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil
(D-5488/2019 vom 31. Oktober 2019) nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend – anders als in
jenem Urteil und wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht
veranlasst sieht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden
zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm ausserdem freisteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen fran-
zösischen Justizbehörden zu wenden,
dass auch nichts darauf hindeutet, Frankreich würde den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs zu seinem
Gesundheitszustand erklärte, in der Schweiz sei festgestellt worden, er
leide an einem tiefen Blutdruck, der ab und zu in die Höhe schnellen
könnte,
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dass er deswegen vorher weder bei einem Arzt gewesen sei, noch Medi-
kamente genommen habe und auch jetzt keine solchen benötige,
dass er nur in der Heimat ab und zu Medikamente gegen Kopfschmerzen
eingenommen habe,
dass er rauche, aber, abgesehen vom Blutdruck, gesund sei,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke be-
trifft, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer
Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, ei-
ner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder
einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse
Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass eine solche Situation vorliegend aufgrund der geschilderten gesund-
heitlichen Beschwerden nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die gesundheitlichen Probleme auch nicht von einer derartigen
Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab-
gesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
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unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie),
dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Be-
darfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann,
dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden
seine besonderen Bedürfnisse – einschliesslich die der notwendigen me-
dizinischen Versorgung – berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten,
dass es diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung ge-
tragen und sich insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer beim
rechtlichen Gehör erwähnten Erlebnissen und seiner gesundheitlichen Si-
tuation ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O., S. 3/4),
dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, die angefochtene Verfügung
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entspre-
chende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung insgesamt
nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylge-
suchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selbst auszuwählen,
dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu ei-
nem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können,
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dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das SEM dazu angehalten ist, für eine gemeinsame Überstellung des
Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen (Tochter, Schwieger-
sohn, Enkelkinder [N (…)]), welche ebenfalls im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens nach Frankreich weggewiesen werden, besorgt zu sein und die
zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu
ersuchen, alle zusammen in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 4. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Ausreise anzusetzen hat,
dass die Begehren – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: