B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6234/2019
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
7. G._______, geboren am (…),
8. H._______, geboren am (…),
9. I._______, geboren am (…),
10. J._______, geboren am (…),
11. K._______, geboren am (…),
12. L._______, geboren am (…),
alle afghanische Staatsangehörige,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM
vom 18. November 2019 / (…).
F-6234/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-11 – die Beschwerdeführerin 12 war zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht geboren – reichten am (…) 2016 in der Schweiz
Asylgesuche ein. Da sie bereits am (…) 2016 in Deutschland um Asyl er-
sucht hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2016 auf ihre
Gesuche nicht ein und wies sie im Dublin-Verfahren nach Deutschland weg
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A23). Auf ihre daraufhin erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1323/2016 vom
29. März 2016 nicht ein. Die Beschwerdeführenden 1-11 wurden in der
Folge am (…) 2016 am Grenzübergang Kreuzlingen-Konstanz den deut-
schen Behörden übergeben.
B.
Am 31. Oktober 2019 reiste die Familie mit dem Zug erneut in die Schweiz
ein, wo sie am Hauptbahnhof in Zürich aufgegriffen wurde. Der Familien-
vater (Beschwerdeführer 1) und der älteste Sohn (Beschwerdeführer 3)
wurden in Vorbereitungshaft versetzt, die anderen zehn Familienmitglieder
wurden ins (…) verbracht.
C.
Am 31. Oktober 2019 gewährte die Kantonspolizei Zürich dem Beschwer-
deführer 3 und am 1. November 2019 dem Beschwerdeführer 1 das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Rückführung in den für die Prüfung ihrer
Asylgesuche zuständigen Staat. Sie gaben an, nicht nach Deutschland zu-
rückkehren zu wollen, da es ihnen dort nicht gefalle und ihren Problemen
kein Gehör geschenkt würde (SEM-act. [digital] 1 Ziff. 11; 2 Ziff. 10). Der
Beschwerdeführerin 2 wurde das rechtliche Gehör am 6. November 2019
gewährt. Sie gab an, sie sei im (…) Monat schwanger, habe Schwanger-
schaftsdiabetes sowie eine Schilddrüsenerkrankung. Sie wolle nicht zurück
nach Deutschland, denn ihre Familie würde dort zerstört (SEM-act. [digital]
4 f.). Die Beschwerdeführerin 4 schliesslich gab im Rahmen des ihr ge-
währten rechtlichen Gehörs am 7. November 2019 zu Protokoll, Deutsch-
land habe sich nicht um sie gekümmert und sie als Grossfamilie schlecht
behandelt. Als Ausländerin sei sie zudem in der Schule gemobbt worden
(SEM-act. [digital] 6 f.).
D.
Am 11. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-
act. [digital] 13-16). Die deutschen Behörden hiessen die Gesuche am
18. November 2019 gut (SEM-act. [digital] 27-32).
E.
Mit vier separaten Verfügungen vom 18. November 2019 – je eine betref-
fend die Beschwerdeführenden 1-4, wobei die minderjährigen Kinder 5-12
in die Verfügung der Kindsmutter eingeschlossen wurden – wies die Vor-
instanz die Familie im Sinne von Art. 64a Abs. 1 AIG nach Deutschland
weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens
einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gleichzeitig entzog sie allfälli-
gen Beschwerden die aufschiebende Wirkung (SEM-act. [digital] 33-36).
Den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 wurden die Verfügungen am 20. No-
vember 2019 zugestellt (SEM-act. [digital] 38; 40), den Beschwerdeführern
1 und 3 wurden sie am 25. November 2019 im (…) eröffnet (SEM-act. [di-
gital] 44).
F.
Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin 2
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Wegweisung (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Am 26. November
2019 reichte die Beschwerdeführerin 4 Beschwerde gegen den Wegwei-
sungsentscheid ein (BVGer-act. 2). Mit vom 25. und 26. November 2019
datierenden Eingaben (gemeinsame Postaufgabe am 28. November 2019)
erhoben schliesslich auch die Beschwerdeführer 1 und 3 Beschwerde ge-
gen die sie betreffenden Verfügungen (BVGer-act. 4). Die Beschwerdefüh-
renden beantragen alle sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen und den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz sowie
die Prüfung der Asylgesuche und die Gewährung von Asyl für die gesamte
Familie in der Schweiz.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. November 2019 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort einstweilen aus (BVGer-
act. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Im Bereich der Wegweisungen aufgrund
der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) entschei-
det es endgültig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie
Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmen
(Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eltern handeln für
ihre minderjährigen Kinder, die beiden volljährigen Beschwerdeführenden
3 und 4 haben selbst Beschwerde erhoben. Auf die formgerecht und je
innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereichten Be-
schwerden ist einzutreten (Art. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Sie werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs für
die gesamte Familie gemeinsam behandelt. Der Entscheid ergeht gemäss
Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.
1.4 Auf einen Schriftenwechsel ist vorliegend zu verzichten, da die Be-
schwerden – soweit darauf einzutreten ist – sich als offensichtlich unbe-
gründet erweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 57 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beur-
teilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (BVGE 2014/26 E. 5.5).
3.
Die angefochtenen Verfügungen stützen sich auf die ausländerrechtliche
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Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assozi-
ierungsabkommens). Verfahrensgegenstand ist einzig die Frage, ob die
Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland
rechtmässig war, nicht aber diejenige nach der Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Hierüber wurde im Jahr
2016 bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Sachverhalt unter A.). Auf den
Antrag auf Prüfung und Gutheissung der Asylgesuche in der Schweiz kann
entsprechend nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt den il-
legalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die
Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen ge-
bundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24
Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus.
4.2 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, gemäss dem
rechtskräftigen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 22. Februar 2016 sei
Deutschland für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
oder die Regelung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu-
ständig. Die deutschen Behörden hätten das entsprechende Übernahme-
ersuchen gutgeheissen und ihre Zuständigkeit damit bestätigt. Deutsch-
land halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Zugang zur
medizinischen Versorgung sei gewährleistet. Insbesondere könne die Be-
schwerdeführerin 2 während ihrer Schwangerschaft und für die bevorste-
hende Geburt medizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Ihre Reisefä-
higkeit werde kurz vor der Überstellung beurteilt, wobei dem Gesundheits-
zustand Rechnung getragen werde. Der Vollzug der Wegweisung sei in
Bezug auf die ganze Familie möglich, zulässig und zumutbar (vgl. zum
Ganzen SEM-act. [digital] 33-36).
4.3 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen in ihren Beschwerden
hauptsächlich vor, sie lebten seit 2016 in Thüringen, wo sie Fremdenfeind-
lichkeit, Beschimpfungen und Gewalt ausgesetzt seien. Die Kinder würden
in der Schule gemobbt. Der Beschwerdeführer 5 sei auf der Strasse zu-
sammengeschlagen worden; die deutschen Behörden hätten aber nichts
unternommen und kein Strafverfahren an die Hand genommen. Ärzte hät-
ten sich geweigert, die Beschwerdeführerin 8 wegen ihrer X-Beine zu be-
handeln. Sie hätten in Deutschland keine Zukunft und möchten in Ruhe
und angstfrei in der Schweiz leben (BVGer-act. 1; 2; 4).
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4.4 Die Vorinstanz ist mit Verfügungen vom 22. Februar 2016 nicht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-11 eingetreten und hat ihre
Wegweisung nach Deutschland angeordnet, das nach Dublin-III-Verord-
nung für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig
ist. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und am (…) 2016 voll-
zogen worden. Am 18. November 2019 haben die deutschen Behörden der
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt und damit anerkannt, für die Behandlung
der Asylgesuche und eines möglichen Wegweisungsverfahrens der Be-
schwerdeführenden inklusive der 2018 geborenen Beschwerdeführerin 12
zuständig zu sein (SEM-act. [digital] 27-32).
4.5 Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zuständigkeit Deutsch-
lands sprechen würden. Die Beschwerdeführenden machen dies denn
auch nicht geltend, sondern berufen sich einzig darauf, dass die Lebens-
bedingungen in Thüringen unzumutbar seien, weshalb sie die Schweiz um
die Behandlung ihrer Asylgesuche bitten. Es geht den Beschwerdeführen-
den demnach offenbar nicht um die Anrufung der Schweiz um Schutz, son-
dern um eine vermeintliche Optimierung ihrer Lebensumstände. Die Dub-
lin-III-VO räumt Asylsuchenden jedoch kein Recht ein, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich
gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen
Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.6 Damit ist und bleibt Deutschland gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig. Die erneute Einreise und der derzeitige Auf-
enthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind demnach illegal. Sie
verfügen hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilli-
gung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 m.H. auf BGE
130 II 281 E. 3.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Daran ändert auch die angebliche
Anwesenheit des Bruders der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nichts.
Da dieser nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführenden gehört, können
sie sich nicht auf den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Schutz
des Familienlebens berufen (BGE 144 II 1 E. 6.1).
4.7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit
Deutschlands ausgegangen und hat die deutschen Behörden entspre-
chend um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Damit sind
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die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Deutschland in Anwen-
dung von Art. 64a Abs. 1 AIG erfüllt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob dem
Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AIG ent-
gegenstehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM eine vorläufige Aufnahme von
ausländischen Personen anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug
als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist.
5.2
5.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die
Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ängste vor rassis-
tisch motivierten Übergriffen oder Mobbing in Thüringen stellen demnach
keinen Grund dar, von einer Rücküberstellung abzusehen. Deutschland
verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem, deren Schutz
sie nötigenfalls beanspruchen können. Sie verkennen im Übrigen, dass die
der Beschwerden beigelegte Verfügung der Staatsanwaltschaft (…) nicht
bedeutet, dass die Behörden bei der geltend gemachten Sachbeschädi-
gung in einem den Beschwerdeführer 5 betreffenden Vorfall untätig blie-
ben, sondern dass dieser zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf
den Privatklageweg verwiesen wurde.
5.2.3 Schliesslich verfügt Deutschland über ein gut funktionierendes Ge-
sundheitssystem. Es gibt keine Hinweise, wonach den Beschwerdeführen-
den eine adäquate Behandlung verwehrt würde. Insbesondere ist im Hin-
blick auf die bevorstehende Geburt davon auszugehen, dass die Be-
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schwerdeführerin 2 die notwendige und angemessene medizinische Be-
treuung erhalten wird. Die Beschwerdeführenden könnten ihre Ansprüche
im Übrigen nötigenfalls gestützt auf Art. 19 und Art. 26 der Aufnahmericht-
linie auf dem Rechtsweg einfordern.
5.2.4 Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten zulässig im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AIG.
5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen überdies keine konkret drohende
Notsituation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzutun, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar machen würde. Es ist davon auszugehen, dass
Deutschland sich an die aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie flies-
senden Verpflichtungen hält und dass die medizinische Betreuung der
hochschwangeren Beschwerdeführerin 2 gewährleistet ist. Ihre Reisefä-
higkeit wird vor der Überstellung abschliessend beurteilt werden, wobei auf
ihre Beschwerden (Schwangerschaftsdiabetes, Schilddrüsenerkrankung)
durch Vornahme der angezeigten medizinischen Vorkehrungen Rücksicht
genommen wird. Vorgesehen ist nicht eine Flug-, sondern eine Landüber-
stellung am Grenzübergang Basel-Weil am Rhein (SEM-act. [digital] 45-
50), die der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 Rechnung trägt.
5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG auch ohne weiteres möglich.
5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist der Wegweisungsvollzug somit zu-
lässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG.
6.
Die angefochtenen Verfügungen sind demzufolge im Ergebnis nicht zu be-
anstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund der Vereinigung der
Beschwerden erhöhten Kosten von Fr. 1'500.- (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (2 sowie 4 – 12 im […], gegen
Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Beschwerdeführenden (1 und 3 zzt. im […], gegen
Empfangsbestätigung)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: