B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-619/2019
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer (geb. […]) gelangte eige-
nen Angaben zufolge am 25. November 2018 in die Schweiz und ersuchte
am 2. Januar 2019 um Asyl. Tags darauf stellte er einen Antrag auf Privat-
unterkunft, um bei einer im Kanton Luzern ansässigen Schwester wohnen
zu können. Dem Antrag war zu entnehmen, dass auch seine Mutter dort
logiert (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8). Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 9. Januar 2019 gab er in diesem Zusammenhang
an, dass er bei seiner Mutter und dieser Schwester wohnen möchte (SEM
act. A9 Ziff. 9.01).
B.
Am 15. Januar 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die Kantonszuweisung das rechtliche Gehör. Dabei äusserte er
wiederum den Wunsch, dem Kanton Luzern zugewiesen zu werden, wo
seine Mutter und eine Schwester lebten. Die Mutter sei aufgrund ihrer psy-
chischen Verfassung auf seine Hilfe angewiesen, zumal die Schwester be-
absichtige, sich zu Studienzwecken in einen anderen Kanton zu begeben
(SEM act. A15).
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wies das SEM den Beschwerdeführer
in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 1a Bst. e so-
wie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zu und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das
Staatssekretariat hielt im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Ein-
heit der Familie. Vorliegend sei dieser Grundsatz nicht tangiert, handle es
sich doch nicht um eine Familie im Sinne des Gesetzgebers. Auch ein Ab-
hängigkeitsverhältnis könne nicht festgestellt werden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2019 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM,
eventualiter die Zuweisung seines Mandanten an den Kanton Luzern. Wei-
ter sei vollumfängliche Einsicht in sechs ihm seitens der Vorinstanz vorent-
haltene Aktenstücke zu gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in
die erwähnten Akten bzw. nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
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angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzu-
räumen.
Der Beschwerdeschrift waren unter anderem Unterlagen betreffend die An-
erkennung der drei betroffenen Personen als UNHCR-Flüchtlinge beige-
legt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht in vier der sechs Aktenstücke ganz oder auszugsweise
Einsicht. Darüber hinausgehend wurde der Antrag auf Akteneinsicht abge-
wiesen. Der Beschwerdeführer erhielt sodann Gelegenheit, seine Rechts-
schrift zu ergänzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
vorerst verzichtet.
F.
Am 4. März 2019 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung
einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46
VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
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1.5 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Für das vorliegende Verfahren gelangt das bisherige Asylgesetz und nicht
das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz zur Anwendung
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
nur summarisch zu begründen. Auf einen Schriftenwechsel wurde im vor-
liegenden Fall verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
In der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2019 rügt der Parteivertreter in
doppelter Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör, was seiner Auffassung nach zur Aufhebung des gefochtenen Zuwei-
sungsentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen
muss.
4.1 Zunächst macht er geltend, es liege eine schwerwiegende Verletzung
des Rechts auf Akteneinsicht vor, weil man seinem Mandanten nicht voll-
ständige Einsicht in sämtliche mit dem Zuweisungsentscheid verbundenen
Aktenstücke gewährt habe.
4.1.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbe-
halt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG – grundsätzlich Anspruch da-
rauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind ein-
zig Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für
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den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen in-
nerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zu-
kommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen.
4.1.2 Der Rechtsvertreter hat erst am 29. Januar 2019, nach Eröffnung der
angefochtenen Verfügung, um Akteneinsicht ersucht (vgl. Beschwerde-
schrift II. B. 3). Am 30. Januar 2019 hiess das SEM dieses Gesuch teil-
weise gut und gewährte Einsicht in drei Aktenstücke und das Aktenver-
zeichnis. Die Einsicht in die übrigen Aktenstücke verweigerte sie mit dem
Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das fragliche
Schreiben war als erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfü-
gung qualifiziert (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Die teilweise Verweigerung der
Akteneinsicht durch die Vorinstanz kann demnach zum Vornherein nicht
die Kassation des Zuweisungsentscheids zur Folge haben (vgl. hierzu etwa
Urteil des BVGer F-7945/2016 vom 19. April 2017 E. 3.1.2).
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Februar 2019 Kopien von vier weiteren Aktenstü-
cken zugestellt (im Falle zweier Aktenstücke bloss auszugsweise), die in
Bezug auf die Kantonszuweisung von entscheidswesentlicher Bedeutung
sind und auf deren Einsicht Anspruch bestand (siehe Sachverhalt Bst. E).
Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen. Damit ist die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts – so-
weit diese begründet war – als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten.
Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz wird jedoch
im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein.
4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht des SEM,
seine Vorbringen zu prüfen und konkret zu begründen.
4.2.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht ange-
fochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6;
142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je
m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im
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Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe-
nen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.;
zum Ganzen KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2018, Rz. 7 ff. zu Art. 35;
UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016,
Rz. 17 ff. zu Art. 35).
4.2.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten,
sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht
der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berück-
sichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BI-
CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 83 zu Art. 29, Rz. 6 zu Art. 30 und
Rz.18 ff. zu Art. 32). In aller Regel kann denn erst der Begründung entnom-
men werden, ob die Behörde der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht
nachgekommen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, ob
die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für
nicht erheblich oder für unrichtig hielt (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Rz. 21
zu Art. 32).
4.2.3 Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kan-
ton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine be-
stimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich das SEM damit konkret
auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem sol-
chen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE
2008/47 E. 3.3.3).
4.2.4 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Tag nach Einreichung des Asylgesuches einen Antrag auf Privatunter-
kunft stellte, da er wünschte, bei der einen seiner beiden Schwestern, wel-
che mit der Mutter als Jahresaufenthalterin im Kanton Luzern wohnt, logie-
ren zu dürfen (SEM act. A8). Anlässlich der BzP bestätigte er, dass er mit
dieser Schwester und der Mutter zusammenleben möchte (SEM act. A9).
Im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs betr. Kantonszuweisung
bekräftige er am 15. Januar 2019 seinen diesbezüglichen Wunsch, wobei
er hervorhob, die Mutter sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf
seine persönliche Unterstützung angewiesen (SEM act. A15). In ähnlicher
Weise äusserte er sich bei der Gehörsgewährung im Rahmen des Dublin-
Verfahrens (SEM act. A14). Der Beschwerdeführer ersuchte also schon vor
dem Zuweisungsentscheid um eine Zuteilung in den Kanton Luzern. Es
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stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz den obgenannten Anforderun-
gen gerecht geworden ist.
4.2.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die
Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers im Kanton Luzern woh-
nen. Sodann erwähnte es die schlechte psychische Verfassung der Mutter
und den vom Betroffenen hierfür angegebenen Grund (zweijährige Tren-
nung vom Sohn). Ferner hob es den Umstand hervor, dass der Beschwer-
deführer seinerzeit trotz erteilter Einreisebewilligung nicht mit der Mutter
und der Schwester in die Schweiz eingereist sei und bemerkte schliesslich,
dass die Schwester demnächst ein Studium beginne, weshalb sie sich
nicht mehr um die Mutter kümmern könne. Daraus folgerte die Vorinstanz,
dass kein Anspruch auf Zuweisung in den betreffenden Kanton bestehe,
weil es sich einerseits nicht um eine Familie im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen handle und andererseits kein Abhängigkeitsverhältnis er-
kennbar sei.
4.2.6 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist eher knapp ausge-
fallen. Aus dem Umfang der Begründung lassen sich allerdings keine di-
rekten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend er-
scheint allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Be-
gründung leisten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3449/2017 E. 3.2 m.H.).
Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass nicht die Kernfa-
milie tangiert ist. Auch hat die Vorinstanz spezifische schützenswerte Inte-
ressen der betroffenen Personen ersichtlich gemacht und sich mit der für
das vorliegende Verfahren zentralen Frage eines allfälligen Abhängigkeits-
verhältnisses auseinandergesetzt. Da sich ein solches kaum mit einer
zweijährigen Trennung in Einklang bringen lässt, bedurfte es hierzu keiner
näheren Erläuterungen. Der Hinweis auf die Schwester zeigt ausserdem,
dass das SEM weitere Elemente miteinbezogen hat. Nicht auseinanderzu-
setzen brauchte es sich unter den geschilderten Begebenheiten hingegen
mit der Frage der Zuweisung in einen anderen Kanton als Luzern und dem
Status der Betroffenen als UNHCR-Flüchtlinge. Bezogen auf den Verfah-
rensgegenstand liegt demnach eine hinreichend konkrete Begründung vor,
welche den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. Die Rüge der
Verletzung der Abklärungspflicht ist derweil materiell-rechtlicher Natur.
4.3 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbe-
gründet.
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Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder ehe-
ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren min-
derjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). An-
dere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem
Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen
Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8
Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person sich in einem
besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Ab-
hängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Ge-
schwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die An-
wendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein beste-
hendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016
vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsver-
hältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Be-
treuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Be-
hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine
solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter be-
ziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE
120 Ib 257 E. 1e). Der volljährige Beschwerdeführer bildet weder mit seiner
Mutter noch der hierzulande lebenden Schwester eine Kernfamilie, so dass
ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist.
5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass sowohl die Mutter des Be-
schwerdeführers als auch die Schwester – beide vom UNHCR anerkannte
Flüchtlinge – bereits im Dezember 2016 im Rahmen eines Resettlement-
Programmes aus Syrien in die Schweiz eingereist sind. Die Mutter ist in-
zwischen vorläufig aufgenommen, die Schwester im Besitze einer Jahres-
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aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer selbst gelangte erst im No-
vember 2018 in die Schweiz. Daraus ist zu schliessen, dass er in dieser
Zeit keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp,
E-Mail-Verkehr, Briefe, etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu
ihnen pflegte. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Es kann vor-
liegend mithin nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung aus-
gegangen werden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Dezem-
ber 2016 ebenfalls ein humanitäres Visum erhalten hatte. Eigener Darstel-
lung zufolge wegen einer Liebesbeziehung zu einer Frau machte er davon
jedoch keinen Gebrauch, sondern entschied sich dafür, in Syrien zu blei-
ben (SEM act. A15). Er hätte es damals also in einer Hand gehabt, mit
Mutter und Schwester in die Schweiz zu reisen. Vor diesem Hintergrund
kann von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein.
5.4 Dass es sich bei den drei betroffenen Personen um UNHCR-Flücht-
linge handelt, die unter diesem Status während rund zehn Jahren in Syrien
als Kleinfamilie lebten, ist entgegen der Auffassung des Parteivertreters
nicht von Belang. Als massgebend erweist sich in diesem Zusammenhang
einzig, dass die Einreisen 2016 bzw. 2018 nachweislich gestaffelt erfolgten,
weshalb sich der beantragte Beizug der entsprechenden Dossiers erübrigt.
Dass Mutter und Schwester seinerzeit dem gleichen Kanton zugewiesen
wurden, gründet derweil in deren gemeinsamen Einreise.
5.5 Im Kontext der freiwilligen zweijährigen Trennung zu keinem anderen
Ergebnis führen die geltend gemachten, nicht näher dargelegten psychi-
schen Probleme der Mutter. Abgesehen davon logierte sie mit der Tochter
bislang in einer 3 ½-Zimmerwohnung und war somit nicht alleine. Wohl soll
Letztere beabsichtigen, in einem anderen Kanton zu studieren. Näheres
dazu ist aber nicht bekannt. Ohnehin kann allfälligen erhöhten Betreuungs-
bedürfnissen mit den im Zuweisungskanton zur Verfügung stehenden
Strukturen genügend Rechnung getragen werden. Der Wunsch des Be-
schwerdeführers, während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe sei-
ner Mutter zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht ver-
kannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise leichter
organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeits-
verhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dem Be-
schwerdeführer steht es im Übrigen offen, sich zeitweilig besuchsweise bei
seiner Mutter aufzuhalten. Jeglicher Grundlage entbehrt schliesslich der
Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe seinen Mandanten ab-
sichtlich möglichst weit weg vom Kanton Luzern platziert.
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5.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den
Kanton Waadt den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner ergän-
zender Abklärungen beim Kanton Luzern.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.Vm. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange-
sichts der festgestellten Gehörsverletzung (siehe E. 4.1.2 und 4.1.3) recht-
fertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der
Verfahrenskosten auf Fr. 500.-.
7.2 Praxisgemäss wird bei einer Heilung der Verletzung von Verfahrens-
pflichten auf Beschwerdeebene sodann eine Parteientschädigung ausge-
richtet. Diese ist in Würdigung der vorgegebenen Bemessungsfaktoren
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 300.- festzusetzen.
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und ZEMIS […] retour)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand: