B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6172/2016
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, ein 1976 geborener syrischer Staats-
angehöriger (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 13. April 2016 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums
(vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A3 S. 12-15). Am 2. Mai 2016 sandte
er der Schweizer Vertretung auf elektronischem Weg diverse Dokumente
– darunter einen ärztlichen Bericht – zu (SEM act. A3 S. 18-25). Am 4. Mai
2016 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Schweizeri-
sche Vertretung (SEM act. A3 S. 16).
B.
Der Visumsantrag wurde vom Generalkonsulat mittels Formularverfügung
vom 2. Juni 2016 abgelehnt (SEM act. A3 S. 28-29). Im Entscheid wurde
festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden, weil die Anga-
ben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht des Gesuchstellers, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde an-
gemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht,
womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung
vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien.
C.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin
mittels Eingabe an das SEM vom 20. Juni 2016 Einsprache (SEM act. A1
S. 1-3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Ge-
suchsteller habe Syrien zusammen mit seiner Schwester – der Beschwer-
deführerin – im Juli 2015 illegal verlassen; sie hätten gemeinsam in der
Türkei gelebt. Die Beschwerdeführerin habe am 12. November 2015 im
Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen
können. Der Gesuchsteller sei nun völlig auf sich gestellt. Er leide an einer
physischen Behinderung und sei dringend auf Unterstützung angewiesen.
Zudem sei er in Syrien als […] tätig gewesen, weshalb er vielen Landsleu-
ten […] geholfen habe. Dies habe dazu geführt, dass er von der Partiya
Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) als Oppositio-
neller eingestuft und Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Aktuell lebe er
in Z._______, einem türkischen Gebiet, welches nach Aussagen des Ge-
suchstellers von der Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei,
PKK) kontrolliert werde. Da die PYD als der PKK nahestehend eingestuft
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würde, fürchte er sich auch in der Türkei davor, weiterhin Verfolgungen
ausgesetzt zu sein. Der Gesuchsteller sei aufgrund seiner physischen Be-
hinderung auf die Hilfe seiner Schwester angewiesen, welche seit dem Tod
der Eltern vollumfänglich für die Pflege ihres Bruders zuständig gewesen
sei. Er sei in hohem Masse von ihr abhängig, was dazu geführt habe, dass
ihn deren Ausreise im November 2015 in eine schwere Depression gestürzt
habe, da er auf einmal auf sich allein gestellt gewesen sei (SEM act. A1 S.
1-3).
D.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2016
mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Er-
teilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige (verpasste Frist)
noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für
ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleich-
zeitig wurde sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt (SEM
act. A4 S. 33-34).
E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM
einen Arztbericht des Gesuchstellers sowie eine deutsche Übersetzung zu
den Akten (SEM act. A5 S. 36-40).
F.
Mit Verfügung vom 6. September 2016 lehnte das SEM die Einsprache ab.
Es hielt zur Hauptsache fest, der Gesuchsteller halte sich zurzeit in der
Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf. Es greife die Regelver-
mutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Ausführungen betref-
fend die angebliche Gefährdung in der Türkei durch die PYD seien lediglich
pauschaler Natur und würden nicht hinreichend konkret dargelegt. Es sei
ihm zudem möglich, sich an die lokalen Behörden zu wenden, um dort
Schutz zu bekommen. Das SEM stelle auch die schwierigen Lebensum-
stände des Gesuchstellers nicht in Abrede, grundsätzlich sei aber davon
auszugehen, dass syrische Flüchtlinge hinreichend Schutz vor Verfolgung
finden würden. Die Grundversorgung sei dort gewährleistet. Bezüglich sei-
ner Erkrankung zeige die Ausstellung eines Arztberichtes in einem türki-
schen Spital, dass er dort die notwendige medizinische Versorgung er-
halte. Es sei weder dem Arztzeugnis noch den Akten zu entnehmen, dass
er zwingend auf eine Betreuung durch die Schwester angewiesen wäre. Es
sei auch nicht belegt, dass dem Gesuchsteller die Inanspruchnahme der
türkischen Gesundheitsversorgung nicht mehr möglich sei. Auch werde
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nicht substantiiert dargelegt, woran eine Weiterbehandlung in der Türkei
scheitere. Dass in der Türkei die Spitalinfrastruktur, das medizinische
Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten nicht dasselbe Niveau
aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation der
akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu be-
gründen. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Gesuchstel-
lers würden weder belegt noch glaubhaft geltend gemacht. Das SEM ver-
wies im Weiteren auf die in der Türkei vorhandenen Unterstützungsange-
bote namentlich des UNHCR, des türkischen Roten Halbmondes und an-
derer vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Zudem bestünde für den Gesuch-
steller in der Türkei seit April 2014 nunmehr die Möglichkeit, sich bei der
neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement offiziell re-
gistrieren zu lassen, um so von besonderen Dienstleistungen für syrische
Flüchtlinge profitieren zu können. Bei Bedarf könne er auch mit einer mini-
malen finanziellen Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten
rechnen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass auch die Erteilung
eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Auf-
enthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht
falle, da seine Absicht dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran
erkennbar sei, dass er ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt habe.
G.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2016 Beschwerde.
In ihrer Eingabe beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Erteilung des Einreise-Visums an den Gesuchsteller zwecks Ein-
reise in die Schweiz. Sie führt dabei im Wesentlichen an, der Aufenthalt
des Gesuchstellers in der Türkei bedeute keinesfalls, dass er dort keiner
Bedrohung mehr ausgesetzt sei, zumal diese nicht von den syrischen Be-
hörden, sondern von der PKK ausgehe. Er sei von der PYD als Oppositio-
neller eingestuft und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Der jetzige Woh-
nort des Gesuchstellers in der Türkei (Z._______), werde von der PKK kon-
trolliert. Da davon auszugehen sei, dass zwischen der PYD und der PKK
ein Informationsaustausch erfolge, halte er sich aus Angst vor fortsetzen-
der Verfolgung bestmöglich versteckt. Es sei ihm naheliegenderweise un-
möglich, Belege für die Gefahrensituation, die von der PKK ausgehe, vor-
zulegen. Bezüglich der in der Türkei erfolgten medizinischen Untersuchung
macht die Beschwerdeführerin geltend, eine solche könne keinesfalls in
den benötigten, regelmässigen Abständen gewährleistet werden. Ihr Bru-
der wohne in ländlicher Umgebung, wo der Zugang zu medizinsicher Hilfe
stark limitiert sei. Weiter verweist sie in allgemeiner Weise auf die aktuellen
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Zustände für syrische Flüchtlinge in der Türkei. Es sei in höchstem Masse
anzuzweifeln, dass der Gesuchsteller zukünftig Zugang zur benötigten me-
dizinischen Hilfe habe. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich zu erwäh-
nen, dass dem Gesuchsteller auch die ganztags benötigte Pflege verwehrt
bleibe. Einerseits fehle es ihm hierzu an Mitteln, andererseits hätten die in
seinem Umfeld lebenden Flüchtlinge selber keine Kapazitäten, um sich um
ihn zu kümmern. Er sei somit aufgrund seiner physischen Behinderung so-
wie aufgrund der seitens der PYD/PKK unterstellten Tätigkeit als Oppositi-
oneller einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt. Zudem sei – unter Hin-
weis auf die allgemeine Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei –
darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu einer psychiatrischen Behand-
lung dem Gesuchsteller aktuell verwehrt sei, was auch die Unmöglichkeit
begründe, ein Arztzeugnis zu übermitteln (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig die Be-
schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde (BVGer act. 3).
I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 hielt das SEM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Die
vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 8. No-
vember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 5).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG). Im Bereich dieser Materie
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entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingabe vom 6. Oktober 2016 frist- und form-
gerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag des Gesuchstellers um Ertei-
lung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die Be-
schwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer ver-
schiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung ihres
Bruders in der Türkei geltend. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche
Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen.
3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller der Vi-
sumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81
vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respek-
tive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt,
hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts
zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen.
Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der
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Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird beziehungsweise
Gewähr für seine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die
weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex], kodifizierter Text). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung zur Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines or-
dentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt,
da vom Gesuchsteller aufgrund der Bürgerkriegslage in seiner Heimat of-
fenkundig ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal
auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wur-
den.
4.
Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums erfüllt sind.
Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener
Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hin-
weis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich
festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung
aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall of-
fensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter,
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts-
land sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere
4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausfüh-
rungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen
des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
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25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim
Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Notsituation, in der sich ihr Bru-
der befinde, mit seiner angeblichen Verfolgung durch die PKK in der Türkei.
Zudem leide er an einer physischen Behinderung – […] – sowie psychi-
schen Problemen (vgl. ausführlich dazu Sachverhalt Bst. G).
5.2 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht
zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, der Gesuchsteller sei in Syrien als
[…] tätig gewesen und habe vielen Landsleuten […] helfen können; er sei
daher von der PYD als Oppositioneller eingestuft worden und Verfolgungen
ausgesetzt gewesen. Er sei nun aktuell in Z._______ wohnhaft. Dieses
Gebiet werde von der PKK kontrolliert. Da die PKK als der PYD naheste-
hend eingestuft werde, fürchte sich ihr Bruder davor, auch in der Türkei
weiterhin Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Er halte sich versteckt (Be-
schwerde vom 6. Oktober 2016). Bereits das SEM hat hingegen die Be-
schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Vorbringen bezüglich der
Gefährdung des Gesuchstellers durch die PYD bzw. die PKK lediglich pau-
schaler Natur seien und nicht hinreichend konkret dargelegt worden seien
(Verfügung vom 6. September 2016). An dieser Beurteilung gilt es noch
immer festzuhalten, zumal auch im Beschwerdeverfahren keine weiterge-
henden Ausführungen gemacht wurden. Denn selbst wenn es ihm – wie
geltend gemacht – unmöglich wäre, Belege für die Gefahrensituation, die
von der PKK ausgehe, vorzulegen, so hätte er doch zumindest schriftlich
und detailliert darlegen können, inwiefern er in Syrien durch die PYD einer
Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (bspw. durch Nennung von Art und
Zeitpunkt der jeweiligen Verfolgungshandlungen; konkrete Schilderung der
Ereignisse usw.). Zudem hätte er Anhaltspunkte aufzeigen können, welche
auf eine Verfolgung seiner Person in der Türkei hinweisen. Auch fehlen
Belege, welche seine Tätigkeit als […] in Syrien belegen (Arbeitszeug-
nisse, Diplome usw.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezügli-
chen Vorbringen des Gesuchstellers nicht glaubhaft.
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5.2.2 Was seine physische Behinderung anbelangt, so ist auf den einge-
reichten türkischen Arztbericht des A._______ vom 19. April 2016 zu ver-
weisen. Der Bericht zeigt auf – wie auch das SEM bemerkte –, dass der
Gesuchsteller dort bereits Zugang zur Grundversorgung erhalten hat.
Wohlgemerkt wurde als Grund für die Ausstellung des Berichts „für die Aus-
land Reisen“ angegeben, weshalb es sich nicht um einen medizinisch indi-
zierten Bericht bzw. ärztliche Behandlung gehandelt haben dürfte. Es kann
davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller auch weiterhin medi-
zinisch behandelt werden kann. Die in der Beschwerde dargelegten pau-
schalen Ausführungen in Bezug auf die Lage der syrischen Flüchtlinge in
der Türkei und deren limitierter Zugang zur medizinischen Versorgung ist
demgegenüber noch kein Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller die me-
dizinische Hilfe in der Türkei konkret und tatsächlich verwehrt bliebe. Wie
auch das SEM geltend machte, steht es ihm offen, sich in eines der offizi-
ellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihm nach Auffassung des
Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt
wird. Gleichzeitig ist er gehalten, eine Anmeldung beim Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und beim türki-
schen Roten Halbmond vorzunehmen. Dass er dies bereits versucht hätte,
ergibt sich weder aus den Akten noch wird es geltend gemacht. Dies gilt
im Übrigen auch für die aufgeführte psychische Erkrankung (schwere De-
pression), an welcher der Gesuchsteller seit der Ausreise seiner Schwester
aus der Türkei im November 2015 leide (vgl. Einsprache vom 20. Juni 2016
[SEM act. A1 S. 2]). Wie es bereits die Vorinstanz bemerkte, ist eine solche
auch zu keiner Zeit medizinisch belegt worden (vgl. Verfügung vom 6. Sep-
tember 2016). Der beschwerdeweise gemachte Einwand, dass dies daran
liege, dass dem Gesuchsteller der Zugang zur psychiatrischen Behandlung
aktuell verwehrt bleibe und es deshalb unmöglich sei, ein Arztzeugnis zu
übermitteln, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch in dem von ihm ein-
gereichten ärztlichen Bericht vom 19. April 2016 – welcher immerhin zum
allgemeinen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers Stellung
nimmt – keinerlei Angaben zu einer psychischen Erkrankung gemacht wur-
den.
5.2.3 Sofern die Beschwerdeführerin auf die ganztags benötigte Pflege des
Gesuchstellers verweist, die ihm verwehrt bleibe (Beschwerde vom 6. Ok-
tober 2016), so gilt es zu erwähnen, dass sich ein solch intensiver Betreu-
ungsbedarf gerade nicht aus dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2016
ergibt. Auch im vorliegenden Verfahren wurden weder die durch den Ge-
suchsteller angeblich benötigten Betreuungsleistungen substantiiert dar-
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gelegt noch eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung eingereicht. Im Üb-
rigen ist auch nur schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin ihren
Bruder in der Türkei alleine zurückgelassen hätte, wenn er tatsächlich –
wie behauptet – vollständig und in hohem Masse von ihr abhängig gewe-
sen wäre (vgl. SEM act. 8 S. 45).
5.3 Somit hat das SEM zur Recht die aus humanitären Gründen beantragte
Visumserteilung verweigert.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kosten-
auferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfah-
renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der
Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-6172/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird stattgegeben und es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: