B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6185/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Eichenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung (Art. 58c aBüG).
F-6185/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist amerikanischer und belgischer
Staatsangehöriger.
Der Vater des Beschwerdeführers, ein Schweizer Bürger, ersuchte zu ei-
nem nicht näher bestimmten Zeitpunkt (vermutlich 2011) um Eintragung
der Anerkennung der Vaterschaft, welche gemäss seinen Angaben in den
USA erfolgt sei, im schweizerischen Personenstandsregister. Am 4. März
2013 teilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
(ZBD) dem Vater des Beschwerdeführers mit, die vorgelegten Unterlagen
aus den USA liessen keinen Schluss auf eine gerichtliche Feststellung des
Kindsverhältnisses zu. Das Kindsverhältnis könne nicht für den schweize-
rischen Rechtsbereich anerkannt werden, weshalb der Gesuchsteller nicht
als Vater des (heutigen) Beschwerdeführers registriert werden könne. Der
Bescheid war mit dem Hinweis versehen, der Gesuchsteller könne bis am
3. April 2013 eine "kostenpflichtige und beschwerdefähige Verfügung" ver-
langen, um bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Be-
schwerde gegen den Entscheid erheben zu können.
Am 27. August 2013 anerkannte der Vater den Beschwerdeführer nach
schweizerischem Recht als seinen Sohn.
B.
Am 2. Juli 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte
am 21. August 2014 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Ver-
bleibs bei seinem Vater bzw. zur Stellensuche. Gleichzeitig ersuchte seine
Lebenspartnerin mit den beiden gemeinsamen Kindern ebenfalls um eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 15. Juli 2016 wies die kantonale Migrationsbe-
hörde die Gesuche des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und
der beiden Kinder um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies
sie aus der Schweiz weg (Akten SEM 35). Die dagegen erhobenen Be-
schwerden blieben ohne Erfolg, allerdings hat das Verwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 von der Ansetzung einer Ausreisefrist
abgesehen, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die belgische
Staatsangehörigkeit erworben und gestützt darauf ein weiteres Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte (Akt. 25).
C.
C.a Am 23. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine
beiden minderjährigen Kinder um erleichterte Einbürgerung gestützt auf
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Art. 58c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, in Kraft bis
31. Dezember 2017 (aBüG, AS 1952 1087; AS 2005 5233 5236).
C.b Nachdem die Vorinstanz eine Stellungnahme vom ZBD eingeholt hatte
(Akten SEM 8), teilte sie dem Beschwerdeführer am 12. August 2015 mit,
eine Einbürgerung nach Art. 58c aBüG komme nicht in Frage, da der Be-
schwerdeführer bei der Anerkennung durch seinen Vater bereits volljährig
gewesen sei. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen, gab ihm je-
doch die Möglichkeit zur Stellungnahme (Akten SEM 9).
C.c Mit Eingaben vom 17. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 hielt der
Beschwerdeführer an seinem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Er
machte insbesondere geltend, die Vaterschaft sei bereits 1977 in den USA
anerkannt worden. Hierzu reichte er diverse Unterlagen ein (Akten SEM 17
und 19).
C.d Die Vorinstanz holte auch zu den neu eingereichten Dokumenten eine
Stellungnahme des ZBD ein (Akten SEM 20). Dieser teilte der Vorinstanz
am 2. Februar 2016 mit, dass diese Unterlagen bereits früher (Juni 2011
bis März 2013) eingehend geprüft worden seien. Es sei damals entschie-
den worden, dass die Vaterschaft für den schweizerischen Rechtsbereich
nicht anerkannt werden könne. Dies sei dem Vater des Beschwerdeführers
am 4. März 2013 mitgeteilt worden. Der Vater habe diese Schlussfolgerung
akzeptiert und auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verzich-
tet. Am 27. August 2013 habe er den Beschwerdeführer beim zuständigen
kantonalen Zivilstandskreis als seinen Sohn anerkannt (Akten SEM 23).
C.e Am 12. April 2016 (Akten SEM 26) und am 24. Mai 2016 (Akten SEM
29) reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Unterlagen ein,
namentlich ein Urteil des Superior Court of California, X._______, vom 11.
März 2016. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016 kam der ZBD zum
Schluss, mit dem Urteil habe nicht belegt werden können, dass in den USA
eine Kindsanerkennung vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers erfolgt sei (Akten SEM 32).
C.f Am 27. Juni 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederum
Gelegenheit, sich zu den neuen Abklärungen zu äussern (Akten SEM 33).
Mit Eingabe vom 4. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Er-
lass einer anfechtbaren Verfügung (Akten SEM 36).
D.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 29. September 2017 das Gesuch
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des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab (Akten SEM 44).
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 58c aBüG seien nicht erfüllt, da die Anerkennung der Vaterschaft
erst nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Es sei kein Grund ersichtlich, vom entsprechenden Eintrag im schweizeri-
schen Personenstandsregister abzuweichen.
E.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 (Akt. 1) beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die erleich-
terte Einbürgerung für sich und seine beiden Kinder. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, er sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz noch minderjährig gewesen, als das Kindsver-
hältnis zu seinem Vater in den USA begründet worden sei. Überdies sei es
für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58 aBüG nicht erforderlich,
dass das Kindsverhältnis während der Minderjährigkeit begründet werde.
Ferner machte er geltend, der angefochtene Entscheid verletze in ver-
schiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (Akt. 11).
G.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2018 zur Einreichung einer
Replik eingeladen (Akt. 12). Nachdem er am 4. April 2018 einen Antrag auf
Fristerstreckung um einen Monat gestellt hatte, ersuchte er am 6. April
2018 um Einsicht in die Verfahrensakten (Akt. 13 und 15). Nach Anhörung
der Vorinstanz wurden ihm am 27. April 2018 die gesamten Beschwerde-
akten zugestellt (Akt. 16 - 18). Daraufhin ersuchte er am 4. Mai 2018 er-
neut um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 11. Juni
2018, da er die Akten erst am 2. Mai 2018 erhalten habe (Akt. 20). Dieses
Gesuch wurde am 9. Mai 2018 gutgeheissen (Akt. 21).
Am 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Akt. 22). Da-
rin hielt er an seinen Begehren und deren Begründung fest. Als Ergänzung
zum Sachverhalt wies er darauf hin, dass er inzwischen die belgische
Staatsangehörigkeit erworben habe, und reichte Kopien seines am 2. April
2018 ausgestellten belgischen Reisepasses ein.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen
Ausführungen (Akt. 24).
I.
Am 5. November 2018 reichte die Vorinstanz das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Bern vom 26. Oktober 2018 zu den Akten (vgl. Bst. B; Akt. 25).
J.
Am 18. September 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Stand des Verfahrens. Die Antwort erfolgte am 23. September 2019
(Akt. 26 und 27).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes (d.h. Sachverhalts) in Kraft
steht. Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des BüG er-
gangen, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten
Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen ist.
2.
2.1 Die Einreichung der Beschwerde am 31. Oktober 2017 stützte sich auf
Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG, wonach Verfügungen des SEM
betreffend erleichterte Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar sind. Diese Regel wurde unverändert in das neue
Recht übernommen (Art. 47 Abs. 1 BüG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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Seite 6
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht zunächst,
dass die Vorinstanz ihm bereits früh im Verfahren, d.h. am 12. August
2015, nahegelegt habe, das Gesuch zurückzuziehen. Dies zeige eine
grosse Voreingenommenheit. Trotz zahlreicher neuer Tatsachen und Be-
weismittel sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, ihren ursprünglichen
Standpunkt zu überprüfen.
4.2 Mit diesem Vorbringen macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz
bzw. deren Mitarbeiter seien befangen gewesen. Sind Personen, die eine
Verfügung zu treffen haben, befangen, so treten sie in den Ausstand (vgl.
Art. 10 Abs. 1 VwVG). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Aus-
standsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend
zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren ein,
verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst spä-
ter vor, handelt sie treuewidrig und der Ablehnungsgrund ist daher verwirkt
(vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4 m.H; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 104 zu Art. 10 VwVG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im
Jahre 2015 empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen; im Jahre 2016 hat sie
ihm das rechtliche Gehör zur Absicht, das Gesuch abzuweisen, gewährt.
Der Beschwerdeführer hätte bereits damals mögliche Ausstandsgründe
vorbringen müssen. Der (erst) auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vor-
wurf der Befangenheit ist demnach verspätet.
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Seite 7
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz formelle Rechtsverweigerung
vor. Sie habe sich zu Unrecht geweigert, vorfrageweise über die Anerken-
nung der im Ausland erfolgten Begründung des Kindsverhältnisses zu be-
finden.
5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine formelle
Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formge-
recht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden
müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Verwaltungs(justiz)behör-
den können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch Fragen
aus anderen Rechtsgebieten beantworten, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden
hat (BGE 139 II 233 E. 5.4.2; 131 III 546 E. 2.3; 120 V 378 E. 3a).
5.1.1 Die Frage, ob vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auf rechtsgültige Weise eine Kindsanerkennung stattgefunden hat, ist be-
reits hoheitlich entschieden worden. Der Entscheid des ZBD vom 4. März
2013, wonach das Kindsverhältnis nicht für den schweizerischen Rechts-
bereich anerkannt werden könne, erging zwar in Form einer Mitteilung. In-
haltlich aber handelt es sich um eine materielle Verwaltungsverfügung im
Sinn von Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21), wobei diese Bestimmung
den Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG implizit übernimmt. In-
dem der ZBD als (zuständige) Behörde das Kindsverhältnis verbindlich
nicht anerkannt und die Eintragung im Personenstandsregister verweigert
hat, hat er das Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen
und damit ein öffentliches Rechtsverhältnis begründet. Die Tatsache, dass
der Vater des Beschwerdeführers im Nachgang des Entscheids des ZBD
vom 4. März 2013 auf eine formelle Verfügung i.S.v. Art. 34 ff. VwVG ver-
zichtet hat (Sachverhalt Bst. C.d), ändert nichts an der Verfügungseigen-
schaft des Entscheids des ZBD. Dieser ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen (vgl. mutatis mutandis BGE 134 V 145 E. 5.2). Der Vorwurf der
formellen Rechtsverweigerung stösst insofern ins Leere.
5.1.2 Die Vorinstanz befasste sich erneut mit der Frage der Eintragung des
Kindsverhältnisses, weil der Beschwerdeführer neue Beweismittel einge-
reicht hatte.
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Seite 8
5.2 Aus der angefochtenen Verfügung und den Akten geht hervor, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers und die damit verbun-
denen Beweismittel mit Unterstützung der im Kanton Bern für die Prüfung
ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand zustän-
digen Behörde (dem ZBD; vgl. Art. 23 der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2] i.V.m. Art. 7 ff. der Verordnung des Re-
gierungsrats des Kantons Bern vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswe-
sen [BSG 212.121]) geprüft und das Ergebnis ihrem Entscheid zugrunde
gelegt hat (vgl. insb. Sachverhalt Ziff. 4 und 7–9 und E. 3 der angefochte-
nen Verfügung). Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist somit un-
begründet.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
moniert der Beschwerdeführer Folgendes: Die Vorinstanz habe es unter-
lassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit den eingereichten Be-
weismitteln aus den USA zu befassen. Ausserdem habe die Vorinstanz die
von ihm gestellten Beweisanträge in der Verfügung weder geprüft noch
darüber entschieden. Sie habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinan-
dergesetzt, dass für die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG im
Zeitpunkt der Begründung des Kindsverhältnisses die Minderjährigkeit
nicht erforderlich sei. Zudem beanstandet er, dass der Vorinstanz zum Zeit-
punkt ihres Entscheids nicht sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel
zur Verfügung gestanden hätten, da sie gewisse Originaldokumente an
den ZBD übermittelt habe, ohne Kopien zu machen oder die Originale zu-
rückzuverlangen.
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfah-
ren statuiert und konkretisiert (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 29
VwVG). Er dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
N 21 ff. zu Art. 29 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
mehrere Teilgehalte. Dazu gehört unter anderem, dass die Behörde alle
erheblichen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (Art. 32
Abs. 1 VwVG), dass sie die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese
zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG)
und dass sie ihren Entscheid begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
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Seite 9
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe
sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln aus den USA befasst, ist
ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel in ihrem Ent-
scheid erwähnt und berücksichtigt (vgl. Sachverhalt sowie E. 1 der streiti-
gen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vo-
rinstanz habe zu Unrecht nicht auf die entsprechenden Tatsachen abge-
stellt, handelt es sich nicht um eine Gehörsrüge, sondern um eine materi-
elle Rüge, welche die Würdigung der Beweismittel bei der Subsumtion be-
trifft.
6.2.2 Mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe die von ihm gestellten Be-
weisanträge in der Verfügung weder geprüft noch darüber entschieden,
macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine (weitere) formelle Rechts-
verweigerung geltend. Was die rechtlichen Grundlagen betrifft, ist auf
E. 5.1 hiervor zu verweisen. Der Vorwurf ist unbegründet: Die Vorinstanz
hatte diesen Antrag bereits am 9. Februar 2016 behandelt und abgewiesen
(Akten SEM 25), so dass sich eine erneute Behandlung in der Endverfü-
gung erübrigte.
6.2.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand befasst,
wonach Art. 58c aBüG die Minderjährigkeit für den Anspruch nicht voraus-
setze, betrifft die Begründungspflicht. Aus der angefochtenen Verfügung ist
ersichtlich, dass die Vorinstanz sich mit dieser Rechtsfrage befasst hat (vgl.
Sachverhalt Ziff. 5 – 9; E. 1 und 3 – 6 der streitigen Verfügung). Die Rüge
ist unbegründet.
6.2.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht im Besitz sämtlicher Beweis-
mittel gewesen, die er – der Beschwerdeführer – eingereicht hatte. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Akt. 11 S. 3 Ziff. 3) selbst einräumt,
hatte sie anscheinend das Urteil des Superior Court of California,
X._______, vom 11. März 2016 im Original dem ZBD unterbreitet und keine
Kopien angefertigt. Sie konnte sich aber auf die Eingaben des Beschwer-
deführers vom 12. April 2016, 24. Mai 2016 und 4. August 2016 abstützen,
in denen dieser ausführlich aus dem betroffenen Urteil zitiert und die rele-
vanten Stellen auch übersetzt hat (Akten SEM 26, 29 und 36). Auch stand
ihr die Einschätzung des ZBD, dem sie die Würdigung dieses Beweismit-
tels übertragen hatte, vom 9. Juni 2016 zur Verfügung (Akten SEM 32).
Angesichts dessen kann offenbleiben, wie das vorübergehende Entfernen
dieses Beweismittels (es befindet sich inzwischen wieder bei den Akten,
vgl. Akten SEM 58) mit Blick auf die Aktenführungspflicht zu beurteilen ist.
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Seite 10
Die Vorinstanz hat die entsprechenden Sachverhaltselemente in ihrer Ver-
fügung berücksichtigt. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
7.
In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für
eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG erfüllt. Die Vorinstanz
verneint dies unter Hinweis auf den Eintrag im Personenstandsregister, wo-
nach der Vater den Beschwerdeführer am 27. August 2013 anerkannt
habe. Da der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig ge-
wesen sei, falle eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG ausser
Betracht. Der Beschwerdeführer stellt sich einerseits auf den Standpunkt,
die Anerkennung durch seinen Vater sei bereits viel früher in den USA er-
folgt, und andererseits, es sei für die Anwendung von Art. 58c aBüG nicht
notwendig, dass die Anerkennung vor Erreichen der Volljährigkeit stattge-
funden habe.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung auf Art. 58c Abs. 2 aBüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2006 als
Übergangsbestimmung zum neu formulierten Art. 1 Abs. 2 aBüG eingeführt
(vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht
für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürger-
rechtsgesetzes, BBl 2002 1970) und hat folgenden Wortlaut:
"1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Al-
tersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Vor-
aussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Än-
derung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde.
2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
3 Die Artikel 26 und 32-41 gelten sinngemäss."
Der in Abs. 1 erwähnte Art. 1 Abs. 2 aBüG lautet wie folgt:
"Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit
der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn
der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesver-
hältnisses zum Vater."
8.2 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 58c Abs. 1 aBüG setzt die er-
leichterte Einbürgerung somit voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 1
Abs. 2 aBüG erfüllt sind. Zu diesen gehört, dass das Kind zum Zeitpunkt
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Seite 11
der Begründung des Kindsverhältnisses zum schweizerischen Vater min-
derjährig ist (vgl. Urteil des BGer 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 5.4; Urteil des BVGer C-4905/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.4). Gestützt
auf Art. 58c Abs. 1 aBüG können sich Kinder eines Schweizer Vaters, die
das 22. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Bedingun-
gen (vgl. Art. 58c Abs. 3 aBüG) erleichtert einbürgern lassen. Art. 58c
Abs. 2 aBüG sieht die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung auch für
Kinder eines Schweizer Vaters vor, die das 22. Altersjahr bereits erreicht
bzw. überschritten haben. Da die Absätze 1 und 2 von Art. 58c aBüG als
Einheit zu sehen sind, muss auch das Kind eines Schweizer Vaters, das
sich infolge Überschreitung der Altersgrenze von 22 Jahren auf Art. 58c
Abs. 2 aBüG beruft, die Voraussetzungen von Art. 58c Abs. 1 aBüG erfül-
len, d.h. bei der Begründung des Kindsverhältnisses minderjährig gewesen
sein (vgl. Urteile des BGer 1C_34/2019 vom 11. April 2019 E. 4.3;
1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.5 m.H.; Urteile des BVGer
F-6715/2016, F-6714/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4 und C-3739/2012 vom
9. Dezember 2013 E. 6.2 m.H.).
8.3 Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er gel-
tend macht, für die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c aBüG sei es
nicht erforderlich, dass das Kindsverhältnis vor Eintritt der Volljährigkeit des
Kindes begründet wird. In dieser Hinsicht ist die vorinstanzliche Verfügung
nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus Art. 1 aBüG und der
Übergangsbestimmung von Art. 58c aBüG ergebe sich eine Diskriminie-
rung aufgrund des Geschlechts sowie eine Verletzung des Gleichheitsge-
bots (Art. 8 BV), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Änderung von Art. 1
Abs. 2 aBüG sollte vielmehr so weit wie möglich die Gleichberechtigung
zwischen Mann und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kin-
der erreicht werden. Die Übergangsbestimmung von Art. 58c aBüG diente
dazu, die Ungleichheiten zwischen altem und neuem Recht zu verringern
bzw. auszugleichen (vgl. Urteil des BVGer C-4905/2013 vom 2. Mai 2014
E. 4.3 m.H.). Ihr Wortlaut ist jedoch klar, weshalb sich eine verfassungs-
konforme (vgl. Art. 190 BV) Auslegung, die zu einem anderen Resultat füh-
ren würde, erübrigt.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Verweigerung der
erleichterten Einbürgerung verunmögliche ihm das Zusammenleben mit
seinem leiblichen Vater und verletze damit den Anspruch auf Schutz des
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Seite 12
Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV). Auf dieses Vorbringen
ist nicht weiter einzugehen, da aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Einbür-
gerung in einem bestimmten Land abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des
BGer 1C_470/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 6.1 m.H.). Zudem wurde
dem Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (Zemis) aufgrund des Erwerbs der belgischen Staatsangehö-
rigkeit am 10. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (abgerufen
am 12. Dezember 2019).
10.
10.1 Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers verhält, wonach sein Vater ihn bereits 1977 in den USA
anerkannt habe. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Stellung-
nahmen des ZBD entschieden, die eingereichten Dokumente liessen kei-
nen Schluss darauf zu, dass in den USA eine Anerkennung des Beschwer-
deführers durch seinen Vater nach amerikanischem Recht noch vor Errei-
chen der Volljährigkeit erfolgt sei.
10.2 Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass bereits wenige
Monate nach der Geburt des Beschwerdeführers 1977 erste Schritte un-
ternommen wurden, um das Kindsverhältnis zu regeln (Beschwerdebei-
lage 7). Damals ersuchten die Eltern des Beschwerdeführers um Vorberei-
tung zur Berichtigung des Geburtsregisters nach Anerkennung der Vater-
schaft (Application of preparation of an amended birth record after acknow-
ledgement of paternity). Ob dieses Gesuch bei der zuständigen Stelle ein-
gereicht wurde (State Registrar) und ob je darüber entschieden wurde,
geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Am 1. Oktober 1986
schliesslich reichte der Vater des Beschwerdeführers eine Klage zur Fest-
stellung des Kindsverhältnisses ein (complaint to establish parental relati-
onship and request for order for child custody and visitation; Beschwerde-
beilage 11). Dieses Verfahren wurde zunächst unter der Geschäfts-Nr. (…)
erfasst und später mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. (…) vereinigt und wei-
tergeführt (vgl. Beschwerdebeilage 12 S. 4 Z. 25 ff.). Am 11. März 2016
schliesslich wurde im Verfahren (…) das Urteil (judgement) gefällt (Be-
schwerdebeilage 14) und entschieden, dass der Beschwerdeführer das
Kind seiner Mutter und seines (biologischen) Vaters ist (Ziff. 3 des Urteils:
This Court finds [Name Mutter und Name Vater] are the parents of the follo-
wing children [Name Beschwerdeführer]). Erklärungen der Eltern (the par-
ties stipulate) vom 3. respektive 9. März 2016, wonach das Kindsverhältnis
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers begrün-
det worden sei (the parent/child relationship […] of [Name Vater] and
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[Name Beschwerdeführer] was established as of the date of [Name Be-
schwerdeführer]'s birth […]), wurden zum integralen Bestandteil des Urteils
erklärt.
Der Beschwerdeführer hat zudem ein Dokument eingereicht, das am
19. Januar 2010 ausgestellt worden ist (Beschwerdebeilage 8). Dabei han-
delt es sich einerseits um die Geburtsurkunde (certificate of live birth) des
Beschwerdeführers und andererseits um die Beurkundung einer gerichtlich
verfügten Namensänderung (amendment of birth record to reflect court or-
der change of name). Die Beurkundung wurde vom Beschwerdeführer
selbst beantragt und stützte sich auf einen Entscheid des "Superior Court
X._______" vom 3. April 2009. In der Geburtsurkunde sind die Namen bei-
der Eltern aufgeführt. Die Registrierung der Angaben wurde am 29. Juni
1977 genehmigt (accepted for registration).
10.3 Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden
über den Zivilstand sind die kantonalen Behörden zuständig (vgl. Art. 23
ZStV). Im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob das Kindsverhältnis
in den USA bereits vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers an-
erkannt wurde, deshalb nur eine Vorfrage sein. Hat die für die Vorfrage
sachkompetente Behörde bereits entschieden, so bindet dieser Entscheid
grundsätzlich andere Behörden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1760 m.H.). Im vorliegenden Fall
hat der ZBD als sachkompetente Behörde das entsprechende Gesuch des
Vaters des Beschwerdeführers bereits geprüft und am 4. März 2013 abge-
wiesen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Da dem ZBD im vorinstanzlichen Verfahren
die gleichen Urkunden vorgelegt wurden, die dem Entscheid vom 4. März
2013 zugrunde gelegt worden waren, musste der ZDB diese nicht erneut
prüfen. Das einzige einschlägige Dokument, das bei Abschluss des Ver-
fahrens des ZBD noch nicht vorgelegen hatte, war das Urteil des Superior
Court of California, X._______, vom 11. März 2016 (Beschwerdebei-
lage 14). Die Vorfrage, welche die Vorinstanz zu behandeln hatte, war so-
mit auf die Frage beschränkt, ob die Verfügung des ZBD vom 4. März 2013
nach wie vor Bestand hatte oder ob aufgrund des neu eingereichten Urteils
des Superior Court of California, X._______, vom 11. März 2016 eine an-
dere Einschätzung angezeigt war. Die Vorinstanz legte daher das erwähnte
Urteil dem ZBD als der sachkompetenten Behörde zur Beurteilung vor. Sie
durfte im Rahmen der Vorfrage, ob die Verfügung des ZBD vom 4. März
2013 nach wie vor Gültigkeit hatte, angesichts der Kompetenzaufteilung in
diesem Bereich auf die Einschätzung des ZBD abstellen.
F-6185/2017
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Der ZBD kam zum Schluss, mit dem Urteil des Superior Court of California,
X._______, vom 11. März 2016 könne nicht belegt werden, dass das
Kindsverhältnis bereits vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers be-
gründet worden sei (Akten SEM 32 S. 169). Das Gerichtsurteil halte mit
Rechtswirksamkeit vom 11. März 2016 fest, dass zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Vater ein Kindsverhältnis bestehe. Im Urteil werde
erwähnt, dass das Kindsverhältnis rückwirkend auf das Geburtsdatum ([…]
1977) erfolge. Dieser Sachverhalt gelte jedoch für sämtliche Kindsanerken-
nungen; diese würden immer rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt
Rechtswirkung entfalten (vgl. interne Stellungnahme vom 6. Juni 2016 des
Teams Auslandereignisse des ZBD, Akten SEM 32 S. 170). Damit erweist
sich auch das zentrale Argument des Beschwerdeführers, wonach der Aus-
druck "established" im Urteil vom 11. März 2016 darauf hinweise, dass das
Kindsverhältnis bei der Geburt begründet worden sei, als nicht stichhaltig.
Zwar hat sich der Vater des Beschwerdeführers schon früh für die rechtli-
che Anerkennung des Kindsverhältnisses eingesetzt. Die eingereichten
Unterlagen belegen dessen Eintragung jedoch nicht. Vielmehr wurde in
den USA die Vaterschaft erst mit dem Urteil vom 16. März 2016 – also nach
der Anerkennung nach Schweizer Recht am 17. August 2013 – rechtlich
etabliert, zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer längst volljährig
war. Der Umstand, dass dies, wie nach Schweizer Recht auch, mit Wirkung
auf den Zeitpunkt der Geburt geschehen ist, vermag daran nichts zu än-
dern.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien von Akt. 24
und Akt. 25)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[…])
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bür-
gerrecht (Ref-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
F-6185/2017
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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