B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-6201/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6201/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A._______, geboren 1955, (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) hielt sich zunächst als Saisonnier, ab 1979 als
Jahresaufenthalter in der Schweiz auf. Zusammen mit seiner in der
Schweiz lebenden Ehegattin hat er vier erwachsene Töchter (Jahrgang
1982 bis 1992). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde
regelmässig verlängert, letztmalig bis zum 12. März 2012.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 lehnte das Amt für Migration des
Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch des Beschwer-
deführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Es begründete seinen Entscheid mit der zunehmenden
finanziellen Verschuldung des Beschwerdeführers trotz Bezugs einer
Rente der Invalidenversicherung (IV) und entsprechenden Ergänzungsleis-
tungen sowie der damit verbundenen Nichtbeachtung der privat- und öf-
fentlich-rechtlichen finanziellen Verpflichtungen. Gleichzeitig verwies das
Migrationsamt auf zwei an den Beschwerdeführer adressierte fremdenpo-
lizeiliche Verwarnungen vom 14. April 2003 wegen mehrerer Strafbefehle
zwischen 1981 und 1997 im Strassenverkehrsrecht, finanzieller Verschul-
dung und Sozialhilfebezug sowie vom 19. Januar 2010 wegen zunehmen-
der Betreibungen und offener Verlustscheine.
C.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen kantonalen Rechtsmittel
wurden mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kan-
tons Luzern vom 29. Juli 2013 sowie mit Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Luzern vom 16. Juni 2014 abgewiesen.
D.
Mit Urteil vom 23. Januar 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Aufenthaltsbewilligung
ebenfalls ab (Urteil des BGer 2C_725/2014; Vorakten des Staatssekretari-
ats für Migration [nachfolgend: SEM act.] 5/85-95). Es hält in seinem Urteil
fest, dass beim Beschwerdeführer ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter An-
spruch auf Aufenthaltsbewilligung zu verneinen sei (E. 5.4). Selbst wenn
ein grundsätzlicher Anspruch bejaht würde, wäre der Eingriff aufgrund der
hohen und weiterhin zunehmenden Verschuldung gerechtfertigt (E 5.5).
F-6201/2015
Seite 3
E.
Am 8. Juli 2015 verfügte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein
Einreiseverbot bis zum 7. Juli 2018, welches gleichzeitig zu einer Aus-
schreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
(SIS II) führte, und entzog zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Begründung
der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während sei-
nes Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht und seine pri-
vat- und öffentlich-rechtlichen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungs-
gemäss wahrgenommen habe. Er habe offene Verlustscheine in Höhe von
Fr. 261'093.55 und sei aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Anord-
nung einer Fernhaltemassnahme sei daher gestützt auf Art. 67 AuG
(SR 142.20) angezeigt. Die notwendigen ärztlichen Kontrollen könne der
Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland durchführen lassen und hin-
sichtlich der geltend gemachten familiären Gründe bestehe die Möglichkeit
eines Suspensionsgesuchs nach Art. 67 Abs. 5 AuG.
F.
Mit Rechtsmitteileingabe vom 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreisever-
bots unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Er führt
im Wesentlichen an, dass er ein multimorbider Patient mit Polymedikation
sei und dringend ärztliche und laborchemische Kontrollen sowie Anpassun-
gen der Medikation bei Dr. med. B._______ benötige. Ohne die notwendi-
gen Kontrollen würden ihm schwerwiegende gesundheitliche Schäden dro-
hen. Überdies sei es dem Beschwerdeführer aufgrund des Einreiseverbo-
tes nahezu unmöglich, die Beziehung zu seiner Ehefrau, seinen Kindern
sowie Grosskindern, welche allesamt in der Schweiz leben würden, auf-
recht zu erhalten. Er sei überdies nicht in der Lage und es sei ihm nicht
zumutbar, entsprechende Suspensionsgesuche zuhanden des SEM ein-
zureichen. Bei Kurzaufenthalten in der Schweiz habe er keinen Anspruch
auf wirtschaftliche Sozialhilfe und keine privat- und öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen. Ebenfalls bestehe keine Gefahr, dass die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit durch solche Aufenthalte gefährdet würden. Die priva-
ten Interessen würden das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot
daher bei Weitem überwiegen.
G.
In der Vernehmlassung vom 11. November 2015 hält die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest. Die notwendigen ärztlichen Kontrollen würden, so das
F-6201/2015
Seite 4
SEM, in der Heimat des Beschwerdeführers durchgeführt und die chroni-
schen Krankheiten dort behandelt werden können. Folglich sei er nicht
zwingend auf Dr. med. B._______ angewiesen.
H.
In seiner Replik vom 17. Dezember 2015 hebt der Beschwerdeführer er-
neut die dringende Notwendigkeit der mindestens vierteljährlich stattfin-
denden ärztlichen und laborchemischen Kontrollen sowie die Anpassung
der Medikation hervor. Mit einer Verweigerung dieser notwendigen ärztli-
chen Betreuung würden ihm gemäss ärztlichem Attest ernste gesundheit-
liche Schäden drohen.
I.
Auf den Inhalt der Vorakten sowie der kantonalen Akten wird, soweit rechts-
erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. hinten E. 5.3.1).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
F-6201/2015
Seite 5
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs.1 AuG verfügt das SEM ein Einreiseverbot unter
Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und
Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b).
Gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM gegen ausländische Personen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c), ein Einreiseverbot er-
lassen. Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren
verfügt. Eine längere Dauer kann angeordnet werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichti-
gen Gründen kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbo-
tes absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend auf-
heben (Art. 67 Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im
Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die Anordnung eines Einreisever-
bots ist demzufolge vom Risiko einer künftigen Gefährdung – anknüpfend
an das frühere Verhalten der betroffenen Person – abhängig (Urteil des
BVGer C-2089/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2 m.H.). Bei Drittstaatsan-
gehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Be-
deutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE
139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2). Im Weiteren ist zu beachten, dass Straf-
recht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der
Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehör-
den das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund.
Daraus ergibt sich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. 137 II 233
E. 5.2.2 m.H.).
F-6201/2015
Seite 6
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21 der N-SIS-Ver-
ordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person
grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten
verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77
vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v
und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ein Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung ei-
nes Einreiseverbots in vorliegendem Fall gegeben sind. Das Bundesver-
waltungsgericht kann gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG eine Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-7511/2010 vom 20. November 2012
E. 3.3 m.H.).
4.2 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot unter allgemeinem Ver-
weis auf Art. 67 AuG mit der Verursachung von Sozialhilfekosten und den
nicht ordnungsgemäss wahrgenommenen privat- und öffentlich-rechtlichen
finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öf-
fentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 80
F-6201/2015
Seite 7
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ebenfalls kann sich
ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus dem Beste-
hen massiver privatrechtlicher Schulden ergeben (vgl. MARC SPESCHA, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67
AuG, Rz. 3a m.H.). Dabei muss die Verschuldung mutwillig erfolgt sowie
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE; vgl. Urteil des BVGer C-3000/2013 vom 23. April 2013 E. 4 m.H.;
Urteile des BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2 m.H.;
2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 2.3 in fine m.H.). Eine entsprechende
Gefährdung ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Trotz Bezug einer vollen IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie Zu-
satzrenten für die Ehefrau und die Kinder (Akten des Kantons Luzern
[nachfolgend: kant. act.] 49/299 ff.: monatliche ordentliche Leistungen der
IV mit Wirkung ab 1. November 2002; kant. act. 67/334 ff.: Bezug von Er-
gänzungsleistungen) nahm die finanzielle Verschuldung des Beschwerde-
führers über mehrere Jahre hinweg stetig zu. So waren per 6. März 2007
offene Verlustscheine in Höhe von Fr. 166'107.95 und bereits fünf Jahre
später, per 12 März 2012, offene Verlustscheine in Höhe von
Fr. 261'093.55 im Betreibungsregisterauszug lautend auf den Beschwer-
deführer verzeichnet (vgl. kant. act. 42/261 und 89/369). Die entspre-
chende Verwarnung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom
19. Januar 2010 (kant. act. 74/348 f.) – unter Verweis auf die bereits er-
folgte Verwarnung vom 14. April 2003 (kant. act. 20/29 f.) – und das damit
wiederholte dringende Ersuchen an den Beschwerdeführer, seinen finan-
ziellen Verpflichtungen nachzukommen sowie inskünftig zu keinen weite-
ren Betreibungen, Verlustscheinen oder anderen Klagen Anlass zu geben,
wurden von diesem über längere Zeit nicht beachtet. Durch die massive
Verschuldung hat er sowohl Drittpersonen als auch das Gemeinwesen fi-
nanziell geschädigt sowie seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (vgl. Urteile des BVGer C-4793/2013
vom 23. April 2014 E. 6; C-785/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 7.2).
Ebenso ist – gestützt auf das bisherige Verhalten – die hinreichende Wahr-
scheinlichkeit gegeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wieder-
einreise künftig sowohl fremdenpolizeiliche Verwarnungen missachten als
auch erneute Schulden in der Schweiz anhäufen könnte (vgl. Urteil
F-6201/2015
Seite 8
C-785/2010 E. 7.2). Die Voraussetzung zur Verhängung eines Einreisever-
bots nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ist somit vorliegend erfüllt.
4.5 Verursachte eine Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz So-
zialhilfekosten, so besteht die Gefahr, dass diese bei einer Wiedereinreise
erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein könnte. Ge-
stützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG kann daher in genannten Fälle ebenfalls
ein Einreiseverbot verfügt werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
C-3917/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2.1 m.H.). Vorliegend hat der Be-
schwerdeführer im Jahr 1994 sowie von Januar 1996 bis Januar 1997 So-
zialhilfe in Höhe von Fr. 34'644.60 bezogen (kant. act. 20/30). Ob die Ge-
fahr erneuter Sozialhilfebezüge besteht, kann insofern offen gelassen wer-
den, als vorliegend bereits die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG
erfüllt ist.
5.
5.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Er-
messensausübung zu Recht nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abge-
sehen hat, und, falls diese Frage bejaht wird, ob die angeordnete Dauer
angemessen ist. Dabei stehen das Verhältnismässigkeitsprinzip und die
daraus resultierende Gegenüberstellung und Gewichtung der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen an einer Einreise
in die Schweiz und der entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers im Vordergrund der Prüfung.
5.2 Bezüglich des öffentlichen Interesses an einer funktionierenden
Rechtsordnung kommt den ausländerrechtlichen Normen in ihrem Ge-
samtzusammenhang grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Nament-
lich das generalpräventiv motivierte Interesse, diese Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustu-
fen. Eine spezialpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahme liegt da-
rin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wie-
dereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die
für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2. m.H.;
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Das Fehlverhalten des Be-
schwerdeführers, namentlich das Verursachen von massiven Schulden
über einen längeren Zeitraum hinweg trotz zweifacher Verwarnung und Be-
zug von Renten- sowie Ergänzungsleistungen, wiegt objektiv nicht leicht.
Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers zur Vermeidung weiterer Schulden. Zudem ver-
F-6201/2015
Seite 9
kennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er bei künfti-
gen Kurzaufenthalten keine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtun-
gen habe (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer
act.] 1/S. 6, Ziff. 6), die für sämtliche sich in der Schweiz aufhaltenden Per-
sonen bestehenden Pflichten der schweizerischen Rechtsordnung. Im
Sinne spezialpräventiver Überlegungen ist der Betroffene durch das Ein-
reiseverbot umso mehr zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wie-
dereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die
geltenden Regeln einzuhalten, insbesondere keine weiteren Schulden an-
zuhäufen sowie Verwarnungen zu beachten (vgl. Urteil des BVGer
C-4793/2013 vom 23. April 2014 E. 7.5).
5.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner priva-
ten Interessen namentlich die Beziehungspflege zu seiner in der Schweiz
lebenden Familie (nachfolgend E. 5.3.1) als auch die benötigte medizini-
schen Versorgung (nachfolgend E. 5.3.2) geltend.
5.3.1 In seinem Urteil vom 23. Januar 2015 hielt das Bundesgericht bereits
fest, dass der Beschwerdefrüher keinen abgeleiteten Anspruch auf Aufent-
halt nach Art. 8 EMRK geltend machen könne und bestätigte damit die
Wegweisung (vgl. Urteil des BGer 2C_725/2014 E. 8.2). Die Pflege regel-
mässiger Kontakte zu seiner in der Schweiz lebenden Familie scheitert
folglich bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers
(vgl. Urteil des BVGer C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9.4; BVGE 2013/4
E. 7.4.1 m.H.). Einen darüber hinausgehenden, durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Rechtsanspruch auf Einreise kann der
Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls nicht ableiten. Es stehen ihm in sei-
nem Aufenthaltsstaat diverse Kommunikationsmittel – wie etwa Briefver-
kehr, Videotelefonie, Telefonate – zur Verfügung, um mit seiner Familie in
Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Seiner Familie
steht es zudem offen, dem nachvollziehbaren Wunsch des Beschwerde-
führers nach einem persönlichen Kontakt nachzukommen und ihn im Auf-
enthaltsland zu besuchen. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht ferner
nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Dauer der Fernhalte-
massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahestehenden Personen in der
Schweiz gänzlich zu untersagen. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer
zumutbar, aus humanitären oder andern wichtigen Gründen mittels Ge-
such die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme
zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer
C-4793/2013 E. 8.2 m.H.). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerde-
führers, wonach es für ihn unzumutbar sei, allfällige Suspensionsgesuche
F-6201/2015
Seite 10
einzureichen, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt in seiner Verantwortung
und steht ihm frei, für die Beantragung dieses Gesuchs weitere Personen
zur Unterstützung beizuziehen. Dass er hierzu ohne Weiteres in der Lage
ist, zeigen zudem die am 1. Oktober 2015 bzw. 18. Mai 2016 eingereichten
Suspensionsgesuche zuhanden des SEM (kant. act. 143/16 sowie BVGer
act. 12).
5.3.2 Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an Diabetes mellitus mit
den Folgeerkrankungen Polyneuropathie und diabetischem Makulödem,
arterieller Hypertonie und Steatosis hepatis (vgl. kant. act. 92/373;
vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Juni 2014 E. 6.3
S. 13, BVGer act. 1/Beilage 4). Wiederholt macht er geltend, dass ein Ein-
reiseverbot die für ihn notwendigen medizinischen Kontrollen in der
Schweiz verunmöglichen würde (BVGer act. 1 u. 7; vgl. ferner bereits die
Ausführungen zum rechtlichen Gehör der Vorinstanz kant. act 139/7). Dem
vom Beschwerdeführer eingereichten Attest vom 9. September 2015
(BVGer act. 1/Beilage 5) ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass er die
vierteljährlichen ärztlichen laborchemischen Kontrollen dringend benötigt,
da ihm andernfalls schwerwiegende gesundheitliche Schäden drohen. Da-
mit hat der Beschwerdeführer zwar dargetan, dass er der genannten ärzt-
lichen Konsultationen bedarf, nicht aber, dass ihm diese in seinem Aufent-
haltsstaat nicht zur Verfügung stehen würden. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers sind – wie die Vorinstanz bereits festhielt – seine
chronischen Krankheiten im Kosovo, teils sogar unentgeltlich, behandelbar
(Quellen: Individualanfrage vom 23. Februar 2015, International Organiza-
tion for Migration [IOM] / Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rück-
kehrförderung [ZIRF], abrufbar unter > International
> ZIRF Rückkehrinformationen > Länderinformationen ZIRF-Counselling-
Dokumente > Kosovo > 2015 > Gjakove – Medizinische Versorgung, Sozi-
ale Belange, 23. Februar 2015; Kosana Policy Brief 1, Diagnosis and the
Gravity of Diabetes in Kosovo resp. Brief 3, Health Costs and Affordability
among Diabetic Datients, abrufbar unter
> Kosana > Publications; besucht am 6. Juli 2016). Es ist somit nicht er-
sichtlich, inwiefern durch das Einreiseverbot eine für den Beschwerdefüh-
rer ernstliche gesundheitliche Gefährdung resultieren könnte, die ein Ab-
sehen von der Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG recht-
fertigt. Sofern sich der Beschwerdeführer dennoch einer zwingenden ärzt-
lichen Untersuchung in der Schweiz unterziehen muss, steht ihm die Mög-
lichkeit offen, das SEM um eine entsprechende Suspendierung des Einrei-
severbots für die Zeit dieser ärztlichen Konsultationen zu ersuchen (vgl. Ur-
F-6201/2015
Seite 11
teil des BVGer C- 2524/2012 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3). Die vom Be-
schwerdeführer dargelegten privaten Interessen vermögen somit auch in
diesem Punkt das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhängung des
Einreiseverbots nicht zu überwiegen.
5.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Dauer des Einreiseverbots und
die Ausschreibung im SIS II. Die dreijährige Fernhaltemassnahme mit Gel-
tung für die Schweiz und den Schengen-Raum ist angesichts der massiven
Verschuldung als verhältnismässig zu erachten.
6.
Die Abwägung der vorliegend entgegenstehenden öffentlichen und priva-
ten Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Ein-
reiseverbot und sowie die damit einhergehende Ausschreibung im SIS II
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Massnahme erscheint un-
ter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente als verhältnis-
mässig und angemessen.
7.
Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
F-6201/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: