B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6213/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 zur Person
befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Slowenien
gewährte (SEM-act. A9),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 – eröffnet am
25. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass die Vorinstanz gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte (SEM-act. A17 f.),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den Ent-
scheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 aufzuheben und sein Asylge-
such in der Schweiz zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
5. November 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte (BVGer-act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank – am 3. Sep-
tember 2018 in Slowenien als Asylgesuchsteller erfasst wurde (SEM-act.
A5 ff.),
dass der Beschwerdeführer bestreitet, in Slowenien einen Asylantrag ge-
stellt zu haben; er den dortigen Behörden vielmehr ausdrücklich erklärt
habe, nicht im Land bleiben, sondern in die Schweiz weiterreisen zu wollen,
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dass ihm in Slowenien zwar Fingerabdrücke genommen worden seien,
dies aber unter dem Vorwand eines illegalen Grenzübertrittes,
dass ihn die slowenischen Behörden somit über die Gründe zur Abnahme
der Fingerabdrücke getäuscht und ihn nicht über seine Rechte aufgeklärt
hätten,
dass er nach der Abnahme der Fingerabdrücke die Ausweispapiere wieder
ausgehändigt bekommen habe und ihm gesagt worden sei, er könne sich
fortan frei bewegen beziehungsweise „weiterreisen“,
dass er deshalb davon habe ausgehen können, es sei kein Asylverfahren
eröffnet worden und er könne ein solches in seinem Zielland, der Schweiz,
stellen, wo sich bereits sein Bruder mit Familie aufhält,
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, aus welchen Motiven die sloweni-
schen Behörden ein Asylverfahren gegen den Willen des Beschwerdefüh-
rers hätten einleiten sollen,
dass der Beschwerdeführer – hätte er tatsächlich in Slowenien kein Asyl-
gesuch eingereicht – mit einer sofortigen Wegweisung nach Kroatien hätte
rechnen müssen, wie dies offenbar anlässlich einer ersten Einreise ge-
schehen war,
dass der Einwand auch deshalb nicht zielführend ist, weil – selbst wenn
der Beschwerdeführer sein Asylgesuch tatsächlich erst in der Schweiz ge-
stellt hätte – die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO beim Ersteinreisestaat gelegen hätte,
dass die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 10. Oktober 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO sowie auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 17. Ok-
tober 2018 zustimmten,
dass – selbst wenn vorliegend nicht von einem Wiederaufnahmeverfahren
auszugehen und eine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-
VO vorzunehmen wäre – eine Berufung auf den Schutz der Familieneinheit
(Art. 9 f. Dublin-III-VO) nicht möglich wäre, da der in der Schweiz lebende
Bruder des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt,
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dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO mit Hinweisen auf eine angeschlagene psychische
Verfassung zwar sinngemäss behauptet, aber nicht als gegeben erachtet
werden kann,
dass die Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Slowenien würden die Men-
schen- und Asylrechte nicht eingehalten,
dass Slowenien insbesondere seine aus der Dublin-III-VO fliessenden
Pflichten in gröbster Weise verletzt habe, da ihn die slowenischen Behör-
den nach seiner ersten Einreise zwangsweise nach Kroatien zurückge-
schickt hätten, von wo aus er nach Bosnien habe gehen müssen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, bei seinem Bruder und der Familie
seiner Schwägerin in der sicheren Schweiz leben zu wollen,
dass im Gegensatz zur Schweiz in Slowenien die Menschen- und Asyl-
rechte nicht respektiert würden,
dass er damit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher die
Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfa-
milie berufen können, mithin Ehegatten und die minderjährigen Kinder,
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dass die Beziehung zu seinem Bruder nicht in den Schutzbereich des
Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fällt, weshalb
der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Slowenien habe seine in-
ternationalen Verpflichtungen verletzt beziehungsweise werde diese ver-
letzen, sodass dem Beschwerdeführer eine Überstellung nach Slowenien
nicht zumutbar wäre,
dass die Einvernahme von Zeugen am Ausgang des vorliegenden Verfah-
rens nichts ändern würde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf
zu verzichten ist,
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass der am 5. November 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: