B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6196/2015
Ur t e i l vom 5 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1,
Postfach 477, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6196/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1995 geborener serbischer Staatsangehöriger,
wurde am 28. August 2015 in A._______ (BL) anlässlich einer Polizeiaktion
„Schulanfang“ in einem Lieferwagen, den sein Vater lenkte, kontrolliert.
Beide trugen Arbeitskleidung der Firma B._______. Wegen des Verdachts
auf illegale Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer vorläufig festge-
nommen. Es wurde gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet. Gleichentags
wurde er durch die zuständige Person der Kantonspolizei Basel-Land-
schaft einvernommen (BL-pag. 1 ff.).
B.
Das Amt für Migration Basel-Landschaft gewährte dem Beschwerdeführer
am 31. August 2015 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Ver-
hängung eines Einreiseverbots (BL-pag. 13). Am 3. September 2015 reiste
der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus (BL-pag. 21 f.).
C.
Am 1. September 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdefüh-
rer ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im
Schengener Informationssystem SIS II an. Gleichzeitig wurde einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-pag. 12 f.).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer
die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter sei das Ein-
reiseverbot auf ein Jahr zu begrenzen. Subeventualiter sei die Angelegen-
heit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formel-
ler Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersu-
chen (BVGer-act. 1).
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
F.
Am 11. November 2015 liess der Beschwerdeführer replikweise an den ge-
stellten Rechtsbegehren festhalten.
F-6196/2015
Seite 3
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer mittei-
len, dass das Gesuch seines Vaters für die Erteilung einer Härtefallbewilli-
gung gutgeheissen worden sei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
der Vorinstanz, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-6196/2015
Seite 4
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahmen bean-
tragten Durchführung von Befragungen diverser Personen als Zeugen ist
Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu,
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Des Weiteren ist sie verpflichtet, die von den Parteien angebote-
nen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und voll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die be-
hauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Be-
deutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne
durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141
I 60 E.3.3 m.H.).
3.2 In casu erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nach-
folgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von
den beantragten Befragungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), der in den Absätzen 1 und 2
eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich zie-
hen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann
das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67
Abs. 3 AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber
für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abge-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben
werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
F-6196/2015
Seite 5
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.).
4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas-
sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24
SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 1. September 2015 aus,
der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im
Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die
Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen
Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 lit. a
AuG). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt (SEM-pag. 12 f.).
F-6196/2015
Seite 6
5.2 Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer vor-
bringen, dass er lediglich seinen Vater begleitet habe. Die B._______ habe
mit Schreiben vom 18. September 2015 bestätigt, dass er in ihrem Betrieb
keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und auch keine Entlöhnung er-
halten habe. Schutzkleidung mit dem Aufdruck „C._______“ habe er ledig-
lich getragen, weil er seine Kleider im Stall nicht habe dreckig machen wol-
len. Er habe zwar seinem Vater geholfen Gartenplatten auszulegen, aber
keine Entlöhnung erhalten. Diese Arbeit gelte üblicherweise als Erwerbs-
tätigkeit, für welche man eine Entlöhnung erhalte. Es sei in casu jedoch
fraglich, wer der Arbeitgeber sei. Die B.________ habe bestätigt, dass kein
Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es habe auch kein Arbeitsverhältnis
zum Vater bestanden. Sein Vater habe ihm täglich Fr. 20.- bis 30.- gege-
ben. Diese Beträge seien jedoch als Zahlung i.S. der Unterhaltspflicht zu
qualifizieren (BVGer-act. 1).
5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwider
handle. Dabei genüge es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts-
pflichtverletzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpre-
tation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden keinen hinreichen-
den Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen.
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen, würden unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewil-
ligung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Ent-
gelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie
unentgeltlich erfolge. Dabei sei ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur
stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde. Prinzipiell
gelte dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl. Urteil des BVGer
C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.3 m.H.). Die vom Beschwerdefüh-
rer vorgenommenen Arbeitsleistungen seien ihrer Ansicht nach als Er-
werbstätigkeit zu qualifizieren, für welche er vorgängig eine Bewilligung
hätte einholen müssen (BVGer-act. 6).
5.4 Der Beschwerdeführer liess replikweise vorbringen, die Vorinstanz
habe sich nicht mit dem Schreiben der B._________ und der Folgerung,
dass er keiner Erwerbstätigung nachgegangen sei, auseinandergesetzt.
Gemäss Bundesverwaltungsgericht würden auch Hilfeleistungen im Fami-
lienkreis als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten, wie dies vom
SEM festgehalten worden sei. Es gebe davon aber auch Ausnahmen. In
dem vom SEM aufgeführten Urteil handle es sich um die Erwerbstätigkeit
F-6196/2015
Seite 7
bei einer Gastfamilie, zu welcher die dortige Beschwerdeführerin kein ver-
wandtschaftliches Verhältnis gehabt habe. In casu sei der Beschwerdefüh-
rer der Sohn des Arbeitstätigen, welchem er geholfen habe. Der Vater habe
ihn mitgenommen, um ihn zu beschäftigen und nicht alleine zu Hause zu
lassen. Ausserdem habe er nur einmal seinen Vater unterstützt und ein
weiteres Mal im Auftrag von Herrn D.________ ausgeholfen. Aufgrund des-
sen sei er keiner Erwerbstätigkeit über mehrere Monate nachgegangen.
Das SEM gehe nicht darauf ein, wieso hier eine Erwerbstätigkeit i. S. von
Art. 11 Abs. 2 AuG vorliegen solle. Zwar habe er während der Einvernahme
ausgesagt, dass er gearbeitet habe, jedoch könne sich das SEM nicht al-
leine darauf abstützen, da er wohl eher damit gemeint habe, dass er sei-
nem Vater geholfen und deswegen dort gearbeitet habe. Ein zweijähriges
Einreiseverbot sei unverhältnismässig.
5.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe seinem Vater geholfen, Gartenplatten zu verlegen. Er
habe von 07:30 bis 11:00 Uhr gearbeitet und sei dann zu einem Mittages-
sen in das „E.________“ eingeladen worden. Dazu sei es aufgrund der
Kontrolle nicht mehr gekommen. Eine Entlöhnung habe er nicht erhalten.
Des Weiteren sagte er aus, er habe vor ca. einem Monat im Auftrag von
D._________ ca. eine halbe Stunde bei der F.________-Tankstelle in
G.________ Betonboden weggespitzt. (BL-pag. 7 f.). Der Vater des Be-
schwerdeführers führte bei der polizeilichen Einvernahme aus, er habe Be-
tonplatten verlegen müssen. Diese seien für eine Person sehr schwer. Des-
halb habe er vorgängig Herrn Y._______ gefragt, ob er seinen Sohn mit-
nehmen dürfe. Es sei ihm nur darum gegangen, dass ihm jemand helfe. Er
habe für seinen Sohn kein Geld gewollt. Er sagte weiter aus, dass Herr
Y._______ ihm und seinem Sohn anschliessend das Mittagessen habe be-
zahlen wollen. Gearbeitet habe er aber bei Herrn D.________, der in
H._________ ein Baugeschäft habe. Er sei ein „Sans Papier“ und warte
auf den Entscheid seines Härtefall-Gesuchs (BL-pag. 25 ff.).
Dem Schreiben der Inhaber der B.________ vom 18. September 2015
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für ihren Betrieb kei-
nen Arbeitseinsatz geleistet habe und dementsprechend auch keine Ent-
löhnung stattgefunden habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sie
nichts dagegen gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer am 28. August
2015 seinen Vater bei der Arbeit begleitet habe. Ferner wurde bestätigt,
dass sie den Beschwerdeführer und seinen Vater zum Mittagessen hätten
einladen wollen (BVGer-act. 1 Beilage 6).
F-6196/2015
Seite 8
5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer ohne Bewilligung erwerbstätig war.
6.
6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen ausländische Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als
Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselb-
ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Dabei ist ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise
oder vorübergehend ausgeübt wird, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber
seinen Sitz in der Schweiz oder im Ausland hat, und ob der Lohn im In-
oder Ausland bezahlt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG sowie Art. 1a und 2
VZAE). Prinzipiell gilt dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl.
VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 31
zu Art. 115).
6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf das verwandtschaftliche Verhältnis
zu seinem Vater und bringt vor, er habe ihm nur geholfen. Der Erwerbsbe-
griff erfährt vor allem dort gewisse Einschränkungen, wo der besondere
Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emo-
tionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist. In casu ist dies
jedoch nicht der Fall, hätte doch der Beschwerdeführer durch jeden belie-
bigen Dritten ersetzt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-2428/2015
vom 10. Mai 2016 E. 5.4 m.H.). Noch wesentlicher ist jedoch die Tatsache,
dass die Hilfeleistung nicht im privaten Rahmen, sondern in geschäftlichen
Angelegenheiten der B.________ erbracht wurde. Die vom Beschwerde-
führer erledigte Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen,
weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgelt-
lich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG).
6.3 Es gilt somit festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, ob dem Be-
schwerdeführer für seine Tätigkeit allenfalls ein Entgelt ausgerichtet wurde
oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob Kost und Logis eine alter-
native Art der Lohnzahlung darstellen. Im vorliegenden Fall dürften die von
ihm verrichteten Arbeiten unmittelbar in Zusammenhang mit dem gewerb-
lichen Fortkommen der B._________ stehen. Die wirtschaftlich motivierte
Komponente grenzt die Unterstützung im Privathaushalt von der Hilfe bei
Verrichten einer Erwerbstätigkeit ab und ist immer als Erwerbstätigkeit im
Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren (vgl. Urteil
des BVGer C-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 5.5 m.H.). Daran ändert
F-6196/2015
Seite 9
auch nichts, dass die B.________ angab, der Beschwerdeführer sei in ih-
rem Betrieb keiner Arbeit nachgegangen. Denn in casu bestand zwischen
der B._______ und dem Beschwerdeführer ein faktisches Vertragsverhält-
nis (vgl. Art. 320 Abs. 2 OR; Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Rz. 19 zu Art. 320). Überdies hat
der Beschwerdeführer bereits zuvor einmal (ohne seinen Vater) für Herrn
D.________, der ein Bauunternehmen besitzt, gearbeitet (vgl. E. 5.5).
6.4 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem - wie die Vor-
instanz korrekt ausführte - auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen auslän-
derrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländi-
schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann.
Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschrif-
ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Aus-
länderin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammen-
hang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im
Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 4.2).
6.5 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung
zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1
VZAE). Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat
der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Ein-
reiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a
VZAE).
6.6 Überdies hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal
ca. zwei Monate über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schen-
gen-Raum auf, gab er doch bei der polizeilichen Einvernahme an, er sei
vor ungefähr fünf Monaten in die Schweiz gereist (BL-pag. 5). Dass er nicht
gewusst haben will, dass er sich illegal in der Schweiz aufhielt, obwohl sein
Vater ihm gesagt haben soll, dass er nicht so lange bleiben dürfe, ist nicht
von Belang (vgl. BL-pag. 8 und 26; E. 6.4). Damit hat er einen weiteren
Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
F-6196/2015
Seite 10
7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125).
7.2 Der Beschwerdeführer ging ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit
nach und hielt sich ca. zwei Monate illegal in der Schweiz auf. Aus dem
von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu schliessen d.h. das Einreiseverbot hat auch
spezialpräventiven Charakter. Es soll einer weiteren illegalen Erwerbstätig-
keit sowie einem weiteren illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und
damit weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entge-
genwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu
berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen
im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung
zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die aus-
länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu
schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksich-
tigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_260/2016 vom
6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer liess vorbringen, er
sei in der Schweiz geboren worden und habe einen Teil seiner Kindheit hier
verbracht. Zudem spreche er die hiesige Sprache. Ferner halte sich sein
Vater nunmehr rechtmässig in der Schweiz auf (BVGer-act. 10 mit Bei-
lage). Diese privaten Interessen vermögen jedoch weder eine Aufhebung
noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem
Beschwerdeführer sind während der Geltungsdauer der Fernhaltemass-
nahme Besuchsaufenthalte bei seinem Vater in der Schweiz nicht schlicht-
weg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes
Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet
suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im
F-6196/2015
Seite 11
Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Vater auch auf andere Weise als
durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Be-
suche des Vaters ins einem Heimatland). Die zweijährige Dauer der Fern-
haltemassnahme entspricht sodann der Praxis des Gerichts in vergleich-
baren Fällen (vgl. z.B. die Urteile des BVGer F-2428/2015 vom 10. Mai
2016 E. 6, C-2891/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-2885/2015 vom
4. Februar 2016 E. 7, C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7,
C-2888/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-2896/2015 vom 4. Februar
2016 E. 7, C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7, C-6661/2014 vom
22. Oktober 2015 E. 7, C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5,
C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6, C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5,
C-7314/2014 vom 30. März 2015 E. 5, C-6993/2014 vom 30. März 2015
E. 5; C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 5; C-447/2013 vom 31. Januar
2014 E. 5; C-6693/2011 vom 1. März 2013 E. 5 C-4953/2010 vom 24. Au-
gust 2012 E. 7).
7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das
Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies unbe-
nommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die
Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.3 sowie Art. 67
Abs. 5 AuG).
8.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 wurde der Entscheid
F-6196/2015
Seite 12
über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An-
walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie
nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie
Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht
auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem-
entsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzuset-
zen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6196/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr.
ZEMIS F[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: