B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6216/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit
F-6216/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1970 (vgl. Vorakten B4/1 - 3), stammt aus Kamishli in
der syrischen Provinz al-Hasaka. Mit von der Schweizerischen Vertretung
in Istanbul ausgestellten Einreisevisa gelangten sie, ihr Ehemann und die
gemeinsamen Kinder im Juli 2014 in die Schweiz, dies aufgrund der Wei-
sung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 18. August 2014
wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Familie
aus der Schweiz weg, ordnete aber gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme
an (Vorakten A1/1 - 4).
B.
Am 3. Juni 2015 ersuchte A._______ das SEM um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit. Dieses Gesuch begründete sie damit, dass sie Kurdin aus Sy-
rien sei, die syrische Staatsbürgerschaft aber nicht besitze und aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu den Ajanib auch nicht mehr beantragen könne.
C.
Im anschliessenden Verfahren richtete das SEM an sie verschiedene Fra-
gen sowie Bitten um Einreichung von Originaldokumenten und wies sie auf
ihre Mitwirkungspflicht hin (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2015 und 28. Sep-
tember 2015 [Vorakten C3/ 1 - 3 und C5/ 1 - 3]). A._______ reichte darauf-
hin das Original des Familienausweises ein und äusserte sich dahinge-
hend, dass sie die den Ajanib mit präsidialem Dekret Nr. 49 vom 7. April
2011 gewährte Möglichkeit der Einbürgerung nicht habe nutzen können.
Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich mit ihrer Familie nämlich bereits in der
Türkei befunden und nicht mehr nach Syrien zurückkehren können. Ihre in
Syrien verbliebenen Eltern seien aber aufgrund des Dekrets eingebürgert
worden. Auch ihr Ehemann und ihre Kinder besässen die syrische Staats-
angehörigkeit (vgl. Eingabe vom 27. Oktober 2015 [Vorakten C 6/1 - 2]).
Die vom SEM aufgrund vorliegender Dokumente gestellte Frage, warum
sie als Ajnabia im Zivilregister für syrische Staatsangehörige eingetragen
sei, beantwortete sie nicht.
Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2016 forderte das SEM
A._______ auf, das Original des bereits für die Visumserteilung verwende-
ten Einzelzivilregisterauszugs vom 8. Dezember 2013 einzureichen, und
ersuchte um Auskunft, seit wann ihr Ehemann und ihre Kinder das syri-
schen Bürgerrecht besässen. Unter Hinweis auf vorhandene Widersprüch-
lichkeiten bat es sie weiterhin darum, das Datum ihrer effektiven Ausreise
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aus Syrien mitzuteilen. Ihr Bruder, so das SEM, habe bei seiner Asylbefra-
gung am 4. Oktober 2013 nämlich angegeben, sie halte sich im gegenwär-
tigen Zeitpunkt im Heimatland auf (zu Vorstehendem: Vorakten C 8/1 - 2).
Zum Schreiben vom 5. Februar 2016 nahm A._______ innerhalb der ihr
eingeräumten Frist nicht mehr Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte das SEM die Anerkennung
der Staatenlosigkeit ab. Es führte aus, A._______ habe sich zu verschie-
denen verfahrensrelevanten Fragen nicht geäussert bzw. keine Beweismit-
tel dazu eingereicht. Die vorliegenden Aktenstücke sowie die Informations-
quellen zum Präsidialdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 – d.h. zu dem für
Ajanib möglichen Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit – sprächen je-
doch dafür, dass auch sie diese besitze. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei
sie nicht vor Erlass des besagten Dekrets, sondern erst Ende 2013 im Hin-
blick auf die Beantragung eines Visums aus Syrien ausgereist. Es sei da-
von auszugehen, dass sie dort zuvor eingebürgert worden sei, ebenso wie
ihr Vater und zwei Brüder, für welche ein entsprechender Nachweis vor-
liege; Familien hätten nämlich grundsätzlich einen gemeinsamen Einbür-
gerungsantrag stellen müssen. A._______ sei zudem im Zivilregister für
syrisch-arabische Staatsbürger eingetragen, und auch im entsprechenden
Einzelregisterauszug werde keine fehlende syrische Staatsbürgerschaft
vermerkt.
E.
Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 8.
Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz träfen nicht zu. Entgegen deren An-
nahme sei sie mit ihrer Familie bereits vor Erlass des Dekrets Nr. 49 aus
Syrien in die Türkei geflüchtet, wo sie sich – ohne Erfolg – um eine Aufent-
haltsbewilligung bemüht habe. Auf die entgegenstehenden Angaben ihres
Bruders dürfe sich die Vorinstanz nicht stützen, denn dieser habe ihren tat-
sächlichen Aufenthaltsort überhaupt nicht gekannt und sei in seinem Asyl-
verfahren auch nicht ausführlich zu jedem einzelnen Familienmitglied be-
fragt worden.
Was die Einbürgerung von kurdischen Ajanib angehe, so die Beschwerde-
führerin, habe es in Syrien keine einheitliche Praxis gegeben. Auch habe
der Einbürgerungsantrag eines Familienvaters nicht automatisch alle Fa-
milienangehörigen, sondern allenfalls die minderjährigen Kinder umfasst.
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Erwachsene Kinder hätten demgegenüber eigene Gesuche einreichen
müssen. In ihrem eigenen Fall ergebe sich aus dem im Original beigefüg-
ten Einzelzivilregisterauszug, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft bis
heute nicht erhalten habe.
Bei dem diesem im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Einzelzivilregister-
auszug – er trägt laut deutscher Übersetzung den 19. März 2016 als Aus-
stellungsdatum – handelt es sich nicht um das im Visumsverfahren be-
nutzte Dokument vom 8. Dezember 2013.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter
das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung ab und erhob von der Beschwerdeführerin einen Kos-
tenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin be-
rufe sich erneut darauf, sich schon vor Erlass des Präsidialdekrets Nr. 49
im April 2011 in der Türkei aufgehalten zu haben. Einen dortigen mehrjäh-
rigen Aufenthalt habe sie aber weder mit Beweismitteln belegt noch mit
detaillierten Angaben glaubhaft machen können. Zum Nachweis der feh-
lenden syrischen Staatsangehörigkeit habe sie zwar einen neuen Einzelzi-
vilregisterauszug ohne ersichtliche Fälschungsmerkmale eingereicht; der
Beweiswert von neuen syrischen Dokumenten sei jedoch generell sehr ge-
ring. Abgesehen davon stimme das neue Dokument – was den Ausstel-
lungszeitpunkt betreffe – nicht mit der beigefügten Übersetzung überein
und enthalte, anders als das vormals im Visumsverfahren benutzte Doku-
ment, Hinweise auf ihre Ajnabi-Zugehörigkeit. Dass der neue Einzelzivilre-
gisterauszug explizit auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt
wurde, sei daher nicht auszuschliessen.
H.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 22. November 2016 Ge-
legenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Davon
hat sie innerhalb der ihr eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch
das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.) und damit das hier in Frage stehende Staaten-
losenübereinkommen. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesver-
waltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staa-
tenlosenabkommen bzw. StÜ) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein
Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französi-
schen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa
législation") als Angehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach die-
ser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu ei-
nem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dage-
gen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit
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besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog.
"de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstel-
lung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht,
1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil
des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
Zur Abgrenzung beider Gruppen hält die Rechtsprechung präzisierend
fest, dass als staatenlos nur eine Person angesehen werden kann, der die-
ser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise dann, wenn sie die
Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wie-
der-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder
es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben bzw. wieder zu erwer-
ben, kann sich demgegenüber nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosen-
übereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai
2012 E. 3.1 m.H.). Diese Interpretation verhindert, dass der Status der
Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.)
3.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizeri-
schen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemei-
nen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die
Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich
vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Ma-
xime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen
kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien
selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13
Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsa-
chen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne
deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren möchte die Beschwerdeführerin die Aner-
kennung ihrer Staatenlosigkeit erreichen. Sie macht insbesondere geltend,
dass sie in Syrien zur kurdischen Minderheit der Ajanib gehöre und die sy-
rische Staatsbürgerschaft nicht habe erhalten können.
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4.2 Anlässlich der dortigen Volkszählung im Jahr 1962 verloren ca.
120‘000 bis 150‘000 Kurden im Zuge der Arabisierung die syrische Staats-
angehörigkeit. Ihnen wurde vorgeworfen, illegal aus dem Irak und der Tür-
kei eingewandert zu sein. Sie und ihre Nachkommen werden als Ajanib
bezeichnet. Vom Staat werden sie mit rund 200‘000 Personen als in Syrien
lebende Ausländerinnen und Ausländer in einem gesonderten Zivilregister
geführt. Sie erhalten auch Identitätsnachweise, wohingegen ihnen staats-
bürgerliche Rechte und Reisedokumente verwehrt werden. Neben den
Ajanib existiert die kurdische Gruppe der Maktumin mit 75‘000 bis 100‘000
Menschen. Bei ihnen handelt es sich angeblich um nach der Volkszählung
illegal nach Syrien eingewanderte Kurden und ihre Nachkommen. Ihr Sta-
tus ist nochmals prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei
Rechte verfügen (zu Vorstehendem: ALEXANDRA GEISER, Syrien: Staats-
bürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013;
vgl. auch die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils
C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
4.3 Die vom syrischen Präsidenten bei seinem Amtsantritt im Jahr 2000
den Kurden versprochenen Reformen wurden 2011 in die Wege geleitet.
Sie führten mit einem Rundschreiben vom 31. März 2011 zur Vereinfa-
chung zahlreicher Verwaltungsvorgänge, beispielsweise bei der Ausstel-
lung von Familienregisterauszügen und der Registrierung von Ajanib in den
Ausländerregistern der Standesämter in der Provinz al-Hasaka. Mit an-
schliessendem Dekret 49 vom 7. April 2011 erlaubte der Präsident den
Ajanib, nicht jedoch den Maktumin, den Erwerb der syrischen Staatsange-
hörigkeit. Dieses Dekret wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für
gültig erklärt und soll nach kurdischer Einschätzung (Kurdwatch) bis Ende
September 2011 zur Einbürgerung von 51‘000 Personen geführt haben (zu
Vorstehendem: ALEXANDRA GEISER, a.a.O).
5.
5.1 Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass für die Be-
schwerdeführerin aufgrund dieses Dekrets prinzipiell die Möglichkeit zum
Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit bestand.
5.2 Unter Hinweis darauf, dass sie sich vor Erlass des Dekrets bereits in
der Türkei aufgehalten habe, bestreitet die Beschwerdeführerin jedoch das
damalige Bestehen einer solchen Möglichkeit. Ihrem Vorbringen zufolge
müsste sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern bis zur Aus-
reise im Juli 2014 mehr als drei Jahre in der Türkei gelebt haben; Nach-
weise dafür – bzw. für die Behauptung, die Familie habe sich dort um eine
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Aufenthaltsbewilligung bemüht – werden von ihr allerdings nicht erbracht.
Zu welchem Zeitpunkt sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen hat, lässt
sich somit nicht feststellen.
Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auch noch nach Erlass des
Dekrets vom 7. April 2011 in Syrien aufhielt, sprechen die Angaben ihres
Bruders bei seiner Asylbefragung vom 4. Oktober 2013. Erst bei einer wei-
teren Einvernahme vom 8. Mai 2014 gab er zu Protokoll, dass sich seine
Schwester mit ihrer Familie nun in Istanbul aufhalte (vgl. Sachverhalt F der
angefochtenen Verfügung). Den Inhalt seiner Aussagen bestreitet die Be-
schwerdeführerin nicht, relativiert sie jedoch dahingehend, dass ihr Bruder
ihren tatsächlichen Aufenthaltsort gar nicht gekannt habe und im Übrigen
auch nicht ausführlich zu den einzelnen Familienangehörigen befragt wor-
den sei. Dieser Einwand kann jedoch unbeachtet bleiben. Angesichts der
offen gebliebenen Frage nach dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Ausreise
sind die Angaben des Bruders ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Familie erst im Hinblick auf die Beantragung von
Einreisevisa in die Türkei gereist ist.
5.3 Aufgrund dessen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Be-
schwerdeführerin, so wie andere Mitglieder ihrer Herkunftsfamilie, die mit
dem Präsidialdekret eingeräumte Möglichkeit der Einbürgerung nutzen
konnte.
5.3.1 Das Procedere des Erwerbs der syrischen Staatsbürgerschaft hat die
Vorinstanz anhand verschiedener Informationsquellen ausführlich in den
Ziffern 7- 9 ihrer Verfügung dargelegt. Sie hat aufgezeigt, dass Familien –
unter ihrer im sogenannten Ausländerregister eingetragenen Familiennum-
mer – einen gemeinsamen Antrag stellen mussten, dass ein solcher Antrag
aber nur von bzw. für die im Inland lebenden Familienangehörigen gestellt
werden konnte. Mitglieder einer Grossfamilie hätten dieselbe Familiennum-
mer gehabt, wobei Frauen nach ihrer Heirat der Familiennummer des Ehe-
mannes zugeordnet worden seien. Im Falle der Eheschliessung einer re-
gistrierten Ausländerin (Ajnabya) mit einem syrischen Staatsangehörigen
habe diese jedoch ihre bisherige Familiennummer behalten, während die
gemeinsamen Kinder die im syrischen Einwohnermelderegister eingetra-
gene Familiennummer des Vaters erhalten hätten.
5.3.2 Die Erläuterungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin dahin-
gehend beanstandet, dass es bei der Einbürgerung von kurdischen Ajanib
keine einheitliche Praxis und auch keinen Automatismus für alle Mitlieder
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einer Familie gegeben habe. Ausserdem zeige der von ihr im Original ein-
gereichte Einzelzivilregisterauszug, dass sie die syrische Staatsangehörig-
keit bis heute nicht erhalten habe.
5.3.3 Der von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren vor-
gelegte Einzelzivilregisterauszug entspricht nicht demjenigen vom 8. De-
zember 2013, der im Visumsverfahren benutzt wurde und dessen Original
von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Februar 2016 einverlangt wurde.
Eine Kopie des Letzteren befindet sich bei den Vorakten (C2/7 - 8). Sie
enthält, anders als der neue Auszug, eine Familiennummer (Tel Kharnub
H64), welche mit der derjenigen des Ehemannes übereinstimmt (vgl. die
im Aktenstück C9 enthaltenen Familiendokumente). Vor dem Hintergrund
der vorherigen Erwägungen (E. 5.3.1) spricht das von der Beschwerdefüh-
rerin für den Visumsantrag verwendete Dokument dafür, dass sie, so wie
auch die übrige Kernfamilie, über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt.
Demgegenüber enthält der neue Einzelzivilregisterauszug, der laut Über-
setzung vom 19. März 2016 stammt, eine andere Familiennummer, welche
mit der ihres Vaters übereinstimmt und in verschiedenen Rubriken einen
Vermerk über ihre Ajnabi-Zugehörigkeit bzw. über die fehlende syrische
Staatsangehörigkeit enthält. Dass die Beschwerdeführerin anstelle des
Einzelzivilregisterauszugs vom 8. Dezember 2013 ein inhaltlich abwei-
chendes Dokument eingereicht hat, lässt vermuten, dass dieses im Hin-
blick auf ihre Bedürfnisse im vorliegenden Verfahren ausgestellt wurde.
5.3.4 Dieselbe Vermutung hat auch die Vorinstanz aufgestellt. Sie ist im
Ergebnis jedoch nicht ausschlaggebend, da die angeblich unterbliebene
Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zur Anerken-
nung ihrer Staatenlosigkeit führen würde, sondern nur dann, wenn der Er-
werb der syrischen Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt möglich oder
zumutbar war. Die im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Abklärungen
sprechen allerdings für das Gegenteil; ihre Richtigkeit wird auch durch das
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. Diese
hat insbesondere keinen Nachweis für die Behauptung erbracht, Syrien
bereits vor Erlass des Präsidialdekrets vom 7. April 2011 verlassen zu ha-
ben. Zudem hat sie die vom SEM gestellte Frage nach dem offensichtli-
chen Eintrag im Zivilregister für syrische Staatsangehörige unbeantwortet
gelassen, ebenso wie die aufgeworfene Frage zum Erwerb der syrischen
Staatsangehörigkeit seitens ihres Ehemannes und ihrer Kinder (vgl. Sach-
verhalt C). Sie kann sich somit nicht auf eine unvollständige Prüfung ihres
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Gesuchs berufen, sondern muss sich entgegenhalten lassen, die ihr oblie-
genden Pflichten zur Mitwirkung am Verfahren nicht wahrgenommen zu
haben.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als
staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist. Die
angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu
beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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