B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6235/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Juni 2016 ersuchten der Bruder der Beschwerdeführerin (geb. […]),
dessen Ehefrau (geb. […]) und deren drei Kinder (geb. […]) – allesamt sy-
rische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellende) – bei der Schwei-
zer Botschaft in Beirut um Erteilung von (humanitären) Visa (vgl. Akten der
Vorinstanz [SEM act.] 6 - 10).
B.
Die Visumsanträge wurden von der Schweizer Vertretung mittels Formu-
larverfügung vom 22. Juli 2016 abgelehnt (SEM act. 5 S. 38 - 39). Im Ent-
scheid wurde festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden,
weil die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe fest-
gestellt werden können.
C.
Gegen diesen negativen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels
Eingabe an das SEM vom 20. August 2016 Einsprache (SEM act. 3
S. 33 - 35). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die
Vertretung in Beirut habe das Gesuch nicht sorgfältig behandelt und es zu
Unrecht verweigert. Ihr Bruder leide unter grossen gesundheitlichen chro-
nischen Problemen und benötige eine regelmässige ärztliche Kontrolle und
medizinische Versorgung, die aber dort fehlen bzw. gar nicht angeboten
würden, weil man Syrer sei. Viele Medikamente, die ihr Bruder benötige,
fehlten bzw. würden auf dem Schwarzmarkt unvorstellbar teuer verkauft.
Er benötige dreimal wöchentlich eine Dialyse und bekomme diese nicht.
Es gehe ihm daher sehr schlecht. Zudem seien die Wohnverhältnisse der
Gesuchstellenden unmenschlich und alles andere als hygienisch. Ihre Si-
tuation, und vor allem diejenige des schwer kranken Bruders, sei ernst zu
nehmen. Ihr Bruder könnte bald an den Folgen seiner Krankheit sterben,
wenn er unbehandelt und unterversorgt bleiben würde. Ein langfristiger
Verbleib ihres Bruders und seiner Familie im Libanon sei kaum noch mög-
lich, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügen würden.
Das Leben dort sei für hilfs- und schutzbedürftige Leute äusserst schwierig
und kaum auszuhalten. Im schlimmsten Fall würden die Gesuchstellenden
eine Rückkehr nach Syrien riskieren, um zu überleben.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte die Vorinstanz die Einspra-
che ab. Sie führte zur Hauptsache aus, nach länderspezifischen Kenntnis-
sen des SEM würde bezüglich der Situation im Libanon heute keine Ge-
fährdung im Sinne der Rechtsprechung bestehen. Libanon gelte als siche-
rer Drittstaat, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter
allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar sei der Libanon von politischen und re-
ligiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralisti-
sches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über
ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Der Zugang zu einer mini-
malen Gesundheitsversorgung sei – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – möglich, zumal im Libanon grundsätzlich ein funktio-
nierendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige
medizinische Behandlung tauglich und zugänglich sei. Es würden ferner
keine Hinweise vorliegen, dass Syrer im Libanon nach Syrien ausgeschafft
würden. Aus den eingereichten Unterlagen würden keine substantiierten
Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen
Notlage bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin zu begründen ver-
möchten. Es sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt, wieso dieser Per-
son die Inanspruchnahme der libanesischen Gesundheitsversorgung nicht
möglich wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der
Schweiz, nicht aber im Libanon erhältlich sei. Es werde auch nicht substan-
tiiert aufgeführt, woran eine Weiterbehandlung im Libanon scheitere. Der
Umstand, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder
die Behandlungsmöglichkeiten nicht dasselbe Niveau aufweisen würden
wie in der Schweiz, vermöge keine Situation der akuten, ernsthaften und
konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Der Bruder der
Beschwerdeführerin verfüge zudem über ein „Registration Certificate“ des
„United Nations High Commissioner for Refugees“ (UNHCR). Dadurch
könne er medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung er-
langen. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befän-
den, werde zwar nicht angezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden im
Libanon in einer schwierigen Situation befänden. Es sei hingegen nicht er-
sichtlich, inwiefern sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet sein sollten. Es würden somit keine humanitären Gründe
im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorliegen. Auch fände
die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnah-
meregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syri-
sche Familienangehörige vorliegend nicht mehr Anwendung, da die Visum-
anträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Schliesslich falle
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auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien
Aufenthalt mit Gültigkeit im gesamten Schengen-Raum ausser Betracht.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2016 Beschwerde.
Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gutheissung der Beschwerde. Ferner ersucht sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Sie führt
zusammenfassend aus, die Gesuchstellenden hätten die unmenschliche
Lage im Libanon nicht ausgehalten und seien nach Syrien zurückgekehrt.
Sie hätten im Libanon in Armut und Elend gelebt, seien nicht unterstützt
und medizinisch nicht versorgt worden. Es sei unmöglich, unter solchen
Umständen zu leben, ohne Unterkunft, ohne Geld, ohne Arbeit und ohne
Unterstützung. Eine unentgeltliche medizinische Versorgung habe es im
Libanon nicht gegeben. Wer zum Arzt oder ins Spital müsse, benötige
Geld. Wer kein Geld habe, könne nicht zum Arzt, bleibe auf der Strasse,
werde obdachlos und müsse früher oder später betteln. Es sei besser in
Würde zu sterben als kniend zu leben und den seelischen Schmerz täglich
zu fühlen und nichts tun zu können. Es sei zudem eine Frage der Zeit,
wann ihr Bruder sterben werde, weil er die nötige Therapie nicht erhalte.
Zudem sei das Kindeswohl gefährdet und die Kinder könnten keine Schule
besuchen bzw. würde es keine Schulen geben. Die Gesuchstellenden be-
fänden sich in einer sehr schwierigen Situation, seien grossen Gefahren
ausgesetzt und könnten kaum ein normales menschenwürdiges Leben
führen (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig die Be-
schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde (BVGer act. 3).
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt das SEM ergänzend
fest, sowohl die Bürgerkriegslage in Syrien als auch die am 13. November
2014 erfolgte Registrierung beim UNHCR in Libanon spreche gegen die
behauptete und nicht belegte freiwillige Rückreise nach Syrien. Auch sei
der wirkliche Aufenthaltsort der Gesuchstellenden aktuell nicht belegt. Aus
der erwähnten Rückkehr nach Syrien sei zu schliessen, dass die früher
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geltend gemachte Gefährdung dort aktuell nicht mehr unmittelbar und kon-
kret bestehe bzw. ihnen die Möglichkeit offen stehe, (falls erforderlich) in
den Libanon zurückzukehren, wo sie Schutz in Anspruch nehmen und sich
auf ein den Umständen entsprechendes, funktionierendes und zugängli-
ches Gesundheitssystem stützen könnten.
H.
Mit Replik vom 30. November 2016 führt die Beschwerdeführerin zusam-
menfassend aus, die Informationen des SEM über die Lage der syrischen
Flüchtlinge im Libanon seien nicht auf dem aktuellen Stand. Es gehe den
Syrern dort überhaupt nicht gut. Nur reiche Flüchtlinge, die viel Geld hätten
und dort Geschäfte führten, könnten sich längerfristig im Libanon aufhalten
und ein menschenwürdiges Leben führen. Fast alle öffentlichen und priva-
ten Spitäler würden keine syrischen Patienten aufnehmen. Humanitäre Or-
ganisationen seien überfordert und könnten nicht überall im Libanon Hilfe
leisten. Die Behandlungskosten seien dort zu hoch. Die Lage dort werde
für syrische Flüchtlinge immer schlimmer. Sie hätten keine Unterstützung,
kein Geld, keine Arbeit und keine medizinische Behandlung. Den Gesuch-
stellenden habe im Libanon die Obdachlosigkeit gedroht. Ihre existentiellen
Grundbedürfnisse hätten nicht gedeckt werden können, weshalb sie nach
Syrien zurückgekehrt seien. In Syrien hätten sie ein Dach über dem Kopf,
aber die Medizin fehle. Im Libanon hätten sie beides nicht gehabt. Die Be-
schwerdeführerin legte zudem eine Kopie des syrischen Reisepasses ihres
Bruders zu den Akten, aus der sich die Ausreise aus dem Libanon und die
Einreise nach Syrien ergeben würden (BVGer act. 6).
I.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 informierte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin über den Wechsel des Instruktions-
richters im vorliegenden Verfahren (BVGer act. 8).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG). Im Bereich dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG)
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Nachdem die Eingabe vom 8. Oktober 2016 frist- und
formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der vorliegenden Sache liegen die Anträge der Gesuchstellenden um
Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Die Be-
schwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer ver-
schiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung ihres
Bruders und dessen Familie im Libanon bzw. in Syrien geltend. Auf die Vor-
aussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summa-
risch einzugehen.
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3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März
2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-
Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, haben sie daher
den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen werden beziehungsweise
Gewähr für die fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die wei-
teren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Recht
davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt. Die Gesuchstellenden
selbst ersuchten um Erteilung von humanitären Visa. Das Bundesverwal-
tungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal auch im vorlie-
genden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden.
4.
Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums erfüllt sind.
Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener
Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hin-
weis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich
festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung
aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall of-
fensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter,
F-6235/2016
Seite 8
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts-
land sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere
4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausfüh-
rungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen
des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim
Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).
5.
Bei den den Gesuchstellenden handelt es sich um eine Familie mit drei
Kindern (geb. […]), die sich anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens im
Libanon aufgehalten haben. Aufgrund der unmenschlichen Lage dort seien
sie gemäss Beschwerdeschrift nach Syrien zurückgekehrt. Weiter wird in
der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sie hätten im Libanon in Armut und
Elend gelebt, seien weder unterstützt noch medizinisch versorgt worden.
Es sei unmöglich unter solchen Umständen zu leben. Eine unentgeltliche
medizinische Versorgung habe es im Libanon nicht gegeben. Wer dort zum
Arzt oder ins Spital müsse, benötige Geld. Wer kein Geld habe, könne nicht
zum Arzt und bleibe auf der Strasse, werde obdachlos oder müsse früher
oder später betteln. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, es sei eine
Frage der Zeit, bis ihr Bruder sterben werde, weil er die nötigen Therapien
nicht erhalte. Zudem sei das Kindeswohl gefährdet. Die Kinder könnten
keine Schulen besuchen bzw. es würde gar keine Schulen geben (Be-
schwerde vom 8. Oktober 2016).
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Lage für
syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus schwierig ist (vgl. dazu aus-
führlich Urteil des BVGer D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.2 und
6.3.3). Diese Aussage führt indessen nicht schon zur Annahme, die Ge-
suchstellenden hätten sich anlässlich ihres Aufenthaltes im Libanon in ei-
ner besonders prekären Notlage befunden, welche eine unmittelbare indi-
viduelle Gefährdung im Sinne der Weisung humanitäres Visum darstellen.
Die beschwerde- und replikweisen Ausführungen sind denn auch lediglich
allgemein gehalten und nehmen nur in pauschaler Weise Bezug auf die
F-6235/2016
Seite 9
Situation der Gesuchstellenden im Libanon. Der Bruder der Beschwerde-
führerin, der aufgrund einer Niereninsuffizienz zweimal pro Woche eine Hä-
modialyse benötige (vgl. Medical Report […] vom 22. Oktober 2015 [SEM
act. 10 S. 70]), verfügte zudem über ein „Registration Certificate“ des UN-
HCR (SEM act. 10 S. 67), was ihm einen beschränkten rechtlichen Schutz
sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht hätte. Hinzuwei-
sen gilt es auch auf den Umstand, dass Médecins Sans Frontières (MSF)
im Libanon immerhin eine medizinische Grundversorgung anbietet, welche
die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburts-
hilfe und psychologischer Betreuung umfasst (vgl. Urteil des BVGer
D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.3).
5.2 Beschwerdeweise wird hingegen vorgebracht, die Gesuchstellenden
befänden sich mittlerweile wieder in Syrien. Mit Replik vom 30. November
2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des syrischen Reisepas-
ses ihres Bruders ein, welche die jeweilige Ein- und Ausreise belegen
würde (BVGer act. 6).
5.2.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch Angaben
über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien vermis-
sen. Der Umstand, dass sie wieder in Syrien leben, lässt hingegen nicht
per se den Schluss zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der
Rechtsprechung vor, gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen
Aufenthaltsort abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015
vom 15. November 2016 E. 6.2). Gerade dazu hat sich die Beschwerde-
führerin nicht geäussert, obwohl sie noch in der vorinstanzlichen Vernehm-
lassung vom 27. Oktober 2016 darauf hingewiesen wurde, der wirkliche
Aufenthaltsort der Gesuchstellenden sei aktuell nicht belegt. Die in einem
undatierten Schreiben des Gesuchstellers angetönten Probleme mit Agen-
ten der syrischen Armee (vgl. SEM act. 3 S. 18) sind aufgrund der lediglich
pauschalen und durch nichts belegten Ausführungen nicht geeignet, um
auf eine ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben schliessen zu
können. Im Beschwerdeverfahren werden denn auch in dieser Hinsicht kei-
nerlei Angaben gemacht. Des Weiteren ist auch der Verweis auf das Kinds-
wohl nicht geeignet, zu einem gegenteiligen Schluss zu kommen, zumal
zur Situation der Kinder keine näheren Angaben vorliegen.
5.2.2 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder der Be-
schwerdeführerin an einer Niereninsuffizienz leide. Gemäss einem Arztbe-
richt des Medical Report […] vom 22. Oktober 2015 benötige er – wie be-
reits ausgeführt – zweimal pro Woche eine Hämodialyse (SEM act. 10 S.
F-6235/2016
Seite 10
70). Sicherlich gehört der Gesuchsteller damit zu einer verletzlichen Per-
sonengruppe. Hingegen ist – da der genaue Aufenthaltsort der Gesuchstel-
lenden unbekannt ist – lediglich allgemein darauf hinzuweisen, dass eine
solche Behandlung grundsätzlich auch in Syrien angeboten und durchge-
führt wird. Die Qualität der Behandlung von Nierenleiden in Syrien ist dabei
deutlich regionalen Unterschieden unterworfen und kann sich zudem auch
verändern. Gemäss einem Bericht in „Syria Deeply“ habe sich die Lage
sogar zeitweise verbessert. Abgesehen davon existieren die regionalen
Unterschiede zudem nicht erst seit Ausbruch des Bürgerkriegs in
Syrien (vgl.
er-aleppos-kidney-crisis, abgerufen im Januar 2017; siehe auch
, abgerufen im Ja-
nuar 2017). Gemäss einem Bericht der World Health Organization (WHO)
und Ministry of Health (MOH) standen im September 2013 in Syrien in 83
Prozent der funktionierenden öffentlichen Spitälern Hämodialysegeräte zur
Verfügung. Einem Bericht aus dem Jahr 2015 ist zu entnehmen,
dass dieser Wert für Damaskus (Stadt) – wo die Gesuchstellenden gemäss
den Akten zuletzt in Syrien lebten (SEM act. 1 S. 14; act. 3 S. 18) – bei 83
Prozent lag (vgl. dazu
sources_services_.pdf und
Pub_SYR_1st_half_pub_hosp_2015_EN_16700.pdf?ua=1, beide abgeru-
fen im Januar 2017). Die beiden Universitätsspitäler von Damaskus
sehen jeweils eine Behandlung von Nierenerkrankungen vor (http://da-
/english/univguide/55-hospitals/660-almowasa-university-
hospital sowie auch
tals/659-al-assad-university-hospital, beide abgerufen im Januar 2017).
Gestützt werden diese Ausführungen durch die von der Beschwerdeführe-
rin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Akten, die
aufzeigen, dass sich der Gesuchsteller in Syrien in medizinischer Behand-
lung befand. Mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 27. Oktober
2016) ist zudem darauf hinzuweisen, dass es den Gesuchstellenden offen
steht, in den Libanon zurückzukehren.
5.3 Somit hat das SEM zu Recht angenommen, die Lebensbedingungen
der Gesuchstellenden seien – gemessen am durchschnittlichen Fortkom-
men vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Perso-
nen – insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer
Verbleib im Libanon bzw. in Syrien für sie gänzlich unzumutbar sei und ein
behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich sei (vgl. Vernehmlassung
F-6235/2016
Seite 11
vom 27. Oktober 2016). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vo-
rinstanz die von den Gesuchstellenden aus humanitären Gründen bean-
tragten Visa verweigerte.
6.
Zusammengefasst folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich die
angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig er-
weist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisge-
mäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf den An-
trag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit nicht mehr
einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-6235/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer
Versand: