B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-616/2017
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-616/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist bosnisch-herzegowinischer Staats-
angehöriger. Im Jahr 2000 gelangte er in die Schweiz und heiratete hier
eine niedergelassene Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde
ihm daraufhin im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Be-
reits im Jahr 2003 wurde die Ehe geschieden. Mit einer weiteren Landsfrau
hat der Beschwerdeführer eine aussereheliche Tochter (geb. 2002).
Am 16. April 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin
(geb. 1971), worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs im Kanton Lu-
zern am 17. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmäs-
sig verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis 22. September 2011. Ge-
mäss einem Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 13. Mai 2015 wurde
der gemeinsame Haushalt der Ehegatten für unbestimmte Zeit aufgeho-
ben.
B.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer im
In- und Ausland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
– Urteil des Fürstlich-Liechtensteinischen Landgerichts vom 7. Juni
2002: 15 Monate Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen schweren
Diebstahls durch Einbruch (Akten der Migrationsbehörde des Kantons
Luzern [LU-act.] 7/104). Einer Schuldberufung gab das Fürstliche
Obergericht am 31. Juli 2002 keine Folge (LU-act. 7/112).
– Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2003: 9 Monate
Gefängnis und Fr. 1‘000.- Busse wegen gewerbs- und bandenmässi-
gen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie-
densbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan-
lage, grober Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschrei-
tung) und Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens im Land (als
teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom
7. Juni 2002) (LU-act. 7/33)
– Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 15. Mai 2008:
Busse von Fr. 250.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (SR
741.01: Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zu-
stand) (LU-act. 76/403)
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– Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 9. April 2009:
Busse von Fr. 60.- wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots (LU
84/414)
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 23. März 2011: Busse
von Fr. 40.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (nicht bzw. nicht
gut sichtbares Anbringen einer Parkscheibe am Fahrzeug) (LU-act.
138/788)
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Dezember 2012:
Busse von Fr. 40.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (Ge-
schwindigkeitsüberschreitung innerorts um 1 bis 5 km/h) (LU-act.
162/891)
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. Februar 2015: Frei-
heitsstrafe von 6 Monaten unbedingt wegen mehrfachen vollendeten
und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (LU-act.
169/1021)
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 5. Juni 2015: Busse
von Fr. 400.- wegen Zuwiderhandlung gegen das SVG (fahrlässiges
pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Fremdschaden sowie Nicht-
beherrschen des Fahrzeugs)(LU-act. 177/1079)
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Oktober 2015:
Busse von F. 200.- wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vor-
nahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs er-
schwert (LU-act. 202/1127)
C.
Angesichts seiner Vorstrafen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Ver-
fügung der Migrationsbehörde des Kantons Luzern vom 17. Januar 2006
verwarnt. Zwar wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs der anbe-
gehrte Kantonswechsel bewilligt (vgl. Bst. A.). Für den Fall, dass sein Ver-
halten erneut zu Klagen Anlass geben sollte, wurden ihm aber der Entzug
der Aufenthaltsbewilligung und die Ausweisung angedroht (LU-act.
43/314).
D.
Nachdem das Verfahren auf Verlängerung der am 22. September 2011 ab-
gelaufenen Aufenthaltsbewilligung wegen einer Strafuntersuchung längere
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Seite 4
Zeit sistiert gewesen war, lehnte die kantonale Migrationsbehörde das Ver-
längerungsgesuch des Beschwerdeführers am 16. November 2015 ab und
wies ihn aus der Schweiz weg (LU-act. 201/1118). Dagegen erhobene Be-
schwerden an das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement (Ent-
scheid vom (23. Mai 2016, LU-act. 214/1162) und das Kantonsgericht (Ur-
teil vom 14. Oktober 2016, LU-act. 223/1178) blieben ohne Erfolg.
E.
Am 14. Dezember 2016 setzte die kantonale Migrationsbehörde dem Be-
schwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 5. Januar 2017 und gewährte
ihm bei gleicher Gelegenheit rechtliches Gehör zum erwogenen Antrag auf
Erlass eines Einreiseverbots (LU-act. 225/1188). Von dieser Gelegenheit
machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 22. Dezember 2016
Gebrauch (LU-act. 227/1190). In der Folge reiste er, soweit bekannt, frist-
gerecht aus (LU-act. 229/1194, 234/1202).
F.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer (5. Januar
2017 bis 4. Januar 2022), ordnete die Ausschreibung der Massnahme im
Schengener Informationssystem SIS II an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 5/45).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017 gelangte der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der Massnahme. Eventualiter sei auf die Ausschrei-
bung der Massnahme im SIS II zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ak-
ten des BVGer [Rek-act.] 1).
Zur Begründung wurde in Abrede gestellt, dass vom Beschwerdeführer
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die ein
Einreiseverbot erfordere. Die von der Vorinstanz zur Begründung der
Massnahme herangezogenen Strafurteile beträfen Vermögensdelikte, die
entweder bereits sehr lange zurück lägen oder nicht besonders schwer wö-
gen. Sie seien aus finanzieller Not begangen worden. Der Beschwerdefüh-
rer habe aus seinen Vorstrafen die nötigen Lehren gezogen und sei be-
strebt, eine Arbeit zu finden, um so inskünftig in ehrlicher und rechtmässi-
ger Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
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In diesem Bestreben habe er in Slowenien ein konkretes Stellenangebot
als Lastwagenchauffeur erhalten, das ihm ein regelmässiges Einkommen
verschaffen würde. Voraussetzung sei, dass er in andere Schengen-Staa-
ten reisen könne. Der Beschwerdeführer pflege ferner eine partnerschaft-
liche Beziehung zu einer slowenischen Staatsangehörigen, die er in ab-
sehbarer Zeit heiraten werde. Durch das Einreiseverbot bzw. dessen Aus-
schreibung im SIS II würden diese Lebensperspektiven in Frage gestellt.
Das Einreiseverbot erweise sich daher als unverhältnismässige und mit
Blick auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV und das Recht auf Privat-
leben nach Art. 13 BV unzumutbare Massnahme.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ab (Rek-act. 4).
I.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 wurde vom Rechtsvertreter unter anderem
eine vom 17. März 2017 datierende persönliche Erklärung des Beschwer-
deführers eingereicht, aus der hervorgeht, dass er seine slowenische Part-
nerin heiraten und mit ihr in Slowenien leben möchte, wo er auch eine Ar-
beit gefunden habe (Rek-act. 5).
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. April 2017 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde (Rek-act. 8). Sie wies darauf hin, dass es am Be-
schwerdeführer sei, sich bei den slowenischen Behörden um eine Aufent-
haltsbewilligung zu bemühen. Die Ausschreibung im SIS II würde gelöscht,
wenn die slowenischen Behörden dem SEM gemäss dem im Schengen-
Recht vorgesehenen Verfahren ihre Bereitschaft anzeigten, dem Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Solange kein sol-
ches Ersuchen vorliege, gebe es keinen Grund, das Einreiseverbot gänz-
lich aufzuheben oder die Ausschreibung im SIS II zu löschen.
K.
Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt der Rechtsvertreter am Rechtsmittel fest
(Rek-act. 12). Ergänzend führte er aus, dass der Entscheid der sloweni-
schen Behörden über den Antrag auf eine Aufenthalts- respektive Arbeits-
bewilligung für die nächste Tage erwartet werde. Das Bundesverwaltungs-
gericht werde entsprechend informiert werden.
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Seite 6
L.
Am 21. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter die deutschsprachige Über-
setzung des Gesuchs um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung zu den Ak-
ten, das der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den slowenischen Behör-
den unterbreitet habe (Rek-act. 13).
M.
Am 14. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer abermals an das Bun-
desverwaltungsgericht und legte die Kopie einer am 20. Juni 2017 auf sei-
nen Namen ausgestellten und bis 12. Mai 2022 gültigen kroatischen Auf-
enthaltsbewilligung ins Recht (Rek-act. 14).
N.
Am 14. September 2017 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Ge-
richts eine ergänzende Vernehmlassung ein, in der sie zur Frage der
Rechtmässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II Stellung
bezog (Rek-act. 20).
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer – nicht wie von ihm in
Aussicht gestellt eine slowenische, sondern eine kroatische Aufenthaltsbe-
willigung erhalten habe, wobei die Schweiz in Widersprechung zum Schen-
gen-Recht zuvor nicht konsultiert und um Löschung der SIS-Ausschrei-
bung ersucht worden sei. Für die Schweiz bestehe kein Anlass, von sich
aus in der Sache tätig zu werden.
Dennoch habe sie, die Vorinstanz, die kroatischen Behörden am 8. Sep-
tember 2017 über das SIRENE-Büro angefragt, ob sie an der Aufenthalts-
bewilligung festhielten und um eine Löschung der Ausschreibung ersuch-
ten. Bis zum heutigen Datum sei keine Reaktion erfolgt. Sollte in Zukunft
ein solches Ersuchen eintreffen, würde die Ausschreibung gelöscht wer-
den.
O.
In einem Nachtrag vom 28. November 2017 zur ergänzenden Vernehmlas-
sung verwies die Vorinstanz auf eine Auskunft des SIRENE-Büros vom
24. November 2017, wonach die einschlägigen Bestimmungen des Schen-
gen-Rechts mangels Schengen-Vollmitgliedschaft Kroatiens (noch) nicht
zur Anwendung gelangten. Aufgrund dessen müsse man die in der ergän-
zenden Vernehmlassung geäusserte Auffassung dahingehend berichtigen,
dass die Erteilung des kroatischen Aufenthaltstitels auf die Ausschreibung
keinen Einfluss habe. Entsprechend bestehe keine Veranlassung für deren
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Seite 7
Löschung. Umgekehrt habe die SIS-Ausschreibung auch keinen Einfluss
auf den kroatischen Aufenthaltstitel (Rek-act. 29).
P.
Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer
unverändert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 31). Er sei unbestritte-
nermassen im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, was – obwohl Kroa-
tien noch nicht Vollmitglied von Schengen sei – entsprechend gewürdigt
werden müsse.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 8
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
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Seite 9
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des
drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-
schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,
organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-
nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom
6. März 2017 E. 6.2 m.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lu-
zern vom 20. Februar 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Mo-
naten wegen mehrfachen vollenden und versuchten Betrugs und mehrfa-
cher Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Verurteilung liegen insge-
samt fünf Einzelstraftaten zugrunde, die sich im Zeitraum von November
2006 bis Dezember 2010 zutrugen und in denen der Beschwerdeführer
allein oder gemeinsam mit anderen Mitbeteiligten Verkehrsunfälle vor-
täuschte bzw. absichtlich herbeiführte, um sich zu Lasten der jeweiligen
Versicherer einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die
Gesamtdeliktsumme betrug rund Fr. 15‘500.-. Bereits zuvor war der Be-
schwerdeführer strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. Am
7. Juni 2002 wurde er vom Fürstlich-Liechtensteinischen Landgericht we-
gen schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen bei zwei Gelegenhei-
ten im März 2002, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die
Deliktssumme betrug gesamthaft rund Fr. 130‘000.-. Es folgte am 30. Ok-
tober 2003 eine Verurteilung durch das Kreisgericht des Kantons St. Gallen
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zu neun Monaten Gefängnis und Fr. 1‘000.- Busse als teilweise Zusatz-
strafe zum Urteil des Fürstlich-Liechtensteinischen Landgerichts. Die Ver-
urteilung erfolgte im Wesentlichen wegen gewerbs- und bandenmässig be-
gangenen Einbruchsdiebstählen in insgesamt 17 Fällen, die im Zeitraum
zwischen Juli 2001 und April 2002 verübt worden waren. Die Deliktsumme
betrug Fr. 350‘000.- und der Sachschaden mindestens Fr. 15‘000.-. Hinzu
treten sechs Strafbefehle, mit denen der Beschwerdeführer hauptsächlich
wegen leichten Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu Bussen verurteilt
wurde. Der letzte Strafbefehl lautete auf eine Busse von Fr. 200.- und
erging am 19. Oktober 2015 wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch
Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt (LU-act. 202/1127).
4.2 Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos den Fern-
haltegrund der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt. Zu prüfen ist, ob mit
der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch der andere
Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vorliegt und ob er im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 AuG qualifiziert ist.
4.2.1 Der Beschwerdeführer liess sich, soweit bekannt, keine Gewaltde-
likte zuschulden kommen. Neben einer Reihe von untergeordneten Delik-
ten, vorwiegend kleinere Zuwiderhandlungen gegen das SVG, gereichen
dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte zum Vorwurf. Deren Schwer-
punkt fällt in den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002, als der Beschwerdefüh-
rer gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande zahlreiche Einbruchsdieb-
stähle verübte. Solche Verhaltensweisen gehören zu denjenigen Anlassta-
ten, die als besonders verwerflich betrachtet werden und nach dem gelten-
den Recht zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einer obli-
gatorischen Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren Dauer führen (Art. 121
Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in
Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Okto-
ber 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des
übrigen Verfassungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil
des BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.2 m. H.). Als weiteres Ver-
mögensdelikt tritt mehrfacher vollendeter und versuchter Versicherungsbe-
trug hinzu, der insgesamt fünf Einzelstraftaten erfasst, von denen der Be-
schwerdeführer eine im Jahr 2006 und die restlichen vier im Jahr 2010
beging. In Anbetracht der Dauer und der Schwere dieser sich über knapp
ein Jahrzehnt hinziehenden deliktischen Phase sowie der Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer weder durch Freiheitsstrafen noch durch eine
ausländerrechtliche Verwarnung von weiteren Straftaten abhalten liess,
F-616/2017
Seite 11
besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass
er zumindest Ende des Jahres 2010 als unbelehrbarer Wiederholungstäter
betrachtet werden musste, von dem nicht nur eine einfache Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zwei-
ter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG schwerwiegend war. Dass seine schwersten Straf-
taten „nur“ gegen das Vermögen gerichtet waren, vermag an dieser Wer-
tung genauso wenig zu ändern wie die unsubstantiierte und mit der Akten-
lage nicht zu vereinbarende Behauptung, seine kriminelle Energie habe ih-
ren Grund in einer „finanziellen Not“ gehabt, in der er sich befunden habe.
4.2.2 In den darauffolgenden 7 ½ Jahren ist es im Vergleich zu den Jahren
zuvor ruhiger geworden um den Beschwerdeführer. Soweit bekannt, hat er
keine schwereren Straftaten begangen. Allerdings kann auch nicht be-
hauptet werden, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in jeder
Hinsicht wohlverhalten hätte. Er musste nach 2010, wenn auch nur gering-
fügiger SVG-Delikte wegen, insgesamt vier Mal strafrechtlich zur Verant-
wortung gezogen werden. Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
seiner nunmehr getrennt lebenden Ehefrau kam er nicht nach und er ver-
stand es nicht, seine unstete berufliche Situation zu stabilisieren (vgl. dazu
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern
vom 23.05.2016 E. 4.2.4 [LU-act. 214/1166] und Urteil des Kantonsgerichts
Luzern vom 14.10.2016 E. 2.4.1 [LU-act. 223/1183]). Sowohl die positiven
als auch die negativen Aspekte sind vor dem Hintergrund zu werten, dass
der Beschwerdeführer von behördlicher Seite zunehmend unter Druck ge-
riet und alles Interesse haben musste, ein einwandfreies Verhalten an den
Tag zu legen. Seine Situation war von Anfang an durch den Einbezug in
ein langwieriges Strafverfahren mit anschliessender Verurteilung und Straf-
vollzug geprägt, ferner durch ein ausländerrechtliches Verfahren, das nach
fünf Jahren Dauer am 14. Oktober 2016 wegen seiner Delinquenz zum
Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung und im Dezember 2016 zu seiner
endgültigen Ausreise aus der Schweiz führte. Schliesslich geriet der Be-
schwerdeführer auch von Seiten seiner heimatlichen Behörden unter
Druck, die im Jahr 2012 seine Auslieferung erwirkten. Anzufügen bleibt
schliesslich, dass über seine weitere Lebensgestaltung nach der Ausreise
aus der Schweiz im Dezember 2016 bis auf den Erhalt einer Aufenthalts-
bewilligung in Kroatien nichts Gesichertes bekannt ist. Offensichtlich ist es
schliesslich weder zum Eheschluss mit einer slowenischen Staatsangehö-
rigen noch zur Anstellung durch eine slowenische Firma als Lastwa-
genchauffeur gekommen, wie er dies auf Rechtsmittelebene in Aussicht
stellte.
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Seite 12
4.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer Ende des Jahres 2010 noch eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG darstellte. Dass er in der Folge eine Persönlichkeitsentwicklung
durchgemacht hätte, die zum Wegfall einer jeden rechtlich relevanten Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geführt hätte, ist zwar nicht
zu erkennen. Die Besonderheiten der Deliktsstruktur, der Zeitablauf und
das Verhalten des Beschwerdeführers nach den letzten Straftaten von Ge-
wicht führen das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die
von ihm ausgehende Gefahr heute knapp unterhalb der qualifizierenden
Schwelle des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG anzusiedeln ist. In seiner
Person sind somit die beiden in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genannten Fern-
haltegründe kumulativ erfüllt.
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren zu
befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der
Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt.
Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
(Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Fernhaltegrund der Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesetzt. Von ihm geht darüber hin-
aus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die knapp
unterhalb der Schwelle zum qualifizierenden Tatbestand des Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz liegt. Es besteht daher ein erhebliches general- und spezial-
präventiv motiviertes öffentliches Interesse an seiner längerfristigen Fern-
haltung. Private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz
macht der Beschwerdeführer keine geltend. Alles was er vorbringt, hat sein
Interesse zum Gegenstand, ungehindert in andere Schengen-Staaten ein-
reisen zu können. Unter den gegebenen Umständen ist das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer nicht
zu beanstanden.
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6.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS II.
6.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1
vom 23.03.2016).
6.2 Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr, falls sie der
Visumspflicht untersteht, ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15.09.2009]). Sie können ihr ferner nach Konsultation des ausschreiben-
den Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Grün-
den oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25
Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr.
265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010
[ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]).
6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
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"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer-
den. Dass ihm Kroatien eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, steht einer
solchen Massnahme schon deshalb nicht entgegen, weil Art. 25 SDÜ nicht
zu denjenigen Bestimmungen des Schengen-Rechts gehört, die von Kroa-
tien bereits angewendet werden (vgl. dazu Art. 4 der Akte über die Bedin-
gungen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU in Verbindung mit deren
Anhang II, Abl. L. 112/21 und 36 vom 24.04.2012). Die vom Beschwerde-
führer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz
ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der
Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung
der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE
2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Per-
sonenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähn-
liche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich
ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staa-
ten beschränken. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht
zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt daher die
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Ausschreibung des Einreiseverbots im gemeinsamen Interesse der
Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten.
6.5 Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zu-
sätzliche Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung hat der Beschwerde-
führer in Kauf zu nehmen, zumal die übrigen Schengen-Staaten durch die
Ausschreibung nicht daran gehindert werden, wesentlichen Lebensinteres-
sen beim Entscheid über Einreise und Aufenthalt Rechnung zu tragen. Auf
die entsprechenden Instrumente wurde weiter oben hingewiesen. Im Übri-
gen sind solche Lebensinteressen nicht ersichtlich. Denn nachdem der Be-
schwerdeführer zunächst geltend gemacht hatte, er bemühe sich um eine
Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, wo seine Lebenspartnerin wohne und
wo er eine Anstellung als Lastwagenchauffeur in Aussicht habe, reichte er
kommentarlos eine Aufenthaltsbewilligung Kroatiens zu den Akten.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: